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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Musterverordnung für Landschaftsschutzgebiete mit Erläuterungspapier


vom 17. Juni 1998
(ABl./98, [Nr. 34], S.726)

Außer Kraft getreten am 23. Januar 2019 durch Bekanntmachung des MLUL vom 21. Dezember 2018
(ABl./19, [Nr. 2], S.105)

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Brandenburg folgende Verwaltungsvorschrift zur Regelung der Unterschutzstellungsverfahren für Landschaftsschutzgebiete gemäß § 22 in Verbindung mit § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes:

Musterverordnung über das Landschaftsschutzgebiet “Schönland”

Vom (Tag, Monat, Jahr)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Gemeinden ..., Landkreis(en) ... werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung “Schönland”.

§ 2
Schutzgegenstand

(Beispiel 1, zweifelsfreie Erfassung mit Worten)

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund ... Hektar. Es wird durch folgende in das Schutzgebiet einbezogene Gewässer ... sowie außerhalb des Schutzgebietes liegende Straßen und Wege ... begrenzt. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(Beispiel 2, noch zweifelsfreie Erfassung mit Worten)

Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund ... Hektar. Es umfaßt im Gebiet der Stadt/Gemeinde ... die Flure ..., Flurstücke ... Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(Beispiel 3, Grobbeschreibung mit Einsichtmöglichkeit der Karte)

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund

... Hektar. Es liegt in der/den Gemarkung(en) (Landkreisen) ... und wird durch die folgenden Straßen, Wege und Gewässer grob beschrieben ... Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im Maßstab von 1: ... und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist der innere Rand der auf den Flurkarten eingetragenen Linie; soweit der Geltungsbereich dieser Verordnung kartographisch nicht auf Flurkarten dargestellt wird, sind die genannten Karten im Maßstab 1: ... maßgebend.

(3) Die Karten und das Flurstücksverzeichnis können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis .../der kreisfreien Stadt ..., untere(n) Naturschutzbehörde(n), von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist ...

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere ...;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes, insbesondere von ...;
  3. die Erhaltung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung, insbesondere für ...;
  4. die Entwicklung des Gebietes ... (im Hinblick auf die Nummern 1, 2 oder 3).

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepaßte Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Quellbereiche sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- oder Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. sich wasserseitig Röhrichten dichter als 5 Meter zu nähern oder in diese einzudringen;
  6. ...

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten, Wohnwagen aufzustellen;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodendecke auf Acker- oder Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  11. ...

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Angelfischerei gilt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.

    Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;

  6. nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässerbenutzungen;
  7. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  9. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  10. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Altlasten sowie Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  14. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  15. ...

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5, ... und Abs. 2 Nr. ... dieser Verordnung für das Befahren und Betreten des Landschaftsschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes festgelegt:

  1. ...

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten (gegebenenfalls und den Geboten) dieser Verordnung kann die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. ...  zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. ...  erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt/treten außer Kraft:

  1. ...

Potsdam, den

Der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung

Matthias Platzeck

Erläuterungspapier zur LSG-Musterverordnung

Zu § 2 - Schutzgegenstand

Zu jedem Schutzgebiet werden für die Flächenangaben die Daten des Geografischen Informationssystems (GIS) übernommen, um somit einheitliche und vergleichbare Angaben zu erhalten. Die ermittelte Hektarzahl wird jedoch nicht in Dezimalstellen angegeben, sondern auf einen Betrag vor dem Komma gerundet, woraus die Formulierung “rund x ha” resultiert. Flurstückslisten können aus Kapazitätsgründen nicht für alle Landschaftsschutzgebiete (LSG) erstellt werden. Langfristig sollen sie für den internen Gebrauch für alle Gebiete angefertigt werden. Die kartenmäßige Darstellung ist ausreichend. Im Zweifel ist immer für den Bürger zu entscheiden. Flurkarten liegen für den gesamten Grenzbereich der LSG, insbesondere für die Ortslagen, vor. Das Beispiel 2 ist als Vorzugsvariante bei kleineren Gebieten zu betrachten. Der Kartenmaßstab sollte generell 1 : 10.000 bzw. 1 : 25.000 betragen. Ein Flurstücksverzeichnis für die innerhalb der Abgrenzungen liegenden Flurstücke sollte nur bei besonderem Bedarf erstellt werden. Dann ist folgender Satz aufzunehmen: Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes liegenden Flurstücke sind in einem Flurstücksverzeichnis aufgeführt.

In auszuweisende Landschaftsschutzgebiete sollen in Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange (TÖB) grundsätzlich nicht einbezogen werden:

  1. Flächen, die sich “im Zusammenhang bebauter Ortsteile” gemäß § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) befinden, einschließlich der rechtmäßig genehmigten Satzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB und dem § 4 Abs. 2a des Maßnahmengesetzes zum BauGB,
  2. rechtmäßig genehmigte Bebauungspläne/Vorhaben- und Erschließungspläne,
  3. Entwürfe von Bebauungsplänen/Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie Satzungsentwürfe nach Buchstabe a mit einer gewissen Planreife, wenn die TÖB-Beteiligung stattgefunden hat und eine positive, naturschutzfachlich nachvollziehbare Stellungnahme der Raumordnungs- und Naturschutzbehörden vorliegt,
  4. rechtmäßig genehmigte Flächennutzungspläne (FNP), (zumindest) insoweit, als es sich um Flächen handelt, die nach den Darstellungen bebaut bzw. für eine Bebauung vorgesehen sind; die eben genannten Flächen innerhalb von FNP-Entwürfen, wenn die nach Buchstabe c genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
  5. bestimmte sonstige ortsnahe Flächen, die zur Sicherung der Planungshoheit der Gemeinden als Entwicklungsräume im Einklang mit den Belangen der Raumordnung und des Naturschutzes erforderlich sind.

Zu § 3 - Schutzzweck

Der Wortlaut des Schutzzweckes orientiert sich an § 22 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) und konkretisiert diese Vorgaben für das betreffende Gebiet. Der Schutzzweck wird auf der Grundlage aussagefähiger Schutzwürdigkeits- und -bedürftigkeitskriterien fachlich nachvollziehbar definiert.

Zu § 4 - Verbote, Genehmigungsvorbehalte

Absatz 1 enthält die absoluten Verbote. Hier werden die Handlungen aufgenommen, bei denen der Verordnungsgeber voraussetzt, daß sie den Schutzzweck des betreffenden Gebietes in jedem Falle beeinträchtigen. Diese Verbote können nur durch die Erteilung einer Befreiung gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes überwunden werden. Die Vorschrift setzt das Vorliegen von überwiegenden Gründen des Gemeinwohls oder ganz atypisch gelagerte Einzelfälle voraus. Auf die Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung wird in jeder Verordnung deklaratorisch hingewiesen (vgl. § 7 der Musterverordnung).

Absatz 2 enthält die Genehmigungsvorbehalte (relative Verbote). Hier werden die Handlungen aufgenommen, bei denen der Verordnungsgeber zwar nicht davon ausgeht, daß sie in jedem Fall den Schutzzweck beeinträchtigen, die aber in der Regel geeignet sind, Beeinträchtigungen des Schutzzwecks hervorzurufen. Der Genehmigungsvorbehalt ermöglicht die Kontrolle, ob im Einzelfall der Schutzzweck tatsächlich beeinträchtigt ist und bietet insbesondere durch die Aufnahme von Nebenbestimmungen die Möglichkeit einer schutzzweckverträglichen Lenkung.

In der Musterverordnung sind die Verbote bzw. Genehmigungsvorbehalte aufgeführt, die in der Regel, d. h. unabhängig von Gebietsspezifika, in allen LSG-Verordnungen im Land Brandenburg wiederkehren. Es ist davon auszugehen, daß diese Verbote/Genehmigungsvorbehalte unter Beachtung des § 5 keine Einschränkung der ordnungsgemäßen land-, forst- oder fischereiwirtschaftlichen Bewirtschaftung darstellen. Dadurch wird im Einklang mit § 1 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 15 Abs. 2 BNatSchG der zentralen Bedeutung der Landwirtschaft für den Erhalt der Kultur- und Erholungslandschaft Rechnung getragen. Je nach Schutzzweck des einzelnen Gebietes können weitere Verbote oder Genehmigungsvorbehalte erforderlich werden. Sollten infolge zusätzlicher, nicht in der LSG-Musterverordnung aufgeführter Verbote/Genehmigungsvorbehalte Einschränkungen für die oben genannten Nutzungsformen entstehen, so wäre unter den dort genannten Voraussetzungen der § 71 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes anwendbar. Eine Auswahl gebietsspezifischer zusätzlicher Verbote/Genehmigungsvorbehalte ist nachfolgend dargestellt. Die Aufnahme zusätzlicher Verbote/Genehmigungsvorbehalte setzt eine aus den Besonderheiten des jeweiligen Schutzzwecks herzuleitende speziellere Begründung voraus.

Beispiel für zusätzliches Verbot in § 4 Abs. 1:

“außerhalb der in den topographischen Karten dieser Verordnung gekennzeichneten sowie gegebenenfalls weiterer von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Stellen zu baden;”

Beispiele für zusätzliche Genehmigungsvorbehalte in § 4 Abs. 2:

  1. “Modellsport mit ferngesteuerten, verbrennungsmotorbetriebenen Geräten zu betreiben;”
  2. “außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze zu zelten;”
  3. “außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze zu lagern;”
  4. “Düngungen auf Wildäsungsflächen im Wald vorzunehmen;”

Erläuterungen zu einzelnen Verboten bzw. Genehmigungsvorbehalten in § 4 der LSG-Musterverordnung:

Verbote:

1. § 4 Abs. 1 Nr. 1

Verboten im Sinne dieser Regelung ist insbesondere der Abbau von Kies, Sand oder sonstigen Bodenschätzen.

2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1

Definition von Niedermooren und Erläuterung zur zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung von Niedermooren:

I. Definition Niedermoore:

Niedermoore bestehen aus Torfen, die durch einen Masseanteil > 30 % organischer Substanz gekennzeichnet sind und eine Mächtigkeit über 3 dm aufweisen. Auch Böden mit bis zur Oberfläche anstehenden, unter Umständen von geringmächtigen mineralischen oder Torfschichten (< 2 dm) bedeckten Mudden (> 2 dm mächtig) zählen zu den Niedermooren. Durch Nutzung und Entwässerung verändern sich die Moore. Diese Veränderung kann durch pedogenetische Bodenhorizonte (gemäß “Bodenkundliche Kartieranleitung”, 4. Aufl. Hannover 1994) und daraus abgeleitete Subtypen (Norm-Niedermoor, Erd-Niedermoor, Mulm-Niedermoor) beschrieben werden.

II. Zulässige landwirtschaftliche Nutzung von Niedermoor

2.1 Nicht oder gering entwässerte, intakte Niedermoore (Norm-Niedermoore) sind nicht bzw. nur nach Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde zu nutzen.

2.2 Sandunterlagerte degradierte Niedermoore (Mulm-Niedermoore) mit einer Torfmächtigkeit kleiner als 5 dm, bei denen Grundwasserflurabstände geringer als 6 dm im Mittel der Vegetationsperiode nicht zu gewährleisten sind, können nach guter fachlicher Praxis bewirtschaftet werden.

2.3 Landwirtschaftliche Nutzung der übrigen Niedermoore ist auf Grünland beschränkt.

Eine standortangepaßte Bewirtschaftung erfordert:

  • Geschlossene Grünlandnarben mit dauerhaften, möglichst artenreichen Pflanzenbeständen. Besatzstärke, Weideregime, sonstige Maßnahmen (Walzen, Striegeln, ...) sind auf dieses Ziel auszurichten.
  • Grundwasserflurabstände in der Vegetationsperiode möglichst nicht größer als 40 bis 60 cm, außerhalb der Vegetationsperiode oberflächennahe Grundwasserspiegel (soweit bei teilweiser Überflutung eine Beeinträchtigung der Narbe nicht zu befürchten ist).
  • Grünlanderneuerung möglichst ohne Umbruch:
    Ackerzwischennutzung und turnusmäßiger Umbruch (unter 6 Jahren) sind unzulässig.
  • Bei tiefgründigen Niedermooren (Mächtigkeit > 12 dm) möglichst extensive Nutzung.

Die Formulierung “... in anderer Weise ...” in § 4 Abs. 1 Nr. 2 bezieht sich auf Maßnahmen, die dazu führen können, daß sich der Zustand der Niedermoorstandorte im ökologischen Sinne verschlechtert. Beispiele: Nachteilig wirkende Maßnahmen der Veränderung des Grundwasserstandes, unangepaßte Besatzstärken.

3. § 4 Abs. 1 Nr. 3

Bei den hier aufgelisteten Biotopen handelt es sich um eine Konkretisierung von bereits nach § 32 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes geschützten Biotopen.

Eigentümer/Bewirtschafter sind durch die zuständige untere Naturschutzbehörde bzw. das Landesumweltamt über Art und Standort des Biotops zu informieren. Siehe § 32 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

4. § 4 Abs. 1 Nr. 4

Der Pflegeschnitt an Hecken und Bäumen ist im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung, der Teichwirtschaft sowie notwendiger Verkehrssicherungsmaßnahmen zulässig. Ebenso zulässig ist die sommerliche Entkrautung von bewirtschafteten Fischteichen zur Vermeidung von Fischverlusten oder zur Erhaltung des Kulturzustandes der Teiche.

Definition des Begriffes “Ufervegetation”:

Gemäß § 34 Nr. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes wird “Ufervegetation” folgendermaßen definiert:

Ufer sind flache oder steil ausgebildete Übergangsbereiche zwischen dem Gewässer und Festland, die je nach Wasserstand zeitweilig oder ständig wasserbeeinflußt sind. Je nach Wasserstand und Bodensubstrat finden sich an den Randflächen von Gewässern (Fließgewässer, Standgewässer) unterschiedliche, feuchteabhängige Biotoptypen mit den folgenden charakteristischen Pflanzengesellschaften und -arten:

Pflanzengesellschaften:

  • Röhrichte und Seggenriede (Phragmition, Magnocaricion)
  • feuchte Hochstaudenfluren (Filipendulion)
  • nitrophile Staudengesellschaften nasser Standorte (Convolvulion)
  • Weichholz-Auewälder (Salicion albae)
  • Zweizahnfluren (Bidention)

Pflanzenarten (z. B.):

Dreiteilige Zweizahn (Bidens tripartita), Phragmites communis (Schilf), Wasserschwertlilie (Iris pseudacorus), Blutweiderich (Lythrum salicaria), Zottiges Weidenröschen (Epilobium hirsutum), Zaunwinde (Calystegia sepium), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Weiden (Salix fragilis, S. alba).

5. § 4 Abs. 1 Nr. 5

Die Nutzung abgestorbener Schilf- und Rohrbestände in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar bzw. während der tragenden Eisbedeckung ist im Rahmen der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 zulässig.

Genehmigungsvorbehalte

1. § 4 Abs. 2 Nr. 1

Keiner landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen bauliche Anlagen nach § 67 Abs. 2 bis 14 der Brandenburgischen Bauordnung, soweit nicht andere Regelungen eine öffentlich-rechtliche Zulassung (z. B. Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder Planfeststellungsverfahren) oder Anzeige vorsehen. Beispiele für genehmigungsfreie bauliche Anlagen gemäß § 67 Abs. 1 bis 14 der Brandenburgischen Bauordnung sind unter den dort genannten Voraussetzungen: Weideeinrichtungen wie Zäune, Tierunterstände, Tränken, mobile Melkstände. Ausgenommen davon sind ebenfalls Eingriffe, die nach § 17 Abs. 3 BbgNatSchG einer Genehmigung bedürfen.

Mit dem Genehmigungsvorbehalt soll die Errichtung von landwirtschaftlichen Bauten grundsätzlich nicht ver- oder behindert werden. Im Genehmigungsverfahren soll eine mögliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft auch mit wirtschaftlichen Belangen des landwirtschaftlichen Betriebes abgewogen werden. Dabei ist beispielsweise zu berücksichtigen: die Eigentumssituation des vorgesehenen Standortes, der Anteil der Betriebsfläche im Schutzgebiet sowie die vorhandene infrastrukturelle Erschließung und Ähnliches mehr.

2. § 4 Abs. 2 Nr. 4

Temporäre, oberirdisch verlegte Leitungen zu Tränken oder zum Zweck der Bewässerung im Rahmen der Landbewirtschaftung und zum Zwecke der Fischerei sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der nach öffentlichem Recht zugelassenen Straßen und der Wege der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sind von dieser Regelung nicht betroffen.

3. § 4 Abs. 2 Nr. 7

Auf Stillegungsflächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 stillgelegt worden sind, ist gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen die Wiederaufnahme der Nutzung rechtlich wie eine Fortführung zu behandeln, so daß die Wiederaufnahme der Nutzung hier zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung gehört. Demzufolge fallen entsprechende Flächen nicht unter den Genehmigungsvorbehalt. Ebenfalls nicht unter diese Regelung fallen Flächen, auf denen nach den Richtlinien auf Grundlage der EWG-VO 2078/92 eine Umwandlung von Ackerland in Grünland erfolgte. Eine Ackerzwischennutzung entsprechend den Leitlinien zur ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Bodennutzung, Nummer 3.2, ist zulässig.

Weitere Erläuterungen zu § 4 Abs. 2 - Genehmigungsvorbehalte

Die Formulierung “Sonstige Handlungen ..., insbesondere” in § 4 Abs. 2 enthält eine Auffangklausel für die Genehmigungsbedürftigkeit weiterer, in den jeweiligen Verordnungen nicht ausdrücklich aufgeführter Handlungen. Die Auffangklausel ist eng auszulegen, so daß nur Handlungen darunter fallen, die offensichtlich geeignet sind, den Schutzzweck zu beeinträchtigen. Beispiel: Volkswanderveranstaltung mit 3.000 Teilnehmern.

Die Umwandlung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Wald (Erstaufforstung) nach § 9 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG), bedarf keiner landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung, sondern erfolgt nach § 9 Abs. 1 LWaldG und § 17 Abs. 2 BbgNatSchG im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

Zu § 5 - Zulässige Handlungen

1. § 5 Abs. 1 Nr. 2

Eine forstwirtschaftliche Bodennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen  Naturschutzgesetzes, wenn sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 des Landeswaldgesetzes entspricht. Die Instandhaltung von Waldwegen gehört zur ordnungsgemäßen forstwirtschaftlichen Bodennutzung und ist freigestellt. Hingegen sind Handlungen, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung verboten sind, nicht ordnungsgemäß.

2. § 5 Abs. 1 Nr. 2

Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht an Höhlenbäumen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr sind zulässig.

3. § 5 Abs. 1 Nr. 4

Der Begriff der ordnungsgemäßen fischereiwirtschaftlichen Flächennutzung umfaßt nur die Erwerbsfischerei. Eine fischereiwirtschaftliche Flächennutzung ist ordnungsgemäß im Sinne des § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, wenn sie die Lebensraumfunktion der Gewässer und ihrer Ufer für die wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erhält und entwickelt und durch ihre Wirtschaftsweise zur Gesundung der Gewässer und Sicherung ihrer Erholungsfunktion beiträgt. So sind z. B. Handlungen, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung verboten sind, nicht ordnungsgemäß.

Rechtsfähige Anglervereinigungen, die Inhaber oder Pächter des Fischereirechtes nach § 3 Abs. 1 des Brandenburgischen Fischereigesetzes (BbgFischG) sind, sind für die im Rahmen der Hegepflicht nach § 3 Abs. 2 BbgFischG obliegenden Aufgaben der Erwerbsfischerei gleichgestellt.

4. § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b

Betrifft nur die Verordnungen für die Landschaftsschutzgebiete, in denen Ottervorkommen vorhanden sind.

5. § 5 Abs. 1 Nr. 6

Maßnahmen, die dem Ausbau eines oberirdischen Gewässers dienen, sind nach § 3 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) keine Benutzungen. Diese werden vielmehr gemäß § 31 WHG in einem Planfeststellungs- bzw. -genehmigungsverfahren auch unter Berücksichtigung der Voraussetzungen nach § 4 der Verordnung geprüft.

6. § 5 Abs. 1 Nr. 8

Eine vollständige Freistellung der Erweiterung oder Errichtung baulicher Anlagen kann aus natur- und landschaftsschutzfachlichen Gründen nicht erfolgen, da insbesondere bei der Errichtung von Neubauten bzw. der Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, im Rahmen der Herstellung des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde zu prüfen ist, ob eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes vorliegt.

In diesem Rahmen sind Modernisierungs-, Instandsetzungs- und die genannten Anpassungsmaßnahmen freigestellt. Unter Maßnahmen zur notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse sind dabei bauliche Tätigkeiten zu verstehen, die erforderlich sind, um den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes, der Düngeverordnung oder anderer umweltrelevanter Gesetze zu genügen.

7. § 5 Abs. 1 Nr. ...

Aufnahme einer gesonderten “zulässigen Handlung” in Bergbausanierungsgebieten:

Die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um sicherheitstechnisch notwendige Maßnahmen der Gefahrenabwehr handelt.

8. § 5 Abs. 2

Das Befahren und Betreten im Rahmen der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 genannten Flächennutzungen bleibt mit den dort festgelegten Maßgaben zulässig. Wenn sich aus § 4 Abs. 2 keine Einschränkungen des Befahrens oder Betretens des Schutzgebietes ergeben, entfällt § 5 Abs. 2 ersatzlos.

Zu § 6 - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Die für das LSG geplanten Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind hier lediglich als Zielvorgaben festgelegt und bedürfen daher zu ihrer Konkretisierung in der Regel eines Pflegeplanes (1.) und zu ihrer Umsetzung eines weiteren behördlichen Tätigwerdens (2.).

1. Nach § 29 Satz 3 BbgNatSchG sind die von der zuständigen Naturschutzbehörde aufzustellenden Pflegepläne bei der Durchführung der Rechtsverordnungen zu beachten. Die Beachtenspflicht kann sich nicht auf private Dritte, sondern nur auf Behörden und öffentliche Stellen beziehen, da den Pflegeplänen als Verwaltungsvorschriften anders als etwa Verwaltungsakten keine Außenwirkung gegenüber dem Bürger zukommt. Eine Bindung anderer Behörden und öffentlicher Stellen ist nur möglich, wenn diese bei der Vorbereitung der Pflegepläne beteiligt werden. Die Beachtenspflicht gemäß § 29 Satz 3 BbgNatSchG stellt nämlich eine Konkretisierung des § 60 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG dar, wonach andere Behörden und öffentliche Stellen die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen haben. Die Behörden und öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereiche durch die Pflegepläne berührt werden (können), sind bereits bei deren Vorbereitung durch die zuständige Naturschutzbehörde entsprechend § 60 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 2 zu beteiligen.

Die Zielvorgaben und deren planerische Konkretisierung sind als Auftrag an die zuständigen Naturschutz- und Fachbehörden zu verstehen. Die Behörden sollen in möglichst einvernehmlicher Zusammenarbeit diese Vorgaben planerisch und im Vollzug umsetzen. Öffentlich-rechtliche Zulassungen, die nach anderen Fachgesetzen erforderlich sind, sind dabei zu beachten.

2. Als Zielvorgabe festgelegte Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen können von den zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse wie folgt umgesetzt werden:

  1. Über vertragliche Vereinbarungen, z. B. Vertragsnaturschutz im Sinne des § 2 BbgNatSchG: Die Zielvorgaben sollen insbesondere über die Kooperation mit den Eigentümern und/oder Nutzungsberechtigten realisiert werden. Hierfür ist vor allem das Instrument des Vertragsnaturschutzes geeignet. Der Vertrag ist Ausdruck des freien Willens beider Vertragsparteien, sich ohne staatlichen Zwang zu bestimmten Leistungen zu verpflichten. Gegenstand eines Vertrags kann insbesondere die Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Maßnahmen oder zu einer bestimmten Wirtschaftsweise sein. Als Gegenleistung wird in der Regel die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages vereinbart.
  2. Über Zuwendungsbescheide aufgrund von Förderrichtlinien: Der Eigentümer und/oder Nutzungsberechtigte erhält auf Antrag für die Erbringung bestimmter Maßnahmen oder für die Unterlassung bestimmter, beeinträchtigender Handlungen eine finanzielle Zuwendung.
  3. Über die Durchführung einer bestimmten Maßnahme durch die zuständige Behörde nach vorheriger Ankündigung (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgNatSchG - Duldungspflicht), beispielsweise die Entbuschung einer Fläche, der Pflegeschnitt an Gehölzen oder die Mahd von Grünland. Zulässige Handlungen nach § 5, etwa die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung, können im Rahmen der Duldungspflicht nicht eingeschränkt oder unmöglich gemacht werden. Der Duldungsverpflichtete hat das Recht zu beantragen, selbst für die Maßnahme zu sorgen (§ 68 Abs. 1 Satz 3 BbgNatSchG). Dem hat die Behörde stattzugeben, sofern nicht begründete Zweifel bestehen, daß der Antragsteller die Maßnahme nicht sachgerecht oder schonend genug durchführt. Die Maßnahmen werden von der Naturschutzbehörde auf ihre Kosten durchgeführt oder veranlaßt.

In allen Fällen ist eine ausreichende Beteiligung des Betroffenen gesichert, entweder durch zweiseitige Vereinbarungen (a), durch Antrag auf Durchführung der Maßnahme (b oder c) oder durch ein der Rechtsverordnung und der Aufstellung des Pflegeplanes nachfolgendes Verwaltungsverfahren unter Anhörung des Betroffenen im Sinne des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (c).

Zu § 9 - Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

Hinweise zu Absatz 1: Siehe bei § 6.

Absatz 2 betrifft insbesondere Naturschutzgebiete, die - gegebenenfalls teilweise - “innerhalb” der in § 2 (Schutzgegenstand) bezeichneten Flächen liegen. Auf den in § 2  genannten Karten und gegebenenfalls in den wörtlichen Beschreibungen einschließlich der Flurstückslisten sind die Naturschutzgebiete nicht eingezeichnet bzw. erwähnt. Gleichwohl gelten auf den vor (soweit nicht ausdrücklich in § 11 Abs. 2 eine Außerkraftsetzung erfolgt) und nach dem Erlaß des Landschaftsschutzgebietes als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Flächen die Regelungen für das Naturschutzgebiet.