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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift über Wasserschutzgebiete (VV WSG)


vom 19. Mai 1998
(ABl./98, [Nr. 29], S.654)

Außer Kraft getreten
(ABl./98, [Nr. 29], S.654)

Wasser in ausreichender Menge und Qualität ist Lebensgrundlage. Daraus leitet sich die Forderung für den Staat ab, insbesondere das für die Trinkwasserversorgung der Bevölkerung genutzte Wasserdargebot vor Beeinträchtigungen besonders zu schützen. Dieser Forderung hat der Gesetzgeber mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Rechnung getragen. Danach können Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen durch die Festsetzung von Wasserschutzgebieten geschützt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Im Brandenburgischen Wassergesetz hat diese Regelung mit den §§ 15 und 16 eine landesrechtliche Ausfüllung erhalten.

In Brandenburg sind über 90 % der Bevölkerung an öffentliche Trinkwasserversorgungsanlagen angeschlossen. Zur Trinkwasserversorgung wird, bis auf wenige Ausnahmen, das Grundwasserdargebot genutzt.

Nach dem Wasserrecht der ehemaligen DDR wurden auf dem Gebiet des heutigen Landes Brandenburg 996 Wasserschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 1.790 km2 festgesetzt. Durch die Errichtung neuer Wasserfassungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung wird auch künftig die Festsetzung von neuen Wasserschutzgebieten notwendig werden. Vorhandene Schutzgebiete sind gegebenenfalls den heutigen Erfordernissen anzupassen und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festzusetzen.

Ziel dieser Verwaltungsvorschrift ist es deshalb, den Trägern der öffentlichen Wasserversorgung und den mit der Festsetzung von und mit dem Vollzug in Wasserschutzgebieten befaßten Behörden u. a. aufzuzeigen,

  • welche Voraussetzungen für die Festsetzung, Änderung bzw. Aufhebung eines Wasserschutzgebietes grundsätzlich erfüllt sein müssen,
  • wie das Verfahren der Verordnungsgebung vorbereitet und durchgeführt wird,
  • welche technischen Regeln bei der Bemessung der Wasserschutzgebiete zu beachten sind,
  • welche Zuständigkeiten bestehen,
  • wie die kreisliche Schutzgebietskommission arbeitet und welche Aufgaben ihr zugewiesen sind,
  • ob und mit welchem Inhalt bestehende Wasserschutzgebiete fortgelten und
  • wie die Verbote und Nutzungsbeschränkungen im Vollzug zu berücksichtigen sind.

Diese Verwaltungsvorschrift enthält als Anlage 3 eine Musterverordnung für Wasserschutzgebiete (Muster-WSGV), deren Anwendung bei der Vorbereitung des Verfahrens der Verordnungsgebung ausführlich erläutert wird.

Inhalt

1. Geltungsbereich

2. Rechts- und Bearbeitungsgrundlagen

3. Voraussetzungen für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten

4. Verfahren der Vorbereitung der Verordnungsgebung
4.1 Beginn des Verfahrens
4.2 Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten; Erforderliche Unterlagen
4.2.1 Untere Wasserbehörde
4.2.2 Wasserwirtschaftsamt
4.2.3 Träger der öffentlichen Wasserversorgung
4.2.4 Schutzgebietskommission
4.3 Anhörungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 BbgWG
4.4 Aufhebung bestehender Wasserschutzgebiete
4.5 Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schutzgebietskommissionen
4.6 Länderübergreifende Wasserschutzgebiete

5. Gültigkeit bestehender Wasserschutzgebiete

6. Anwendung der Muster-WSGV
6.1 Einteilung, Bemessung, Gebietsabgrenzung und Kennzeichnung des Schutzgebietes
6.1.1 Einteilung und Bemessung des Wasserschutzgebietes
6.1.2 Gebietsabgrenzung
6.1.3 Dokumentation der Schutzgebiete als digitaler Datenbestand
6.1.4 Kennzeichnung des Schutzgebietes
6.2 Schutzbestimmungen
6.3 Entschädigung
6.4 Ausgleich

7. Kooperationsvereinbarungen

1. Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt

  • für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695)
  • für die Änderung und Aufhebung von vor dem Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1997 (GVBl. I S. 168), festgesetzten Trinkwasserschutzgebieten einschließlich der Trinkwasservorbehaltsgebiete
  • und für den wasserrechtlichen Vollzug in den vorgenannten Wasserschutzgebieten.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt nicht für vorläufige Anordnungen im Sinne des § 17 BbgWG, Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 18 Abs. 3 BbgWG und Hochwassergebiete und Deichschutzstreifen im Sinne des § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982.

2. Rechts- und Bearbeitungsgrundlagen

Rechtsgrundlagen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes sind

  • § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
  • § 15 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).

Weitere Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Wasserschutzgebieten sind u. a. in der Brandenburgischen Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) vom 19. Oktober 1995 (GVBl. II S. 634) enthalten.

Wichtigste Bearbeitungsgrundlage für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist das Regelwerk des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) - “Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete” in der jeweils geltenden Fassung. Zu diesem Regelwerk gehören folgende Arbeitsblätter:

W 101 - Schutzgebiete für Grundwasser (1995),
W 102 - Schutzgebiete für Trinkwassertalsperren (1975),
W 103 - Schutzgebiete für Seen (1975),
W 105 - Behandlung des Waldes in Schutzgebieten für Trinkwassertalsperren (1981),
W 106 - Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten (1991).

Diese Arbeitsblätter enthalten allgemein anerkannte Regeln über die Bemessung von Wasserschutzgebieten bzw. Schutzzonen und Auflistungen der in den Schutzzonen in Frage kommenden Einschränkungen und Verbote.

Weiterhin sind Anforderungen an Anlagen in Wasserschutzgebieten in folgenden Richtlinien und Regelwerken enthalten:

  • Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWaG), Ausgabe vom März 1982 (FGSV 514, Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, A.-Schütte-Allee 10, 50679 Köln),
  • Brandenburgischer Katalog wasserwirtschaftlicher Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften (Anforderungskatalog JGS-Anlagen - Amtsblatt für Brandenburg 1994 S. 1206),
  • ATV-Regelwerk, Arbeitsblatt A 142, Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten (Oktober 1992),
  • Richtlinie über die Einsatzmöglichkeiten von Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung (Amtsblatt für Brandenburg 1994 S. 1304).

Richtlinien und Regelwerke dienen der fachlich fundierten Erarbeitung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen eines Wasserschutzgebietes. Der Inhalt der Schutzgebietsverordnung hat immer die konkreten Bedingungen des jeweiligen Gebietes zu berücksichtigen; eine pauschale Übernahme der in Richtlinien und Regelwerken vorgeschlagenen Verbote, Bemessungen etc. ist unzulässig.

3. Voraussetzungen für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung von Wasserschutzgebieten

Für die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes müssen folgende grundlegende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Wohl der Allgemeinheit muß die Festsetzung erfordern. Dies ist immer dann der Fall, wenn ohne die Festsetzung von Nutzungsbeschränkungen und Verboten eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung zu erwarten wäre.
  • Es muß eine derzeit bestehende oder künftige öffentliche Wasserversorgung geschützt werden (wobei sich bei künftigen Vorhaben die Ausübung der Nutzung innerhalb der nächsten drei, maximal vier Jahre schon mit ausreichender Sicherheit abzeichnen sollte). Dies bedeutet, daß z. B. für die Wasserversorgung von Betrieben (auch Lebensmittelbetriebe!) oder einzelnen Bürgern kein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, es sei denn, daß Wasser in nennenswertem Umfang an das öffentliche Trinkwassernetz abgegeben wird.
  • Das Wasservorkommen muß schutzwürdig sein. Es darf nicht nur kurzfristig in die Wasserversorgung der Region eingebunden sein. Das Rohwasser muß in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen.
  • Das Wasservorkommen muß schutzfähig sein. Dazu gehört, daß durch die in Schutzgebieten erforderlichen und durchsetzbaren Nutzungsbeschränkungen und Verbote ein Schutz überhaupt erreicht werden kann. Vorhandene Boden- bzw. Grundwasserkontaminationen müssen erforderlichenfalls sanierbar sein.

Für eine Neufestsetzung eines vor dem Inkrafttreten des BbgWG festgesetzten Wasserschutzgebietes ist es neben den

oben genannten Voraussetzungen erforderlich, daß

  • die bereits geltenden Nutzungsbeschränkungen und Verbote den Schutz des Rohwassers nicht in ausreichendem Maße gewährleisten können oder
  • die Schutzzonen nach heutigen Anforderungen wesentlich anders zu bemessen wären oder
  • Gründe der Rechtssicherheit eine Neufestsetzung als Rechtsverordnung gebieten.

4. Verfahren der Vorbereitung der Verordnungsgebung

4.1 Beginn des Verfahrens

Wasserschutzgebiete werden gemäß § 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt bzw. aufgehoben. Die Einleitung des Verfahrens zur Festsetzung bzw. Aufhebung erfolgt im Regelfall entweder auf Initiative der Wasserbehörden oder aufgrund eines entsprechenden Vorschlages des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können jedoch auch Vorschläge von Bürgern, Verbänden oder Behörden die Einleitung des Verfahrens bewirken. Entsprechende Vorschläge sind an die örtlich zuständige untere Wasserbehörde zu richten. Die untere Wasserbehörde prüft, ob die grundlegenden Voraussetzungen für die Festsetzung, Änderung oder Aufhebung des Wasserschutzgebietes vorliegen und übergibt  den Vorschlag mit einem entsprechenden Votum der obersten Wasserbehörde (MUNR). Die oberste Wasserbehörde teilt demjenigen, der den Vorschlag eingebracht hat sowie der unteren Wasserbehörde mit, ob sie die Einleitung der für die Vorbereitung der Verordnungsgebung notwendigen Verfahrensschritte befürwortet.

Da die Festsetzung eines Wasserschutzgebietes mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden ist, wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht in jedem Fall ein entsprechendes Verfahren eingeleitet werden können, sondern es wird nach Prioritäten vorgegangen. Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung, Bürger, Verbände oder Behörden haben auf den Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes keinen Rechtsanspruch. Ein Rechtsbehelf gegen ein ablehnendes Votum der Wasserbehörde ist nicht möglich, da es sich hierbei um eine Vorentscheidung über die Notwendigkeit eines materiellen Gesetzgebungsverfahrens handelt.

Wenn die oberste Wasserbehörde die Einleitung des Verfahrens befürwortet, führt die untere Wasserbehörde im Regelfall eine Anlaufberatung unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes, der Schutzgebietskommission (vgl. Nummer 4.5) und des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung durch. Die obere Wasserbehörde ist ebenfalls zu beteiligen, wenn sie im Sinne des § 126 Abs. 2 BbgWG für die wasserrechtliche Erlaubnis zuständig ist. Ziel der Anlaufberatung ist es, zu klären, welche der unter Nummer 4.2 genannten Unterlagen bereits vorliegen bzw. in welchen Zeiträumen und mit welchem Aufwand sie erstellt werden können. Gegebenenfalls muß das Verfahren unterbrochen oder ganz eingestellt werden, wenn erkennbar ist, daß noch sehr aufwendige oder zeitraubende Untersuchungen durchgeführt werden müssen oder die wasserrechtliche Erlaubnis einer grundlegenden Überarbeitung bedarf.

Verfahrensschema A zu den Nummern 4.1 und 4.2

Verfahrensschema A zu den Nummern 4.1 und 4.2

4.2 Zuständigkeiten/Verantwortlichkeiten, Erforderliche Unterlagen

4.2.1 Untere Wasserbehörde

Die untere Wasserbehörde hat die Federführung bei der Erstellung des Entwurfes der Wasserschutzgebiets-Verordnung (WSGV). Sie erstellt unter Anwendung der Muster-WSGV den Katalog der Schutzbestimmungen und prüft den Vorschlag des Wasserwirtschaftsamtes hinsichtlich der Schutzzonengrenzen und überarbeitet diese bei Bedarf (beachte Nummer 6). Sie verschafft sich hierzu Angaben und Unterlagen insbesondere über

  • die Flächennutzung, zur Bauleitplanung und zu den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie über andere Schutzgebiete
  • mögliche oder vorhandene Kontaminationsquellen für das Grundwasser (Deponien, sonstige Altlasten)
  • vorhandene und geplante Anlagen mit hohem Konfliktpotential für das künftige Wasserschutzgebiet (Industrieanlagen, Massentierhaltungen etc.).

(Bei kreisübergreifenden Wasserschutzgebieten kann gemäß § 127 Abs. 1 BbgWG die oberste Wasserbehörde die zuständige Behörde bestimmen.)

4.2.2 Wasserwirtschaftsamt

Durch das Wasserwirtschaftsamt sind folgende Unterlagen zu erstellen und der unteren Wasserbehörde vorzulegen:

  • Fachgutachten mit Vorschlag für die Schutzzonengrenzen (unter Mitwirkung des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe hinsichtlich der hydrogeologischen Grundlagen)
  • Karte(n) auf der Grundlage von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster mit der Eintragung der Brunnenstandorte und Vorschlag für die Schutzzonengrenzen der Schutzzonen I und II
  • Karte(n) auf der Grundlage von Daten des Landesvermessungsamtes im Maßstab 1 : 10.000 bzw. 1 : 25.000 (je nach Größe des Schutzgebietes) mit Vorschlag für die Schutzzonengrenzen der Schutzzonen I, II, III A und III B
  • Übersichtskarte mit den eingetragenen Grenzen der Schutzzonen als Anlage zur Verordnung und zur Veröffentlichung (bzgl. der Karten siehe auch Nummer 6.1.2).

Anmerkung: Aus den einschlägigen Rechtsvorschriften kann nicht abgeleitet werden, daß der Träger der öffentlichen Wasserversorgung zur Erstellung des Gutachtens und der Karten auf eigene Kosten verpflichtet ist. Eine diesbezügliche Selbstverpflichtung ist aber durchaus erwünscht und kann dazu beitragen, daß das Wasserschutzgebiet früher als vorgesehen bearbeitet wird. Die Verfahrensschritte gemäß Nummer 4.1 sind jedoch auch in diesem Fall unbedingt einzuhalten.

Soweit das Fachgutachten und die Karten durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung oder durch Dritte erstellt werden sollen, ist die methodische Herangehensweise bei der Erstellung des Gutachtens mit dem Wasserwirtschaftsamt abzustimmen. Nach Abschluß der Arbeiten sind die Unterlagen dem Wasserwirtschaftsamt zur Prüfung vorzulegen. Die Prüfung erfolgt hinsichtlich der hydrogeologischen Grundlagen unter Mitwirkung des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe. Als Grundlage für die Festsetzung des Wasserschutzgebietes sind grundsätzlich nur die im vorgenannten Sinne geprüften Unterlagen zu verwenden.

4.2.3 Träger der öffentlichen Wasserversorgung

Durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung sind folgende Unterlagen vorzulegen bzw. zu erstellen:

  • wasserrechtliche Erlaubnis bzw. Bewilligung, Förderstatistik der letzten drei Jahre sowie Angaben zur aktuellen Situation und zur voraussichtlichen Entwicklung der durchschnittlichen und maximalen Wasserentnahme
  • Lageplan auf der Grundlage von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster mit der Eintragung der Brunnenstandorte (mit Koordinaten und HN-Höhen) sowie zugehörigen wasserwirtschaftlichen Anlagen, Bestandsunterlagen von Brunnen (technischer Ausbau und Installation), Schichtenverzeichnisse, Unterlagen über Pumpversuche
  • Übersicht über chemische, physikalische und bakteriologische Untersuchungsergebnisse des Rohwassers und von Vorfeldmeßstellen der letzten drei Jahre

4.2.4 Schutzgebietskommission

Bei der Erarbeitung der Grundlagen einschließlich der Grenzziehung des Schutzgebietes sowie bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nutzungen im Schutzgebiet werden gemäß § 15 Abs. 3 BbgWG die Wasserbehörden von der Schutzgebietskommission beraten (vgl. Nummer 4.5). Die Schutzgebietskommission ist dazu von der unteren Wasserbehörde frühzeitig über das Vorhaben der Schutzgebietsfestsetzung zu informieren und im Verlauf des Verfahrens im erforderlichen Umfang zu beteiligen.

(Der Ablauf des Verfahrens gemäß den Nummern 4.1 und 4.2 ist im Verfahrensschema A dargestellt.)

4.3 Anhörungsverfahren gemäß § 15 Abs. 1 BbgWG

Gemäß § 15 Abs. 1 BbgWG ist von der unteren Wasserbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich das Wasserschutzgebiet oder der größte Teil des Wasserschutzgebietes liegt, vor der Festsetzung ein Anhörungsverfahren durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, daß eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Dazu ist es erforderlich, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, den Entwurf der Verordnung vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung einzusehen. Zum wesentlichen Inhalt gehören insbesondere die klare Abgrenzung der Schutzzonen (s. Nummer 6.1.2), die verbotenen und nur beschränkt zulässigen Handlungen, die Ausnahmeregelungen, die Duldungspflichten und die Entschädigungsregelungen.

Der Entwurf der Verordnung und die dazu gehörenden Karten sind deshalb von der unteren Wasserbehörde in den Umweltämtern der betroffenen Landkreise und kreisfreien Städte sowie in den betroffenen Ämtern und amtsfreien Gemeinden für einen Monat öffentlich auszulegen. Die ordnungsgemäße Durchführung der Auslegung ist von der unteren Wasserbehörde im erforderlichen Umfang zu überwachen. Die untere Wasserbehörde läßt durch die Landkreise, Ämter und amtsfreien Gemeinden die Durchführung der Auslegung schriftlich bestätigen.

Die Auslegung und der Termin der Anhörung sind durch die untere Wasserbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß Zeit und Ort der Auslegung und der Anhörung mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in der Region verbreitet sind, in der sich die Verordnung voraussichtlich auswirken wird, bekanntgemacht werden. In der Bekanntmachung sind die betroffenen Gemarkungen und Flurstücke zu benennen. Eine Verkleinerung einer geeigneten Karte mit den eingetragenen Grenzen der Schutzzonen ist zur Orientierung mit abzudrucken. Es ist darauf hinzuweisen, daß durch die Schutzbestimmungen der Verordnung  bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt zulässig erklärt werden sollen und daß die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen und zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichtet werden sollen. Des weiteren ist darauf hinzuweisen, daß vom Beginn der Auslegung bis zum Verhandlungstermin und in der mündlichen Verhandlung selbst jedermann Einwendungen und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der unteren Wasserbehörde vorbringen kann.

Um Formfehlern bei der Formulierung des Textes der Bekanntmachung vorzubeugen, soll der als Anlage 1 beigefügte Text zugrunde gelegt werden. Der Bekanntmachungstext ist an die Erfordernisse des jeweiligen Anhörungsverfahrens anzupassen. Dazu sind die ausfüllungsbedürftigen Stellen (kursiv oder ausgepunktet gekennzeichnet) mit konkretem, auf den Einzelfall bezogenen Inhalt zu füllen.

Die mündliche Verhandlung über die Einwendungen ist frühestens vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist von der unteren Wasserbehörde durchzuführen. Der Verhandlungsleiter hat das Vorhaben der Schutzgebietsfestsetzung zu erläutern. Er hat darauf hinzuwirken, daß, auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Auslegung, unklare Bedenken und Anregungen konkretisiert und Mißverständnisse ausgeräumt werden. Eine Entscheidung über vorgebrachte Bedenken und Anregungen darf innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden. Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

  • den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
  • den Namen des Verhandlungsleiters sowie eine Teilnehmerliste,
  • den behandelten Verfahrensgegenstand und
  • den wesentlichen Inhalt der vorgebrachten Bedenken und Anregungen.

Die Niederschrift ist vom Verhandlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Die während der Auslegung eingegangenen und in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden von der unteren Wasserbehörde im Zusammenwirken mit dem Wasserwirtschaftsamt und der Schutzgebietskommission geprüft und abgewogen. Soweit es erforderlich erscheint, um Mißverständnisse und Unklarheiten auszuräumen, soll die untere Wasserbehörde entsprechende Rücksprachen führen. Im Ergebnis der Abwägung wird der Entwurf der Verordnung von der unteren Wasserbehörde überarbeitet.

Verfahrensschema B zu Nummer 4.3

Verfahrensschema B zu Nummer 4.3

Der überarbeitete Entwurf der WSGV, das Ergebnis der Anhörung mit den Einwendungen der Beteiligten und die Entscheidungsvorschläge mit Begründung sowie Nachweise über die Bekanntmachung und die Auslegung sind der obersten Wasserbehörde zur Einleitung des Verordnungsgebungsverfahrens zu übergeben. Die Einzelheiten des Verordnungsgebungsverfahrens regelt die Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Brandenburg (GGO). Die WSGV tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, in Kraft.

4.4 Aufhebung bestehender Wasserschutzgebiete

Auch zur Aufhebung eines Wasserschutzgebietes bedarf es einer auf das konkrete Schutzgebiet bezogenen Rechtsverordnung. Dies gilt auch für Trinkwasservorbehaltsgebiete, da diese ebenfalls als Wasserschutzgebiete im Sinne des § 19 WHG anzusehen sind (siehe auch Nummer 5). Ein Wasserschutzgebiet kann aufgehoben werden, wenn eine oder mehrere der unter Nummer 3 genannten grundlegenden Voraussetzungen wie Wohl der Allgemeinheit, Schutzwürdigkeit oder Schutzfähigkeit, die zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes geführt haben, nicht (mehr) gegeben sind. Durch die untere Wasserbehörde und das Wasserwirtschaftsamt ist unter Einbeziehung der Schutzgebietskommission zu prüfen, ob das Wasserschutzgebiet auch langfristig für eventuell neu entstehenden Bedarf nicht mehr in Betracht kommt und ob die durch andere Wasserschutzgebiete geschützten Grundwasservorräte in der Region die Versorgungssicherheit langfristig gewährleisten. Keinesfalls sollten sanierbare Wasserschutzgebiete leichtfertig zugunsten dann notwendiger Neufestsetzungen aufgegeben werden.

Das Ergebnis der Prüfung der Berechtigung des Aufhebungsbegehrens mündet in einen Entscheidungsvorschlag mit Begründung, den die untere Wasserbehörde der obersten Wasserbehörde zur Einleitung des Verordnungsgebungsverfahrens vorlegt. Der Entscheidungsvorschlag hat klare Aussagen darüber zu enthalten, daß die untere Wasserbehörde mit dem Wasserwirtschaftsamt und nach Anhörung der Schutzgebietskommission alle Voraussetzungen geprüft hat und aus welchen Gründen die Aufhebung befürwortet wird. Die Belange des Wasserversorgungspflichtigen müssen dabei in jedem Fall berücksichtigt werden. Dem Entscheidungsvorschlag ist die Wasserschutzgebietsverordnung bzw. der Kreistagsbeschluß und die Stellungnahme des Wasserversorgungspflichtigen beizufügen. Auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens im Sinne des § 15 Abs. 1 BbgWG kann nur dann verzichtet werden, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist.

4.5 Zusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise der Schutzgebietskommissionen

Gemäß § 15 Abs. 3 BbgWG wird zur Beratung der Wasserbehörde bei der Erarbeitung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen einschließlich der Grenzziehung eines Wasserschutzgebietes sowie bei der Prüfung der Zulässigkeit von Nutzungen im Schutzgebiet je Landkreis und kreisfreier Stadt eine Schutzgebietskommission gebildet. Die untere Wasserbehörde beruft die Mitglieder der Schutzgebietskommission auf Vorschlag der nachfolgend genannten Fachbehörden, soweit eine Neubesetzung erforderlich ist (§ 15 Abs. 4 BbgWG).

Die Zusammensetzung der Schutzgebietskommission wird durch § 15 Abs. 4 BbgWG festgelegt. Neben einem Vertreter der jeweils betroffenen Wasserversorgung gehören ihr je ein Vertreter aus der Wasserwirtschaft, Hygiene und Gesundheit, Geologie, Naturschutz, Landwirtschaft und Fischerei, Forstwirtschaft, Bauaufsicht, Raumplanung und Gewerbeaufsicht an. Die Wasserwirtschaft soll durch das Wasserwirtschaftsamt vertreten werden. Die Schutzgebietskommission organisiert sich selbst und bestimmt den Vorsitzenden. Die untere Wasserbehörde ist kein Mitglied. Sie kann jedoch jederzeit an den Sitzungen teilnehmen.

Gemäß § 15 Abs. 5 BbgWG trifft die Wasserbehörde Entscheidungen aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung grundsätzlich erst nach Anhörung der Schutzgebietskommission.

Die Beratung bei der Erarbeitung der wasserwirtschaftlichen Grundlagen eines Wasserschutzgebietes sowie bei der fachlichen Prüfung der vorgesehenen Regelungen im Schutzgebiet erfolgt durch die Schutzgebietskommission ausschließlich gegenüber der unteren Wasserbehörde. Die Beratung hat grundsätzlich in der Form schriftlicher Stellungnahmen zu erfolgen. Konnte in den Sitzungen kein Einvernehmen zwischen den einzelnen Mitgliedern erreicht werden, so sind die Differenzen in der Stellungnahme zu vermerken.

Das Einbringen mündlicher oder schriftlicher Anträge oder Anfragen Dritter zur Beratung in der Schutzgebietskommission erfolgt nur über die untere Wasserbehörde. Der Vorsitzende der Schutzgebietskommission kann Dritte zu den Sitzungen der Schutzgebietskommission einladen. Das Vorbringen von Forderungen durch die Mitglieder der Schutzzonenkommission gegenüber Dritten ist unzulässig, da die Teilnahme Dritter an der Sitzung ausschließlich der Ermittlung des Sachverhaltes dient.

4.6 Länderübergreifende Wasserschutzgebiete

Soweit die Festsetzung oder Änderung eines Wasserschutzgebietes erforderlich ist, das über die Landesgrenzen hinausreicht, nimmt zunächst die oberste Wasserbehörde des Landes Brandenburg mit den zuständigen Behörden des benachbarten Bundeslandes Kontakt auf. Die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist nur möglich, wenn die Grenzen des Schutzgebietes einvernehmlich zwischen beiden Bundesländern vereinbart und die Schutzgebiete den Erfordernissen entsprechend auf beiden Seiten festgesetzt werden. Aufgrund der unterschiedlichen wasserrechtlichen Bestimmungen und des Behördenaufbaues in den Bundesländern ist diese Verwaltungsvorschrift auf den Sonderfall der länderübergreifenden Schutzgebiete nur bedingt anwendbar. Insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und Kostenübernahme müssen auf Länderebene Vereinbarungen, angepaßt an den jeweiligen Einzelfall, getroffen werden. Zwischen unterer und oberster Wasserbehörde sowie dem Wasserwirtschaftsamt ist ein intensives Zusammenwirken herbeizuführen.

5. Gültigkeit bestehender Wasserschutzgebiete

An der Gültigkeit bestehender Wasserschutzgebiete, die im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG im Interesse des Schutzes der derzeit bestehenden oder künftigen (bei Vorbehaltsgebieten) öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt wurden, haben weder der Einigungsvertrag noch das Inkrafttreten des WHG bzw. des BbgWG etwas geändert. Zur Aufhebung vorgenannter Wasserschutzgebiete bedarf es einer auf das konkrete Wasserschutzgebiet bezogenen Rechtsverordnung.

Aus der Bestimmung in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG folgt aber auch, daß Wasserschutzgebiete, die nicht im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt wurden, keine Bestandskraft haben. Dazu zählen z. B. die Wasserschutzgebiete für die Wassergewinnung von Lebensmittelbetrieben. In solchen Fällen ist eine Aufhebung durch Rechtsverordnung der Landesregierung zur Aufhebung des Schutzgebietsbeschlusses entbehrlich. Anders verhält es sich, wenn aus solchen Wassergewinnungsanlagen Trinkwasser in das öffentliche Netz abgegeben wird oder noch nach dem Inkrafttreten des WHG in den neuen Bundesländern abgegeben wurde. Hier bedarf es einer Prüfung, inwieweit der Schutz der Wasserversorgung im Interesse des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

Die Bestimmung in § 16 Abs. 5 BbgWG, nach der die auf der Grundlage des Wassergesetzes (WG) vom 2. Juli 1982 festgesetzten und aufrechterhaltenen Trinkwasserschutzgebiete und Vorbehaltsgebiete als Rechtsverordnung in der Fassung der 3. Durchführungsverordnung (DVO) zum WG fortgelten, hat beschreibenden, jedoch keinen rechtsbegründenden Charakter. Es sollte lediglich Rechtsklarheit dahingehend geschaffen werden, daß diese Wasserschutzgebiete grundsätzlich als Rechtsverordnung anzusehen sind. Dabei ist aber auch zu beachten, daß Wasserschutzgebiete, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung keine Rechtskraft nach Maßgabe der damals gültigen Gesetze erlangt haben, diese Rechtskraft nicht nachträglich durch ein Gesetz (z. B. BbgWG) entfalten können. Die Wasserschutzgebiete gelten mit dem Inhalt, der aus dem konkreten Beschlußtext zu entnehmen ist. Sofern der Beschlußtext bezüglich der Verbote einen Verweis auf eine TGL enthält, so gelten die in dieser TGL genannten Verbote, nicht aber die Verbote einer späteren Neufassung oder die einer sie ablösenden TGL. Darüber hinaus gelten in allen bestehenden Wasserschutzgebieten die Verbote nach § 8 Abs. 1 bzw. in Vorbehaltsgebieten nach § 13 Abs. 1 der 3. DVO zum WG jeweils bis zum Erlaß einer neuen Rechtsverordnung aufgrund des BbgWG. Des weiteren sind die Verbote zu beachten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften für Handlungen in Wasserschutzgebieten ergeben, so z. B. aus der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS).

6. Anwendung der Muster-WSGV

Um einen ausreichenden Schutz mit den zu erlassenden Wasserschutzgebietsverordnungen zu erreichen und um Formfehlern insbesondere bei der Formulierung von Verboten und Beschränkungen zu begegnen, soll die als Anlage 3 beigefügte “Musterverordnung für Wasserschutzgebiete in Brandenburg” der Erarbeitung eines konkreten Verordnungsentwurfs zugrunde gelegt werden. Die Muster-WSGV ist an die Erfordernisse des jeweiligen Wasserschutzgebietes anzupassen. Dazu sind die ausfüllungsbedürftigen Stellen (meist kursiv, ausgepunktet oder mit Schrägstrich gekennzeichnet) mit konkretem, auf den Einzelfall bezogenen Inhalt zu füllen. Die Grundstruktur der Muster-WSGV ist beizubehalten.

Grundsätzliche inhaltliche Änderungen sind, abgesehen von der notwendigen Ausfüllung, bei den §§ 1 bis 3 sowie bei den §§ 8 bis 13 in der Regel nicht erforderlich. Anders verhält es sich bei den in den §§ 4 bis 7 aufgeführten Verboten. Hier ist jedes einzelne Verbot, bezogen auf das konkrete Schutzgebiet, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, d. h. es muß gegebenenfalls gestrichen, verändert oder ergänzt werden (Einzelheiten siehe Nummer 6.2).

6.1 Einteilung, Bemessung, Gebietsabgrenzung und Kennzeichnung des Schutzgebietes

6.1.1 Einteilung und Bemessung des Wasserschutzgebietes

Die Einteilung des Wasserschutzgebietes und die Bemessung der Schutzzonen hat grundsätzlich gemäß Regelwerk des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) - “Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete”, Arbeitsblatt W 101 - Schutzgebiete für Grundwasser, in der jeweils geltenden Fassung, angepaßt an die konkreten Bedingungen des Einzelfalles, zu erfolgen.

6.1.2 Gebietsabgrenzung

Gemäß § 15 Abs. 2 BbgWG hat die Rechtsverordnung das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen zeichnerisch in Karten zu bestimmen. Der Gesetzgeber läßt die Möglichkeit offen, die Karten im Gesetz- und Verordnungsblatt abzudrucken. Da die erforderliche Schärfe und Genauigkeit der Karten im Gesetz- und Verordnungsblatt im Regelfall nicht zu erreichen ist, dient die dort abgedruckte Karte nur der Übersicht. Es ist deshalb wie folgt zu verfahren:

Das Wasserschutzgebiet und seine Schutzzonen sind im Text der Verordnung zu beschreiben. Dazu sind die in den Schutzzonen I und II liegenden Gemarkungen, Flure und Flurstücksnummern zu nennen. Der Verlauf der Grenzen der Schutzzonen ist nachvollziehbar, klar und eindeutig und möglichst anhand charakteristischer Geländemerkmale wie Wege, Straßen, Bäche, Flüsse oder Bahnlinien oder anhand der begrenzenden Gemarkungen und Flurstücke zu beschreiben. Eine Übersichtskarte mit den eingetragenen Grenzen der Schutzzonen ist im Gesetz- und Verordnungsblatt abzudrucken. Des weiteren ist in der Verordnung darauf hinzuweisen, daß die unteren Wasserbehörden sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist, Ausfertigungen der Karten aufbewahren und während der Dienststunden jedermann kostenlos Einsicht gewähren. Dazu ist es erforderlich, daß

  • der Aufbewahrungsort der Karten in der Verordnung so genau bezeichnet ist, daß der Betroffene ihn ohne weiteres zur Einsichtnahme aufsuchen kann (sind viele Gemeinden betroffen, so sollen die Aufbewahrungsorte nicht im entsprechenden Paragraphen der Verordnung, sondern in einer Anlage zur Verordnung genannt werden),
  • der Aufbewahrungsort nach Raum und Zeit und ohne unzumutbare Schwierigkeiten zugänglich ist, d. h. er darf nicht ungebührlich weit abliegen oder nur zu beschwerlichen Zeiten geöffnet sein,
  • die Aufbewahrung archivmäßig gesichert ist; die Originalkarten dürfen also nicht zugleich als Arbeitsgrundlage dienen und dadurch unscharf (abgegriffen) werden, und es darf nicht die Möglichkeit bestehen, daß nachträgliche Veränderungen durch Unbefugte vorgenommen werden,
  • die Originalkarten einen Hinweis darauf enthalten, zu welcher Wasserschutzgebiets-Verordnung (Fundstelle im Gesetz- und Verordnungsblatt nennen) sie gehören.

Die Karten für die Schutzzonen I und II sind auf der Grundlage von Auszügen aus dem Liegenschaftskataster zu erstellen. Für die Erstellung der Karten für die Schutzzonen III A und III B im Maßstab 1 : 10.000 bzw. 1 : 25.000 sind die digitalen topographischen Daten des Landesvermessungsamtes Brandenburg zu verwenden. Bis zum Vorliegen landesdeckender digitaler Daten im Maßstab 1 : 10.000 sind die Daten des amtlichen topographisch-kartographischen Informationssystems (ATKIS) zu verwenden.

Nach Inkrafttreten der WSGV ist eine Veränderung der Karten nur noch durch eine Änderungsverordnung der Landesregierung möglich.

Die durch das gemäß Nummer 4.2.2 zu erstellende Fachgutachten vorgegebenen theoretischen Grenzen der Schutzzonen müssen an die örtlichen Gegebenheiten angepaßt werden. Dazu sind möglichst markante Linien im Gelände wie Wege, Straßen, Bäche, Flüsse oder Bahnstrecken zu nutzen. Soweit Fließgewässer die Grenze bilden, sollten sie bei hohem Uferfiltratanteil die Schutzzone nicht nur mit einem Ufer begrenzen, sondern auch in der Gesamtbreite Bestandteil der Schutzzone sein.

Wenn keine geeigneten topographischen Merkmale zur Verfügung stehen, können Grundstücksgrenzen, aber auch geometrische Hilfskonstruktionen, wie gedachte Verbindungslinien zwischen topographischen Merkmalen oder entsprechende Entfernungsangaben, zur Festlegung der Grenzen verwendet werden. Geometrische Hilfskonstruktionen müssen im Text der Verordnung nachvollziehbar beschrieben werden. Sie müssen stets mit tatsächlich vorhandenen, geeigneten und möglichst beständigen Geländemerkmalen oder mit Grundstücksgrenzen verknüpft werden. Eine Kennzeichnung im Gelände kann besonders erforderlich sein (vgl. Nummer 6.1.4). Die angepaßten Grenzen sollen außerhalb der durch das Gutachten vorgegebenen theoretischen Grenzen verlaufen. Davon kann z. B. dann abgewichen werden, wenn durch eine Zurücknahme der Grenzen ein erhebliches Konfliktpotential vermieden werden kann. Damit darf jedoch kein unvertretbares Risiko für die Wassergewinnung entstehen. Grundstücke sollen durch die Grenzziehung nicht geteilt werden. Ausnahmen kommen bei sehr großen Grundstücken, insbesondere in den Schutzzonen I und II, in Betracht. Die tatsächliche Grenzziehung darf von den durch das Gutachten vorgegebenen theoretischen Grenzen der Schutzzonen nicht unverhältnismäßig oder willkürlich abweichen.

Die Karten sind unter Beachtung der DIN 2425, Teil 5 (Planwerke für die Versorgungswirtschaft, die Wasserwirtschaft und für Fernleitungen; Karten und Pläne der Wasserwirtschaft) herzustellen.

Karten über bestehende bzw. neu festgesetzte Wasserschutzgebiete sind durch das Wasserwirtschaftsamt der Gemeinsamen Landesplanungsabteilung für die Eintragung in das Raumordnungskataster zu übergeben.

6.1.3 Dokumentation der Schutzgebiete als digitaler Datenbestand

Das Wasserwirtschaftsamt ist für die einheitliche digitale Dokumentation der Wasserschutzgebiete im Land Brandenburg verantwortlich. Es koordiniert die Digitalisierung und veranlaßt die Übergabe der digitalisierten Daten an das Landesvermessungsamt. Zur Bearbeitung bzw. Aktualisierung der digitalisierten Geometrien der Trinkwasserschutzgebiete ist aus-schließlich das Wasserwirtschaftsamt als Datenherr autorisiert. Die Digitalisierung erfolgt nach der Digitalisiervorschrift des Wasserwirtschaftsamtes. Als topographischer Hintergrund sind die vom Landesvermessungsamt herausgegebenen Topographien zu verwenden.

6.1.4 Kennzeichnung des Schutzgebietes

In der Verordnung soll bestimmt werden, daß vom Begünstigten im Sinne des § 16 Abs. 1 BbgWG auf Anordnung der unteren Wasserbehörde die Schutzzone I gegen unbefugtes Betreten zu sichern (z. B. durch Umzäunung) und das Wasserschutzgebiet durch entsprechende Beschilderung ausreichend zu kennzeichnen ist (vgl. § 2 Abs. 4 und 5 Muster-WSGV). Die untere Wasserbehörde erläßt die entsprechenden Anordnungen nach Inkrafttreten der Verordnung. Soweit sich die Fassungsanlagen nicht bereits auf eingezäuntem Wasserwerksgelände befinden, soll der Zaun auf der Grenze der Schutzzone I errichtet werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes sollen die in Anlage 2 abgedruckten Schilder 1 und 2 verwendet werden. Auf dem Schild 2 können differenzierte Hinweise aufgenommen werden. Durch die untere Wasserbehörde ist gegenüber den Eigentümern und Nutzungsberechtigten von Grundstücken die Duldung der durch den Träger der öffentlichen Wasserversorgung vorzunehmenden Einzäunung und Beschilderung anzuordnen (vgl. § 10 Abs. 3 Muster-WSGV).

Soweit erforderlich, soll die untere Wasserbehörde anordnen, daß der Begünstigte das Aufstellen der Zeichen 269 (Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung) bzw. 354 (es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten) der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - an den dafür in Betracht kommenden Straßen und Wegen bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen hat (vgl. Anlage 2 und § 2 Abs. 6 Muster-WSGV).

6.2 Schutzbestimmungen

Neben der räumlichen Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist es erforderlich, entsprechend § 19 Abs. 2 Nr. 1 WHG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 BbgWG bestimmte Handlungen für verboten oder nur beschränkt zulässig zu erklären (Schutzbestimmungen). Das DVGW-Arbeitsblatt W 101 enthält, nach Schutzzonen gestaffelt, eine Auflistung von Gefährdungspotentialen, denen mit Schutzbestimmungen begegnet werden kann. Bei der Festsetzung von Schutzbestimmungen sind unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die Risiken für die Wassergewinnung und die Interessen der Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Einerseits sollen schädliche Einwirkungen auf das Wasserschutzgebiet abgewehrt werden. Andererseits muß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden, d. h. die Wasserschutzgebietsverordnung darf die Betroffenen nicht mehr belasten, als unbedingt nötig ist (Übermaßverbot). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt im einzelnen, daß die Schutzbestimmung zur Erreichung des Zwecks sowohl geeignet als auch erforderlich ist, und daß die mit der Schutzbestimmung verbundene Beeinträchtigung für den Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen muß. Es müssen alle drei vorgenannten Kriterien erfüllt sein. Ein Maß für die Bewertung der Verhältnismäßigkeit sind auch die durch die Schutzbestimmungen eventuell ausgelösten Entschädigungs- und Ausgleichspflichten und die damit für den Begünstigten entstehenden Kosten.

Mit den in den §§ 3 bis 7 der Muster-WSGV vorgeschlagenen, nach Schutzzonen gestaffelten Schutzbestimmungen soll im wesentlichen den im DVGW-Arbeitsblatt W 101 aufgeführten Gefährdungspotentialen begegnet werden. Sie sind grundsätzlich als “Checkliste” zu verstehen, wobei die Notwendigkeit der einzelnen Verbote unter Beachtung der Umstände des konkreten Einzelfalles (hydrogeologische Bedingungen, Besiedlung, vorhandene Nutzungen, Altlasten etc.) und des Übermaßverbotes zu prüfen ist. Eine Änderung, Streichung oder Ergänzung von Verboten wird immer erforderlich sein. Eine pauschale Übernahme der Schutzbestimmungen ließe die grundsätzlich notwendige Abwägung vermissen und wäre allein deswegen schon rechtsfehlerhaft.

Um einen Überblick zu geben, wie die Schutzbestimmungen in den Schutzzonen III B, III A und II gestaffelt sind, wurde die der Muster-WSGV als Anlage 4 beigefügte Tabelle erstellt. Auf eine Darstellung der Schutzbestimmungen für die Schutzzone I konnte verzichtet werden, weil hier ohnehin alle aufgeführten Handlungen verboten sind. Auch bei den auf der Grundlage der Muster-WSGV erlassenen Wasserschutzgebietsverordnungen kann die Tabelle als Anlage beigefügt werden. Sie muß dann aber an den jeweiligen Verordnungstext angepaßt werden.

6.3 Entschädigung

Die in der Muster-WSGV aufgeführten Bestimmungen halten sich in der Regel im Rahmen zulässiger Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG), können allerdings für Eigentümer und Nutzungsberechtigte im Einzelfall auch enteignende Wirkung haben. Ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff liegt dann vor, wenn durch eine Anordnung aufgrund der Wasserschutzgebietsverordnung das Eigentum oder eine ähnliche Rechtsposition des Betroffenen unmittelbar gestört oder im Kernbereich aufgrund der Schwere und Tragweite des Eingriffes gemindert wird. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn die Beseitigung genehmigter baulicher Anlagen gefordert oder der bereits genehmigte Betrieb von Anlagen verboten oder erheblich eingeschränkt wird. Im übrigen ist die Abgrenzung von enteignungsgleichem Eingriff und Sozialbindung immer einer Einzelfallprüfung zu unterziehen, wobei u. a. zu untersuchen ist, ob dem Betroffenen im Verhältnis zu anderen ein Sonderopfer oder eine schwere unzumutbare Belastung auferlegt wird.

6.4 Ausgleich

Setzt eine Bestimmung in der Schutzgebietsverordnung erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstücks beschränken oder mit zusätzlichen Kosten belasten, so ist gemäß § 16 Abs. 3 BbgWG für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile eine angemessene Zahlung zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht besteht (vgl. Nummer 6.3). Ausgleichspflichtiger ist der Begünstigte (z. B. Wasserversorgungsunternehmen oder Verbände). Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Steht kein Begünstigter fest, ist das Land zum Ausgleich verpflichtet. In sehr wenigen Fällen enthalten alte Wasserschutzgebietsbeschlüsse Regelungen über Entschädigungs- und Ausgleichsleistungen zugunsten landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften. Zahlungspflichtig war der Rat des Kreises nach Zustimmung des Rates des Bezirkes. Da diese staatlichen Organisationseinheiten ohne Rechtsnachfolger mit der ehemaligen DDR untergegangen sind, tritt für Ansprüche aus dem Zeitraum vor dem Inkrafttreten des BbgWG mangels einer gesetzlichen Bestimmung des Zahlungspflichtigen an ihre Stelle das Land Brandenburg, vertreten durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung als dafür zuständiges Ressort.

Im Gegensatz zur Entschädigung, die in der Regel nur einmalig zu leisten ist, kann die Ausgleichspflicht in jedem Jahr neu entstehen. Entscheidend ist, ob die WSGV bzw. der Schutzgebietsbeschluß eine Bestimmung enthält, die die ordnungsgemäße landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung eines Grundstücks beschränkt oder mit zusätzlichen Kosten belastet. Die Beschränkung kann sich auch aus einem in dem Schutzgebietsbeschluß enthaltenen Verweis auf eine TGL oder andere Quelle ergeben (vgl. Nummer 5 zum Inhalt der Schutzgebietsbeschlüsse). Als “ordnungsgemäß” im Sinne des § 16 Abs. 3 BbgWG ist jene Nutzung anzusehen, die sowohl den Stand der agrar- und wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse sowie die jeweiligen Standortverhältnisse (Nitratauswaschungsgefährdung des Bodens, Grundwasserflurabstand, Niederschlagsverhältnisse), als auch die einschlägigen, nicht schutzgebietsspezifischen gesetzlichen Bestimmungen, wie z. B. Düngeverordnung oder Pflanzenschutzgesetz beachtet.

Die Betroffenen haben sich mit ihren Anträgen an den jeweils Ausgleichspflichtigen zu wenden. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anspruchs obliegt dem Betroffenen, d. h. er muß dem Ausgleichspflichtigen die notwendigen Informationen geben, anhand derer geprüft werden kann, ob und in welcher Höhe rechtlich ein Ausgleichsanspruch im Sinne des § 16 Abs. 3 BbgWG besteht. Insofern gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Die Zuständigkeit der Wasserbehörde für die Entscheidung über die Entschädigung ergibt sich aus § 123 BbgWG und die Zuständigkeit für die Entscheidungen bei Streitigkeiten über den Ausgleich aus § 16 Abs. 4 BbgWG. Geben sich die Beteiligten mit der Schlichtungsentscheidung nicht zufrieden, steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten direkt offen (vgl. § 19 Abs. 4 WHG).

7. Kooperationsvereinbarungen

Da die bestehenden Schutzgebietsbeschlüsse hinsichtlich der land-, forst- und gartenbaulichen Nutzung vielfach nur unzureichende Schutzbestimmungen enthalten, aber das Verfahren der auch aus diesen Gründen notwendigen Neufestsetzung der Wasserschutzgebiete noch viele Jahre in Anspruch nehmen wird, ist neben dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium der Wasserschutzgebietsverordnungen die Bildung von freiwilligen privatrechtlichen Kooperationen zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten (“Kooperationspartner”) als sinnvoller und anzustrebender Lösungsansatz zur Realisierung einer grundwasserschonenden Landbewirtschaftung zu empfehlen. Inhalt der Kooperationen sollen Vereinbarungen darüber sein, welche über den Schutzgebietsbeschluß hinausgehende Beschränkungen der im Sinne der Rechtsvorschriften “ordnungsgemäßen” Landwirtschaft im Schutzgebiet notwendig sind und in welcher Höhe ein Ausgleich für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile im Einzelfall zu gewähren ist. Die Kooperationsvereinbarungen erfordern eine intensive Beratung der Landwirte sowie regelmäßige Untersuchungen von Boden und Grundwasser. Eine Begleitung der Kooperationen durch die landwirtschaftlichen und wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sowie durch Sachverständige ist unerläßlich.

Soll ein Wasserschutzgebiet, für das bereits eine Kooperationsvereinbarung besteht, durch Rechtsverordnung neu festgesetzt werden, so sind bei der Festsetzung der Nutzungsbeschränkungen und Verbote die Festlegungen der Kooperationsvereinbarung bezüglich der Bewirtschaftungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen, wenn diese sich in der Praxis bewährt haben. Unbeschadet der Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung kann die Kooperationsvereinbarung im Sinne einer weiteren Differenzierung der Bewirtschaftungsmaßnahmen flankierend weitergeführt werden. Im Zweifelsfalle gelten immer die Bestimmungen der Schutzgebietsverordnung.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.