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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Spielordnung


vom 12. Mai 1998
(ABl./98, [Nr. 20], S.494)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MI vom 16. September 2009
(ABl./09, [Nr. 38], S.1934)

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Spielbankgesetzes vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 170) erläßt das Ministerium des Innern folgende Spielordnung:

§ 1
Geltungsbereich

Die Spielordnung gilt für die Spielbanken und ihre Zweigstellen im Land Brandenburg an den in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes genannten Standorten.

§ 2
Zugelassene Spiele

(1) In der Spielbank ist der Betrieb folgender Spiele zugelassen:

  1. Roulette (36er-, 24er-, American-, German- und Twin Roulette), Baccara, Black Jack, Trente et Quarante, Poker (Seven Card Stud Poker), Boule, Punto Banco, Craps, Glücksrad (Großes Spiel) und
  2. Automatenspiele (Kleines Spiel).

(2) Automatenspiele sind in der Regel nur in besonderen Sälen (Automatensälen) zugelassen, die räumlich von den übrigen Spielsälen getrennt sind. Sofern Automaten in den Sälen des Großen Spiels aufgestellt werden, gelten die Regelungen nach § 5.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele im Sinne des Absatzes 1 widerruflich genehmigen.

§ 3
Spielregeln

(1) Die Spielregeln der durchzuführenden Spiele sind von dem Spielbankunternehmen schriftlich zu bestimmen. Sie bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) Die Spielregeln gelten als Bestandteil der Spielordnung.

(3) Die Spielregeln zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen oder auszulegen. Sie sind für die Spielgäste und die Spielbank verbindlich.

§ 4
Spielzeiten

(1) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet sein:

  1. für das Kleine Spiel von 9 Uhr bis 4 Uhr und
  2. für die übrigen Spiele von 13 Uhr bis 6 Uhr.

(2) Die Spielbanken sind zu schließen:

  1. am Karfreitag von 0 Uhr bis Karsamstag 4 Uhr,
  2. am Reformationsfest von 4 Uhr bis 24 Uhr,
  3. am Volkstrauertag von 4 Uhr bis 24 Uhr,
  4. am Totensonntag von 4 Uhr bis 24 Uhr und
  5. vom 24. Dezember, 4 Uhr bis zum 26. Dezember, 4 Uhr.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Feiertagsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 5
Teilnahme an den Spielen

(1) Der Besuch der Spielsäle und die Teilnahme an den Spielen ist nur Inhabern von Eintrittskarten und denjenigen Personen gestattet, die von einem Vertreter der Spielbankleitung persönlich eingeführt werden.

(2) Eintrittskarten dürfen nur als jederzeit widerruflich auf höchstens ein Jahr befristet und nicht übertragbar ausgestellt werden.

(3) Die Spielbank darf Eintrittskarten nur an Personen ausgeben, die sich durch einen gültigen Personalausweis, Paß oder sonstigen amtlichen Lichtbildausweis, aus dem Alter und Wohnort ersichtlich sind, ausweisen. Hiervon kann für den ausschließlichen Zutritt zu den Automatensälen abgesehen werden. Die Aufsichtsbehörde kann für die Teilnahme an Spielen mit geringen Chancen, insbesondere Black Jack und 24er-German-Roulette, die in gesonderten Räumen veranstaltet werden, eine Ausnahme von Satz 1 zulassen.

(4) Die Besucher haben dem Personal der Spielbank jederzeit auf Verlangen die Eintrittskarte und die erforderlichenfalls geeigneten Nachweise vorzulegen.

§ 6
Spielverbote

(1) Die Teilnahme am Spiel ist nicht gestattet:

  1. Personen, die noch nicht volljährig sind,
  2. allen an den Spielbankunternehmen beteiligten, leitenden oder beschäftigten Personen, dem gesamten Spielbankpersonal, den mit der Aufsicht betrauten Bediensteten sowie deren Angehörigen und Ehegatten, Inhaberinnen und Inhabern von Wirtschaftsbetrieben in dem Spielbankunternehmen und den in diesem Betrieb Beschäftigten,
  3. Personen, die die Aufsicht über das Spielbankunternehmen führen und den Spielbetrieb überwachen, soweit nicht die Teilnahme am Spiel zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist,
  4. Personen, bei denen Anlaß zu der berechtigten Annahme besteht, daß ihre wirtschaftlichen Verhältnisse eine Beteiligung am Glücksspiel nicht angemessen erscheinen lassen
    und
  5. Personen, denen das Spielbankunternehmen auf Grund des Hausrechts, wegen Verstoßes gegen die Spielregeln oder die Spielordnung oder wegen des Verdachts eines erheblichen Verstoßes die Berechtigung zum Besuch der Spielbank entzogen hat.

(2) Die Besuchsberechtigung kann Personen entzogen werden, die gegen die Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen, den Spielbetrieb nachhaltig stören oder die Beschäftigten oder Gäste belästigen. Die Besuchsberechtigung ist zu entziehen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben erlangt wurde oder wenn die Inhaberin oder der Inhaber wiederholt gegen die Spielordnung oder die Spielregeln verstoßen hat. Wird die Berechtigung entzogen, so ist die Eintrittskarte zurückzugeben. Das Spielbankunternehmen hat die Überwachung der Eintrittsverbote im Großen Spiel sicherzustellen.

(3) Die Spielbankleitung bestimmt in den Fällen des Absatzes 2, wann eine Besuchsberechtigung erneut erteilt werden darf.

§ 7
Besucherkartei, Auskunftspflicht

(1) Das Spielbankunternehmen führt eine Datei, in der Daten der Personen, denen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 5 die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist, gespeichert werden. Diese umfassen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Grund für das Spielverbot, Beginn und Ende des Spielverbots. Die Daten sind zu löschen, sobald das Spielverbot nicht mehr besteht, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 5 jedoch erst ein Jahr nach Aufhebung des Spielverbots.

(2) Auf Anordnung der Aufsichtsbehörde ist eine Besucherdatei einzurichten, in der Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Besuchstage der Spielbankbesucher zu speichern sind. Die Daten sind frühestens nach Ablauf eines Jahres, spätestens nach Ablauf des auf den Besuch folgenden Kalenderjahres zu löschen, soweit die Verarbeitung nicht nach anderen Vorschriften zulässig ist.

(3) Das Spielbankunternehmen ist berechtigt, von Besucherinnen und Besuchern Auskünfte über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Priifung eines Spielverbotes zu verlangen.

§ 8
Spieleinsatz und Spielmarken

(1) Einsätze können nur in Spielmarken (Jetons, Token im Automatensaal) oder in inländischer Währung (Bargeld) geleistet werden. Bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Spielen ist Bargeld zum frühestmöglichen Zeitpunkt vom spieltechnischen Personal in Spielmarken einzuwechseln und den dafür vorgesehenen verschlossenen Behältnissen zuzuführen. Eine zulässige Spielansage (Annonce) ist nur gültig, wenn der Betrag bezahlt wurde und der Spielleiter (Tischchef) die Annonce durch deutliche Wiederholung annimmt.

(2) Jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer am Spiel ist für den jeweiligen Einsatz selbst verantwortlich. Maßgebend fiir die Feststellung des Gewinns ist die Satzlage im Augenblick der Entscheidung. Im Zweifelsfall entscheidet die Spielleitung. Gegen diese Entscheidung kann die Entscheidung der Saalleitung, dagegen die abschließende Entscheidung der technischen Leitung der Spielbank eingeholt werden.

(3) Die Mindest- und Höchsteinsätze für die einzelnen Spiele sind in den Spielregeln zu bestimmen und an den Spieltischen und Spielautomaten an gut sichtbarer Stelle bekanntzumachen. Die Spielbankleitung kann einzelnen Spielteilnehmern gestatten, die Höchsteinsätze zu überschreiten.

(4) Die Spielbankleitung kann jederzeit Spielmarken aus dem Spiel nehmen und durch andere ersetzen. Die aus dem Spiel genommenen Spielmarken verlieren mit der Herausnahme ihre Gültigkeit.

(5) Spielmarken sind beim Verlassen der Spielbank an der Kasse in Geld einzutauschen. Bei späterer Vorlage besteht kein Einlösungsanspruch. Höhere Gewinnbeträge können ganz oder teilweise durch Scheck ausgezahlt werden.

(6) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, Glücksspielautomaten ganz oder teilweise zu sperren und Geräte auszutauschen, wenn der Verdacht besteht, daß die Geräte technische Mängel aufweisen oder an ihnen manipuliert wurde.

§ 9
Verbotene technische Hilfsmittel

Die Anwendung technischer Hilfsmittel zur Beeinflussung des Spiels ist nicht gestattet. Besuchern ist es untersagt, Spielergebnisse mit Hilfe technischer Mittel zu erfassen.

§ 10
Sprache

Das Spielbankunternehmen hat sicherzustellen, daß sich das Personal der Spielbank beim Spiel grundsätzlich der deutschen Sprache bedient. International übliche, auf das Spiel bezogene Ausdrücke in französischer oder englischer Sprache sind zulässig.

§ 11
Aushang der Spielordnung

Die Spielordnung ist in den Spielsälen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen.