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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Gefahrenabwehr und Sanierung im Bereich des Altbergbaus


vom 20. April 1998
(ABl./98, [Nr. 18], S.459)

Außer Kraft getreten am 28. Februar 2006 durch Bekanntmachung des MW vom 14. März 2006
(ABl./06, [Nr. 12], S.286)

Durch den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg wird folgendes erlassen:

1. Ordnungsbehördliche Aufgaben der Bergämter im Bereich des Altbergbaus

Für die Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen, sind nach dem Gesetz zur Änderung des Ordnungsbehördengesetzes vom 11. Mai 1995 (GVBI. I S. 80) und der Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14. August 1995 (GVBI. II S. 541) die Bergämter Senftenberg und Rüdersdorf zuständig. Die Bergämter werden tätig aufgrund der ordnungsrechtlichen Vorschriften des Landes Brandenburg. Hierzu zählen insbesondere das Ordnungsbehördengesetz des Landes Brandenburg (OBG) sowie die Verwaltungsvorschriften des Ministers des Innern zur Durchführung des Ordnungsbehördengesetzes (VwV OBG) vom 11. Juni 1993 (ABI. S. 1238).

  1. Die Bergämter sind danach zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren aus früherer bergbaulicher Tätigkeit in Bereichen stillgelegter bergbaulicher Anlagen, die nicht mehr der Bergaufsicht unterliegen. Ausgenommen davon sind Gebäude an der Geländeoberfläche. Die Bergämter können als Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren.

    Vom Vorliegen einer Gefahr im Bereich stillgelegter bergbaulicher Anlagen kann insbesondere ausgegangen werden, wenn Senkungen oder Brüche über untertägigen Grubenbauen und/oder Rutschungen an Böschungen eingetreten sind oder solche Ereignisse in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehen.

    Die ordnungsbehördlichen Maßnahmen richten sich gegen den verantwortlichen Störer, der nach § 16 oder § 17 OBG als Ordnungspflichtiger heranzuziehen ist. Die Ermittlung des Ordnungspflichtigen gehört zu dem Aufgabenbereich der Ordnungsbehörde. Bei der Ermittlung des Ordnungspflichtigen, insbesondere der Ermittlung eines Bergbauberechtigten oder seines Rechtsnachfolgers, kann sich das Bergamt der Mitwirkung des Oberbergamtes des Landes Brandenburg (OLB) bedienen. Zur technischen Durchführung der aus einer Anordnung folgenden Arbeiten können sich die Bergämter des Landesamtes für Geowissenschaften und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LGRB) bedienen. Ist der Handlungsstörer und der frühere Eigentümer bzw. Bergbauberechtigte nicht zu ermitteln, muß die Ordnungsbehörde den gefahrdrohenden Zustand auf eigene Kosten beseitigen. Davon betroffene Gefahrenstellen werden dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom Bergamt mitgeteilt.
  2. Das Bergamt legt auf der Grundlage der vom Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zugewiesenen Haushaltsmittel die Ersatzmaßnahmen des Landes zur Sicherung und/oder Beseitigung von Gefahren fest und vergibt die Aufträge. Das Bergamt kann sich bei der Auftragsvergabe, -überwachung und -dokumentation der fachlichen Mitarbeit des LGRB bedienen. Der Abschluss des Vertrages mit dem Auftragnehmer erfolgt durch das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie, dem auch die sachlich und rechnerisch geprüften Rechnungen zur weiteren Veranlassung zu übergeben sind. Für die erbrachten Sicherungsmaßnahmen ist eine Abschlussdokumentation zu fordern.

    Eine Ausfertigung dieser Dokumentation ist dem OLB und dem LGRB zu übergeben.
  3. Besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne des § 18 OBG, und ist der Ordnungspflichtige nicht rechtzeitig erreichbar oder nicht bekannt, hat das zuständige Bergamt die Gefahrenstelle gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Nichtstörern (§ 18 OBG) solange zu sichern, bis der Unternehmer, dessen Betrieb die Gefahr verursacht hat, der Inhaber der Bergbauberechtigung oder ein ordnungspflichtiger Grundstückseigentümer oder ein Dritter benachrichtigt ist und die Sicherungsmaßnahmen übernimmt. Ist die Übernahme der notwendigen Sicherungs- und Beseitigungsmaßnahmen durch einen Ordnungspflichtigen nicht möglich und kann die Sicherung und/oder Beseitigung der Gefahrenstelle nicht aus eigenen Kräften ausgeführt werden. können vom Bergamt Aufträge vergeben werden. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der erbrachten Leistungen gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch das Bergamt.
  4. Das Bergamt ist zuständig für die Ermittlung, ob es sich bei den Objekten des Altbergbaues um solche mit oder ohne Rechtsnachfolger handelt bzw. diese dem Sanierungsbergbau zuzuordnen sind. Das Bergamt kann diese Ermittlung gemeinsam mit dem OLB durchführen.

2. Aufgaben des Landesamtes fürGeowissenschaften und Rohstoffe des Landes Brandenburg bei der Sanierung des Altbergbaus

Dem Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe des Landes Brandenburg (LGRB) werden bei der Sanierung des Altbergbaus folgende Aufgaben zugewiesen:

  1. Das LGRB ermittelt die zu sanierenden Objekte des Altbergbaus, die nicht der Bergaufsicht unterliegen.

    Das LGRB übernimmt die von den Bergämtern erfolgte Festlegung, ob es sich bei den Objekten des Altbergbaues um solche mit oder ohne Rechtsnachfolger handelt. Vom LGRB ist auf der Grundlage der auszuwertenden Kenntnisse und Unterlagen und eigener Ermittlungen über Altberg bauobjekte eine Liste der zu sanierenden Objekte des Altbergbaus zuführen und laufend zu vervollständigen. In der Liste sind die einzelnen Altbergbauobjekte zu klassifizieren und folgenden Kategorien zuzuordnen:
    1. Objekte mit dringendem Sanierungserfordernis (z.B. Erfordernisse der Erholungs-, Siedlungs- und Verkehrsnutzung oder eines Sanierungsplanes),
    2. Objekte mit gegebenem Sanierungsbedarf (z.B. zur Schaffung von Ansiedlungsflächen oder anderen Nutzungsnotwendigkeiten),
    3. Objekte ohne derzeitigen Sanierungsbedarf.

    Die Objekte der Kategorie a werden aufgrund der Einschätzung des Sanierungserfordernisses durch das LGRB in eine Rang- und Reihenfolge gebracht, welche in der Liste der Altbergbauobjekte mit Angaben zu den notwendigen Maßnahmen der Sanierung (Sanierungsumfang) und den voraussichtlichen Kosten des Sanierungsaufwandes vermerkt wird. Die Liste ist vom LGRB ständig zu aktualisieren und zumindestens einmal jährlich dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (MWMT), dem OLB und den Bergämtern zu übergeben.

    Wird bei den Ermittlungen durch das LGRB eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder ein Verdacht einer Gefahr festgestellt, ist dieses sofort dem zuständigen Bergamt anzuzeigen.

  2. Maßnahmen zur Erkundung und Sanierung von Altbergbauobjekten sind durch das LGRB vorzubereiten. Der „Arbeitskreis Altbergbau", bestehend aus Vertretern des MWMT, der Bergbehörden und des LGRB, legt die im laufenden Jahr fortzuführenden und neu zu beginnenden Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Altbergbaus nach Sicherung der Finanzierung fest. Das LGRB wertet die eingegangenen Angebote aus und benennt den Auftragnehmer, der die Erkundungs- und Sanierungsmaßnahmen ausführen soll. Das MWMT schließt den Vertrag mit dem vom LGRB benannten Auftragnehmer.

    Bei der Durchführung der Maßnahmen sind, soweit Abfälle genutzt werden, die technischen Bestimmungen der vom Länderausschuß Bergbau in seiner 109. Sitzung beschlossenen „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen als Versatz unter Tage“ anzuwenden.
  3. Das LGRB ist die bauüberwachende Behörde und hat den ordnungsgemäßen Ablauf der Arbeiten zu überwachen. Das LGRB hat Nachweise über die erbrachten Leistungen zu fordern und die Leistungen zu kontrollieren. Bei Fremdkontrollen sind die Abrechnungen und der schriftliche Kontrollnachweis über durchgeführte Arbeiten des Auftragnehmers dem LGRB zu übergeben und dieses vom LGRB zu überprüfen. Das MWMT ist über das Ergebnis der Kontrollen zu informieren. Geplante Vertragsänderungen des Auftragnehmers oder des LGRB sind vorab mit dem MWMT abzustimmen.
  4. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten ist durch das LGRB eine Abnahme der Baustelle durchzuführen. Die Sanierungsarbeiten sind nach Abschluß durch den Bauausführenden in einer Dokumentation darzustellen. Die Abschlussdokumentation hat den bergtechnischen Zustand vor und nach der Sanierungsmaßnahme sowie Art, Umfang und Qualitätsparameter der abgeschlossenen Sanierung zu dokumentieren und zu bewerten. Eine Ausfertigung der Abschlussdokumentation ist dem OLB und dem Bergamt zu übergeben. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Unternehmer seine Rechnungen dem LGRB vorzulegen. Bei langfristigen Arbeiten können. vom LGRB Teilrechnungen zu den mit dem Unternehmer zu vereinbarenden Leistungsabschnitten angenommen werden; in diesen Fällen ist die letzte Rechnung als Schlussrechnung zu kennzeichnen. Die Rechnungen sind durch das LGRB sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zur weiteren Veranlassung zu übergeben.

3. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Der Erlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landes Brandenburg zur Abwehr von Gefahren aus stillgelegten bergbaulichen Anlagen vom 21. August 1995 (ABI. S. 848) außer Kraft.