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Grundsatzbeschluß Nr. 22 des Landespersonalausschusses Brandenburg
vom 8. April 1998
(ABl./98, [Nr. 19], S.489)
Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)
Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung vom 8. April 1998 nachstehenden Grundsatzbeschluß gefaßt:
Auf Grund des § 41 Abs. 1 Nr. 1 der Laufbahnverordnung (LVO) vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) wird folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:
Ohne Verpflichtung zur Stellenausschreibung gemäß § 4 Abs. 1 LVO können in Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes Stellen der Eingangsämter und Stellen der ersten Beförderungsämter mit Beamten besetzt werden, die im Anschluß an ihre Ausbildung im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Land Brandenburg in der Verwaltung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe im Eingangsamt eingestellt werden.