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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Aufgaben der Zahnärztlichen Dienste der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte


vom 15. März 1998
(ABl./98, [Nr. 13], S.382)

Außer Kraft getreten durch Rundschreiben des MUGV vom 22. Juli 2010
(ABl./10, [Nr. 32], S.1337)

Die Aufgaben des Zahnärztlichen Dienstes der Gesundheitsämter der Landkreis und kreisfreien Städte sind in Verbindung mit § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) im Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178), im Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 182), und anderen rechtlichen Regelungen festgeschrieben. Um eine einheitliche qualitätsgerechte Durchführung der Aufgaben im Land Brandenburg zu gewährleisten, gebe ich folgende Empfehlung:

1. Allgemeines

Der Zahnärztliche Dienst der Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte führt Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und standardisierte zahnärztliche Untersuchungen zur Früherkennung und Beobachtung der gesundheitlichen Verhältnisse im zahn-, Mund- und Kieferbereich der Kinder und Jugendlichen in Kindertagesstätten und Schulen des Landes Brandenburg durch. Diese dienen auch der Kariesrisikobestimmung.

Im Zusammenwirken mit den Sorgeberechtigten, Erzieherinnen und Erziehern, Lehrerinnen und Lehrern und den für die Gesundheitsvorsorge zuständigen Stellen sowie den niedergelassenen Zahnärztinnen und Zahnärzten sollen Zahn-, Mund und Kiefererkrankungen soweit wie möglich vermieden und Kinder und Jugendliche mit festgestellten Erkrankungen so frühzeitig wir möglich einer zahnärztlichen Behandlung zugeführt werden. Es gilt weiterhin, die Eigenverantwortung für die Mundgesundheit zu fördern.

Die kommunale Gesundheitsberichterstattung fasst die nach standardisierten Methoden erhobenen und dokumentierten Befunde zusammen, bewertet sie nach epidemiologischen Kriterien und bereitet gesundheitsbezogene Versorgungsplanungen einschließlich präventiver Betreuungskonzepte vor.

2. Aufgaben

2.1. Der Zahnärztliche Dienst untersucht einmal jährlich alle in Kindertagesstätten oder in Tagespflege befindlichen Kinder im Vorschulalter.

2.2. Der Zahnärztliche Dienst bietet Vorsorgeuntersuchungen für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben und keine Kindertagesstätte besuchen, und Beratungen der Sorgeberechtigten an.

2.3. Der zahnärztliche Dienst führt schuljährlich Reihenuntersuchungen aller Schülerinnen und Schüler bis zur Jahrgangsstufe 10 durch.

2.4. Die Sorgeberechtigten werden schriftlich über festgestellte Auffälligkeiten und Behandlungsbedürftigkeit informiert.

2.5. Der Zahnärztliche Dienst bietet intensive präventive Betreuung für Behinderte in den Förderschulen, Integrationstagestätten und anderen entsprechenden Einrichtungen an.

2.6. Der Zahnärztliche Dienst organisiert, koordiniert und führt präventive Maßnahmen insbesondere für alle 2-bis 12jährigen Kinder durch. Dazu gehören altersgerechte Mundhygieneinstruktionen, Fluoridungsmaßnahmen vorrangig für Risikogruppen, Ernährungslenkung, Angstabbau vor der zahnärztlichen Behandlung sowie Motivation zum regelmäßigen Zahnarztbesuch und Multiplikatorenschulung für Sorgeberechtigte, Erzieherinnen und Erzieher und Lehrerinnen und Lehrer.

2.7. Der Zahnärztliche Dienst bietet präventive Betreuungsangebote für Kinder mit erhöhtem Kariesrisiko, aufsuchend oder in den Räumen des Zahnärztlichen Dienstes, an.

2.8. Der Zahnärztliche Dienst erstellt Gutachten, soweit dies durch bundes- oder landesrechtliche Regelungen vorgeschrieben oder durch Vereinbarungen der Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes mit anderen öffentlichen Einrichtungen sowie mit Leistungs- und Kostenträgern der gesundheitlichen und sozialen Versorgung vorgesehen ist.

2.9. Der zahnärztliche Dienst führt Beratungssprechstunden und auf Wunsch und mit Einverständnis der Sorgeberechtigten ergänzend zu den vorhandenen Versorgungsangeboten Restantenbehandlungen durch.

3. Dokumentation und Gesundheitsberichterstattung

3.1. Die Angaben, Befunde und Ergebnisse der zahnärztlichen Reihenuntersuchungen und der präventiven Maßnahmen sind einheitlich nach Vorgabe der obersten Landesgesundheitsbehörde zu dokumentieren.

Die Unterlagen sind entsprechend § 28 Abs. 5 BbgGDG mindestens zehn Jahre nach der letzten Untersuchung aufzubewahren und nur den befugten Beschäftigten des Gesundheitsamtes zugänglich. Mit Ablauf von zehn Jahren nach der letzten Untersuchung sind die Unterlagen zu löschen oder zu vernichten.

3.2. Die Angaben, Befunde und Ergebnisse der zahnärztlichen Reihenuntersuchungen und der präventiven Maßnahmen sind Grundlage und Bestandteil der Gesundheitsberichterstattung gemäß § 15 Abs. 1 des BbgGDG.

Sie werden anonymisiert dem Landesgesundheitsamt im Landesamt für Soziales und Versorgung in dem Umfang übermittelt, er für die Gesundheitsberichterstattung des Landes erforderlich ist und von der obersten Landesgesundheitsbehörde festgelegt wird.

Das Landesgesundheitsamt berichtet der obersten Landesgesundheitsbehörde schuljährlich über die Zahn-, Mund- und Kiefergesundheit der Kinder und Jugendlichen im Land Brandenburg und die durchgeführten präventiven Maßnahmen.

3.3. Die Verarbeitung der Daten erfolgt nach Maßgabe des BbgGDG in Verbindung mit den Vorschriften des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG).

Die Erfassung und Ermittlung der Daten erfolgt mittels standardisierter Datenverarbeitungs-Programme.

4. Durchführung

4.1. Die zahnärztlichen Reihenuntersuchungen und die präventiven Maßnahmen werden in den Kindereinrichtungen und Schulen oder in den Räumen des Zahnärztlichen Dienstes im Gesundheitsamt durchgeführt.

4.2. Hinsichtlich organisatorischer Fragen erfolgt eine rechtzeitige Abstimmung zwischen dem Zahnärztlichen Dienst und den Leiterinnen und Leitern der Kindereinrichtungen und Schulen.

5. Fortbildung

Die Zahnärztinnen und Zahnärzte, die Zahnärztehelferinnen und Zahnarzthelfer und das Prophylaxepersonal bilden sich regelmäßig im Interesse der einheitlichen und dem neuesten Stand der Wissenschaft entsprechende Entwicklung des Zahnärztlichen Dienstes fort. Die Teilnahme an entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen ist zu ermöglichen.

Die Weiterbildung zur Fachzahnärztin/ zum Fachzahnarzt für Öffentliches Gesundheitswesen sollen insbesondere Leiterinnen und Leier der Zahnärztlichen Dienste absolvieren.