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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 1994/Fassung 1997 (ZTVE-StB 94)


vom 18. Februar 1998
(ABl./98, [Nr. 10], S.330)

Außer Kraft getreten
(ABl./98, [Nr. 10], S.330)

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 33/1997 vom 23. Juli 1997, veröffentlicht im Verkehrsblatt 1997 Seite 774, hat das Bundesministerium für Verkehr die „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau“ ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/Fassung 1997, für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt.

Die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/Fassung 1997, ersetzt die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994.

Ich führe hiermit die ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/Fassung 1997, einschließlich der Ergänzungen, auch für den Bereich der Landesstraßen sowie nach § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, Städte und Gemeinden liegenden Straßen ein und bitte, die als „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen“ gekennzeichneten Teile der ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/Fassung 1997, den Bauverträgen zugrunde zu legen. Die Richtlinien sowie nachfolgende Ergänzungen bitte ich, bei der Bauvorbereitung, der Aufstellung der Bauvertragsunterlagen sowie bei der Überwachung, Abnahme und Abrechnung der Bauarbeiten zu beachten.

Zu Prüfungen, Abschnitt 1.6 der ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/Fassung 1997

Vor Beginn der Arbeiten muss dem Auftraggeber ein Prüfplan für die Eigenüberwachung vorgelegt werden. Daraus muss die ausführende Prüfstelle, die anzuwendende Prüfmethode, das Prüfverfahren, der Prüfumfang und die Prüfanforderungen hervorgehen.

Für die Kontrollprüfungen ist sinngemäß zu verfahren.

Für Kontrollprüfungen müssen Prüfstellen zum Einsatz kommen, die eine RAP Stra-Anerkennung1 bzw. einen Befähigungsnachweis zur Durchführung von Erdstoffprüfungen besitzen. Dies gilt auch für den Eigenüberwacher, wenn die Ergebnisse als Kontrollprüfungen herangezogen werden. Namen und Anschriften dieser Prüfstellen sind entsprechenden Listen im Amtlichen Anzeiger zu entnehmen.

Grundlage für die Erteilung des Befähigungsnachweises ist der Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV) Abteilung 5 - Nr. 23/1995 - Straßenbau - vom 10. Oktober 1995, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 75 vom 10. November 1995. Dies betrifft Prüfstellen aus Brandenburg und Berlin. Prüfstellen aus anderen Bundesländern gelten als befähigt, sofern sie für das Bundesland, in dem sie ansässig sind, eine gleichwertige Anerkennung besitzen.

Zu Industrielle Nebenprodukte und Recycling-Baustoffe, Anforderungen, Abschnitt 2.5.3 der ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/Fassung 1997

Die Bewertung der umweltrelevanten Eigenschaften der industriellen Nebenprodukte und Recycling-Baustoffe erfolgt gemäß den Technischen Regelungen der Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA). Auf der Grundlage dieser Regelungen gelten für RC-Baustoffe in Brandenburg die „Brandenburgischen Technischen Richtlinien für Herstellung, Prüfung, Auslieferung und Einbau von Recyclingbaustoffen im Straßenbau“ (BTR RC-StB). Das unter 2.5.3, Absatz 3 angeführte Arbeitspapier Nr. 28/1 gilt nicht für Brandenburg. Sollen industrielle Nebenprodukte, die nicht durch die LAGA geregelt sind, verwendet werden, so bedarf dies der Einzelfallentscheidung durch die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde.

Zu Methoden für das Prüfen der Bodenverdichtung, Abschnitt 14.1 der ZTVE-StB 94, Ausgabe 1994/Fassung 1997

Die Methode M 1 ist nur bei großen Erdbaumaßnahmen anzuwenden. Da sie im Vergleich zur Methode M 3 einen weit höheren Prüfaufwand erfordert, ist diese Methode bei der Angebotsabgabe nur nach entsprechender Aufforderung zugrunde zu legen. In der Ausschreibung ist auch die Art des Stichprobenprüfplanes vorzugeben. Die im beiderseitigen Einvernehmen beauftragte Prüfstelle liefert alle im Zuge der Baumaßnahme erstellten Prüferzeugnisse an Auftragnehmer und Auftraggeber. Die Möglichkeit weiterer Kontrollprüfungen durch den Auftraggeber gemäß 1.6.4.1 wird auch bei Methode M 1 nicht eingeschränkt.

Die Methode M 2 bietet sich bei der Verdichtung gleichmäßig zusammengesetzter grobkörniger Böden im Rahmen größerer Dammbaumaßnahmen zur Eigenüberwachung des Auftragnehmers an, wobei auf direkte Nachweise des Verdichtungsgrades nicht zu verzichten ist. Aufgrund der relativ geringen Erfahrungen mit dieser Methode wird empfohlen, als Kontrollprüfung die Nachweise von DPr2 und EV3 im Umfang der Prüfmethode M 3 erbringen und bewerten zu lassen. Die Auswahl der Prüfpunkte auf der Baustelle erfolgt dann an den Schwachstellen, die durch die flächendeckende Verdichtungskontrolle ermittelt wurden.

Die Methode M 3 ist grundsätzlich für alle Baumaßnahmen geeignet. Die Arbeitsanweisung für die Verdichtung ist vor Beginn der Arbeiten dem Auftraggeber vorzulegen.

Wenn der Auftraggeber sich gemäß 1.6.4.1 zu Kontrollprüfungen entschließt, kann der Umfang dieser Prüfungen von der in Tabelle 7 angegebenen Mindestanzahl abweichen. Für die Bereiche Planum, Unterbau, Untergrund ist dann eine Mindestanzahl von 2 Prüfungen bei bis zu 2.500 zu prüfender Fläche ausreichend. Bei größeren Prüflosen nimmt die Mindestanzahl der Prüfungen um jeweils eine je weitere 2.500 m² Prüffläche zu.

Der Runderlass des MSWV, Abteilung 5 - Nr. 15/1995 vom 20. Juli 1995, veröffentlicht im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 58 vom 14. August 1995, wird hiermit aufgehoben.

Die ZTVE-StB, Ausgabe 1994/Fassung 1997, sind beim FGSV Verlag, 50996 Köln, Konrad-Adenauer-Straße 13, zu beziehen.


1 RAP-Stra: Richtlinie für die Anerkennung und Überwachung von Prüfstellen für bituminöse und mineralische Baustoffe und Baustoffgemische im Straßenbau.

2 Verdichtungsgrad

3 Verformungsmodul