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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Land Brandenburg und der Bundesanstalt für Arbeit zur verstärkten Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 Sozialgesetzbuch Teil III (SGB III)


vom 22. Juli 1998
(ABl./98, [Nr. 35], S.746)

Die in Potsdam am 12. Mai 1998 unterzeichnete Vereinbarung zwischem dem Land Brandenburg und der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 Sozialgesetzbuch Teil III (SGB III) ist nach ihrer Nummer 5 am 1. Januar 1998 in Kraft getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 22. Juli 1998

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Land Brandenburg
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg

Verwaltungsvereinbarung

Das Land Brandenburg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, und die Bundesanstalt für Arbeit, vertreten durch ihren Präsidenten, dieser vertreten durch den Präsidenten des Landesarbeitsamtes Berlin-Brandenburg, schließen folgende Vereinbarung:

  1. Die Durchführung der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg zur Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - (Verstärkte Förderung), in der jeweils geltenden Fassung obliegt im Namen des Landes Brandenburg im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel den jeweils zuständigen Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit nach den hierfür einschlägigen Vorschriften zur Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung. Die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit sind für die Antragsprüfung, Bewilligung, Überwachung des Eingangs und Prüfung des Verwendungsnachweises und ggf. die Aufhebung der Zuwendung nach den einschlägigen Vorschriften zuständig. Die Bewilligung von Maßnahmen gemäß 5.5.2 der Richtlinie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen oder der von ihm hierzu befugten Landesagentur für Struktur und Arbeit Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale. Verwendungsnachweise werden der Landesagentur für Struktur und Arbeit Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale nach Prüfung in einfacher Ausfertigung einschließlich des Ergebnisses der Prüfung zugestellt.

    Die Durchführung der unter Nr. 1 genannten Aufgabe umfaßt auch die Entscheidung über Widersprüche gegen die von den Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit erlassenen Bescheide und die Vertretung in sozialgerichtlichen Verfahren.
  2. Die Aufwendungen für die verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gemäß § 266 SGB III trägt das Land Brandenburg zur Hälfte. Das Land Brandenburg teilt der Bundesanstalt für Arbeit jeweils zum Anfang des neuen Haushaltsjahres, spätestens vier Wochen nach dem Beschluß des brandenburgischen Landtages zum Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das jeweilige Haushaltsjahr, die maximal mögliche Höhe der Beteiligung an den Aufwendungen für die verstärkte Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für das jeweilige Jahr mit.

    Auf die Erstattung der Verwaltungskosten wird verzichtet.
  3. Auf der Grundlage der jeweils geltenden Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen erfolgt die Auszahlung des Landesanteils zur verstärkten Förderung gemäß § 266 SGB III durch die Landesagentur für Struktur und Arbeit Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale (Gartenstraße 2, 14480 Potsdam, Postfach 90 02 379). Die Rückforderung und Einziehung überzahlter Landesmittel gemäß der entsprechenden Bescheide der Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeit obliegt ebenfalls der Landesagentur für Struktur und Arbeit Brandenburg GmbH, Geschäftsbereich Programmzentrale und erfolgt auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBB).
  4. Haftungsansprüche können von den Vertragspartnern nur insoweit geltend gemacht werden als die Mitarbeiter nach den jeweils geltenden Bestimmungen ihrem Dienstherren gegenüber zur Erstattung verpflichtet sind.

    Das Land Brandenburg wird darauf hinwirken, daß sich der Landesrechnungshof - soweit er eine Prüfung der Ausgaben für erforderlich hält - mit dem Bundesrechnungshof in Verbindung setzt.
  5. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ersetzt die Verwaltungsvereinbarung vom 28.11.95. Die Vereinbarung kann von beiden Vertragspartnern jeweils drei Monate vor Ablauf eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.

12. Mai 1998 30. Januar 1998

In Vertretung                                                                      In Vertretung
Appel                                                                                Seutemann

Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen       Landesarbeitsamt Berlin-Brandenburg