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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Brandenburgische Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (Brandenburgische Aufwandsentschädigungsrichtlinie Ausland - BbgAER - Ausland)


geändert durch Brandenburgische Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland - Brandenburgische Aufwandsentschädigungsrichtlinie Ausland(BbgAER-Ausland) vom 11. Mai 2000
(ABl./00, [Nr. 21], S.266)

Artikel 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238) erlässt die Ministerin der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern folgende Richtlinie:

Nummer 1

(1) Ins Ausland entsandte Besoldungsempfänger des Landes erhalten wegen der mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen besonderen auslandsdienstortbezogenen finanziellen Mehraufwendungen im Rahmen der Zweckbestimmungen der in den jeweiligen Einzelplänen veranschlagten Mittel eine Aufwandsentschädigung in entsprechender Anwendung der für die Besoldungsempfänger des Bundes jeweils geltenden Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland (AER).

(2) Die Aufwandsentschädigung kann in Einzelfällen auch in den Landesdienst abgeordneten Bediensteten anderer Dienstherren gewährt werden, wenn die im Ausland wahrzunehmende Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Landes fällt oder ein besonderes Landesinteresse an der wahrzunehmenden Aufgabe besteht, geeignete Landesbedienstete aber nicht zur Verfügung stehen.

Nummer 2

Diese Richtlinie ist auf Arbeitnehmer des Landes, die eine dienstliche Tätigkeit bei einer Dienststelle außerhalb des Bundesgebietes ausüben oder ausübten, entsprechend anzuwenden. Die Aufwandsentschädigung ist bei der Bemessung der Zuwendung nicht zu berücksichtigen.

Artikel 2

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können diese Richtlinie für ihre Beamten und Arbeitnehmer aus Gründen einer einheitlichen Verfahrensweise entsprechend anwenden. Die nach § 4 Abs. 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238) erforderliche Zustimmung der Ministerin der Finanzen und der jeweiligen Fachminister, die Mittel für diese Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auszubringen, gilt als erteilt.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.

Anlage zur Bekanntmachung der Brandenburgischen Richtlinie vom 5. November 1998

Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlasster doppelter Haushaltsführung bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland

Vom 15. Dezember.1997

I. Besoldungsempfänger des Bundes

Ins Ausland entsandte Besoldungsempfänger des Bundes erhalten wegen der mit einem Wechsel des Dienstortes verbundenen besonderen auslandsdienstortbezogenen finanziellen Mehraufwendungen im Rahmen der Zweckbestimmung der in den jeweiligen Einzelplänen veranschlagen Mittel eine Aufwandsentschädigung.

Die Aufwandsentschädigung kann in Einzelfällen auch in den Bundesdienst abgeordneten Bediensteten anderer Dienstherren gewährt werden, wenn die im Ausland wahrzunehmende Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich des Bundes fällt oder ein besonderes Bundesinteresse an der wahrzunehmenden Aufgabe besteht, geeignete Bundesbedienstete aber nicht zur Verfügung stehen.

II. Zweckbestimmung der Aufwandsentschädigung

Mit der Aufwandsentschädigung werden nicht zumutbare auslandsdienstortbezogene Mehraufwendungen abgegolten, die als Folge einer dienstlich veranlassten, unvermeidbar notwendigen doppelten Haushaltsführung entstehen. Weder die Dienstbezüge für den neuen Auslandsdienstort oder den neuen Inlandsdienstort noch das Auslandstrennungsgeld decken die finanziellen Mehraufwendungen angemessen ab, die durch die vorübergehende doppelte Haushaltsführung entstehen. Das Trennungsgeld nach der Auslandstrennungsgeldverordnung gilt die Grundmehrkosten einer getrennten Haushaltsführung wie im Inland ohne den im Ausland anfallenden höheren Aufwand ab.

Durch die Aufwandsentschädigung werden nachgewiesene und auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte typischerweise in Fällen doppelter Haushaltsführung am bisherigen Dienstort anfallende Mehraufwendungen erstattet, deren Übernahme dem Beschäftigten nicht zugemutet werden kann. Sie wird auf Antrag im Einzelfall unter Beachtung nachstehender Richtlinien als Auslageersatz festgesetzt.

III. Anwendungsbereich

Ansprüche auf eine Aufwandsentschädigung entstehen aus Anlass von Versetzungen, versetzungsgleichen Maßnahmen und Abordnungen vom Inland ins Ausland, im Ausland sowie vom Ausland in das Inland. Der Abordnung steht gleich

  1. die Kommandierung,
  2. die vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienstort,
  3. die Aufhebung der Abordnung oder Kommandierung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
  4. die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle und
  5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen Fällen (§ 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes).

Bei dienstlichen Maßnahmen am Dienstort wird eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nicht gezahlt. Zum Dienstort gehört auch das jeweilige in- und ausländische Einzugsgebiet. Im Einzugsgebiet liegt die Wohnung, wenn sie auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt.

IV. Voraussetzung für die Zahlung von Aufwandsentschädigung

Die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VI bis VIII und X dieser Richtlinie wird gezahlt, wenn der Berechtigte und

  1. sein Ehegatte oder ledige Kinder, mit denen er in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
  2. andere Verwandte bis zum vierten Grade, ein Verschwägerter bis zum zweiten Grade, ein Pflegekind oder Pflegeeltern, mit denen der Berechtigte in häuslicher Gemeinschaft lebt und denen er aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt, oder
  3. eine Person, mit der der Berechtigte in häuslicher Gemeinschaft lebt und auf deren Hilfe er aus beruflichen oder nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf, neben einem Haushalt am bisherigen auch am neuen Dienstort einen Haushalt führt und Auslandstrennungsgeld nach § 3 Satz 1 Nr. 1 oder 5 ATGV erhält. Ein Haushalt am neuen Dienstort kann auch vorübergehend in einem Hotel oder in einer Pension geführt werden.

Wurde eine Umzugskostenzusage nach den §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes erteilt, wird eine Aufwandsentschädigung nach dieser Richtlinie nur gezahlt, wenn die Voraussetzungen des Abschnittes V vorliegen.

V. Aufwandsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung

Nach Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aufwandsentschädigung nur gezahlt, wenn und solange der Berechtigte

  1. seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder, falls für ihn günstiger, der dienstlichen Maßnahme nach Abschnitt III uneingeschränkt umzugswillig ist und
  2. wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes oder aus zwingenden persönlichen nach § 12 Abs. 3 BUKG anzuerkennenden Gründen vorübergehend nicht umziehen kann.

Der Berechtigte ist verpflichtet, sich unter Ausnutzung jeder gebotenen Gelegenheit nachweislich fortwährend um eine Wohnung zu bemühen. Der Umzug darf nicht durch unangemessene Ansprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwingenden Gründen verzögert werden.

Halten sich die in Abschnitt IV genannten Personen während der Zeit, in der Aufwandsentschädigung zusteht, überwiegend am neuen Dienstort auf, wird für die Tage dieses Aufenthalts anstelle der Aufwandsentschädigung nach den Abschnitten VII und VIII die Miete für die Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort nach Abschnitt IX erstattet.

Nach Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung darf Aufwandsentschädigung nicht gezahlt werden, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Widerrufs die Voraussetzungen für die Zahlung der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 nicht erfüllt waren oder weggefallen sind.

Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn der Umzug mangels einer Umzugskostenzusage nach den §§ 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes nicht durchgeführt werden soll.

VI. Abordnungen und Versetzungen vom Inland ins Ausland

(1) Bei Versetzungen und Abordnungen vom Inland ins Ausland werden Mehrkosten, die wegen unvermeidbarer doppelter Haushaltsführung als folge der Auslandsverwendung entstehen, wie folgt erstattet:

  1. Miete am ausländischen Dienstort abzüglich eines nach § 57 BBesG gezahlten Mietzuschusses, es sei denn, doppelte Mietkosten fallen nicht an.
  2. Grundmehrkosten für getrennte Haushaltsführung im Ausland in Höhe von 10 vom Hundert und1), wenn zur häuslichen Gemeinschaft mehr als eine der in Abschnitt IV bezeichneten Personen gehört, 15 vom Hundert der Auslandsdienstbezüge nach § 52 BBesG, jedoch ohne Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss und Auslandskinderzuschlag sowie ohne Berücksichtigung des immateriellen Anteils im Auslandszuschlag.

(2) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Auslandstrennungsgeld nach § 8 Abs. 3 oder 4 der Auslandstrennungsgeldverordnung erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in das Ausland auf Antrag Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gezahlt.

(3) In das Inland versetzten oder abgeordneten Berechtigten, die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII erhalten, wird bei einer erneuten Versetzung oder Abordnung in das Ausland mit Zusage der Umzugskostenvergütung anstelle der Abfindung nach Abschnitt VIII Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VII gezahlt.

(4) Leistungen nach § 4 Abs. 5 und 6 der Auslandsumzugskostenverordnung schließen die Aufwandsentschädigung nach dieser Richtlinie aus.

VII. Versetzungen und Abordnungen im Ausland

Bei Versetzungen und Abordnungen im Ausland werden die auslandsdienstbezogenen Mehrkosten für einen am bisherigen Auslandsdienstort geführten Haushalt wie folgt erstattet:

  1. Miete für die fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort,
  2. Mietnebenkosten gem. Ziffer 57.1.11 bis 57.1.13.4 BbesGVwV und Wohnungsbewirtschaftungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas sowie Telefongrundgebühren) für die Wohnung nach Ziffer 1, soweit sie die durchschnittlichen Kosten des Vorjahres nicht übersteigen,
  3. auslandsdienstbezogene Grundmehrkosten in Höhe eines Betrages, der dem um 15 vom Hundert geminderten bisherigen Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil entspricht,
  4. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf den Betrag nach Ziffer 3,
  5. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf 30 vom Hundert der Inlandsdienstbezüge (Ehegatten-/Familienunterhaltsquote), wenn der Kaufkraftausgleich am Familienwohnort größer als 20 vom Hundert ist und am neuen Dienstort des Berechtigten kein oder ein niedrigerer Kaufkraftausgleich gewährt wird. Ein Kaufkraftausgleich nach § 54 BBesG ist anzurechnen, soweit er auf 30 vom Hundert der Inlandsdienstbezüge gewährt wird.

VIII. Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland

Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland ins Inland werden die Mehrkosten für einen am bisherigen Auslandsdienstort geführten Haushalt wie folgt erstattet:

  1. Miete für die fortgeführte Wohnung am bisherigen Auslandsdienstort,
  2. Mietnebenkosten gem. Ziffer 57.1.11 bis 57.1.13.4 BbesGVwV und Wohnungsbewirtschaftungskosten (Heizung, Strom, Wasser, Gas sowie Telefongrundgebühren) für die Wohnung nach Ziffer 1, soweit sie die durchschnittlichen Kosten des Vorjahres nicht übersteigen,
  3. auslandsdienstbezogene Grundmehrkosten in Höhe eines Betrages, der dem um 15 vom Hundert geminderten bisherigen Auslandszuschlag ohne immateriellen Anteil entspricht,
  4. auslandsdienstortbezogene Grundmehrkosten für dauern zum Haushalt im Ausland gehörende Kinder, die sich auch im Ausland aufhalten, in Höhe eines Betrages von 10 vom Hundert des nach Ziffer 3 in der Besoldungsgruppe A 11 zustehenden Betrags.
  5. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf die Grundmehrkosten nach Ziffer 3 und 4,
  6. Betrag in Höhe des Kaufkraftausgleichs auf 30 vom Hundert der Inlandsdienstbezüge (Ehegatten-/Familienunterhaltsquote).

Wegen Wohnungsmangels steht Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 längstens bis zum letzten Tag des auf die Abreise des Anspruchsberechtigten folgenden dritten Kalendermonats zu.

IX. Erstattung der Miete für die Wohnung

Erfüllt der Berechtigte nicht die Voraussetzungen des Abschnitts IV Abs. 1, werden die am bisherigen Auslandsdienstort unvermeidbar notwendige Miete, die Mietneben- und die Wohnungsbewirtschaftungskosten gem. Abschnitt VII Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 bzw. Abschnitt VIII Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 zur notwendigen Beibehaltung der Wohnung am bisherigen Wohnort erstattet. Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich; an die Stelle der Miete treten die tatsächlichen Kosten bis zur Höhe des ortsüblichen Mietwerts der Wohnung.

X. Vorwegumzüge

  1. Wird ein Umzug vom Inland ins Ausland, im Ausland oder vom Ausland ins Inland, für den Umzugskostenvergütung zugesagt ist, aus Anlass einer Maßnahme nach Abschnitt III vor deren Wirksamwerden durchgeführt, wird Aufwandsentschädigung bis zum Ablauf des Tages der Beendigung der Dienstantrittsreise, längstens jedoch für 3 Monate gezahlt.
  2. Bei Vorwegumzügen ins Ausland bemisst sich die Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VIII, bei Vorwegumzügen im Ausland nach Abschnitt VII und bei Vorwegumzügen vom Ausland in das Inland nach Abschnitt VI Abs. 1.
  3. Hinsichtlich der Zahlung der Miete, der Mietneben- und der Wohnungsbewirtschaftungskosten in den Fällen des Abschnitts VII Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 bzw. des Abschnitts VIII Abs. 1 Ziffer 2 tritt an die Stelle der am bisherigen Auslandsdienstort geführten Wohnung die Wohnung am neuen Auslandsdienstort.

XI. Aufwandsentschädigung in Sonderfällen

  1. Haben beide Ehegatten Anspruch auf Aufwandsentschädigung nach dieser Richtlinie, wird Aufwandsentschädigung nach Abschnitt VI bis VIII und X nicht gezahlt; Mieterstattung nach Abschnitt IX für das Beibehalten der Wohnung wird nur einem Ehegatten gezahlt. Satz 1 gilt nicht, wenn dritte Personen nach Abschnitt IV Abs. 1 in der bisherigen Wohnung verbleiben; in diesem Falle erhält ein Ehegatte, bei unterschiedlichen Dienstbezügen der mit den höheren, Aufwandsentschädigung nach den Abschnitten VI bis VIII oder X.
  2. Berechtigten werden bei einer neuen dienstlichen Maßnahme nach Abschnitt III und bei Aufhebung der Abordnung die notwendigen Auslagen für die Unterkunft am bisherigen Dienstort als Aufwandsentschädigung längstens bis zum Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
  3. Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder der Einordnung von Ämtern und Dienstgraden bleibt unberücksichtigt.
  4. Ist einem Berechtigten mit Anspruch auf Aufwandsentschädigung die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten oder ist er infolge von Maßnahmen des Disziplinarrechts oder durch eine auf Grund eines Gesetzes angeordnete Freiheitsentziehung an der Ausübung seines Dienstes gehindert, kann für die Dauer der Dienstunterbrechung die Aufwandsentschädigung gekürzt oder ihre Zahlung eingestellt werden. Das gilt nicht, wenn er auf Grund dienstlicher Weisung am neuen Dienstort bleibt.
  5. Für einen Zeitraum, für den kein Anspruch auf Besoldung besteht, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
  6. Bei Abordnungen im Ausland, für die keine Auslandsdienstbezüge nach § 58 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen, wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt.
  7. Die oberste Dienstbehörde bestimmt in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie im Einzelfall, wenn aus Sicherheitsgründen oder wegen anderer außergewöhnlicher Verhältnisse im Ausland andere als in Abschnitt III bezeichnete dienstliche Maßnahmen oder Maßnahmen, die die im Haushalt des Berechtigten wohnenden Personen im Sinne des Abschnitts IV betreffen, erforderlich sind und dadurch Mehrkosten im Sinne des Abschnitts II entstehen. Werden für einen Dienstort, an dem sich eine Auslandsvertretung befindet, Maßnahmen nach Satz 1 erforderlich, bestimmt das Auswärtige Amt1) die Aufwandsentschädigung für alle an diesem Dienstort tätigen und von der Maßnahme betroffenen Berechtigten.

XII. Zahlungsvorschriften

  1. Aufwandsentschädigung wird grundsätzlich vom Tage nach dem Tage der Beendigung der Dienstantrittsreise zum neuen Dienstort bis zu dem Tage gezahlt, an dem die maßgebenden Voraussetzungen wegfallen. Bei Versetzungen und Abordnungen vom Ausland in das Inland wird abweichend hiervon die Aufwandsentschädigung ab dem Tage des Beginns der Dienstantrittsreise gezahlt, längstens jedoch für einen Zeitraum, der für die zeitgerechte Durchführung der Reise erforderlich gewesen wäre, wenn Auslandsdienstbezüge nur bis zum Tage vor der Abreise vom ausländischen Dienstort gezahlt werden (§ 53 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes). Dies gilt auch für die Dauer der Rückreise zum alten Dienstort aus Anlass der Aufhebung der Abordnung vom Ausland in das Inland
  2. Besteht der Anspruch auf Aufwandsentschädigung nicht für einen vollen Kalendermonat, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt wird.
  3. Wird bei einer neuen dienstlichen Maßnahme im Sinne des Abschnitts III der Dienstort wegen Urlaubs, Dienstbefreiung oder Erkrankung vorzeitig verlassen, wird Aufwandsentschädigung bis zu dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort verlassen wird, bei Gewährung von Reisekostenvergütung für diesen Tag bis zum vorausgehenden Tag. Abschnitt XI Abs. 2 findet Anwendung.

Kann der bisherige Dienstort wegen Erkrankung nicht verlassen werden, wird Aufwandsentschädigung bis zum Tage vor dem Tage weitergezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Satz 1 gilt entsprechend bei Beendigung des Dienstverhältnisses.

  1. Ist bei Erkrankung mit der Aufnahme des Dienstes innerhalb von 3 Monaten nicht zu rechnen und ist nach Feststellung des Dienstherrn die Rückkehr an den Wohnort zumutbar, wird Aufwandsentschädigung bis zu dem Tage gezahlt, an dem der Dienstort hätte verlassen werden können. Notwendige Fahrkosten werden bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Das gilt auch bei einem Beschäftigungsverbot nach der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen. Die weiterlaufenden Kosten für die Unterkunft am Dienstort werden nach Abschnitt XI Abs. 2 erstattet.
  2. Bei einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung wird Aufwandsentschädigung längstens bis zum Tage des Einladens des Umzugsgutes gezahlt; an die Stelle des Tages des Einladens des umzugsgutes tritt bei einer Umzugskostenvergütung nach § 17 der Auslandsumzugskostenverordnung der Tag der Umzugsreise einer zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Person.

XIII. Verfahrensvorschriften

  1. Die Aufwandsentschädigung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, bei Zahlung von Reisekostenvergütung für diesen Tag mit dem folgenden Tag.
  2. Die Aufwandsentschädigung wird monatlich nachträglich gezahlt. auf Antrag kann ein angemessener Abschlag gezahlt werden. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass die Aufwandsentschädigung unter Vorbehalt vorausgezahlt wird.
  3. Der Berechtigte ist verpflichtet, alle Änderungen unverzüglich anzuzeigen, die für die Aufwandsentschädigung von Bedeutung sein können.
  4. Die oberste Dienstbehörde bestimmt die zuständige Behörde für die Bewilligung und Zahlung der Aufwandsentschädigung.

XIV. Arbeitnehmer des Bundes1)

Diese Richtlinie ist auf Arbeitnehmer des Bundes, die eine dienstliche Tätigkeit bei einer Dienststelle außerhalb des Bundesgebietes ausüben oder ausübten, entsprechend anzuwenden. Die Aufwandsentschädigung ist bei der Bemessung der Zuwendung nicht zu berücksichtigen.

XV. Diese Richtlinie ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung. Sie gilt vom 1. Januar 1998 an.


1) Anm. MdF Bbg: "und" i. S. v. "bzw."

1) Anm.: Für das Land Brandenburg: Ministerum der Finanzen

1) Anm.: Für das Land Brandenburg: Arbeitnehmer des Landes