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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Richtlinie über die Entschädigungen gemäß § 56 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst


vom 14. Mai 1993
(ABl./93, [Nr. 51], S.1079)

geändert durch Erlass des MI vom 23. Dezember 1997
(ABl./98, [Nr. 02], S.27)

Auf der Grundlage des § 56 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. Dezember 1981 (BGBI. I S. 1692), wird im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen des Landes Brandenburg die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst wie folgt geregelt:

1. Arten der Entschädigung

Die Mitglieder, die stellvertretenden Mitglieder und die Angehörigen der Unterausschüsse, die nicht Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst sind, erhalten nach näherer Bestimmung der Ziffern 2 bis 5 dieser Anordnung:

  1. Entschädigung für Aufwand
  2. Fahrtkosten
  3. Ersatz für Verdienstausfall

2. Entschädigung für Aufwand

Zur Abgeltung des durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwands wird ein Sitzungstagegeld bis zu der Höhe des Satzes gewährt, der Landesbeamten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung als Tagegeld zusteht. Die Vorschriften, nach denen  bei Reisen, die an demselben Kalendertag angetreten oder beendet werden, sich das Tagegeld vermindert oder ein Tagegeld nicht gewährt wird, gelten entsprechend. Bei Teilnahme an mehr als einer Ausschußsitzung an demselben Tage, bestimmt sich die Höhe des Sitzungstagegeldes nach der Gesamtdauer der Abwesenheit vom Aufenthaltsort an dem jeweiligen Kalendertag.

Ausschußmitglieder, die nicht in der politischen Gemeinde des Sitzungsortes wohnen, können bei mehrtägiger Abwesenheit von ihrem Wohnort aus Anlaß der Teilnahme an der Sitzung an Stelle des Sitzungstagegeldes Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) erhalten.

3. Fahrtkostenentschädigung

Den Ausschußmitgliedern werden die Fahrtkosten für die zur Sitzung notwendige Reise vom Wohnort/Dienstort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise gern. den Bestimmungen des BRKG (§§ 5 und 6 BRKG) erstattet.

Für Reisen während der Sitzungsdauer nach dem Wohnort und zurück werden die Fahrtkosten nur insoweit erstattet, als hier durch keine höheren Gesamtkosten als beim Verbleiben am Sitzungsort entstehen.

4. Verdienstausfall

Die Ausschußmitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten keinen Verdienstausfall.

Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen als Höchstbetrag zusteht.

Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

5. Geltendmachung und Auszahlung

5.1 Haben an einem Tag ein Mitglied und sein Stellvertreter an derselben Sitzung teilgenommen, so steht nur dem Mitglied eine Entschädigung zu.

Hat jedoch der Stellvertreter das Mitglied in einem Teil der Sitzung vertreten müssen, so erhält auch er die Entschädigung, wenn sich seine Vertretung mindestens auf die Verhandlung zu einem Tagesordnungspunkt bezogen hat.

Hat ein stellvertretendes Mitglied in der Eigenschaft als Vorsitzender eines Unterausschusses an der Sitzung des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst teilnehmen müssen, so steht ihm ebenfalls die Entschädigung zu.

5.2. Anträge auf Entschädigung sind unter Angabe der Bank­verbindung an die Geschäftsstelle des Berufsbildungs­ausschusses für den öffentlichen Dienst im Ministerium des Innern zu richten. Sie sind binnen eines Jahres nach Ende der Sitzung zu stellen.

5.3. Auf Antrag wird zum Jahresbeginn eine Bescheinigung über die im vorhergehenden Jahr gezahlten Entschädi­gungen für Einkommensteuerzwecke ausgestellt.

6. Inkrafttreten

Diese Bestimmungen treten mit Wirkung vom 14.05.1993 in Kraft.