Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Verwaltungsabkommens zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Aufteilung der Länder-Kostenanteile für die Errichtung von Wasserspeicherkapazitäten in Tagebaurestlöchern im Spreegebiet des Lausitzer Braunkohlereviers auf sächsischem Territorium


vom 30. Dezember 1997
(ABl./98, [Nr. 02], S.11)

Das am 28.11.1997 unterzeichnete Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Aufteilung der Länder-Kostenanteile für die Errichtung von Wasserspeicherkapazitäten in Tagebaurestlöchern im Spreegebiet des Lausitzer Braunkohlereviers auf sächsischem Territorium ist nach seinem Artikel 5 am 28.11.1997 in Kraft getreten. Das Verwaltungsabkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 30. Dezember 1997

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die Aufteilung der Länder-Kostenanteile für die Errichtung von Wasserspeicherkapazitäten in Tagebaurestlöchern im Spreegebiet des Lausitzer Braunkohlereviers auf sächsischem Territorium

Das Land Brandenburg
und
der Freistaat Sachsen
schließen folgendes Verwaltungsabkommen:

Artikel 1
Gegenstand

Gegenstand dieses Abkommens ist die Aufteilung der Länder-Kostenanteile für die Errichtung der Speicher Lohsa II, Burghammer, Dreiweibern und Bärwalde einschließlich der für die Funktion notwendigen Zu- und Ableitungen, der Steuer- und Regelbauwerke sowie Meßeinrichtungen.

Artikel 2
Aufteilung der Kosten

(1) Grundlage dieses Abkommens ist das Verwaltungsabkommen über die Regelung der Finanzierung der ökologischen Altlasten vom 1. Dezember 1992 in der jeweils geltenden Fassung, in dem die Aufteilung der Kosten zwischen Bund und Ländern festgelegt ist.

(2) Die von den Ländern anteilig zu übernehmenden Kosten tragen die Parteien wie folgt:

  1. der Freistaat Sachsen
    die anteiligen Kosten für die Sanierung der Restlöcher Lohsa, Dreiweibern, Burghammer und Bärwalde sowie für wasserbauliche Maßnahmen, wie sie ohne speicherwirtschaftliche Nutzung anfallen würden;
  2. das Land Brandenburg
    die anteiligen Kosten für zusätzliche Aufwendungen, die sich infolge speicherwirtschaftlicher Nutzung bei der Sanierung der Restlöcher Lohsa, Dreiweibern, Burghammer und Bärwalde sowie für wasserbauliche Maßnahmen ergeben.

(3) Für die in Artikel 1 genannten Vorhaben ergibt sich folgende prozentuale Aufteilung für die Länder-Kostenanteile:

Brandenburg Sachsen
a) wasserbauliche Maßnahmen Lohsa (einschließlich Burghammer und Dreiweibern) 35 % 65 %
b) bergbauliche Maßnahmen Lohsa (einschließlich Dreiweibern) 50 % 50 %
c) Ausbau Kleine Spree 95 % 5 %
d) bergbauliche Maßnahmen Burghammer - 100 %
e) bergbauliche Maßnahmen Bärwalde 9 % 91 %
f) wasserbauliche Maßnahmen Bärwalde 20 % 80 %

Artikel 3
Zahlungsmodus

(1) Die Zahlung der Anteile entsprechend Artikel 2 Abs. 3 erfolgt beginnend mit dem Jahr 1998.

(2) Differenzbeträge, die sich für bereits gezahlte Länderanteile aus der Anwendung des Verteilungsmaßstabes in Artikel 2 Abs. 3 ergeben, werden bei der Festlegung der Jahresanteile verrechnet.

(3) Die Verrechnung erfolgt zeitlich gestaffelt, und zwar 

im Jahre 1998 der Ausgleich für die Jahre 1993 bis 95,
im Jahre 1999 der Ausgleich für das Jahr 1996 und
im Jahre 2000 der Ausgleich für das Jahr 1997.

Artikel 4
Betrieb und Unterhaltung der Anlagen

Regelungen zum Betrieb und zur Unterhaltung der Anlagen bleiben einer gesonderten Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern und dem Bund vorbehalten. Die beteiligten Länder verpflichten sich zum Abschluß einer solchen Vereinbarung, die eine Finanzierungsregelung einschließt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Das Verwaltungsabkommen tritt am Tage der Letztunterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 28. November 1997

Für den Freistaat Sachsen

Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister für Umwelt und Landesentwicklung

Arnold Vaatz

Potsdam, den 12. November 1997

Für das Land Brandenburg

Der Ministerpräsident
vertreten durch den Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg

Matthias Platzeck