Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Erklärung zum Naturpark „Niederlausitzer Landrücken“


vom 9. September 1997
(ABl./97, [Nr. 38], S.825)

Auf der Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Dritte Gesetz zur Funktionalreform im Land Brandenburg vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 364), gibt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bekannt:

I.
Erklärung zum Naturpark

(1) Teilbereiche der Landkreise Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Teltow-Fläming werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung ”Niederlausitzer Landrücken”.

(2) Der Naturpark umfaßt den gesamten westlichen Teil des Niederlausitzer Landrückens mit den Hochflächen der Rochauer Heide und der Calauer Schweiz sowie Teile der vorgelagerten Beckenlandschaften, insbesondere den Südteil des Luckau-Calauer Beckens mit der Bergbaufolgelandschaft um Schlabendorf und Zinnitz. Der Naturpark hat eine Größe von ca. 58.500 Hektar. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiete:

  1. ”Rochau-Kolpiener Heide”
  2. ”Lausitzer Landrücken zwischen Gehren, Crinitz und Buschwiesen”
  3. ”Sonnewalde-Lugkteich”
  4. ”Bergbaufolgelandschaft Schlabendorf-Seese”
  5. ”Calau-Altdöbern-Reddern”

Naturschutzgebiete:

  1. ”Rochauer Heide”
  2. ”Borcheltsbusch und Brandkieten”
  3. ”Bergen-Weißacker Moor”
  4. ”Lehmannsteich”
  5. ”Gahroer Buchheide”
  6. ”Friedersdorfer Tiergarten”
  7. ”Wanninchen”
  8. ”Stöbritzer See”
  9. ”Schlabendorfer Bergbaufolgelandschaft - Lichtenauer See”
  10. ”Seeser Bergbaufolgelandschaft”
  11. ”Calauer Schweiz”
  12. ”Mloder Teiche”
  13. ”Teichlandschaft Buchwäldchen-Muckwar”
  14. ”Tannenbusch und Teichlandschaft Groß Mehßow”.

Die Erweiterung bestehender Landschaftsschutzgebiete und die Ausweisung weiterer Naturschutzgebiete ist vorgesehen.

(3) Eine Übersichtskarte ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Karten im Maßstab 1:50.000 können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei den unteren Naturschutzbehörden der Landkreise Dahme-Spreewald, Oberspreewald-Lausitz, Elbe-Elster und Teltow-Fläming von jedermann kostenlos während der Dienstzeiten eingesehen werden.

II.
Zweck des Naturparkes

Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung des brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Hier sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen in Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die einheitliche Pflege und Entwicklung des Gebietes für die Erhaltung und Förderung eines ungestörten Naturerlebens und der naturverträglichen Erholung sowie der Förderung naturnaher Landschaftsräume und historisch gewachsener Kulturlandschaften.

Die Bekanntmachung des Naturparkes dient daher insbesondere

  1. der Bewahrung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Niederlausitzer Landrückens und seines Vorlandes mit seinen teilweise naturnah ausgeprägten Landschaftsstrukturen;
  2. dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit einer Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten sowie der Erhaltung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener, miteinander vernetzter Biotope;
  3. der gezielten Entwicklung der Bergbaufolgelandschaft zu einem naturnahen Landschaftsraum mit überregionaler Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz sowie als Erlebnisraum für die naturnahe Erholung;
  4. dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft sowie Erholungswesen und Fremdenverkehr;
  5. der Förderung von Umweltbildung und Umwelterziehung und
  6. der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

III.
Trägerschaft, Verwaltung

Träger des Naturparkes ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete gemäß § 58 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes verwaltet. Die Landesanstalt für Großschutzgebiete ist Träger öffentlicher Belange. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in der Naturschutzstation Wanninchen, 15926 Görlsdorf, im Landkreis Dahme-Spreewald.

IV.
Wirksamwerden

Die Erklärung zum Naturpark gilt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt als im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bekannt gemacht.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.