Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Allgemeine Zahlungsanordnungen im Lastschrifteinzugsverkehr


vom 24. September 1997
(ABl./97, [Nr. 42], S.887)

Außer Kraft getreten am 14. November 2022 durch Bekanntmachung des MdFE vom 14. November 2022
(ABl./23, [Nr. 1], S.14)

Der o. g. Erlass des Ministeriums der Finanzen lässt für die dort aufgeführten Fälle die Auszahlung im Lastschrifteinzugsverfahren zu.

Zur Vereinfachung der Verfahrensweise bei den bewirtschaftenden Stellen und den Kassen wird mit beigefügtem Runderlass für alle Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverfahren die Erteilung einer allgemeinen Auszahlungsanordnung gem. Nr. 22.11 VV zu § 70 LHO zugelassen. Im Vorgriff auf vorliegenden Erlass wird diese Regelung bereits genutzt.

Die für das Lastschrifteinzugsverfahren mit der zuständigen Kasse abgestimmte Verschlüsselung des Zahlungsgrundes (Buchungsstelle, Kundennummer) zwecks Zuordnung der Lastschrift bei der Kasse kann auch bei Erteilung der allgemeinen Auszahlungsanordnung beibehalten werden. Die Verwendung des Kassenzeichens im Zahlungsgrund durch HKR-Anwender ist aufgrund der jährlichen Änderungen nicht vorteilhaft.

Entfällt die Bescheinigung der rechnerischen Richtigkeit gem. Nr. 15.4 VV zu § 70 LHO im Zusammenhang mit der Erteilung der allgemeinen Auszahlungsanordnung, so ist dennoch zu beachten, dass gem. Nr. 11.1 VV zu § 70 LHO die sachliche und rechnerische Richtigkeit der begründenden Unterlagen (u. a. Rechnungen) festzustellen und zu bescheinigen ist.

Ich bitte um Beachtung meines Erlasses und um Information Ihres nachgeordneten Bereiches.

Allgemeine Zahlungsanordnung für Auszahlungen im Lastschrifteinzugsverfahren 

Runderlass des Ministerium der Finanzen
Vom 24. September 1997 

Für Auszahlungen, für die gemäß Runderlass des Ministeriums der Finanzen vom 1. Juli 1994 (ABl. S. 1122) Lastschrifteinzugsverkehr zugelassen ist, lasse ich die Erteilung einer allgemeinen Auszahlungsanordnung gemäß Nr. 22.11 VV zu § 70 LHO zu.

Dabei sind die Lastschriftbelege, die der Kasse mit den Kontoauszügen zugehen, Unterlagen gemäß Nr. 22.2 VV zu § 70 LHO.