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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Gemeinsamer Runderlaß des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Zusammenarbeit und Abgrenzung von Zuständigkeiten im Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen


vom 23. Juli 1997
(ABl./97, [Nr. 35], S.726)

1. Geltungsbereich

1.1 Der Runderlaß regelt die Aufgaben der Landeseisenbahnaufsicht (Landesbevollmächtigter für Bahnaufsicht, LfB) und der Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (AAS) bei der Überwachung der Einhaltung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften und eisenbahntechnischer Vorschriften, die Arbeitsschutzbelange berühren, bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen (NE-Bahnen) und Bahnen im Produktionsbereich.

1.2 Zu den NE-Bahnen gehören:

  • Eisenbahnverkehrs- und/oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) (öffentliche NE-Bahnen)
  • Eisenbahnverkehrs- und/oder Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 6 AEG (nichtöffentliche NE-Bahnen), darunter fallen:
  • selbständige Anschlußbahnunternehmen nach § 9 der Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen (BOA)
  • unselbständige Anschlußbahnen mit eigener Betriebsführung nach § 9 Abs. 1 und Abs. 4 BOA
  • Anschlußgleise nach § 9 Abs. 1 BOA
  • Park- und Museumseisenbahnen mit Personenbeförderung nach der Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen, der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung oder der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

1.3 Bahnen im Produktionsbereich sind:

  • Abgegrenzte Bahnanlagen nach § 2 Abs. 10 BOA

2. Aufgaben des LfB

2.1 Dem LfB obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes bei Bahnanlagen, Schienenfahrzeugen und dem Eisenbahnbetriebsdienst.

Zu den Anlagen gehören:

  • Bautechnische Anlagen, wie Gleisanlagen, Eisenbahnbrücken, feste Be- und Entladeeinrichtungen, Gleistore, Gleisabschlüsse, Bahnübergänge, Rangiererwege, Gleistrassen
  • Sicherungstechnische Anlagen, wie Signalanlagen, Stellwerke, ortsbediente Stelleinrichtungen, Bahnübergangssicherungen
  • Maschinentechnische Anlagen, wie Seilrangieranlagen, Schiebebühnen, Drehscheiben, Gleisbremsen, Gleiswaagen
  • Elektrotechnische Anlagen, wie Anlagen der Bahnstromversorgung und Fahrleitungen einschließlich Schaltanlagen
  • Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale

Der Eisenbahnbetriebsdienst umfaßt die den unmittelbaren Betriebsablauf (Fahr- und Rangierdienst) betreffenden Handlungen.

2.2 Der LfB kann in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem zuständigen AAS Abgrenzungen zu Bahnanlagen in Produktionsbereichen festlegen.

2.3 Die Planung, der Bau und die Inbetriebnahme von Bahnanlagen in Produktionsbereichen erfolgt nach den eisenbahntechnischen Vorschriften gemäß den Abschnitten 1.2 und 2.1.

2.4 Zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigungen nach § 66 BOA bezieht der LfB die AAS ein und stellt Einvernehmen mit dem zuständigen AAS her, sofern arbeitsschutztechnische Belange berührt werden.

3. Aufgaben der AAS

3.1 Die AAS sind zuständig für alle in anderen Zuständigkeitsregelungen des Landes Brandenburg bestimmten Aufgaben mit Ausnahme der unter Abschnitt 2 aufgeführten Aufgaben des technischen Arbeitsschutzes bei NE-Bahnen, wenn Beschäftigte betroffen sind.

3.2 Die Überwachung des Transports gefährlicher Güter im Bereich der NE-Bahnen erfolgt uneingeschränkt durch die AAS. Bei einem Übergang auf das Netz der Eisenbahnen des Bundes oder NE-Bahnen mit einer anderen Landeseisenbahnaufsicht sind die dafür bestimmten Stellen zuständig.

3.3 Die Überwachung des Betriebes von Bahnanlagen in Produktionsbereichen erfolgt durch das zuständige AAS.

4. Grundsätze der Zusammenarbeit

  • Meldungen und Untersuchungsergebnisse von schweren und tödlichen Arbeitsunfällen, Schadensfälle größerer Art sowie Ordnungsverfügungen werden ausgetauscht, wenn sie den Bereich der NE-Bahnen betreffen.
  • Bei der Untersuchung von Unfällen erfolgt eine Zusammenarbeit, wenn dies erforderlich wird.
  • Über auffällige Sachverhalte in den Bahnen unterrichten sich der LfB und die AAS gegenseitig. Beide weisen die Betreiber der Bahnen auf die Zuständigkeitsregelung hin.
  • Im erforderlichen Umfang werden gemeinsam örtliche Überprüfungen durchgeführt.
  • Der LfB unterstützt die AAS bei der Überwachung in Produktionsbereichen fachlich.
  • Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt

5. Inkrafttreten

Dieser Erlaß tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft