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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen


vom 4. August 1997
(ABl./97, [Nr. 34], S.706)

1. Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 8 Satz 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert durch Artikel 1 des Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050).

2. Inhalt, Durchführung und Bescheinigung der Schwangerschaftskonfliktberatung

Inhalt, Durchführung und Bescheinigung der Schwangerschaftskonfliktberatung werden durch die §§ 5, 6 und 7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bestimmt. Für die nach § 7 Abs. 1 auszustellende Beratungsbescheinigung ist das Muster laut Anlage 1 zu verwenden.

3. Anforderungen an Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

3.1 Anforderungen an den Träger einer Beratungsstelle

3.1.1 Eine Beratungsstelle wird nur anerkannt, wenn ihr Träger

  1. eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist oder einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege oder einer seiner Mitgliedsorganisationen angehört.
  2. Gewähr für eine den in Nummer 2 genannten gesetzlichen Vorschriften entsprechende Tätigkeit der Beratungsstelle bietet und
  3. die erforderliche regelmäßige Fortbildung und Supervision durch eine anerkannte Supervisorin/einen anerkannten Supervisor für die in der Beratungsstelle tätigen beraterischen Fachkräfte sicherstellt. Diese müssen mindestens im Abstand von zwei Jahren auf dem Gebiet der Schwangerschaftskonfliktberatung oder zu anderen damit verbundenen psycho-sozialen Beratungen eine Fortbildung von acht Stunden nachweisen.

3.1.2 Der Träger der Beratungsstelle hat deren Beschäftigte und Beauftragte über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 203 Abs. 1 Nr. 4a des Strafgesetzbuches sowie ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3a der Strafprozessordnung zu unterrichten und auf die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.

3.1.3 Über Ausnahmen bezüglich Nummer 3.1.1 Buchstabe a entscheidet die für die Anerkennung zuständige Behörde.

3.2. Anforderungen an die persönliche und fachliche Befähigung der beraterischen Fachkräfte

3.2.1 Die Beratungsstelle muss über mindestens eine beim Träger angestellte, in Beratungstätigkeit erfahrene und mit sozialen Hilfen vertraute Fachkraft verfügen, die

  1. staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge.
  2. Fachkraft mit vergleichbarer Ausbildung,
  3. Diplompädagogin oder Diplompädagoge,
  4. Diplompsychologin oder Diplompsychologe oder
  5. Ärztin oder Arzt ist.

3.2.2 Eine zusätzliche Qualifikation zur Schwangerschaftskonfliktberatung im Umfang von mindestens 40 Stunden ist nachzuweisen.

3.3. Sachlich-räumliche und organisatorische Voraussetzungen

3.3.1 Eine Beratungsstelle wird nur anerkannt, wenn sie

  1. die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes bietet,
  2. zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 in der Lage ist,
  3. Beratungsbescheinigungen nach § 7 ausstellt,
  4. die Anforderungen nach § 9 Nr. 1 bis 4 erfüllt und
  5. sich verpflichtet, die durchgeführten Beratungen nach § 10 Abs. 2 zu dokumentieren und eine Beratungsstatistik nach den Vorgaben der für die Anerkennung zuständigen Behörde zu führen.

3.3.2 Die Beratungsstelle darf mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliches Interesse verbunden sein, daß hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.

3.3.3 Die Beratungsstelle muss über die zur sachgemäßen Durchführung der Beratung geeigneten Räumlichkeiten verfügen. Dazu gehören ein separater Beratungsraum pro vollbeschäftigte Beratungskraft sowie ein Wartebereich.

3.3.4 Die Beratungsstelle muss an mehreren Tagen pro Woche regelmäßige Öffnungszeiten einrichten und von Montag bis Freitag fernmündlich erreichbar sein. Öffnungszeiten und Fernsprechanschlüsse sind in geeigneter Form öffentlich bekannt zu machen.

3.4 Anerkennung von Ärztinnen und Ärzten als Beratungsstelle

3.4.1 Ärztinnen und Ärzte werden als Beratungsstelle im Sinne dieser Richtlinie anerkannt, wenn sie über

  1. eine mindestens zweijährige ärztliche Berufstätigkeit,
  2. den schriftlichen Nachweis der Teilnahme an einer mindestens viertägigen Fortbildung zu Inhalt, Form und Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung,
  3. Kenntnisse der möglichen Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder gemäß § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und
  4. Kenntnisse und Erfahrungen auf sozialem und psycho-sozialem Gebiet verfügen.

3.4.2 Die Voraussetzungen der Nummer 3.3 gelten entsprechend.

3.4.3 Die Anforderungen der Nummer 3.1.2 gelten ergänzt um die berufsrechtlichen Regelungen.

3.4.4 Als Beratungsstellen anerkannte Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, ihre Kenntnisse gemäß § 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, insbesondere über die Möglichkeiten öffentlicher und privater Hilfen für Schwangere, Familien, Mütter und Kinder, dem jeweiligen Entwicklungstand anzupassen und zu diesem Zweck an entsprechenden Informations-, Supervisions- und Fortbildungsveranstalten teilzunehmen.

4. Zuständige Behörde

Für die Anerkennung von im Land Brandenburg tätigen Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zuständig.

5. Anerkennungsverfahren

5.1. Beratungsstellen werden auf Antrag anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Nummer 3 erfüllen. Dies ist der für die Anerkennung zuständigen Behörde nachzuweisen. Eine schriftliche Versicherung des Antragstellers, daß die Beratung nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes durchgeführt wird und Beratungsbescheinigungen nach § 7 ausgestellt werden, ist Bestandteil des Antrags.

5.2. Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung

5.2.1 Die Anerkennung wird unbefristet erteilt.

5.2.2 Die Anerkennung wird widerrufen, wenn sie durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, wenn ihre Voraussetzungen später weggefallen sind, eine Beratung gemäß §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes nicht mehr gewährleistet ist oder die in dieser Richtlinie geregelten Aufgaben und Pflichten nicht in gebotenem Maße erfüllt werden.

5.2.3 Die Anerkennung erlischt, wenn der Träger die Beratungsstelle aufgibt oder auf die Anerkennung verzichtet oder die Beratungsstelle ihre Tätigkeit nicht nur vorübergehend einstellt.

5.2.4 Aufgabe der Beratungsstelle, Verzicht auf die Anerkennung, Einstellung der Beratungstätigkeit sowie Änderungen, die die Voraussetzungen der Anerkennung betreffen, sind der für die Anerkennung zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

5.2.5 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung werden im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt gegeben.

6. Berichtspflicht

Nach dieser Richtlinie anerkannte Beratungsstellen sind verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde jeweils zum 31. März einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr vorzulegen. Darin ist Auskunft zu geben über die ihrer Beratungstätigkeit zugrunde liegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen. Bestandteil des Berichts ist eine statistische Übersicht nach den Vorgaben der für die Anerkennung zuständigen Behörde.

7. Finanzielle Förderung

Die Anerkennung einer Beratungsstelle begründet keinen Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung des Landes.

8. Überprüfung der Beratungsstellen

8.1. Die anerkennende Behörde prüft mindestens im Abstand von drei Jahren, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch vorliegen. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die nach § 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes angefertigten Aufzeichnungen nehmen.

8.2. Die Aufzeichnungen nach § 10 Abs. 2 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind von der Beratungsstelle jeweils drei Jahre lang aufzubewahren.

9. Übergangsregelung

Bestehende Anerkennungen, die nach der „Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß der Entscheidung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992“ vom 1. Dezember 1994 erteilt wurden, gelten unbefristet weiter.

10. Inkrafttreten

10.1. Die „Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Anerkennung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 in Verbindung mit den §§ 2 und 3 des Gesetzes über Aufklärung, Verhütung, Familienplanung und Beratung vom 27. Juli 1992“ vom 1. Dezember 1994 wird mit Inkrafttreten dieser Richtlinie aufgehoben.

10.2 Diese Richtlinie tritt am 1. September 1997 in Kraft.

Anlage 1

Muster für die Beratungsbescheinigung nach § 7 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes

Name und Anschrift
der Beratungsstelle

Beratungsbescheinigung

 

Frau ……………………………………………………………………………………….
(Vor- und Zunahme)

ist nach § 219 StGB in Verbindung mit den §§ 5 und 6 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050) beraten worden.

Die Beratung wurde am ……………………………………. abgeschlossen.

Die Beratungsstelle ist nach § 9 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes anerkannt.

…………………………………….

Unterschrift

Stempel der Beratungsstelle