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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 34 a der Gewerbeordnung und zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)


vom 22. August 1997
(ABl./97, [Nr. 38], S.799)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Erlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Inhaltsübersicht

1 Anwendungsbereich des § 34 a GewO

2 Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis
2.1 Erlaubnisverfahren
2.1.1 Antragstellung
2.1.2 Erforderliche Angaben und Unterlagen
2.1.3 Beteiligung anderer Stellen, Auskünfte
2.2 Prüfung des Antrags
2.2.1 Unzuverlässigkeit
2.2.2 Mittelnachweis
2.2.3 Unterrichtungsnachweis
2.2.4 Versicherungsnachweis
2.3 Erteilung der Erlaubnis
2.3.1 Umfang der Erlaubnis
2.3.2 Auflagen
2.3.3 Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung
2.3.4 Form der Erlaubnis
2.4 Erlöschen der Erlaubnis

3 Ausübung des Bewachungsgewerbes
3.1 Haftpflichtversicherung
3.2 Haftungsbeschränkung
3.3 Wachdienst
3.3.1 Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern
3.3.2 Dienstanweisung
3.3.3 Ausweis
3.3.4 Dienstkleidung
3.3.5 Schußwaffengebrauch
3.4 Überwachung des Betriebs
3.5 Reisegewerbe

4 Zuständigkeiten

5 Übergangsbestimmungen

6 Schlußbestimmungen

Anlage 1: Antragsvordruck
Anlage 2: Erlaubnisvordruck

Zur Durchführung des § 34 a der Gewerbeordnung (GewO) und der Bewachungsverordnung (BewachV) vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Landesbeauftragten für den Datenschutz folgendes bestimmt:

1 Anwendungsbereich des § 34 a GewO

1.1 Bewachung im Sinne des § 34 a GewO ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Läßt ein Gewerbetreibender seinen Betrieb durch eigenes Personal bewachen, liegt keine Bewachung i. S. des § 34 a GewO vor. Eine Bewachung im Sinne des § 34 a GewO ist auch nicht gegeben bei einer bloßen Warntätigkeit vor Gefahren.

1.2 Ob es sich um eine Bewachung handelt, ist anhand der Kriterien des Einzelfalls, insbesondere anhand des Begriffsmerkmals des Schutzes vor Eingriffen Dritter, zu beurteilen. Es kommt auch auf den Sinn und den Zweck des abgeschlossenen Vertrages an.

1.3 Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen). Die Obhut muß in menschlicher Tätigkeit bestehen. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, daß technische Hilfseinrichtungen benutzt werden.

1.4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist daher eine Bewachungstätigkeit z. B. auch gegeben

  • bei der Fluggastkontrolle,
  • bei Geld- und Werttransporten,
  • bei der Tätigkeit selbständiger Kaufhausdetektive.

Keine Bewachungstätigkeit liegt z. B. vor

  • bei ausschließlicher Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen,
  • bei Signalposten, sofern nicht im Zusammenhang damit weitere Aufgaben wahrgenommen werden, die als Bewachungstätigkeit einzustufen sind,
  • bei Babysittern,
  • bei der Kinderbetreuung in Kaufhäusern.

1.5 § 34 a GewO und die Bewachungsverordnung finden nur Anwendung auf Gewerbetreibende, die die Bewachung als Hauptleistung - oder bei Ausübung mehrerer Gewerbe als eigenständige Leistung - erbringen, und auf die bei ihnen beschäftigten Personen, die tatsächlich Bewachungstätigkeiten ausüben, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Bewachungstätigkeiten ausschließlich, überwiegend oder nur gelegentlich erbracht werden.

Wird von einem Gewerbetreibenden im Rahmen seines Geschäftsbetriebes eine Bewachungstätigkeit als Nebenleistung erbracht, z. B. Bewachung von Kraftfahrzeugen im Rahmen eines Hotelbetriebes, liegt kein Bewachungsgewerbe im Sinne des § 34 a GewO vor.

Die Ausübung von Bewachungstätigkeiten durch einen selbständigen Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit dem Betrieb eines anderen Gewerbetreibenden, z. B. Betrieb der Garderobe in einem Saalbau, ist Bewachungsgewerbe nach § 34 a GewO.

2 Erlaubnisverfahren, Erteilung, Versagung und Erlöschen der Erlaubnis

2.1 Erlaubnisverfahren

Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und des Vorliegens des Unterrichtungsnachweises des Antragstellers.

2.1.1 Antragstellung

Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen. Üben mehrere Personen die in § 34 a Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten aus, so benötigt jede von ihnen eine entsprechende Erlaubnis.

Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z. B. GmbH, AG), so ist sie antragsberechtigt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.

2.1.2 Erforderliche Angaben und Unterlagen

Der Antrag soll die in Anlage 1 aufgeführten Angaben enthalten.

Es sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist. Handelt es sich um eine GmbH & Co. KG, so ist ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  2. Führungszeugnis für Behörden gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister. Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Sind die persönlichen Verhältnisse der genannten Personen zweifelsfrei bekannt, so kann auf die Vorlage eines Führungszeugnisses und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister verzichtet werden.
  3. Auskunft über Einträge (gem. § 915 Zivilprozeßordnung und § 107 Konkursordnung) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte.
  4. Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (Nummer 2.2.2).
  5. Unterrichtungsnachweis (Nummer 2.2.3)
  6. Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (Nummer 2.2.4)

2.1.3 Beteiligung anderer Stellen/Auskünfte

Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer zur Beurteilung des vom Antragsteller vorgelegten Mittelnachweises (Nummer 2.1.2 d) hören.

In begründeten Einzelfällen können im Hinblick auf etwa dort vorliegende Erkenntnisse die örtlichen Polizeidienststellen, weitere Strafverfolgungsbehörden sowie der Generalbundesanwalt (Dienststelle Bundes-zentralregister) eingeschaltet werden. Die Zulässigkeit einer Auskunft richtet sich nach den für diese Behörden geltenden Bestimmungen.

Der Gewerbetreibende ist von einer beabsichtigten Anhörung vorher zu unterrichten.

2.2 Prüfung des Antrags

Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn ein Versagungsgrund des § 34 a Abs. 1 Satz 3 GewO nicht gegeben ist.

2.2.1 Unzuverlässigkeit

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird.

Bei Vorliegen bestimmter einschlägiger Verurteilungen kann im Regelfall die Unzuverlässigkeit des Betroffenen angenommen werden, z. B. bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen Straftaten gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder Eigentum. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. Es kann Fälle geben, in denen trotz Vorliegens eines solchen Beispiels eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige Verurteilung sehr geringfügig ist oder bereits längere Zeit zurückliegt.

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Bewachungsunternehmers im Erlaubnisverfahren kann die Behörde aufgrund des § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen. Da aber durch eine solche unbeschränkte Auskunft das Persönlichkeitsrecht stark berührt wird, muß die Behörde im konkreten Einzelfall sorgfältig prüfen, ob nicht das weniger schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 BZRG) ausreicht. Ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zweifelsfrei bekannt, kann von der Einholung der vorgenannten Auskünfte abgesehen werden.

2.2.2 Mittelnachweis

Es müssen mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebs die erforderlichen Mittel oder Sicherheiten nachgewiesen werden. Beim Nachweis der erforderlichen Mittel ist insbesondere auf die Personal-, Miet-, Einrichtungs-, Ausstattungs- und Versicherungskosten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einnahmen abzustellen. Sofern eine entsprechende Bankbürgschaft oder Finanzierungszusage einer Bank vorgelegt wird, ist davon auszugehen, daß die erforderlichen Sicherheiten nachgewiesen sind.

Ist der Antragsteller eine juristische Person (Nummer 2.1.1 Abs. 2), ist bei der Prüfung auf deren Vermögensverhältnisse abzustellen.

2.2.3 Unterrichtungsnachweis

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BewachV genannten Personen ein Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (§ 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO i. V. m. §§ 2 bis 4 BewachV) oder ein anderer der in § 5 BewachV abschließend aufgeführten Nachweise erforderlich. Abgesehen von den Übergangsbestimmungen in der BewachV (siehe Nummer 5) ist keine Karenzzeit für die Beibringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen.

2.2.4 Versicherungsnachweis

Es muß nachgewiesen werden, daß bei Aufnahme der Bewachungstätigkeit der nach § 6 BewachV vorgeschriebene Versicherungsschutz gewährleistet ist.

2.3 Erteilung der Erlaubnis

2.3.1 Umfang der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist nur für diejenigen Tätigkeiten zu erteilen, die der Antragsteller auszuüben beabsichtigt. Sie kann für einzelne oder alle von § 34 a GewO erfaßten Tätigkeiten erteilt werden.

2.3.2 Auflagen

Zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden (§ 34 a Abs. 1 Satz 2 GewO, § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)). Die Ausübung des Gewerbes kann durch nachträgliche Beifügung, Änderung oder Ergänzung von Auflagen näher geregelt werden.

Auflagen kommen nur zum Schutz vor konkreten Gefahren für die Allgemeinheit oder die Auftraggeber in Betracht, soweit dem Gewerbetreibenden nicht bereits durch die Bestimmungen der BewachV entsprechende Verpflichtungen auferlegt wurden. Sie sind im einzelnen zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen Gesichtspunkte anzugeben, die für die jeweilige Nebenbestimmung maßgebend waren (§ 39 VwVfGBbg).

2.3.3 Bedingung, Widerrufsvorbehalt, Befristung

Auflösende Bedingungen und Widerrufsvorbehalte dürfen der Erlaubnis nicht beigefügt werden. Sie kann befristet erteilt werden, wenn der Antragsteller dies beantragt.

2.3.4 Form der Erlaubnis

Der Erlaubnisbescheid soll inhaltlich dem Muster der Anlage 2 entsprechen.

2.4 Erlöschen der Erlaubnis

2.4.1 Die Erlaubnis erlischt - unbeschadet des § 46 GewO - wegen ihres persönlichen Charakters mit dem Tode der natürlichen Person oder mit dem Wegfall der juristischen Person, der sie erteilt ist, oder durch Verzicht.

Der gegenüber der Erlaubnisbehörde ausdrücklich oder schlüssig erklärte Verzicht bringt die Erlaubnis zum Erlöschen. In der Anzeige der Aufgabe des Gewerbebetriebes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht notwendigerweise ein Verzicht auf die Erlaubnis.

2.4.2 Die Erlaubnis erlischt ferner durch Rücknahme oder Widerruf (§§ 48, 49 VwVfGBbg).

2.4.2.1 Rücknahme- oder Widerrufsgründe

Die Rücknahme oder der Widerruf der Erlaubnis nach § 34 a Abs. 1 GewO kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfGBbg erfolgen.

2.4.2.2 Rücknahme- oder Widerrufsverfahren

  1. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören; ferner soll die für den Sitz der Hauptniederlassung zuständige Industrie- und Handelskammer gehört werden.
  2. Mitteilungen über die Rücknahme oder den Widerruf an die am Verfahren beteiligten öffentlichen Stellen richten sich nach § 11 Abs. 5 GewO.
  3. Vollziehbare und unanfechtbare Entscheidungen, durch die eine Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO versagt oder nach §§ 48, 49 VwVfGBbg zurückgenommen oder widerrufen worden ist, sind nach § 149 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, § 151 Abs. 2 GewO dem Gewerbezentralregister mitzuteilen. Richtet sich die Entscheidung gegen eine juristische Person, so ist eine Mitteilung für diese und für den Vertretungsberechtigten der juristischen Person, der unzuverlässig ist, zu fertigen (§ 151 Abs. 1 Nr. 1 GewO).

2.4.3 Das Recht, die Erlaubnisurkunde zurückzufordern, ergibt sich aus § 52 VwVfGBbg.

3 Ausübung des Bewachungsgewerbes

Die Ausübung des Bewachungsgewerbes ist im wesentlichen in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) geregelt.

3.1 Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)

Zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 158 c Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) über das Nichtbestehen oder die Beendigung von Versicherungsverhältnissen ist die nach § 155 Abs. 2 GewO bestimmte Stelle. Erhält sie eine derartige Anzeige, so hat sie sich unverzüglich Gewißheit darüber zu verschaffen, ob der Gewerbetreibende eine neue Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Andernfalls ist ein Widerrufsverfahren nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfGBbg einzuleiten (vgl. dazu Nummer 2.4.2.2); denn die Tätigkeit eines Bewachungsunternehmers ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung wird in der Regel eine Gefährdung des öffentlichen Interesses darstellen. Da die Nachhaftung des Versicherers gegenüber den geschädigten Dritten nach § 158 c Abs. 2 VVG auf die Frist von einem Monat nach Erstattung der Anzeige begrenzt ist, ist das Widerrufsverfahren möglichst innerhalb dieser Frist durchzuführen.

3.2 Haftungsbeschränkung (§ 7 BewachV)

Die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 6 BewachV ist Maßstab für die Schutzbedürftigkeit des Auftraggebers. Deshalb darf der Gewerbetreibende seine Haftung aus der Bewachungstätigkeit bis zu dieser Grenze nicht beschränken. Bewachungstätigkeit im Sinne des § 7 BewachV ist nur die unter den oben erläuterten Begriff der Bewachung fallende Tätigkeit. Soweit der Gewerbetreibende daneben noch andere Pflichten übernimmt, z. B. Ausschalten von Licht, Bedienen der Heizung, Begießen von Pflanzen, gilt das Verbot der Haftungsbeschränkung nicht. Unter Haftungsbeschränkung ist jede Abrede zu verstehen, durch welche die Ansprüche des Auftraggebers zu dessen Lasten abweichend von Rechtsvorschriften geregelt werden sollen, z. B. Ausschluß der Haftung bei nur leichter Fahrlässigkeit der Wachpersonen sowie Beweislastvereinbarungen. Für die Geltendmachung von Ansprüchen können allerdings Ausschlußfristen vereinbart werden (§ 7 Satz 2 BewachV). Die Verweisung in § 7 BewachV bedeutet, daß die Mindestversicherungssumme die Untergrenze für die Haftung in jedem Einzelfall, also für jedes schädigende Ereignis bildet.

3.3 Wachdienst (§ 9 BewachV)

3.3.1 Beschäftigung und Meldung von Wachpersonen, gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern

Nach § 9 Satz 1 BewachV darf der Gewerbetreibende mit der Bewachung nur zuverlässige und volljährige Personen beschäftigen, die einen Unterrichtungsnachweis, ein Prüfungszeugnis oder eine Bescheinigung des früheren Arbeitgebers vorlegen. Nach § 9 Satz 2 BewachV hat der Bewachungsunternehmer die Wachperson der zuständigen Behörde (siehe Nummer 4) vorher zu melden und dabei die in § 9 Satz 1 BewachV genannten Unterlagen sowie ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 1 BZRG) beizufügen.

Ein Beschäftigter, der keine Bewachungstätigkeiten ausübt, unterliegt nicht der BewachV, d. h. er ist von der Unterrichtung durch die Industrie- und Handelskammer befreit; er ist auch nicht der zuständigen Behörde zu melden.

3.3.1.1 Zuverlässigkeit

Enthält das Führungszeugnis keine oder nicht einschlägige Eintragungen, ist der Gewerbetreibende von der weiteren Prüfung der Zuverlässigkeit der Wachperson befreit.

Bestehen bei der Behörde gleichwohl Verdachtsmomente hinsichtlich der Zuverlässigkeit, kann sie

  • ein Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5, § 31 BZRG oder
  • eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG einholen.

Hier ist die Notwendigkeit für eine unbeschränkte Auskunft in noch stärkerem Maße als bei dem Bewachungsunternehmer zu prüfen.

Enthalten die vorgenannten Auskünfte Eintragungen, die für eine Bewachungstätigkeit von Relevanz sind, sollte die Behörde zunächst den Betroffenen selbst hören, damit dieser möglicherweise von sich aus Konsequenzen ziehen kann, um die Offenbarung der ihn betreffenden sensiblen Daten an Dritte zu vermeiden.

Sollte gegen den Bewachungsunternehmer eine Auflage erforderlich werden mit dem Ziel, die Wachperson wegen deren Unzuverlässigkeit nicht weiter mit Bewachungstätigkeiten zu beschäftigen, ist bei der Begründung Zurückhaltung geboten. Im Hinblick auf § 39 VwVfGBbg ist es jedoch zunächst bei der abschließenden rechtlichen Begründung der Auflage in der Regel erforderlich, die tragenden tatsächlichen und rechtlichen Gründe der Entscheidung zu nennen.

Gegen eine Verwertung, Offenlegung und Weitergabe der durch die vorgenannten Auskünfte empfangenen Daten über eine Wachperson im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zum Erlaß einer Auflage nach § 34 a Abs. 4 GewO-Novelle durch die Erlaubnisbehörde bestehen im übrigen keine rechtlichen Bedenken (§ 11 Abs. 1, 3 und 4 GewO i. V. m. §§ 28, 39 VwVfGBbg).

3.3.1.2 Unterrichtungsnachweis

Die Voraussetzungen für den Nachweis der erforderlichen Unterrichtungen ergeben sich aus den §§ 2 bis 4 BewachV. Abgesehen von der Befreiung in § 17 BewachV (siehe Nummer 5) ist keine Karenzzeit für die Erbringung des Unterrichtungsnachweises vorgesehen. Allerdings kann etwa dann, wenn eine Person bei einem Bewachungsunternehmer als sog. Praktikant mit dem Ziel einer späteren Anstellung beschäftigt wird, für die Dauer von höchstens vier Wochen auf die Unterrichtung verzichtet werden, wenn die Person in dieser Zeit keine Bewachungstätigkeit eigenverantwortlich ausübt. Ob darüber hinaus die zuständige Behörde in berechtigten Fällen eine derartige Frist zugesteht, muß ihrer Entscheidung überlassen bleiben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die rechtzeitige Teilnahme einer Wachperson an einer Unterrichtung unverschuldet nicht möglich war. Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Damit Ausländer dem komplizierten Unterrichtsstoff folgen und das Erlernte in die Praxis umsetzen können, ist es erforderlich, daß sie über die hierfür erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen. Nicht- oder mißverstandene Befehle bei der Durchführung von Bewachungsaufgaben, Unkenntnis der zu beachtenden Rechtsnormen können schwerwiegende Konsequenzen für das Leben, Gesundheit und Eigentum usw. der bewachten Person haben. Der Unterrichtungsnachweis kann daher auch wegen nicht ausreichender deutscher Sprachkenntnisse verweigert werden.

3.3.2 Dienstanweisung (§ 10 BewachV)

Nach § 10 BewachV ist der Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln. Die Dienstanweisung muß den Besonderheiten der von dem Gewerbetreibenden ausgeübten Bewachung Rechnung tragen und weiter die in § 10 BewachV vorgeschriebenen Inhalte haben. Die Zustimmung des Gewerbetreibenden nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BewachV ersetzt nicht die nach den waffenrechtlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse. Nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG 68) ist in der Dienstanweisung das Verhalten des Wach- und Sicherungspersonals einschließlich des Weitermeldens von Mängeln und besonderen Gefahren zu regeln.

Der Wachperson ist ein Abdruck der Dienstanweisung sowie der Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste (VBG 68) einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsanweisungen gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen (§ 10 Abs. 2 BewachV).

3.3.3 Ausweis (§ 11 BewachV)

Der Gewerbetreibende hat der Wachperson einen Ausweis gemäß § 11 BewachV auszustellen.

3.3.4 Dienstkleidung (§ 12 BewachV)

Der Dienstkleidungszwang nach § 12 BewachV soll verhindern, daß eine Wachperson, die in Ausübung ihres Dienstes ein befriedetes Besitztum betritt, von Dritten für einen Eindringling gehalten wird. Die Gefahr einer derartigen Verwechslung besteht bei der Personenbewachung nicht; hier ist das Betreten von Grundstücken nicht Inhalt, sondern zufällige Folge des Bewachungsauftrags. Deshalb ist § 12 BewachV auf die Personenbewachung nicht anwendbar. Dasselbe gilt für Transportbewacher, z. B. bei der Bewachung von Geldtransporten. Die § 12 BewachV zugrunde liegende Erwägung trifft weiter den Fall nicht, daß die Wachperson während des Wachdienstes auf ein und demselben befriedeten Grundstück verweilt, z. B. in einem Kaufhaus zur Verhinderung von Warendiebstählen. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich dann in der hier in Frage stehenden Hinsicht nicht von der eines Angestellten des Inhabers des Hausrechts, und es besteht keine Notwendigkeit für den Dienstkleidungszwang. Der Wachdienst beginnt für diese Person auch erst, wenn sie das Besitztum betreten hat; das Betreten ist also hier nicht Inhalt der Bewachungstätigkeit.

3.3.5 Schußwaffengebrauch (§ 13 BewachV)

Die Bewachungsverordnung regelt in Ergänzung zu den Vorschriften des Waffengesetzes das Verfahren bezüglich des Schußwaffengebrauchs in den §§ 10 und 13. Der Gewerbetreibende bestimmt in der Dienstanweisung (§ 10 Abs. 1 Satz 3 BewachV), daß die Wachperson den Gebrauch der Schußwaffe unverzüglich dem Gewerbetreibenden und der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen hat. Der Gewerbetreibende hat den Schußwaffengebrauch unverzüglich der zuständigen Behörde (ergibt sich aus der jeweils geltenden Gewerberechtszuständigkeitsverordnung) anzuzeigen (§ 13 Abs. 2 BewachV). In den Fällen, in denen noch keine Anzeige durch die Wachperson an die Polizeidienststelle erfolgt ist, hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich nachzuholen. Der Gewerbetreibende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Anzeige über den Schußwaffengebrauch unverzüglich erstattet wird. Die mehrmalige Verletzung dieser Pflicht wird die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden regelmäßig in Frage stellen.

3.4 Überwachung des Betriebs (§§ 14, 15 BewachV)

3.4.1 Die Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten des Gewerbetreibenden sind in § 14 BewachV abschließend geregelt.

3.4.2 Die in § 15 BewachV über die Auskunft und Nachschau getroffenen Vorschriften lassen die Befugnisse der Polizei zur Aufklärung und Verfolgung strafbarer Handlungen unberührt.

Abgesehen von Prüfungen aus besonderem Anlaß soll der Geschäftsbetrieb in unregelmäßigen Abständen kontrolliert werden. Hierbei ist durch Stichproben festzustellen, ob der Gewerbetreibende die ihm nach der GewO und den Ausführungsbestimmungen hierzu obliegenden Pflichten erfüllt.

Auskunft im Sinne des § 15 Abs. 1 BewachV bedeutet die Beantwortung von im Einzelfall gestellten Fragen, nicht aber eine allgemeine, fortlaufende Benachrichtigung über Geschäftsvorfälle. Die Pflicht, schriftliche Auskunft zu erteilen, umfaßt auch die Verpflichtung, Abschriften, Auszüge und Zusammenstellungen vorzulegen.

3.5 Reisegewerbe

§ 34 a GewO gilt nur für das stehende Gewerbe. Der Inhaber einer Bewachungserlaubnis benötigt nach § 55 a Abs. 1 Nr. 7 GewO keine Reisegewerbekarte, wenn er im Reisegewerbe das Bewachungsgewerbe ausübt (z. B. beim vorübergehenden Betrieb eines bewachten Parkplatzes während eines Volksfestes); das gleiche gilt für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen.

Nach § 61 a GewO gilt jedoch die aufgrund von § 34 a Abs. 2 GewO erlassene Bewachungsverordnung entsprechend für Bewachungstätigkeiten im Reisegewerbe.

4 Zuständigkeiten

4.1 Sachliche Zuständigkeit

Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Gewerberechtszuständigkeitsverordnung vom 6. September 1996 (GVBl. II S. 719).

4.2 Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit der Behörde richtet sich nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfGBbg. Danach ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben wird. Dies hat u. a. zur Folge, daß die Meldung von Wachpersonen nach § 9 Satz 2 ff. BewachV für die bei der Hauptniederlassung beschäftigten Wachpersonen bei der dort zuständigen Behörde, für die bei einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle Beschäftigten bei jenen Behörden vorgenommen werden muß, die dann auch für die ggf. erforderlichen Zuverlässigkeitsprüfungen zuständig sind.

5 Übergangsbestimmungen (§ 17 BewachV)

Für bereits bestehende Betriebe und für die am 31. März 1996 beschäftigten Wachpersonen wurden Besitzstands- und Übergangsregelungen getroffen.

So befreit § 17 Abs. 1 BewachV unter den dort genannten Voraussetzungen Bewachungsunternehmer, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter, wenn diese im Bewachungsgewerbe am 1.12.1994 seit mindestens drei Jahren tätig waren, sowie Wachpersonen von der Unterrichtung.

Für Wachpersonen gilt die Befreiung nur, wenn sie am 31. März 1996 tatsächlich bei einem Bewachungsunternehmer beschäftigt waren. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwandes sind allerdings nur die Personen begünstigt, bei denen die Befreiungstatbestände exakt vorliegen. Das Bewachungspersonal muß also am Stichtag bei einem Bewachungsgewerbetreibenden beschäftigt gewesen sein, wobei die vorherige Dauer unbeachtlich ist. Nicht begünstigt sind daher solche Personen, die zwar möglicherweise vorher viele Jahre einschlägig beschäftigt waren, die aber am Stichtag arbeitslos oder in einem anderen Gewerbezweig tätig waren.

Bei nur zeitweise oder unregelmäßig, z. B. nur bei besonderen Veranstaltungen Beschäftigten, die an diesem Stichtag nicht tatsächlich tätig waren, wird es auf die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages im einzelnen ankommen, ob eine Beschäftigung gleichwohl gegeben war. Ein Indiz für ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann z. B. auch sein, daß der Bewachungsunternehmer den Beschäftigten nach den bisher geltenden Vorschriften als Wachperson gemeldet hatte.

Die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV begünstigten Personen sind auf Dauer von der Erbringung des Unterrichtungsnachweises befreit, auch wenn sie nach dem 1.4.1996 den Arbeitgeber wechseln oder zeitweise andere Tätigkeiten ausüben. Für gesetzliche Vertreter, Betriebsleiter und insbesondere Wachpersonen können hierbei Beweisschwierigkeiten entstehen. Daher hat der Bewachungsunternehmer gesetzlichen Vertretern und Betriebsleitern bzw. Wachpersonen zu bescheinigen, daß sie seit dem 1. Dezember 1991 bzw. am 31. März 1996 bei ihm beschäftigt waren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BewachV). Bei einem Arbeitsplatzwechsel ist diese Bescheinigung der dann zuständigen Behörde anstelle des Unterrichtungsnachweises vorzulegen. Nur wenn es sich offensichtlich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt, soll die Behörde eine Nachprüfung vornehmen.

§ 17 Abs. 2 BewachV gibt den Personen, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, die Möglichkeit, den Unterrichtungsnachweis innerhalb von zwölf Monaten nachzuholen. Diese Übergangsvorschrift betrifft nur Personen, die vor Inkrafttreten der Bewachungsverordnung am 1.4.1996 bereits im Bewachungsgewerbe tätig waren. Da das Bewachungspersonal, das am Tag vor Inkrafttreten der Verordnung bei einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war, generell von der Erbringung des Unterrichtungsnachweises freigestellt wurde, findet § 17 Abs. 2 BewachV auf diese Personengruppe keine Anwendung. Die Regelung gilt nur für Gewerbetreibende, gesetzliche Vertreter und Betriebsleiter, die am 1. Dezember 1991 (drei Jahre vor Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes) noch nicht im Gewerbe tätig waren. Personen, die erst nach Inkrafttreten der Bewachungsverordnung mit der Ausübung der selbständigen oder unselbständigen Bewachung beginnen, haben hierfür den Unterrichtungsnachweis vorzulegen. Ihnen wird durch § 17 Abs. 2 BewachV keine 12monatige Übergangsfrist zum Nachholen der Unterrichtung eingeräumt.

6 Schlußbestimmungen

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig werden der Runderlaß des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 25.11.1991 (ABl. 1992 S. 31) und das Rundschreiben 12/1996 des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 26. März 1996 aufgehoben.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.