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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Richtlinie des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr über die Erhebung und den Austausch von Daten auf der Grundlage des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVG) im Land Brandenburg (Datenrichtlinie)


vom 23. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 30], S.643)

1. Allgemeines

Systematisch erhobene Verkehrsdaten sind bei der Planung, Umsetzung und Bewertung von Maßnahmen im gesamten Bereich Verkehr und somit auch im gesamten Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) unerläßlich. Dies gilt besonders für die mit der Regionalisierung verbundene Aufstellung und kontinuierliche Aktualisierung der Nahverkehrspläne. Die Nahverkehrspläne bilden einen Bestandteil der integrierten Verkehrsplanung, die eine entscheidende verkehrspolitische Zielstellung des Landes Brandenburg darstellt.

§ 7 ÖPNVG regelt die Erstellung von Nahverkehrsplänen, deren Erstellung im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in § 8 Abs. 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aufgenommen wurde. Die Genehmigungsbehörde hat bei ihrer Entscheidung einen beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der die vorhandenen Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Verkehrsunternehmen zustandegekommen ist und nicht zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmer führt. Die Nahverkehrspläne bilden den Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV.

Zur Erarbeitung und später zur Aktualisierung sowie zur Beurteilung der Nahverkehrspläne benötigen die Aufgabenträger regelmäßig Informationen.

Nach § 7 Abs. 7 ÖPNVG ist das für Verkehr zuständige Ministerium im Land Brandenburg dazu ermächtigt, eine Richtlinie, die die “.. .Erarbeitung, Aktualisierung und Bewertung der Nahverkehrspläne ...” über einen “... kontinuierlichen Austausch von verkehrlichen Daten zwischen den Aufgabenträgern und dem Verkehrsministerium ...” regelt, zu erlassen.

2. Beschreibung der Daten

(1) Ausgehend von den Anforderungen an die Daten sind die auszutauschenden Daten nach verkehrsplanerischen und verkehrswirtschaftlichen Daten systematisiert.

(2) Die verkehrsplanerischen Grunddaten unterteilen sich grob in die Bausteine

  • Daten zur Angebotsstruktur und
    (Unter Daten zur Angebotsstruktur sind alle Daten zu verstehen, die die konkreten Leistungen innerhalb eines Bedienungsgebietes widerspiegeln - z. B. Linienführung, Taktdichte etc.)
  • Daten zur Nachfragestruktur
    (Der Baustein Daten zur Nachfragestruktur umfaßt haupt-sächlich den Bereich des Verkehrsaufkommens - z. B. Ein- und Aussteiger).

(3) Der zweite Bereich des Datengerüstes enthält verkehrswirtschaftliche Daten, die die derzeitigen monetären (Geld- und Finanz-)Ströme im ÖPNV transparenter machen und zusätzlich  Effizienzsteigerungen im Zeitverlauf dokumentieren sollen.

Entsprechend diesen Anforderungen sind folgende Datengruppen zu unterscheiden:

  • Daten zur (Gewinn- und) Verlustsituation im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und übrigen ÖPNV wie
    • Erträge, z. B. durch die Erlöse aus Fahrscheinverkäufen,
    • Kostendeckungsgrad.
  • Daten zur Finanzsituation wie
    • Investitionen, z. B. in Form der Fahrzeuginvestitionen,
    • Finanzierungsmittel, z. B. durch den Anteil der in Anspruch genommenen GVFG*-Mittel.

(4) Die exakte Auflistung der auszutauschenden Daten ist in der Anlage 1 dargestellt.

3. Auskunftspflicht

(1) Auskunftspflichtig im Sinne dieser Richtlinie sind die Aufgabenträger, die Landkreise und kreisfreien Städte für den übrigen ÖPNV und das Land Brandenburg für den SPNV entsprechend § 3 der Verordnung über den Nahverkehrsplan für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV-Planverordnung - SPNVPlV).

(2) In Anknüpfung an § 3 Abs. 6 ÖPNVG bedienen sich die Aufgabenträger für die Durchführung der Verkehrsleistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs öffentlicher und privater Verkehrsunternehmen, und nach § 5 Abs. 4 ÖPNVG soll ein Verkehrs- und Tarifverbund aller betroffenen Aufgabenträger gebildet werden. In den jeweiligen Verträgen, die diese Zusammenarbeit regeln, sollten  Vereinbarungen zur Daten-übermittlungspflicht getroffen werden.

4. Verfahren (Modalitäten des Datenaustausches)

(1) Der Datenaustausch erfolgt zwischen dem für Verkehr zuständigen Ministerium und den Landkreisen und kreisfreien Städten. Dabei hat das für Verkehr zuständige Ministerium die in der Anlage 1 unter Nummern 1 und 2 benannten Daten zum SPNV für das jeweilige Gebiet des Aufgabenträgers des übrigen ÖPNV und die Landkreise und kreisfreien Städte die unter Nummern 3 und 4 benannten Daten zum übrigen ÖPNV bereitzustellen.

(2) Die Verwaltung und Pflege des Datenbestandes sowie die Übergabe der Daten ist der für ÖPNV zuständigen Stelle des jeweiligen Aufgabenträgers zuzuordnen. Die für den ÖPNV zuständige Stelle prüft den rechtzeitigen Eingang der erhobenen Daten. Die Weiterleitung der erhobenen bzw. übergebenen Daten ist nur von dieser Stelle vorzunehmen.

(3) Die organisatorisch-technischen Regelungen für den Daten-austausch ergeben sich wie folgt:

Datenformat

Die zum Nahverkehrsplan gemäß § 7 Abs. 5 ÖPNVG zu erhebenden Daten sind in einer vom für Verkehr zuständigen Ministerium vorgegebenen Maske zu erfassen. Das Datengerüst ist in Form einer MS Exceltabelle zwischen den Aufgabenträgern des übrigen ÖPNV und dem für Verkehr zuständigen Ministerium auszutauschen. Derzeit wird die Version MS Excel 5.0 für Windows 3.1 verwendet. Die Verwendung einer neuen Excel-Version ist einvernehmlich zwischen dem für Verkehr zuständigen Ministerium und den Landkreisen/kreisfreien Städten zu beschließen.

Datenträger

Die erhobenen Daten zum übrigen ÖPNV sowie zum SPNV sind in Form einer 3,5” Diskette dem für Verkehr zuständigen Ministerium bzw. den Landkreisen und kreisfreien Städten einzureichen.

Periodizität des Datenaustausches

Die gemäß § 7 Abs. 5 ÖPNVG erforderlichen Daten zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung von Nahverkehrsplänen sind zwischen den Aufgabenträgern einmal jährlich auszutauschen.

Bereitstellungstermin

Die mit den Daten des übrigen ÖPNV ausgefüllte Datenmaske ist bis spätestens 30.9. eines jeden Kalenderjahres an das für Verkehr zuständige Ministerium zu senden. Die Übergabe der SPNV-Daten durch das für Verkehr zuständige Ministerium an die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt spätestens bis zum 30.4. eines jeden Kalenderjahres.

5. Datenschutz

Im Rahmen des Datenschutzes sind Vorkehrungen zur Verhinderung unerwünschter Folgen im Umgang mit den erhobenen Daten, insbesondere die Sicherung individueller, aber auch anderer Daten vor Mißbrauch bei Speicherung, Übermittlung, Veränderung und Löschung festzulegen. Um den Schutz bzw. die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

(1) Struktur der Dateinamen

Jedem Aufgabenträger ist ein genau bestimmter Dateiname zuzuweisen. Der Dateiname enthält die amtliche Schlüsselnummer des Aufgabenträgers sowie den Bezugszeitraum, für den die Daten erhoben wurden.

Bsp.: Der Dateiname des Landkreises Barnim für das Jahr 1997 lautet 12060_97.xls.

(2) Die Diskette ist mit dem jeweiligen Dateinamen zu beschriften sowie mit dem Empfänger.

(3) Weiterleitung der Diskette

Die Diskette ist in zwei Umschlägen zu verschicken. Empfänger und Absender sind jeweils deutlich auf dem äußeren Umschlag zu vermerken. Der innenliegende Umschlag enthält die Aufschrift “Vertraulich! Bitte ungeöffnet weiterleiten” sowie den Empfänger. Die Diskette ist in einer bruchsicheren Verpackung weiterzuleiten.

(4) Eingangsprüfung

Die Disketten sind als Einschreiben mit Rückschein zu versenden.

(5) Virenschutz

Das für Verkehr zuständige Ministerium sowie die Aufgabenträger des übrigen ÖPNV sind verpflichtet, ein Virenschutzprogramm zu installieren, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

(6) Datenaustausch

Die Daten werden auf dem Übertragungsweg durch die Verwendung eines Paßwortes geschützt. Dieses Paßwort ist separat - fernmündlich oder schriftlich (in diesem Fall jedoch erst nach Erhalt des Rückscheins) - weiterzugeben.

(7) Weiterverwendung

Die Daten zum SPNV und übrigen ÖPNV dienen der Erfüllung interner Aufgaben des jeweiligen Aufgabenträgers. Zur Weitergabe an Dritte im Rahmen von Projekten, in denen der Aufgabenträger als Auftraggeber fungiert, und von Veröffentlichungen sind ohne Genehmigung nur aggregierte Kreisdaten ohne mögliche Rückschlüsse auf einzelne Unternehmen zu verwenden. Eine Weitergabe an Dritte ist nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung und nicht zu kommerziellen Zwecken zulässig.

6. Bestimmungen zu den Anlagen

Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil der Richtlinie.

7. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Die Richtlinie hat keine Auswirkung auf andere bestehende gesetzliche Regelungen zum Datenaustausch zwischen Behörden des Landes Brandenburg.

8. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft.

Anlage 1

Übersicht des Datenstrukturgerüstes

1. SPNV-Daten

1.1 Verkehrsunternehmen

Name
Bediengebiet

1.2 Angebot

Linienführung
Linienlänge
Bedienungszeiten
Taktdichte (z. B. differenziert nach HVZ/NVZ/SVZ)
Bedienungshäufigkeiten (z. B. absolut, tageszeitliche Verteilung)
Fahrzeiten pro Linie
Zugangsstellen

1.3 Nachfrage

Ein- und Aussteiger (durchschnittliche Linienbelastung)
Ein- und Aussteiger (zugangsstellenbezogen)

2. Wirtschaftsdaten des SPNV

2.1 Kostendeckungsgrad/Kostendeckungsfehlbetrag

2.2 Investitionen

2.2.1 Infrastruktur

2.2.2 Fahrzeuge

2.3 Finanzierung des SPNV-Betriebes

2.3.1 Erlöse aus Fahrscheinverkäufen

2.3.2 Ausgleichszahlungen

2.3.3 Verlustausgleich durch Aufgabenträger

2.4 Finanzierung der Investitionen

2.4.1 Regionalisierungsmittel

2.4.2 Sonstige Fremdfinanzierungsmittel

2.4.3 Eigenmittel der Unternehmen

3. Daten des übrigen ÖPNV

3.1 Verkehrsunternehmen

Name
Bediengebiet
Konzessionen

3.2 Personal

Anzahl

3.3 Infrastruktur

3.3.1 Haltepunkte

Busbahnhof (Lage, Anzahl der Bussteige)
Zugang (z. B. P + R und B + R (Abstellplätze), behindertengerechter Zugang)

3.3.2 Verknüpfungspunkte

SPNV - übriger ÖPNV
Regionaler ÖPNV - Städtischer ÖPNV
ÖPNV untereinander (Straßenbahn - Bus)
ÖPNV untereinander (Bus - Bus)
Übergangsqualität SPNV, Fähre - übriger ÖPNV

3.3.3 Fahrwege für den übrigen ÖPNV

Busspuren (in km)
Straßenbahn-/Stadtbahngleise gesamt (in km)
Straßenbahn-/Stadtbahngleise auf besonderem/eigenem Gleiskörper

3.4 Technische Ausstattung

3.4.1 Stadt- und Straßenbahnen

Anzahl je Art
Altersstruktur
Platzkapazität

3.4.2 Busse

Anzahl je Art
Altersstruktur
Platzkapazität

3.4.3 Fähren

Anzahl
Altersstruktur
Platzkapazität

3.4.4 Betriebshöfe, Werkstätten und Abstellanlagen

Anzahl je Art (z. B. Abstellanlagen)

3.5 Angebot

Linienführung
Linienlänge
Produkte (linienbezogen)
Bedienungszeiten
Taktdichte
Bedienungshäufigkeiten

3.6 Nachfrage

Ein- und Aussteiger (verkehrszellenbezogen)

Personenkilometer
Mittlere Fahrweite in Kilometer
Durchschnittliche Platzausnutzung

3.7 Parallelverkehr (SPNV/ÖPNV)

Abschnitt
Angabe der Linien
Anzahl (Angabe der Zeitdifferenz)
Kilometer

3.8 Betriebsdaten

3.8.1 Stadt- und Straßenbahnen

Kilometerleistung (Nutzwagenkilometer)

3.8.2 Busse

Kilometerleistung (Nutzwagenkilometer)

4. Wirtschaftsdaten des übrigen ÖPNV

4.1 Kostendeckungsgrad/Kostendeckungsfehlbetrag

4.2 Investitionen

4.2.1 Infrastruktur

4.2.2 Fahrzeuge

4.3 Finanzierung des ÖPNV-Betriebes

4.3.1 Erlöse aus Fahrscheinverkäufen

4.3.2 Ausgleichszahlung aus

§ 45a PBefG (Schülerverkehr)
§ 62 SchwerbG (Schwerbehinderte)

4.3.3 Verlustausgleich durch Aufgabenträger

4.3.3.1 Mittel des Aufgabenträgers

4.3.3.2 Mittel aus §§ 9, 11 ÖPNVG (Brandenburg)

4.4 Finanzierung der Investitionen

4.4.1 GVFG

4.4.2 Investitionszuschüsse durch Aufgabenträger

4.4.3 Sonstige Fremd-Finanzierungsmittel

4.4.4 Eigenmittel der Unternehmen

Anlage 2

Inhaltliche Erläuterung zum Datenstrukturgerüst

1. SPNV-Daten

1.1 Verkehrsunternehmen sind alle Verkehrsunternehmen einschließlich Subunternehmen, die im Auftrag des Aufgabenträgers Leistungen erbringen. Zu erfassen ist der Name und Sitz.

Bediengebiet gibt den geographischen Umfang des betriebenen Netzes an.

1.2 Angebot gemäß kommendem Fahrplan differenziert nach Produkten (RE, SE, RB, S-Bahn)

Linienführung ist der geographische Verlauf einer Linie mit Endpunkten sowie wesentlichen den Verlauf kennzeichnenden Unterwegshalten.

Linienlänge ist die Entfernungsangabe in Kilometer entsprechend der Linienführung zwischen den Endpunkten.

Bedienungszeiten sind die Verkehrstage und die Verkehrszeit pro Tag.

Taktdichte ist der Verkehrstakt differenziert nach

Haupt-, Neben- und Schwachverkehrszeit.

Bedienungshäufigkeit ist die Anzahl der Zugpaare pro Tag bei nichtvertaktetem Verkehrsangebot mit Angabe des tageszeitlichen Schwerpunktes.

Fahrzeiten pro Linie ist die durchschnittliche Fahrzeit entsprechend der Linienführung.

Zugangsstellen sind mit Angabe des Status (Fernverkehrshalt, Bedarfshalt) zu benennen.

1.3 Nachfrage gemäß letztem Zählergebnis

Ein- und Aussteiger (durchschnittliche Linienbelastung) weist die Zählergebnisse für die gesamte Linie und ausgewählte Querschnitte im Tageswert aus.

Ein- und Aussteiger (zugangsstellenbezogen) weist die Zählergebnisse für eine Zugangsstelle im Tageswert (undifferenziert) aus.

2. Wirtschaftsdaten des SPNV

2.1 Kostendeckungsgrad/Kostendeckungsfehlbetrag ist das Verhältnis zwischen dem Nettoertrag und dem betrieblichen Aufwand für den SPNV in Prozent. Der Betrag ist je Linie auszuweisen.

2.2 Investitionen sind die verwendeten finanziellen Mittel, die zu einem Zugang beim Sachanlagevermögen führen. Dabei ist zwischen öffentlichen und betrieblichen Investitionen zu unterscheiden.

2.2.1 Infrastruktur sind unmittelbare Infrastruktur-Investitionen in die Schienenwege (z. B. Lückenschlüsse, Aus-/Neubau) und in die Zugangsstellen. Der Betrag ist je Maßnahme auszuweisen.

2.2.2 Fahrzeuge sind die Investitionen für Fahrzeuge, die für die jeweiligen Produkte zum Einsatz kommen.

2.3 Finanzierung des SPNV-Betriebes

Zu erfassen sind entsprechend ihrer Herkunft die finanziellen Mittel, die für die Aufrechterhaltung des laufenden SPNV-Betriebs benötigt werden.

2.3.1 Erlöse aus Fahrscheinverkäufen sind die Gesamterlöse aus Fahrscheinverkäufen je Linie.

2.3.2 Ausgleichszahlungen sind die gewährten Ausgleichszahlungen differenziert nach § 6a AEG (Schülerverkehr) und § 62 SchwerbG im abgelaufenen Kalenderjahr.

2.3.3 Verlustausgleich durch Aufgabenträger

Mittel des Aufgabenträgers sind die Mittel des Aufgabenträgers, die im Rahmen des Regionalisierungsgesetzes dem Leistungsersteller des SPNV entsprechend der laut Vertrag zu erbringenden Leistung zur Verfügung gestellt werden (Regionalisierungsmittel).

2.4 Finanzierung der Investitionen

Die Herkunft der finanziellen Mittel für die unter 2.2 genannten Investitionen ist entsprechend der nachfolgenden Gliederung differenziert darzustellen:

2.4.1 Regionalisierungsmittel

2.4.2 Sonstige Fremdfinanzierungsmittel sind z. B. ausgezahlte bzw. beantragte Fördermittel, Kredite etc.

Aus Vereinfachungsgründen sind die Finanzierungseffekte von staatlichen Förderprogrammen wie Bürgschafts- und Darlehensprogrammen nicht zu beziffern.

2.4.3 Eigenmittel der Unternehmen

3. Daten des übrigen ÖPNV

3.1 Verkehrsunternehmen sind alle Verkehrsunternehmen (einschließlich Subunternehmen), die im Gebiet des Aufgabenträgers Leistungen erbringen. Zu erfassen ist der Name des Unternehmens, die Anzahl der Konzessionen und das Bediengebiet (Benennung der Ämter) des Unternehmens.

3.2 Personal

3.3 Infrastruktur

3.3.1 Haltepunkte

Busbahnhof ist eine Zusammenfassung von Haltestellen mehrerer zu verknüpfender Buslinien, die auf einer Fläche außerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße mit besonderen Einrichtungen für Fahrgast und Betrieb versehen sind. Zu erfassen sind alle Schnittstellen des übrigen ÖPNV, die sich im engeren Sinn als Busbahnhof einordnen lassen.

Anzugeben sind folgende Daten:

  • Geographische Bestimmung (örtliche Bezeichnung, Straße etc.)
  • Anzahl vorhandener Bussteige
  • Vorhandene Einrichtungen zur Verbesserung des Zugangs (z. B. P + R, B + R, behindertengerechte Zugangseinrichtungen).

3.3.2 Verknüpfungspunkte sind alle Schnittstellen, bei denen eine Umsteigefunktion auf ein anderes Verkehrssystem besteht.

Als Verkehrssysteme werden definiert:

  • Schienenpersonennahverkehr
  • Regionaler Busverkehr
  • Städtischer Personennahverkehr (Straßenbahn und Bus)
  • Alternative Bedienungsformen (z. B. Anrufsammeltaxi)
  • Fährverkehr.

Anzugeben sind folgende Daten:

  • Bezeichnung der verknüpften Verkehrssysteme
  • Geographische Bestimmung (Name der Zugangsstelle)
  • Übergangsqualität bei Verknüpfungen zum SPNV (Fußläufige Entfernung, durchschnittliches Intervall der Umsteigezeiten).

3.3.3 Fahrwege für den übrigen ÖPNV

Zu erfassen sind die gesamte Länge (in km) der Busspuren, der Straßenbahn-/Stadtbahngleise sowie die Länge (in km) der Straßenbahn-/Stadtbahngleise auf besonderem/eigenem Gleiskörper im Gebiet des Kreises. Ein Gleis ist der aus zwei Schienen bestehende Fahrweg.

3.4 Technische Ausstattung

Zu erfassen sind Parameter der technischen Ausstattung für Stadt- und Straßenbahnen, Busse sowie Fähren. Dabei ist jeweils anzugeben:

  • Anzahl je Art (z. B. Niederflurstraßenbahnen, Niederflurbus, O-Bus)
  • Baujahr
  • Platzkapazität (getrennt nach Sitz- und Stehplätzen)

3.5 Angebot des gesamten übrigen ÖPNV gemäß Fahrplan

Linienführung ist der geographische Verlauf einer Linie mit Endpunkten sowie wesentlichen den Verlauf kennzeichnenden Unterwegshalten. Anzugeben ist die gesamte Linienführung entsprechend dem Bediengebiet des Verkehrsunternehmens und die Linienführung aus-schließlich im Gebiet des Aufgabenträgers, soweit dies voneinander abweicht.

Linienlänge ist die Entfernungsangabe in Kilometer entsprechend der Linienführung zwischen den Endpunkten für das Bediengebiet des Verkehrsunternehmens und für das Gebiet des Aufgabenträgers, soweit dies voneinander abweicht.

Produkte sind die auf einer Linie verkehrenden Produkte wie Regionalverkehr, Orts- und Nachbarortslinienverkehr und alternative Formen.

Bedienungszeiten sind die Verkehrstage und die Verkehrszeit pro Tag.

Taktdichte ist der Verkehrstakt differenziert nach

Haupt-, Neben- und Schwachverkehrszeit.

Bedienungshäufigkeit ist die Anzahl der je Richtung verkehrenden Fahrzeuge je Zeiteinheit bezogen auf eine bestimmte Linie.

3.6 Nachfrage ist für das jeweilige Verkehrsunternehmen auszuweisen. Zur Ermittlung der Daten sollten in bestimmten Abständen stichprobenartige Erhebungen erfolgen. Zwischen den Zählintervallen sollten, soweit möglich, auf Basis dieser Schätz- bzw. Berechnungsergebnisse angegeben werden.

Ein- und Aussteiger (verkehrszellenbezogen) ist die gesamte Anzahl der Ein- und Aussteiger in einer vorgegebenen Verkehrszelle an einem durchschnittlichen Tag getrennt nach Montag - Freitag und Sonnabend - Sonntag. Als Verkehrszelle ist in der Regel die Gemeinde/Stadt definiert. Größere Gemeinden/Städte > 15.000 Einwohner sind in mehrere Verkehrszellen aufgeteilt. Die abgestimmte Beschreibung der Verkehrszellen wird übergeben.

Mittlere Fahrweite ist das Mittel aus der Summe der Reiseweiten (Entfernung von Einstiegs- und Zielhaltestelle) aller Beförderungsfälle.

Personenkilometer ist das Produkt aus der Anzahl der beförderten Personen pro Jahr und der mittleren Fahrweite.

3.7 Parallelverkehr ist im engeren Sinne gemäß § 13

Abs. 2 PBefG der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen auf der in der Verkehrsrichtung der Schiene verlaufenden Straße, wobei im wesentlichen die zu bedienenden Orte Bahnstationen sind oder bei dem das Verkehrsaufkommen der zu bedienenden Orte überwiegend im engeren Einzugsgebiet der Schienenverbindung liegt (Schienenparallelverkehr).

3.8 Betriebsdaten

Zu erfassen sind die geleisteten Nutzwagenkilometer für Busse und Stadt- bzw. Straßenbahnen bezogen auf das Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers bzw. das Bediengebiet des Verkehrsunternehmens.

4. Wirtschaftsdaten des übrigen ÖPNV

4.1 Kostendeckungsgrad/Kostendeckungsfehlbetrag ist das Verhältnis zwischen dem Nettoertrag und dem betrieblichen Aufwand für den übrigen ÖPNV und den Verwaltungskosten beim Aufgabenträger in Prozent. Der Betrag ist für das jeweilige Verkehrsunternehmen anzugeben.

4.2 Investitionen sind die für die Linienverkehre entsprechend §§ 42, 43 PBefG verwendeten finanziellen Mittel, die zu einem Zugang beim Sachanlagevermögen führen. Dabei ist zwischen öffentlichen und betrieblichen Investitionen zu unterscheiden1. Anzugeben sind die im Bezugsjahr abgeschlossenen Investitionen.

4.2.1 Infrastruktur sind unmittelbare Infrastruktur-Investitionen in den Fahrweg, Ausrüstungen und übrige Anlagen des übrigen ÖPNV wie z. B. in Gleisanlagen, Tunnel- und Hochbaustrecken, Busspuren, Fahrleitungen, P + R-Anlagen, Betriebshöfe.

4.2.2 Fahrzeuge sind die Investitionen für Fahrzeuge, die hauptsächlich im Linienverkehr im Einsatz sind.

4.3 Finanzierung des ÖPNV-Betriebes

Zu erfassen sind entsprechend ihrer Herkunft die finanziellen Mittel, die für die Aufrechterhaltung des laufenden ÖPNV-Betriebs benötigt werden.

4.3.1 Erlöse aus Fahrscheinverkäufen sind die Gesamterlöse aus Fahrscheinverkäufen des Linienverkehrs innerhalb des Bediengebietes des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

4.3.2 Ausgleichszahlungen sind die gewährten Ausgleichszahlungen differenziert nach § 45a PBefG (Schülerverkehr) und § 62 SchwerbG im abgelaufenen Kalenderjahr.

4.3.3 Verlustausgleich durch Aufgabenträger

4.3.3.1 Mittel des Aufgabenträgers sind eigene Mittel des Aufgabenträgers, die im Rahmen des Verlustausgleichs z. B. für kommunale Verkehrsbetriebe (als Eigentümer) und den gemeinwirtschaftlich durchgeführten Verkehr, die nicht aus den Zuweisungen gemäß §§ 9, 11 ÖPNVG Brandenburg erfolgen.

4.3.3.2 Mittel aus §§ 9, 11 ÖPNVG sind die im entsprechenden Kalenderjahr durch den kommunalen Aufgabenträger verausgabten Mittel gemäß §§ 9, 11 ÖPNVG.

4.4 Finanzierung der Investitionen

Die Herkunft der finanziellen Mittel für die unter 4.2 genannten Investitionen ist entsprechend der nachfolgenden Gliederung differenziert darzustellen:

4.4.1 GVFG-Mittel (einschließlich Landes- und Regionalisierungsmittel gemäß § 10 ÖPNVG)

4.4.2 Investitionszuschüsse durch Aufgabenträger sind eigene Mittel des Aufgabenträgers für die Finanzierung von Investitionen.

4.4.3 Sonstige Fremdfinanzierungsmittel sind z. B. ausgezahlte bzw. beantragte Fördermittel, Kredite etc.

Aus Vereinfachungsgründen sind die Finanzierungseffekte von staatlichen Förderprogrammen wie Bürgschafts- und Darlehensprogrammen nicht zu beziffern.

4.4.4 Eigenmittel der Unternehmen


* Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz

1 Zu den öffentlichen Investitionen gehört beispielsweise die Errichtung von P + R-Anlagen durch die Kreise bzw. Städte, während die Beschaffung neuer Fahrzeuge den betrieblichen Investitionen zuzurechnen ist.