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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg über die Soforthilfe des Bundes zugunsten der von den Hochwasserschäden Betroffenen im Land Brandenburg


vom 8. August 1997
(ABl./97, [Nr. 35], S.718)

Die in Bonn am 31. Juli 1997 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Brandenburg über die Soforthilfe des Bundes zugunsten der von den Hochwasserschäden Betroffenen im Land Brandenburg ist am 31. Juli 1997 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 8. August 1997

Der Ministerpräsident

Manfred Stolpe

Verwaltungsvereinbarung über die Soforthilfe des Bundes zugunsten der von den Hochwasserschäden Betroffenen im Land Brandenburg

Die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen
- nachstehend ”Bund“ genannt -

und

das Land Brandenburg
vertreten durch die Ministerin der Finanzen

schließen zur Gewährung finanzieller Soforthilfe zur Milderung von Notlagen aufgrund der Hochwasserschäden im Land Brandenburg im Jahre 1997 folgende Verwaltungsvereinbarung:

Artikel 1
Grundsätze und Verteilung der Bundeshilfe

Das Hochwasser hat Schäden verursacht, die ein nationales Ausmaß angenommen haben. Der Bund beteiligt sich auf der Grundlage seiner Zuständigkeit für Maßnahmen der gesamtstaatlichen Repräsentation an dem Landessoforthilfeprogramm zur Milderung von Notlagen im Jahre 1997 mit Mitteln bis zur Höhe von insgesamt 20 Mio. DM.

Artikel 2
Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel sind für Soforthilfemaßnahmen für die Hochwassergeschädigten in Fällen akuter Notlagen einzusetzen. Mit den Bundesmitteln dürfen die Maßnahmen der nachstehenden Absätze hälftig mitfinanziert werden.

(2) Soforthilfe bis zu 2.000 DM je Haushalt ohne Rückzahlungsverpflichtung bei unmittelbar durch das Hochwasser verursachter sozialer Notlage (z. B. Verlust oder Zerstörung unmittelbar benötigten Hausrats, Aufwendungen für die Evakuierung oder die Sicherung von Häusern; unersetzte Lohnverluste bei Nachbarschaftshilfe). Die Notlage ist glaubhaft zu machen, z. B. durch Bestätigungen Beteiligter oder Feststellungen von Behörden.

(3) Übergangshilfen bis zu 10.000 DM je Haushalt (bei längerer Unbewohnbarkeit von Häusern) und je Landwirtschafts-, Handwerks- oder Gewerbebetrieb (z. B. Kosten für Viehtransport, Futter und sonstige Kosten bei auswärtiger Unterbringung von Vieh, Transport und Zwischenlagerung von Produktionsmitteln und Vorräten) bei Glaubhaftmachung einer Notlage, die eine sofortige Hilfe erforderlich macht. In begründeten Ausnahmefällen (z. B. bei Liquiditätsengpässen) kann die Übergangshilfe größer sein. Die Auszahlung wird unter Rückforderungsvorbehalt für den Fall gestellt, daß Leistungen durch Dritte erbracht werden.

(4) Die Leistungen dürfen nicht auf die Sozialhilfe angerechnet werden.

Artikel 3
Gemeinsames Informationszentrum

(1) In räumlicher Verbindung mit dem Finanzzentrum des Landes Brandenburg wird ein gemeinsames Informationszentrum gebildet, das die Aufgabe hat, alle wegen der Hochwasserschäden Auskunft Suchenden und die betroffenen Kommunen zu beraten.

(2) Vom Bund werden in dem Informationszentrum vertreten sein:

  • Oberfinanzdirektion Cottbus
  • Bundesverwaltungsamt
  • Technisches Hilfswerk
  • Bundesgrenzschutz

Angeboten wird die Mitarbeit in diesem Zentrum

  • der Versicherungswirtschaft
  • den Banken und Sparkassen
  • der Kreditanstalt für Wiederaufbau
  • der Bundeswehr

(3) Als Koordinator für die Einrichtungen des Bundes wird ein Beamter des höheren Dienstes der OFD Cottbus bestellt.

(4) Das Land Brandenburg vermittelt die erforderlichen Räume und die Infrastruktur. Verwaltungsausgaben werden dem Land Brandenburg hierfür nicht erstattet.

Artikel 4
Zuteilung der Mittel des Bundes

(1) Die Bundesmittel werden im Haushaltsjahr 1997 zur Verfügung gestellt.

(2) Die bereitgestellten Bundesmittel werden an das Land Brandenburg zur Bewirtschaftung übertragen (Vorl. VV Nr. 1.11 zu § 34 BHO). Allerdings darf das Land Brandenburg die Mittel nur zur Finanzierung von 50 v. H. der vom Land bewilligten Nothilfemaßnahmen im Sinne von Artikel 2 dieser Vereinbarung genannten Verwendungszwecke einsetzen.

(3) Leistungen an Kommunen sind ausgeschlossen.

(4) Der Minister des Innern des Landes Brandenburg ist nach erfolgter Zuweisung der Haushaltsmittel ermächtigt, die Bundeskasse Berlin-Ost zur Auszahlung anzuweisen, sobald die Bundesmittel zur Begleichung fälliger Zahlungen benötigt werden.

(5) Um in den Bewilligungsbescheiden und den Überweisungsbelegen für die Soforthilfeempfänger deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß die Hälfte des Bewilligungsbetrages vom Bund zur Verfügung gestellt wurde, wird vereinbart, daß

  • die Bewilligungsbescheide auch den Briefkopf ”Bundesrepublik Deutschland, Oberfinanzdirektion Cottbus“ tragen,
  • die Bewilligungsbescheide der Landesstellen auch von einem Beamten der Oberfinanzdirektion Cottbus als Vertreter des Bundes gezeichnet werden und
  • die Bewilligungsbescheide und die Überweisungsträger den Hinweis enthalten, daß die Soforthilfe zu 50 v. H. vom Bund geleistet wird.

(6) Das Land Brandenburg hat über die in Anspruch genommenen Bundesmittel Rechnung zu legen. Dazu reicht es aus, daß die Landkreise die bestimmungsgemäße Verwendung der Bundesmittel entsprechend dieser Verwaltungsvereinbarung bestätigen.

Artikel 5
Durchführung

Die Maßnahmen werden von den zuständigen Landesstellen (Landkreise und kreisfreie Städte) durchgeführt; Verwaltungsausgaben werden nicht erstattet.

Artikel 6
Unterrichtung

Das Bundesministerium der Finanzen ist über die beabsichtigten Maßnahmen sowie über alle weiteren grundsätzlichen Entscheidungen des Landes zur Nothilfe zeitnah zu unterrichten. Innerhalb eines Monats nach Abschluß dieser Vereinbarung sind im Monatsabstand Zwischenberichte zur Einschätzung der weiteren Entwicklung zu übersenden, und nach Abschluß der Maßnahmen ein Schlußbericht. Die Berichte sollen eine kurzgefaßte Darstellung über die Anzahl und Durchführung der Maßnahmen, ihren Erfolg und ihre Auswirkungen sowie die Höhe der zugewiesenen und verausgabten Bundesmittel enthalten.

Das Land Brandenburg teilt dem Bund ferner einschlägige Prüfungsmitteilungen ihrer Rechnungsprüfungsbehörden mit.

Artikel 7
Rückzahlung von Mitteln für Soforthilfemaßnahmen

Werden Mittel für Soforthilfemaßnahmen von den Begünstigten zurückgezahlt, so erstattet das Land dem Bund die Hälfte dieses Betrages einschließlich der Hälfte der erhaltenen Zinsen.

Bonn, den 31. Juli 1997

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der Finanzen

Dr. Theo Waigel

Für das Land Brandenburg
Die Ministerin der Finanzen

Dr. Wilma Simon