Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

Richtlinie über die Entschädigung der nichtparlamentarischen Mitglieder der Enquete-Kommission „Gemeindegebietsreform im Land Brandenburg“


vom 4. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 25], S.546)

Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 341) wird die Entschädigung der nichtparlamentarischen Mitglieder der Enquete-Kommission zur Abgeltung ihrer Aufwendungen nach Maßgabe der Nummern 1 und 2 dieser Richtlinie unterschieden in Reisekostenentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall.

1. Reisekostenentschädigung

Die nichtparlamentarischen Mitglieder der Enquete-Kommission erhalten auf Antrag Reisekostenvergütung, wie sie Landesbediensteten nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) in der jeweils geltenden Fassung zusteht. Für die Fahrkostenerstattung gemäß § 5 BRKG finden die für Beamte der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltenden Bestimmungen Anwendung.

2. Entschädigung für Verdienstausfall

2.1 Die nichtparlamentarischen Mitglieder werden für ihren Verdienstausfall entschädigt.

2.2 Die Entschädigung richtet sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst. Sie wird nach der versäumten Arbeitszeit berechnet; dabei ist höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) in der jeweils geltenden Fassung als Höchstbetrag zusteht.1

2.3 Der Verdienstausfall ist durch Vorlage einer Lohnbescheinigung des Arbeitgebers nachzuweisen.

3. Geltendmachung und Auszahlung

Anträge auf Entschädigung sind unter Angabe der Bankverbindung an die Verwaltung des Landtages zu richten. Die Anträge sind binnen eines Monats nach Ende der Sitzung zu stellen.

4. Inkrafttreten

Die Regelungen treten am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.


1 Zur Zeit 4,00 bis 25,00 DM für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit; höchstens für 10 Stunden je Tag (§ 2 Abs. 2 und 5 ZSEG)