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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Abgabepreise für gebrauchte Pflastersteine und Straßenborde aus Naturstein an öffentliche Baulastträger


vom 10. Juni 1997
(ABl./97, [Nr. 27], S.602)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung des MIL vom 19. Mai 2010
(ABl./10, [Nr. 23], S.944)

Müssen Pflastersteine, Straßenbordsteine und Platten aus Naturstein im Zuge von Baumaßnahmen an Bundesfern- und Landesstraßen aus dem Straßenkörper entnommen werden, ist für die Abgabe an öffentliche Baulastträger die Ermittlung des Restgebrauchswertes erforderlich.

Im Falle eines nicht absehbaren Eigenbedarfes können entnommene oder bereits vorhandene, abgelagerte Pflastersteine, Bordsteine oder Platten an die Ämter der Kreise und Gemeinden unter Beachtung der nachstehenden Festlegungen verkauft werden:

  1. Erfassung von Gebrauchswertkategorien

    Die Gebrauchswertkategorie des für den Ausbau aus dem Straßenoberbau vorgesehenen Pflasters und der Straßenborde ist zu ermitteln
    • bei vorgesehener Zustandserfassung der Straße im Zusammenhang mit einer geplanten Erhaltungs-, Erneuerungs- oder Ausbaumaßnahme durch die beauftragte Prüfstelle und/oder das Dezernat Straßenbau/Bauüberwachung des Straßenbauamtes/Autobahnamtes,
    • bei vorgesehenen sonstigen baulichen Erhaltungs- oder Erneuerungsmaßnahmen ohne vorherige beauftragte Zustandserfassung durch das Dezernat Straßenbau und/oder Dezernat Betrieb und Verkehr des Straßenbauamtes/Autobahnamtes,
    • bei ersatzlosem Abbruch der Straße durch das Dezernat Straßenbau des Straßenbauamtes/Autobahnamtes.

    Die Gebrauchswertkategorie bereits vorhandener, gelagerter Pflastersteine, Borde oder Platten wird durch das Dezernat Straßenbau des Straßenbauamtes/Autobahnamtes ermittelt.

  2. Gebrauchswertkategorien

    Kategorie I

    Das Material (wie z. B. Lesesteinpflaster oder verwittertes Pflaster im Poligonalverband) ist aufgrund seiner Oberflächen- oder Materialbeschaffenheit nicht mehr für den ursprünglich angedachten Verwendungszweck nutzbar. Eine Aufbereitung zu gebrochenem Mineralstoff wäre möglich.
    MaterialartAbgabepreise
    (Festpreise)
    Großpflaster, Kleinpflaster, Mosaikpflaster (1000 kg) 6,00 DM
    Bordsteine (m) 4,00 DM

    Kategorie II

    Das Material ist geeignet für eine eingeschränkte Wiederverwendung. Abweichungen von den geltenden Qualitätsanforderungen nach den DIN sind visuell erkennbar und führen eindeutig zu einer Gebrauchsminderung. Das Material kann nur als altbrauchbar angesehen werden.
    MaterialartAbgabepreise
    (Festpreise)
    Großpflaster, Kleinpflaster, Mosaikpflaster (1000 kg) 40,00 DM
    Bordsteine (m) 10,00 DM
    Mosaiksteinpflaster mit nachgewiesenem historischen oder besonderen Materialwert ist nicht verkäuflich.
  3. Abgabeverpflichtung

    Mit der kostenpflichtigen Abgabe an öffentliche Baulastträger (wie Landkreise, Städte oder Gemeinden o. Ä.) ist schriftlich sicherzustellen, dass das Pflastermaterial nicht an Dritte weitergegeben oder verkauft werden darf. Das Material darf nur für öffentliche Baumaßnahmen Verwendung finden.

    Bereits im Vorfeld einer Straßenbaumaßnahme kann geklärt werden, welcher Landkreis, welche Stadt oder welche Gemeinde Bedarf am vorhandenen Pflastermaterial hat. Eine Lagerung im Verantwortungsbereich der Bundesfern-/Landesstraßenbauverwaltung sollte nach Möglichkeit vermieden werden.

    Unbrauchbares Pflastermaterial, für das auch im untergeordneten Straßennetz der Landkreise, Städte und Gemeinden nachweisbar keine Verwendung mehr gefunden werden kann, soll im Rahmen von Bundesfern-/Landesstraßenbaumaßnahmen z. B. zu Mineralstoff recycelt und wiederverwendet werden.

    Abweichungen von vorstehenden Regelungen sind nur für besonders historische Maßnahmen im Einvernehmen mit der Abteilung 5 des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr sowie nachgewiesener historischer Förderungswürdigkeit zu regeln.