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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bauleitplanung und Landschaftsplanung


vom 29. April 1997
(ABl./97, [Nr. 20], S.410)

Inhalt:

Gegenstand des Erlasses

1. Gesetzlicher Auftrag zur Landschaftsplanung auf örtlicher Ebene

2. Aufgabe und Inhalt der örtlichen Landschaftsplanung

3. Grünordnungsplan als Satzung

4. Aufstellungspflicht von Landschafts- und Grünordnungsplänen

5. Ausnahmen vom Erfordernis zur Aufstellung von Grünordnungsplänen trotz Aufstellung eines städtebaulichen Planes

6. Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne
6.1 Grundsätze
6.2 Festlegung des Untersuchungsumfanges, der Untersuchungsdauer bei Landschafts- und Grünordnungsplänen und des Untersuchungsgebietes bei Grünordnungsplänen
6.3 Reduzierung des Untersuchungsumfanges und der Kosten
6.4 Vorgehen bei Widersprüchen zwischen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit anderen Belangen
6.5 Beteiligung gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchG
6.6 Abwägung der Belange von Natur und Landschaft mit anderen Belangen bei der Aufstellung städtebaulicher Pläne
6.7 Darstellung bzw. Festsetzung der Belange von Natur und Landschaft in städtebaulichen Plänen
6.8 Beteiligung gemäß § 4 BauGB

Anlagen:

Mindestanforderungen an Landschaftspläne im Land Brandenburg und

Mindestanforderungen an Grünordnungspläne im Land Brandenburg

Gegenstand des Erlasses

Das Verhältnis der in § 7 BbgNatSchG geregelten Landschafts- und Grünordnungspläne zur Bauleitplanung ist Gegenstand dieses Runderlasses.

1. Gesetzlicher Auftrag zur Landschaftsplanung auf örtlicher Ebene

Die Landschaftsplanung ist in den §§ 5 ff. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) als Planungsinstrument zur Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege rahmengesetzlich verankert. Nach § 6 Abs. 4 BNatSchG regeln die Länder das Verfahren und die Verbindlichkeit der Landschaftspläne, insbesondere für die Bauleitplanung; sie können auch bestimmen, daß Darstellungen des Landschaftsplanes als Darstellungen in den Flächennutzungsplan oder als Festsetzungen in den Bebauungsplan und den Vorhaben- und Erschließungsplan (die im folgenden mit dem Oberbegriff "städtebauliche Pläne" bezeichnet werden) aufgenommen werden.

Nach § 6 Abs. 3 BNatSchG ist bei den örtlichen Landschaftsplänen auf die Verwertbarkeit des Landschaftsplanes für die Bauleitplanung Rücksicht zu nehmen. Auf örtlicher Ebene erfaßt er als Landschaftsplan parallel zum Flächennutzungsplan jeweils das gesamte Gemeindegebiet und als Grünordnungsplan parallel zum Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan jeweils die zu beplanende Fläche.

Nach § 7 Abs. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) werden in den Landschafts- und Grünordnungsplänen die örtlichen Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege von den Trägern der Bauleitplanung dargestellt. Diese Darstellungen sind nach § 7 Abs. 2 BbgNatSchG in die Bauleitpläne und Vorhaben- und Erschließungspläne aufzunehmen.

§ 3 Satz 1 BbgNatSchG enthält für alle Planungsebenen die Pflicht zu einer Landschaftsplanung flächendeckend für den besiedelten und den unbesiedelten Bereich. Die Regelung aus § 7 Abs. 4 BbgNatSchG, daß Landschafts- und Grünordnungspläne für bestimmte Bereiche vordringlich aufzustellen sind, stellt bei Landschafts- und Grünordnungsplänen eine zeitliche Prioritätensetzung dar, bei Grünordnungsplänen zusätzlich auch eine räumliche Prioritätensetzung. Landschaftspläne werden für das ganze Gemeindegebiet aufgestellt, Grünordnungspläne in der Regel für Teile des Gemeindegebietes.

Der Pflicht zur flächendeckenden Landschaftsplanung hat die Gemeinde entsprochen, wenn sie für ihr ganzes Gemeindegebiet einen Landschaftsplan aufgestellt hat. Das gilt auch dann, wenn der Landschaftsplan unabhänging von einem städtebaulichen Plan aufgestellt wird.

2. Aufgabe und Inhalt der örtlichen Landschaftsplanung

Aufgabe der Landschaftsplanung ist es nach § 3 Satz 1 BbgNatSchG, die Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen, zu begründen und deren Verwirklichung zu dienen. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege ergeben sich aus den unmittelbar anwendbaren §§ 1 und 2 BNatSchG und aus § 1 BbgNatSchG. Wenn die Ziele bereits im Landschaftsprogramm oder im Landschaftsrahmenplan räumlich konkretisiert sind, dann bauen die Landschafts- und Grünordnungspläne auf dieser Grundlage auf.

Die in die Landschafts- und Grünordnungspläne aufzunehmenden einzelnen Inhalte sind in § 4 Abs. 1 BbgNatSchG im allgemeinen und in § 7 Abs. 3 BbgNatSchG im besonderen dargestellt.

Weiterhin werden in Landschafts- und Grünordnungsplänen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit städtebaulichen Plänen aufgestellt werden, entsprechend den §§ 10 ff. BbgNatSchG i. V. m. § 8a Abs. 1 Satz 3 BNatSchG Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung sowie zum Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft dargestellt, die sich durch den städtebaulichen Plan, aber auch durch andere absehbare Eingriffe ergeben.

Da der städtbauliche Plan in weiten Teilen die Rechtsverbindlichkeit für die Inhalte des Landschafts- bzw. Grünordnungsplan herstellt, sind in den Landschafts- und Grünordnungsplänen die Darstellungen, soweit sie für eine Übernahme in die städtebaulichen Pläne in Betracht kommen, so vorzunehmen, daß sie für diese verwendbar sind, also ggf. direkt in diese übernommen werden können (vgl. auch 6.7).

3. Grünordnungsplan als Satzung

Für den Fall, daß ein Bauleitplan zum Zeitpunkt der Aufstellung eines Grünordnungsplanes nicht erforderlich ist, hat der Träger der Bauleitplanung den Grünordnungsplan als Satzung zu beschließen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG). Für Grünordnungspläne als Satzung gelten die Sonderregelungen der §§ 8 Abs. 2 und 9 BbgNatSchG. Nach § 8 Abs. 2, 2. Halbsatz BbgNatSchG ist zur Aufstellung eines Grünordnungsplanes als Satzung ein weitgehend der Aufstellung eines Bebauungsplanes entsprechendes Verfahren vorgeschrieben. In diesem Zusammenhang wird auf die Notwendigkeit einer Bürgerbeteiligung und Auslegung des Grünordnungsplanes sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hingewiesen. Als Spezialregelung ist auch § 8 Abs. 2, 1. Halbsatz BbgNatSchG zu beachten, wonach Grünordnungspläne als Satzung der Genehmigung der nach § 8 Abs. 2 zuständigen Behörde bedürfen. Diese informiert die Fachbehörde für Naturschutz über die Genehmigung eines Grünordnungsplanes als Satzung. Im übrigen gelten die Ausführungen des Kapitels 6.1 bis 6.3 entsprechend.

4. Aufstellungspflicht von Landschafts- und Grünordnungsplänen

Grundsätzlich steht es den Gemeinden frei, Landschafts- oder Grünordnungspläne unabhängig von städtebaulichen Plänen schon zu einem früheren Zeitpunkt aufzustellen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschafts- bzw. Grünordnungsplans besteht aber spätestens mit der Aufstellung eines städtebaulichen Plans. Wenn ein städtebaulicher Plan aufgestellt wird, dann bedeutet das regelmäßig, daß das Erfordernis zur Aufstellung eines Landschafts- oder Grünordnungsplanes gem. § 6 Abs. 1 BNatSchG und § 7 Abs. 4 Nr.1 BbgNatSchG eingetreten ist. Die Ausnahmen, bei denen dieses Erfordernis als Voraussetzung für die Genehmigung des städtebaulichen Planes nicht gegeben sein muß, sind in 5. benannt.

Der Pflicht zur Aufstellung von Landschafts- bzw. Grünordnungsplänen im Zusammenhang mit Bauleitplänen ist spätestens dadurch nachzukommen, daß parallel zum städtebaulichen Plan ein Landschafts- bzw. Grünordnungsplan erarbeitet wird, dessen Darstellungen dann in einem zweiten Schritt in den städtebaulichen Plan nach Abwägung mit den anderen Belangen aufgenommen werden (Parallelaufstellung).

Der Träger der Bauleitplanung hat bei der Erstellung städtebaulicher Pläne aufgrund der Bestimmungen des Baugesetzbuches die Berücksichtigung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege zu gewährleisten (vgl. § 1 Abs. 5 Nr. 7 Baugesetzbuch (BauGB); vgl. auch 6.6 und 6.7). Nach § 8a Abs. 1 BNatSchG ist im Bauleitplan über die Belange von Natur und Landschaft im Bezug auf Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu entscheiden. Die Erfüllung dieser Anforderungen wird durch einen Landschafts- oder Grünordnungsplan vorbereitet (vgl. auch 2.).

Mit der Einbeziehung der Landschafts- und Grünordnungspläne in die städtebaulichen Pläne wird auf örtlicher Ebene der Verpflichtung des § 3 Satz 2 BbgNatSchG entsprochen, wonach die Inhalte der Landschaftsplanung in Planungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind, soweit sie sich auf Natur und Landschaft im Planungsraum auswirken können. Dies gilt entsprechend hinsichtlich der Aussage des § 3 Satz 3 BbgNatSchG, daß die Inhalte der Landschaftsplanung Maßstäbe für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit bei Planungsentscheidungen darstellen.

5. Ausnahmen vom Erfordernis zur Aufstellung von Grünordnungsplänen trotz Aufstellung eines städtebaulichen Planes

Bei Bebauungs- oder Vorhaben- und Erschließungsplänen, die

  1. ausschließlich den bisherigen Bestand festschreiben,
  2. nur Nutzungsänderungen bestehender baulicher Anlagen ermöglichen,
  3. nur Nutzungsänderungen bestehender baulicher Anlagen und deren unwesentliche Erweiterungen ermöglichen,
  4. nur den Rückbau vorhandener baulicher Nutzungen vorsehen,
  5. lediglich einzelne Nutzungen ausschließen sollen,
  6. die überbaubare Grundstücksfläche gegenüber den bereits nach § 34 BauGB zulässigen Vorhaben nicht erweitern,
  7. überwiegend baulich genutzte oder genutzt gewesene Flächen (z. B. ehemalige LPG-Anlagen, versiegelte Park- oder Stellflächen, Industrie- oder Militärbrachen) neu beplanen, soweit die vorhandene bauliche Nutzung materiell rechtmäßig ist oder bereits vor 1990 bestanden hat und die neue bauliche Nutzung den nicht baulich genutzten Flächenanteil nicht verringert,
  8. aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Planfeststellung ersetzen, soweit ein Landschaftspflegerischer Begleitplan vorliegt (dabei ist insbesondere § 8a Abs. 8 BNatSchG zu berücksichtigen),
  9. Planänderungen oder Ergänzungen, die den Anforderungen der Nr. 1 bis 8 entsprechen, festsetzen und bei
  10. Textbebauungsplänen, die den Nummern1 bis 9 entsprechen,

kann der Träger der Bauleitplanung auf die Aufstellung eines Grünordnungsplanes neben dem städtebaulichen Plan verzichten.

Bei Bebauungs-, Vorhaben- und Erschließungs- oder Textbebauungsplänen die nur aus Kombinationen der Nummern 1 bis 9 bestehen, kann der Träger der Bauleitplanung auf die Aufstellung eines Grünordnungsplanes neben dem städtebaulichen Plan ebenfalls verzichten.

Werden die Anforderungen von Nummern 1 bis 10 überschritten, kann im Einzelfall, je nach Umfang der Überschreitung, eine Reduzierung des Untersuchungsumfanges gemäß Kapitel 6.3 in Frage kommen.

Diese Ausnahmen entbinden nicht von den Regelungen des § 8a Abs. 1 BNatSchG und von der Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB, die auch für o. g. Ausnahmen in vollem Umfange zu beachten sind.

6. Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne

6.1 Grundsätze

Die Träger der Bauleitplanung haben folgende Grundsätze zu beachten:

  • Mit der nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständigen Behörde ist frühzeitig Kontakt aufzunehmen.
  • Die Entscheidung über die Grenzen des städtebaulichen Plans ist auch von den Erfordernissen des Ausgleichs und Ersatzes gemäß § 8a BNatSchG abhängig.
  • Bei der Erstellung oder einer wesentlichen, d.h. die Grundzüge der Planung berührenden Änderung oder Ergänzung des städtebaulichen Plans, ist spätestens parallel zu diesem Plan der Entwurf des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans zu erarbeiten (Parallelaufstellung), soweit nicht 5. zutrifft.
  • Der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan ist auf der Grundlage des Landschaftsprogramms und des Landschaftsrahmenplans (§ 7 Abs. 5 BbgNatSchG) aufzustellen, soweit diese vorhanden sind.
  • Der Landschafts- bzw. Grünordnungsplan soll möglichst von Personen erstellt werden, die die Berechtigung zur Führung des Diplomgrades "Dipl.-Ing."oder "Dipl.-Ing. (FH)" der Fachrichtung Landschaftsplanung/Landespflege/Landschaftsarchitektur oder eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Landschaftsplanung nachweisen können.
  • Die nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständige Behörde ist jeweils als Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 BauGB zu beteiligen.

Bis zum Vorliegen der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 3 BbgNatSchG bestimmt der Träger der Bauleitplanung die Inhalte des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans auf der Grundlage der als Anlagen 1 bzw. 2 beigefügten Mindestanforderungen.

6.2 Festlegung des Untersuchungsumfanges, der Untersuchungsdauer bei Landschafts- und Grünordnungsplänen und des Untersuchungsgebietes bei Grünordnungsplänen

Der Träger der Bauleitplanung bestimmt entsprechend den Erfordernissen den Untersuchungsumfang (vgl. auch 6.3), die voraussichtliche Untersuchungsdauer zur Erarbeitung des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans und bei Grünordnungsplänen zusätzlich das Untersuchungsgebiet.

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs, der Untersuchungsdauer bei Landschafts- und Grünordnungsplänen und der Festlegung des Untersuchungsgebietes bei Grünordnungsplänen soll möglichst frühzeitig mit der nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständigen Behörde Kontakt aufgenommen werden. Dabei kann der Träger der Bauleitplanung bei der nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständigen Behörde auch erfragen, welche dort vorliegenden Untersuchungen und Daten dem Träger der Bauleitplanung zur Erarbeitung des Landschafts- und Grünordnungsplanes zur Verfügung gestellt werden können.

Die Untersuchungsdauer soll beim Landschaftsplan möglichst eine Vegetationsperiode betragen. Dabei sind die Aussagen der landesweiten Biotoptypen- und Landnutzungskartierung stichprobenartig zu kontrollieren. Bei Grünordnungsplänen ist die Untersuchungsdauer so zu wählen, daß die im Gebiet zu erwartenden planungsrelevanten Arten qualitativ sicher bestimmt werden können. Eine quantitative Erhebung von Arten und Lebensgemeinschaften ist in der Regel nicht erforderlich (vgl. auch 6.3).

Das Untersuchungsgebiet der Grünordnungspläne entspricht mindestens dem des städtebaulichen Planes, soweit ein städtebaulicher Plan aufgestellt werden soll. Wenn es die Belange von Natur und Landschaft erfordern, z. B. wenn Wechselwirkungen zu Anschlußflächen bestehen, ist das Untersuchungsgebiet des Grünordnungsplanes entsprechend größer festzulegen.

6.3 Reduzierung des Untersuchungsumfanges und der Kosten

Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs können bei der Bestandsaufnahme und Landschaftsbewertung bereits untersuchte Inhalte außer Betracht bleiben. Dabei ist zu beachten, daß die Grundleistungen bei Landschafts- und Grünordnungsplänen gemäß §§ 45a und 46 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in jedem Falle erbracht werden müssen. Die übrigen über die in den §§ 45a und 46 HOAI definierten Grundleistungen hinausgehenden Arbeiten zur Bewältigung der Eingriffsregelung sowie die in 6.2 angesprochenen Stichprobenkontrollen sind besondere Leistungen, die in jedem Landschaftsplan und Grünordnungsplan in der Regel zu erbringen sind.

In Landschafts- und Grünordnungsplänen sollen zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen soweit geeignet auch Darstellungen aus

  • Planfeststellungsverfahren,
  • Linienbestimmungsverfahren,
  • Umweltverträglichkeitsprüfungen,
  • Raumordnungsverfahren,
  • wasserwirtschaftliche Planungen,
  • Agrarstrukturellen Vorplanungen,
  • Flurneuordnungsverfahren,
  • Biotopkartierungen,
  • Pflege- und Entwicklungspläne und
  • anderen Untersuchungen der nach § 8 Abs. 1 zuständigen Behörde

verwendet werden.

In Grünordnungsplänen sollen, soweit geeignet und soweit keine aktuelleren oder genaueren Grundlagen vorliegen, Inhalte der Landschaftspläne übernommen werden.

In den Landschaftsplänen sollen, soweit geeignet, auch Darstellungen aus Grünordnungsplänen als Satzung gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG verwendet werden.

Wird für ein Gebiet, für das zuvor ein Grünordnungsplan als Satzung gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 BbgNatSchG aufgestellt worden ist, nun ein städtebaulicher Plan aufgestellt, und zu diesem ein Grünordnungsplan, so sollen, soweit geeignet, die Untersuchungen des zuvor als Satzung aufgestellten Grünordnungsplanes für den Grünordnungsplan zum städtebaulichen Plan verwendet werden.

Diese Aussagen müssen jedoch aktuell sein. So sind z.B. Darstellungen, die Arten und Lebensgemeinschaften betreffen, in der Regel spätestens nach fünf Jahren zu überprüfen.

Bei Grünordnungsplänen zu

  • qualifizierten Bebauungsplänen sowie Vorhaben- und Erschließungsplänen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile,
  • einfachen Bebauungsplänen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile,
  • Textbebauungsplänen,
  • vereinfachten Planänderungen gemäß § 13 BauGB und
  • Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie zu Bebauungsplänen, die den
  • Anforderungen von Kapitel 5 Nr. 1 bis 10 entsprechen, soweit nicht auf einen Grünordnungsplan verzichtet wird

kann der Untersuchungsumfang reduziert werden.

Bei der Erarbeitung sind vorhandene Daten wechselseitig für die örtliche Landschaftsplanung und die städtebauliche Planung zu nutzen.

Der reduzierte Untersuchungsumfang und die Verwendung bereits vorliegender Darstellungen bzw. bereits erbrachter Leistungen sind bei der Auftragserteilung und bei der Kostenrechnung nach den Maßgaben der HOAI zu beachten.

6.4 Vorgehen bei Widersprüchen zwischen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit anderen Belangen

Treten Widersprüche zwischen den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege und anderen Belangen - insbesondere des Städtebaus - auf, so kann es angebracht sein, die Möglichkeit alternativer Planungskonzepte zu prüfen, soweit dieses erforderlich und möglich ist. Die Erarbeitung von Planungsalternativen soll dabei unter Berücksichtigung der weitestgehenden Möglichkeiten zur Vermeidung, zum Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 8a BNatSchG und § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 14 BbgNatSchG erfolgen. Die Alternativen sollten zwischen den Trägern der Bauleitplanung und der nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständigen Behörde erörtert werden. Gegebenenfalls kann die Erörterung der Planungsvarianten ergeben, daß eine Änderung der Grenzen des städtebaulichen Plans notwendig ist, um in ihm die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen darzustellen bzw. festzusetzen.

Im Einzelfall kann es auch dazu führen, daß bei Planungen, die voraussichtlich zu nicht ausgleichbaren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft führen werden, die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege so gewichtig sind (d.h., eine Überwindung in der Abwägung nicht möglich ist), daß auf den Plan oder auf das Vorhaben an diesem Standort verzichtet werden sollte. In diesen Fall käme die Prüfung von Alternativstandorten in Betracht.

Andererseits können im Einzelfall auch die städtebaulichen Belange so gewichtig sein, daß die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ihnen gegenüber zurücktreten müssen. Dieses ist auch in der Abwägung und Begründung darzulegen.

6.5 Beteiligung gemäß § 8 Abs. 1 BbgNatSchG

Der Träger der Bauleitplanung beteiligt vor der Aufnahme der Darstellungen des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans in den städtebaulichen Plan die nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständige Naturschutzbehörde zum Landschafts- bzw. Grünordnungsplan. Diese Beteiligung sollte so früh wie möglich erfolgen, um Vorlauf zur städtebaulichen Planung zu erzielen. Wird zur städtebaulichen Planung eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB (Unterrichtung und Erörterung) durchgeführt, soll die Beteiligung der nach § 8 Abs. 1 zuständigen Behörde zum Landschafts- bzw. Grünordnungsplan spätestens parallel dazu erfolgen.

Die Fachbehörde für Naturschutz führt eine Statistik über den Stand der örtlichen Landschaftsplanung in Brandenburg. Zu diesem Zweck informiert am Ende eines Quartals die nach § 8 Abs. 1 zuständige Behörde die Fachbehörde für Naturschutz über die Aufstellung eines Landschafts- bzw. Grünordnungsplanes.

Um den Bürgern im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit zu geben, sich umfassend über den Planungsprozeß zu informieren, ist der Landschaftsplan bzw. Grünordnungsplan zur Einsichtnahme bereit zu stellen. Dies ist jedoch kein Verfahrenserfordernis für die Aufstellung der städtebaulichen Pläne und ist daher nicht von der Genehmigungsbehörde zu prüfen.

Die nach § 8 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde teilt dem Träger der Bauleitplanung ihre Beurteilung des Landschafts- bzw. Grünordnungsplanes sowie die zu berücksichtigenden Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit. Ist die Beurteilung innerhalb von drei Monaten beim Landschaftsplan bzw. innerhalb eines Monats beim Grünordnungsplan nicht möglich, kann der Zeitraum zur Beurteilung durch die nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständige Naturschutzbehörde unter Angabe von Gründen beim Landschaftsplan auf höchstens fünf Monate, beim Grünordnungsplan auf höchstens drei Monate verlängert werden; dabei hat sie die Belange des Trägers der Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Äußert sich die nach § 8 Abs. 1 zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb dieses Zeitraums, kann der Träger der Bauleitplanung davon ausgehen, daß keine fachlichen Bedenken gegen den Landschafts- bzw. Grünordnungsplan bestehen.

6.6 Abwägung der Belange von Natur und Landschaft mit anderen Belangen bei der Aufstellung städtebaulicher Pläne

Wie bei den verwendeten Darstellungen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB bzw. Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege im allgemeinen und die Anforderungen zur Vermeidung (Minderung) von Eingriffen in Natur und Landschaft im besonderen in der Abwägung Berücksichtigung fanden und welche Darstellungen bzw. Festsetzungen unter dem Aspekt von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgten, ist im Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan sowie in der Begründung zum Bebauungsplan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan darzustellen. Soweit den Inhalten der Landschaftsplanung nicht Rechnung getragen werden kann, ist dies ebenfalls in der nach § 5 Abs. 5 bzw. § 9 Abs. 8 BauGB erforderlichen Erläuterung bzw. Begründung darzustellen. Damit wird auch § 3 Satz 4 BbgNatSchG entsprochen.

Die Hinweise, Anregungen und Bedenken der nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständigen Behörde sind in die Abwägung nachvollziehbar einzustellen. D.h. eine Auseinandersetzung mit dem angesprochenen Belang ist in der Erläuterung zu dokumentieren. Eine zustimmende Beurteilung der Landschafts- bzw. Grünordnungspläne durch die bei ihrer Aufstellung gemäß § 8 Abs.1 BbgNatSchG zu beteiligende Behörde ist für das weitere Verfahren einschließlich der Genehmigung der Bauleitplanung nicht erforderlich.

Bei wesentlichen fachlichen Mängeln des Landschafts- oder Grünordnungsplanes ist durch die den Bauleitplan genehmigende Behörde zu prüfen, ob die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zumindest so aufbereitet wurden, daß sie als Grundlage für die gerechte Abwägung aller Belange nach § 1 BauGB dienen können. Das bedeutet jedoch nicht eine Prüfung des Landschafts- oder Grünordnungsplanes durch die den Bauleitplan genehmigende Behörde.

6.7 Darstellung bzw. Festsetzung der Belange von Natur und Landschaft in städtebaulichen Plänen

Zur Integration der Landschafts- bzw. Grünordnungspläne in die städtebaulichen Pläne kommen grundsätzlich alle Darstellungs- bzw. Festsetzungsmöglichkeiten der §§ 5 bzw. 9 BauGB in Betracht. Dies gilt insbesondere auch für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft nach § 5 Abs. 2 Nr. 10 oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.

Ergänzend zu § 9 BauGB können im sonstigen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes bzw. Vorhaben- und Erschließungsplanes Festsetzungen gemäß § 8a Abs. 1 Satz 2 und 4 BNatSchG dargestellt werden. Diese Festsetzungen dienen dazu, die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auszugleichen, zu mindern oder zu ersetzen. Sie können nach § 8a Abs. 1 Satz 4 und 5 BNatSchG den Grundstücken, auf denen Eingriffe aufgrund sonstiger Festsetzungen zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden.

Eine Erklärung, daß der Landschaftsplan bzw. Grünordnungsplan Bestandteil des städtebaulichen Plans ist, ist nicht zulässig, denn der Landschafts- und Grünordnungsplan enthält auch weitergehende Inhalte, als für den städtebaulichen Plan erforderlich ist. Dazu gehören z. B. Bestandsaufnahme und -beurteilung.

Wenn jedoch die Karte, in der die Ziele und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dargestellt sind (Planung), ausnahmsweise keine weitergehenden Inhalte enthält, kann sie durch den Träger der Bauleitplanung als Bestandteil des städtebaulichen Planes bezeichnet und zur Urkunde dazugehörig behandelt werden.

Eine direkte Übernahme aller oder einzelner Darstellungen bzw. Festsetzungen in den städtebaulichen Plan, die im Ergebnis der Abwägung in diesen aufgenommen werden sollen, wird empfohlen. Direkte Übernahme heißt, daß die textlichen und zeichnerischen Darstellungen, die für die Übernahme in die Bauleitpläne vorgesehen sind, so abgefaßt werden, daß sie unverändert in die Bauleitpläne übernommen werden können.

Die Darstellungen der Landschafts-und Grünordnungspläne der Bestandserfassung und -beurteilung und die weitergehenden Inhalte der Planung können insbesondere verwendbar sein als Grundlage für andere Planungen (vgl. auch 6.3 Nr. 1) und als Begründung gemeindlicher Ziele.

6.8 Beteiligung gem. § 4 BauGB

Die Träger der Bauleitplanung nehmen die Darstellungen des Landschafts- bzw. Grünordnungsplans bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des städtebaulichen Plans schon zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TÖP) bzw. zur öffentlichen Auslegung und förmlichen Bürgerbeteiligung in den Entwurf des städtebaulichen Plans (gemäß § 7 Abs. 2 BbgNatSchG) auf und entscheiden nach der TÖB- und Bürgerbeteiligung im Rahmen ihrer Abwägungspflicht nach § 1 Abs. 6 BauGB endgültig darüber.

Die nach § 8 Abs. 1 BbgNatSchG zuständige Naturschutzbehörde ist gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB zugleich Träger öffentlicher Belange und hat zum städtebaulichen Plan innerhalb der gesetzten Frist Stellung zu nehmen.

Dieser Erlaß ersetzt den Gemeinsamen Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung und des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr „Bauleitplanung und Landschaftsplanung“ vom 24. Oktober 1994 (ABl. S. 1638).

Anlage 1

Mindestanforderungen an Landschaftspläne im Land Brandenburg

1. Form der Landschaftspläne

  • Landschaftspläne bestehen aus Text, Karte und Begründung.
  • Die Karten des Landschaftsplanes sind im Maßstab des Flächennutzungsplanes, i. d. Regel M 1 : 10.000, anzufertigen.
  • Vorentwurf und Entwurf des Landschaftsplanes bzw. Grünordnungsplanes sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Datum zu versehen.
  • In den Karten mit planerischen Aussagen sind die "Pflanzeichen für die Landschaftsplanung" (Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie 1986, Bonn - Bad Godesberg) zu verwenden. Begründete Abweichungen und Ergänzungen sind möglich.

2. Bestandsaufnahme

Der gegenwärtige Zustand von Natur und Landschaft im Untersuchungsgebiet ist zu erfassen und danach zu bewerten, wie die einzelnen Schutzgüter in ihren Funktionen den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechen. In diesem Zusammenhang sind auch ggf. bestehende Vorbelastungen/Beeinträchtigungen darzustellen.

Zu betrachten sind:

  • die abiotischen Naturhaushaltsfaktoren (Boden, Wasser, Klima, Luft),
  • Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume (Biotope) unter Angabe der jeweiligen Gefährdung entsprechend der Roten Listen für das Land Brandenburg bzw. ihres gesetzlichen Schutzes entsprechend der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV); (Mindestanforderung: flächendeckende Biotopkartierung entsprechend dem im Land Brandenburg geltenden Kartierungsschlüssel; Erfassung der vorherrschenden und der charakteristischen Tier- und Pflanzenarten unter Zuordnung zu den Biotoptypen)
  • das Landschaftsbild bezüglich seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit bzw. des Erholungswertes der Landschaft,
  • die siedlungsgeschichtliche Entwicklung,
  • die gegenwärtige Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, der Verteilung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie ihrer Ausstattung und der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsnutzungen,
  • die festgesetzten und einstweilig gesicherten Schutzgebiete nach den §§ 20 bis 26 BbgNatSchG sowie geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 31, 32, 34 und 35 BbgNatSchG,

3. Landschaftsbewertung

Bewertungen erfolgen verbal-argumentativ mit dem erforderlichen Flächenbezug und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Naturhaushaltsfaktoren. Die Ergebnisse der Aufnahme und Bewertung des Bestandes sind in Text und Karte zusammenfassend darzustellen. Bereiche von besonderer Sensibilität gegenüber bestimmten Nutzungen (hinsichtlich aller zu behandelnden Schutzgüter) sind zu kennzeichnen. Bereiche, für die vertiefende Untersuchungen des Naturhaushaltes, der Tier- und Pflanzenwelt bzw. des Landschaftbildes erforderlich sind, sind auszuweisen.

Die zukünftigen Nutzungen und Entwicklungen im Untersuchungsgebiet sind darzustellen. Im Zusammenhang mit Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen/Vorhaben- und Erschließungsplänen sind u. a. die damit vorzubereitenden baulichen Nutzungen zu beschreiben. Der absehbare Bedarf an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grün- und Freiflächen ist einzuschätzen.

4. Entwicklungsziele

Auf der Grundlage der übergeordneten Fachpläne Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenplan sind aus der Aufnahme und Bewertung des Bestandes die naturschutzfachlichen Entwicklungsziele für das Untersuchungsgebiet abzuleiten und darzustellen.

5. Konfliktanalyse

Konflikte zwischen Bestand und absehbarer Entwicklung im Untersuchungsgebiet einerseits und in Nummer 4 dargestellten Entwicklungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege andererseits sind aufzuzeigen. Dabei ist der Bezug zu den Schutzgütern mit ihren Funktionen sowie zu den jeweiligen Flächen einschließlich ihrer Wechselwirkungen herzustellen. Eingriffe im Sinne des § 10 BbgNatSchG sind nach Art, Umfang und Lage, darzustellen. Die Konflikte sind in einer Karte darzustellen, wenn es zum Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit erforderlich ist (z. B. bei hoher Konfliktdichte oder starker Differenziertheit des Untersuchungsgebietes).

6. Planung

Das Konzept der Planung soll zusammenfassend vorangestellt werden. Dabei sind die Funktionen der einzelnen Flächen und Strukturen des Untersuchungsgebietes nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten darzulegen. In Text und Karten sind Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen

  • zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Klima, Luft sowie zum Arten- und Biotopschutz;
  • zum Schutz und zur Entwicklung des Landschaftsbildes und der für die naturverträgliche Erholung geeigneten Bereiche;
  • zu den naturschutzfachlichen Anforderungen an andere Flächennutzungen, insbesondere zur ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen für die umweltverträgliche Gestaltung und Nutzung vorhandener Siedlungs- und Gewerbegebiete sowie zu Infrastruktureinrichtungen;
  • zu den voraussichtlich erforderlichen Flächen und Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft infolge von Eingriffsvorhaben.

zu benennen.

Die Zweckbestimmung sowie Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind insbesondere für folgende Flächen darzustellen:

  • Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes, der Lebensraumfunktionen oder des Landschafts- und Ortsbildes,
  • klimatisch wichtige Freiflächen,
  • Grünflächen,
  • landschaftsgebundene Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
  • Fuß-, Rad- und Reitwegesysteme,
  • Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,
  • landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,
  • Ortseingänge und Siedlungsränder,
  • bauliche Anlagen,
  • Flächen für den Immissionsschutz.

Geplante Eingriffe sind in ihren Auswirkungen auf die Funktionen des Naturhaushaltes und unter Angabe von Art, Umfang und Lage den entsprechenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einer Bilanz gegenüberzustellen. Nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen sind als Grundlage für die Ableitung von Ersatzmaßnahmen darzustellen. Die Bilanzierung soll grundsätzlich verbal-argumentativ durchgeführt werden.

Anlage 2

Mindestanforderungen an Grünordnungspläne im Land Brandenburg

1. Form der Grünordnungspläne

  • Grünordnungspläne bestehen aus Text, Karte und Begründung.

    Die Karten des Grünordnungsplanes sind im Maßstab des Bebauungsplanes bzw. Vorhaben- und Erschließungsplanes i. d. Regel M 1 : 500 bis M 1 : 1.000 anzufertigen.
  • Vorentwurf und Entwurf des Grünordnungsplanes sind als solche kenntlich zu machen und mit einem Datum zu versehen.
  • In den Karten mit planerischen Aussagen sind die "Planzeichen für die Landschaftsplanung" (Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie 1986, Bonn - Bad Godesberg) zu verwenden; begründete Abweichungen und Ergänzungen sind möglich. Die Verwendbarkeit für die städtebaulichen Pläne ist dabei zu berücksichtigen (vgl. 6.7).

2. Bestandsaufnahme

Der gegenwärtige Zustand von Natur und Landschaft im Untersuchungsgebiet ist zu erfassen und danach zu bewerten, wie die einzelnen Schutzgüter in ihren Funktionen den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechen. In diesem Zusammenhang sind auch ggf. bestehende Vorbelastungen/Beeinträchtigungen darzustellen.

Liegt kein Landschaftsplan vor, sind

  • die abiotischen Naturhaushaltsfaktoren (Boden, Wasser, Klima, Luft),
  • Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume (Biotope) unter Angabe der jeweiligen Gefährdung entsprechend der Roten Listen für das Land Brandenburg bzw. ihres gesetzlichen Schutzes entsprechend der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV); (Mindestanforderung: flächendeckende Biotopkartierung entsprechend dem im Land Brandenburg geltenden Kartierungsschlüssel; Erfassung der vorherrschenden und der charakteristischen Tier- und Pflanzenarten unter Zuordnung zu den Biotoptypen),
  • das Landschaftsbild bezüglich seiner Eigenart, Vielfalt und Schönheit bzw. des Erholungswertes der Landschaft,
  • die siedlungsgeschichtliche Entwicklung, soweit im Bebauungsplan nicht ausreichend behandelt,
  • die gegenwärtige Flächennutzung unter besonderer Berücksichtigung der Flächenversiegelung, der Verteilung und Vernetzung von Frei- und Grünflächen sowie ihrer Ausstattung und der Erschließungsflächen für Freizeit- und Erholungsnutzungen,
  • die festgesetzten und einstweilig gesicherten Schutzgebiete nach den §§ 20 bis 26 BbgNatSchG sowie geschützte Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 31, 32, 34 und 35 BbgNatSchG,

zu betrachten.

Liegt ein Landschaftsplan vor oder werden Grünordnungspläne zu städtebaulichen Plänen gemäß Kapitel 5 Nr. 1 bis 10 des Erlasses aufgestellt, reicht zur Darstellung des Bestandes eine Karte aus, in der

  • die Biotoptypen gem. LUA-Kartierschlüssel,
  • die Schutzausweisungen gem. §§ 20 bis 27 BbgNatSchG und
  • die vorherrschenden und charakteristischen Tier- und Pflanzenarten

dargestellt sind, soweit nicht aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten eine vertiefende Darstellung weiterer Schutzgüter (Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild, und Erholung) geboten ist. Die Darstellung der siedlungsgeschichtlichen Entwicklung kann in diesen Fällen entfallen. Soweit ein Landschaftsplan vorliegt, kann die Darstellung der gegenwärtigen Flächennutzung und der Verteilung von Grün- und Freiflächen verbal auf der Grundlage des Landschaftsplanes erfolgen.

3. Landschaftsbewertung

Bewertungen erfolgen verbal-argumentativ mit dem erforderlichen Flächenbezug und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Naturhaushaltsfaktoren. Die Ergebnisse der Aufnahme und Bewertung des Bestandes sind in Text und Karte zusammenfassend darzustellen. Bereiche von besonderer Sensibilität gegenüber bestimmten Nutzungen (hinsichtlich aller zu behandelnden Schutzgüter) sind zu kennzeichnen. Bereiche, für die vertiefende Untersuchungen des Naturhaushaltes, der Tier- und Pflanzenwelt bzw. des Landschaftbildes erforderlich sind, sind auszuweisen.

Die zukünftigen Nutzungen und Entwicklungen im Untersuchungsgebiet sind darzustellen. Im Zusammenhang mit Flächennutzungsplänen, Bebauungsplänen/Vorhaben- und Erschließungsplänen sind u. a. die damit vorzubereitenden baulichen Nutzungen zu beschreiben. Der absehbare Bedarf an Erholungs- und Freizeiteinrichtungen sowie an sonstigen Grün- und Freiflächen ist einzuschätzen.

Soll zu einem städtebaulichen Plan nach Kapitel 5 Nr. 1 bis 10 des Erlasses ein Grünordnungsplan aufgestellt werden, so kann auf die Bewertung der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft, Landschaftsbild und Erholung verzichtet werden, soweit nicht aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten eine Bewertung geboten ist. Soweit ein Landschaftsplan vorliegt, kann bei Grünordnungsplänen die Bewertung der Schutzgüter verbal auf der Grundlage des Landschaftsplanes erfolgen.

4. Entwicklungsziele

Auf der Grundlage übergeordneter Fachplanungen (Landschaftsprogramm, Landschaftsrahmenplan, Landschaftsplan) sind aus der Aufnahme und Bewertung des Bestandes die naturschutzfachlichen Entwicklungsziele für das Untersuchungsgebiet abzuleiten und darzustellen.

Soweit ein Landschaftsplan vorliegt, können in Grünordnungsplänen die naturschutzfachlichen Entwicklungsziele, die im Landschaftsplan für das Gebiet des Grünordnungsplanes formuliert sind, in verbaler Form übernommen werden.

5. Konfliktanalyse

Konflikte zwischen Bestand und absehbarer Entwicklung im Untersuchungsgebiet einerseits und in Nummer 4 dargestellten Entwicklungszielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege andererseits sind aufzuzeigen. Dabei ist der Bezug zu den Schutzgütern mit ihren Funktionen sowie zu den jeweiligen Flächen einschließlich ihrer Wechselwirkungen herzustellen. Eingriffe im Sinne des § 10 BbgNatSchG sind nach Art, Umfang und Lage und nach bau-, anlage- und betriebsbedingten, ggf. rückbaubedingten Beeinträchtigungen darzustellen. Die Konflikte sind in einer Karte darzustellen, wenn es zum Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit erforderlich ist (z. B. bei hoher Konfliktdichte oder starker Differenziertheit des Untersuchungsgebietes).

Soweit die Eingriffsregelung im Landschaftsplan umfassend behandelt wurde und keine Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 27 BbgNatSchG oder für Natur und Landschaft besonders wertvolle Bereiche aus dem Landschaftsrahmenplan betroffen sind, reicht eine verbale Konfliktbeschreibung aus.

6. Planung

Das Konzept der Planung soll zusammenfassend vorangestellt werden. Dabei sind die Funktionen der einzelnen Flächen und Strukturen des Untersuchungsgebietes nach ökologischen und gestalterischen Gesichtspunkten darzulegen. In Text und Karten sind Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen

  • zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Ressourcen Boden, Wasser, Klima, Luft sowie zum Arten- und Biotopschutz;
  • zum Schutz und zur Entwicklung des Landschaftsbildes und der für die naturverträgliche Erholung geeigneten Bereiche;
  • zu den naturschutzfachlichen Anforderungen an andere Flächennutzungen, insbesondere zur ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft, zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen für die umweltverträgliche Gestaltung und Nutzung vorhandener Siedlungs- und Gewerbegebiete sowie zu Infrastruktureinrichtungen;
  • zu den voraussichtlich erforderlichen Flächen und Maßnahmen zur Vermeidung, zum Ausgleich oder zum Ersatz der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft infolge von Eingriffsvorhaben.

zu benennen.

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind, soweit möglich, insbesondere für die Zweckbestimmung folgender Flächen darzustellen:

  • Flächen mit Nutzungsbeschränkungen einschließlich notwendiger Nutzungsänderungen zur Erhaltung oder Verbesserung des Naturhaushaltes, der Lebensraumfunktionen oder des Landschafts- und Ortsbildes,
  • klimatisch wichtige Freiflächen,
  • Grünflächen,
  • landschaftsgebundene Sport-, Spiel- und Erholungsflächen,
  • Fuß-, Rad- und Reitwegesysteme,
  • Flächen für landschaftspflegerische Entwicklungs- und Gestaltungsmaßnahmen,
  • landschaftspflegerische Sanierungsbereiche,
  • Ortseingänge und Siedlungsränder,
  • bauliche Anlagen,
  • Flächen für den Immissionsschutz.

Geplante Eingriffe sind in ihren Auswirkungen auf die Funktionen des Naturhaushaltes und unter Angabe von Art, Umfang und Lage den entsprechenden Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in einer Bilanz gegenüberzustellen. Nicht ausgleichbare Beeinträchtigungen sind als Grundlage für die Ableitung von Ersatzmaßnahmen darzustellen. Die Bilanzierung soll grundsätzlich verbal-argumentativ durchgeführt werden.