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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Organisationserlaß des Ministeriums des Innern zur Durchführung des Asylverfahrensgesetzes in Brandenburg


vom 7. März 1997
(ABl./97, [Nr. 13], S.188)

Außer Kraft getreten durch Erlass Nr. 12/2017 vom 19. Dezember 2017

Inhaltsübersicht

1 Allgemeines
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Aufnahmeeinrichtung
1.3 Begriffsbestimmungen

2 Zuständigkeiten, Zusammenarbeit der Behörden
2.1 Zusammenarbeit
2.2 Aktenführung
2.3 Ausländerdateien
2.4 Ausländerzentralregister (AZR)
2.5 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

3 Aufgaben der ZABH als Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylVfG
3.1 Verteilung (bundesweit)
3.2 Sicherung der Unterlagen
3.3 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender
3.4 Asylsuchende aus anderen Bundesländern

4 Verfahren bei Meldung eines Asylsuchenden bei anderen Behörden
4.1 Weiterleitung an die ZABH
4.2 Nichterscheinen des Asylsuchenden bei der Aufnahmeeinrichtung (ZABH)
4.3 Verfahren bei Asylsuchenden, die den Asylantrag nach § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt zu stellen haben
4.4 Einreise aus einem sicheren Drittstaat

5 Durchführung des Asylverfahrens
5.1 Meldung bei der ZABH (Aufnahmeeinrichtung)
5.2 Antragstellung bei der Außenstelle des Bundesamtes
5.3 Verweigerung der Asylantragstellung
5.4 Gesundheitsuntersuchung
5.5 Verteilung (landesintern)
5.6 Länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG
5.7 Landesinterne Umverteilung
5.8 Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
5.9 Beschleunigung des Verfahrens bei straffälligen Asylbewerbern
5.10 Entscheidung des Bundesamts

6 Aufenthaltsbeendigung
6.1 Paßbeschaffung
6.2 Aufgaben der ZABH
6.3 Aufgaben der Ausländerbehörden
6.4 Freiwillige Ausreise
6.5 Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylVfG
6.6 Aufgreifen des Ausländers, Amtshilfe
6.7 Abschiebungshaft
6.8 Untersuchungs- und Strafhaft
6.9 Durchführung von Abschiebungen
6.10 Abschiebung von alleinreisenden Minderjährigen

7 Aufgaben der Ausländerbehörden
7.1 Zuständigkeit
7.2 Unterrichtung des Bundesamtes

8 Verfahren bei Rücknahme des Asylantrags
8.1 Antragsrücknahme bei der Außenstelle des Bundesamtes
8.2 Antragsrücknahme bei der Ausländerbehörde
8.3 Entscheidung des Bundesamtes
8.4 Freiwillige Ausreise und Abschiebung

9 Nichtbetreiben des Verfahrens

10 Verfahren bei Asylfolgeanträgen und Mehrfachanträgen
10.1 Begriffsbestimmungen
10.2 Stellung eines Asylfolgeantrages
10.3 Mitteilung des Bundesamtes
10.4 Aufenthalt während des Asylfolgeverfahrens
10.5 Aufenthaltsbeendigung
10.6 Stellung eines Asylfolgeantrags vor dem 1. Juli 1993
10.7 Verfahren bei Mehrfachanträgen

11 Kosten, zurückgelassenes Eigentum
11.1 Abschiebungskosten
11.2 Zurückgelassenes Eigentum des Ausländers

1 Allgemeines

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Grundlage der nachfolgenden Hinweise zur Durchführung des Asylverfahrens und für die Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber und ihrer Familienangehörigen sind

1.1.1.1 das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361),

1.1.1.2 das Ausländergesetz (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354) und

1.1.1.3 Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten im Ausländer- und Asylverfahrensrecht (Ausländer- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung - AAZV) vom 16. September 1996 (GVBl. II S. 748).

Soweit im Text Tätigkeiten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angesprochen werden, sind dies lediglich Hinweise auf gesetzlich festgelegte Aufgaben.

1.1.2 Die Nummern 6.2, 6.4, 6.6, 6.7, 6.8, 6.9, 6.10 und 11 gelten auch für Ausländer, die kein Asylverfahren betrieben haben. An die Stelle der Zentralen Ausländerbehörde für Asylbewerber (ZABH) tritt die jeweils zuständige Ausländerbehörde.

1.2 Aufnahmeeinrichtung

Die Aufnahmeeinrichtung des Landes Brandenburg für Asylbegehrende nach § 44 Abs. 1 AsylVfG ist die Zentrale Ausländerbehörde für Asylbewerber (ZABH) mit der ihr zugeordneten Erstaufnahmeeinrichtung Eisenhüttenstadt. Die Aufnahmeeinrichtung hat folgende Aufgaben:

1.2.1 Ersterfassung aller Ausländer, die in Brandenburg um Asyl nachsuchen oder Brandenburg zugeteilt werden und Weiterleitung der Asylsuchenden an die Aufnahmeeinrichtungen anderer Bundesländer (§ 46 Abs. 2 AsylVfG), nach Entscheidung der vom BMI bestimmten Verteilungsstelle (EASY-Verfahren),

1.2.2 Aufnahme der Asylbewerber nach § 47 Abs. 1 und 2 AsylVfG, bei denen Entscheidungen im beschleunigten Verfahren vermutlich möglich sind, bis zur Aufenthaltsbeendigung und der Asylbewerber, bei denen kurzfristige Entscheidungen vermutlich nicht möglich sind, bis zum Abschluß der Anhörung durch die zugeordnete Außenstelle des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jeweils jedoch für längstens drei Monate -,

1.2.3 Zustellungen und formlose Mitteilungen an den Asylbewerber gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG.

1.3 Begriffsbestimmungen

1.3.1 Ausländer im Sinne dieses Organisationserlasses sind Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 2 AuslG.

1.3.2 Asylsuchende im Sinne dieses Organisationserlasses sind Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 AsylVfG, solange sie noch keinen Asylantrag nach § 13, 14 AsylVfG gestellt haben und die Frist des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG noch nicht abgelaufen ist.

1.3.3 Asylbewerber im Sinne dieses Organisationserlasses sind Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 AsylVfG, wenn sie einen Asylantrag gestellt haben.

2 Zuständigkeiten, Zusammenarbeit der Behörden

2.1 Zusammenarbeit

Die bei der Durchführung des Asylverfahrensgesetzes auftretenden Probleme sollen möglichst direkt zwischen den beteiligten Behörden, Dienststellen und Gerichten geklärt werden. Die Übersendung von Akten und Schriftstücken sowie erforderliche Unterrichtungen sollen regelmäßig direkt und ohne zeitliche Verzögerung erfolgen.

2.2 Aktenführung

2.2.1 Die ZABH führt die Originalakten über den Asylbewerber, solange er verpflichtet ist, sich in der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten (§§ 47 bis 50 AsylVfG).

2.2.2 Ist der Asylbewerber nicht mehr verpflichtet, sich in der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten, führt die zuständige örtliche Ausländerbehörde (im folgenden: Ausländerbehörde) die Akten über den Asylbewerber. Sie verwahrt alle Unterlagen, die von der ZABH, der Außenstelle des Bundesamtes oder dem Bundesamt übersandt werden (z. B. Pässe, Führerscheine, Geburtsurkunden). Dies gilt auch für Asylbewerber, die nach landesinterner Verteilung vor Eintreffen in dem zugewiesenen Bereich einer Ausländerbehörde untergetaucht sind.

2.2.3 Im Schriftverkehr sind grundsätzlich auch die für den Ausländer beim Bundeamt geführten Aktenzeichen sowie die Personalien des Ausländers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Herkunftsland) anzugeben.

2.3 Ausländerdateien

2.3.1 Solange der Ausländer verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, führt die ZABH die Ausländerdatei A und nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtung die Datei B entsprechend der Verordnung über die Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen (Ausländerdateienverordnung - AuslDatV -, BGBl. 1990 I S. 2999). Die ZABH genügt dieser Pflicht durch die Anwendung des EDV-Verfahrens "BrAsyl".

2.3.2 Ist der Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, sich in den Aufnahmeeinrichtungen aufzuhalten, werden die Ausländerdateien durch die Ausländerbehörde geführt, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat.

2.4 Ausländerzentralregister (AZR)

2.4.1 Die erstmalige AZR-Abfrage und -Meldung werden grundsätzlich von der Außenstelle des Bundesamts in der Aufnahmeeinrichtung in Eisenhüttenstadt durchgeführt, sobald der Asylsuchende seinen Asylantrag gestellt hat.

2.4.2 Folgt der in der Aufnahmeeinrichtung aufgenommene Asylsuchende seiner Verpflichtung zur Antragstellung nicht, werden die erstmalige AZR-Abfrage und -Meldung von der ZABH veranlaßt.

2.4.3 Meldet sich ein Asylsuchender oder Asylbewerber, der von einer Behörde bzw. Dienststelle an eine andere Behörde oder Dienststelle weitergeleitet wurde, bei dieser nicht, nimmt die Zielbehörde die AZR-Abfrage und -Meldung vor.

2.4.4 Im übrigen werden AZR-Abfragen und -Meldungen von der ZABH, in deren Aufnahmeeinrichtung der Ausländer zu wohnen verpflichtet ist und bei einem Ausländer, der nicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen hat, von der Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Ausländer Wohnung zu nehmen hat, veranlaßt. Dies gilt auch dann, wenn der Ausländer nach dem Verlassen der Aufnahmeeinrichtung in dem Bezirk der zugewiesenen Ausländerbehörde nicht eintrifft (s. Nummer 2.2.2).

2.5 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung

Für die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gelten die Nummern 2.4.2 bis 2.4.4 entsprechend. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders ermächtigten Personen veranlaßt werden (§ 66 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

3 Aufgaben der ZABH als Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Abs. 1 AsylVfG

3.1 Verteilung (bundesweit)

3.1.1 Die ZABH leitet die Asylsuchenden auf der Grundlage der Entscheidung der zentralen Verteilungsstelle gemäß § 46 Abs. 2 AsylVfG mit Hilfe des DV-gestützten Verteilungsverfahrens "EASY" an die Aufnahmeeinrichtungen anderer Bundesländer weiter.

3.1.2 Die Aufnahme der Asylsuchenden in der Aufnahmeeinrichtung des Landes bedarf keiner gesonderten Verfügung.

3.2 Sicherung der Unterlagen

3.2.1 Die ZABH erhebt von dem Asylsuchenden die notwendigen Angaben und nimmt die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 i. V. mit Abs. 3 AsylVfG genannten Unterlagen in Verwahrung, worüber sie dem Asylsuchenden eine gesonderte Bescheinigung ausstellt. Kommt der Asylsuchende seiner Verpflichtung zur Herausgabe seines Passes oder Paßersatzes nicht nach und bestehen Anhaltspunkte, daß er im Besitz eines solchen Dokumentes ist, so ist er im Rahmen des § 15 Abs. 4 AsylVfG durch eine Person gleichen Geschlechts zu durchsuchen. Eine Durchsuchung soll auch erfolgen, wenn Anhaltspunkte bestehen, daß der Asylsuchende im Besitz sonstiger Urkunden und Unterlagen im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG (insbesondere Fahrausweise und Flugscheine) ist.

3.2.2 Außerdem fertigt die ZABH die erforderliche Anzahl von Lichtbildern.

3.3 Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender

Die ZABH stellt dem Asylsuchenden eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender aus, mit der er sich bis zur Asylantragstellung auszuweisen hat. Die Bescheinigung ist mit einem gestempelten Lichtbild zu versehen. Ehegatten erhalten jeweils eine Ausfertigung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender mit einem eigenen Lichtbild. Kinder unter 16 Jahren werden auf den Bescheinigungen der Eltern aufgeführt. Eine Ausfertigung der Bescheinigung wird zu den Akten genommen.

3.4 Asylsuchende aus anderen Bundesländern

Ein Asylsuchender aus einem anderen Bundesland, der Brandenburg zugeteilt wird, hat sich ebenfalls in der ZABH zu melden. Nummer 3.2 ist anzuwenden.

4 Verfahren bei Meldung eines Asylsuchenden bei anderen Behörden

4.1 Weiterleitung an die ZABH

4.1.1 Sucht ein Ausländer bei einer Grenzbehörde oder Ausländerbehörde um Asyl nach, obliegen diesen die Aufgaben nach Nummer 3.2. Über die sichergestellten Unterlagen wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt, aus der auch Datum und Uhrzeit der Meldung als Asylsuchender hervorgeht.

4.1.2 Sucht ein Ausländer bei der Polizei um Asyl nach, übernimmt diese die Sicherung der Unterlagen entsprechend den Regelungen in Nummer 3.2.1 und nimmt die erkennungsdienstliche Behandlung des Asylsuchenden vor (§ 16 Abs. 1 AsylVfG). Dem Ausländer wird formlos bestätigt, daß er um Asyl nachgesucht hat. Auf der Bestätigung ist die erkennungsdienstliche Behandlung zu vermerken. Durchdruck der Bestätigung wird der ZABH zugeleitet. Die Polizei unterrichtet die ZABH über das Asylersuchen und weist den Ausländer auf die für die Entgegennahme des Asylantrages zuständige Stelle hin. Werden von der Polizei Unterlagen sichergestellt oder beschlagnahmt, wird eine formlose Bescheinigung ausgestellt, aus der sich Art und Anzahl der Unterlagen ergibt. Sucht der Ausländer bei der Ausländerbehörde um Asyl nach, so kann auf Ersuchen der Ausländerbehörde die erkennungsdienstliche Behandlung durch die Polizei erfolgen. Die erkennungsdienstliche Behandlung ist auf der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender zu vermerken.

4.1.3 Die Grenzbehörde, die Ausländerbehörde oder die Polizei leiten den Asylsuchenden unverzüglich an die ZABH (Aufnahmeeinrichtung) weiter.

4.1.4 Die Mehrfertigungen der formlosen Bescheinigung über das Asylersuchen des Ausländers, die erkennungsdienstlichen Unterlagen sowie die in Verwahrung genommenen Unterlagen sind unverzüglich der ZABH zu übermitteln. Eine Mehrfertigung der formlosen Bescheinigung nimmt die Behörde oder Dienststelle zu ihren Akten.

4.2 Nichterscheinen des Asylsuchenden bei der Aufnahmeeinrichtung (ZABH)

Trifft der Asylsuchende nicht innerhalb von 48 Stunden, nachdem er an die ZABH weitergeleitet wurde, in der Aufnahmeeinrichtung ein, leitet diese die ihr übersandten erkennungsdienstlichen Unterlagen an die Außenstelle des Bundesamts weiter. Die übrigen Unterlagen verbleiben bei der ZABH. Die AZR-Abfrage und -Meldung sowie die Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG erfolgen durch die ZABH.

4.3 Verfahren bei Asylsuchenden, die den Asylantrag nach § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt zu stellen haben

4.3.1 Sucht ein Ausländer, der einen Asylantrag nach § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt zu stellen hat, bei der ZABH oder einer Ausländerbehörde um Asyl nach, ist er darauf hinzuweisen, daß er einen Antrag beim Bundesamt stellen muß. Ein schriftlich eingereichter Asylantrag ist unverzüglich an das Bundesamt weiterzuleiten. Eine Bescheinigung nach Nummer 3.3 ist nicht auszustellen. Die Erhebung der notwendigen Angaben sowie die Sicherung der Unterlagen nach Nummer 3.2 sind durchzuführen. Die ZABH oder die Ausländerbehörde übersendet die in Verwahrung genommenen Unterlagen an das Bundesamt und bestätigt dem Asylsuchenden Art und Umfang der eingezogenen Unterlagen formlos.

4.3.2 Die Ausländerbehörde, in deren Bereich der Asylsuchende sich tatsächlich aufhält, stellt die Aufenthaltsgestattung aus.

4.4 Einreise aus einem sicheren Drittstaat

4.4.1 Stellt die Ausländerbehörde bei der Erhebung der vorläufigen Angaben und der Sicherung der Unterlagen eines Asylsuchenden fest, daß dieser aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, prüft sie unverzüglich, ob eine Zurückschiebung nach § 19 Abs. 3 AsylVfG in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AuslG möglich ist. Ist die Zurückschiebung möglich, ordnet die Ausländerbehörde diese an und führt sie durch.

4.4.2 Wird bei einem Ausländer, der bei der Polizei um Asyl nachsucht, festgestellt, daß der Asylsuchende aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, informiert die Polizei unverzüglich die Ausländerbehörde. Die Ausländerbehörde wird daraufhin nach Nummer 4.4.1 tätig.

4.4.3 Der Asylsuchende ist vor der Zurückschiebung erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 41 Abs. 3 Satz 2 AuslG).

Nummer 4.1.2 ist entsprechend anzuwenden. Die Ausländerbehörde übersendet das Fingerabdruckblatt direkt dem Bundeskriminalamt. Es ist deutlich mit "ASZ" zu kennzeichnen. Hinzuzufügen sind die Angabe des betreffenden Drittstaates und das Datum der Zurückschiebung.

5 Durchführung des Asylverfahrens

5.1 Meldung bei der ZABH (Aufnahmeeinrichtung)

Die ZABH nimmt die Meldung eines Ausländers, der seinen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes in Eisenhüttenstadt zu stellen hat, entgegen.

5.2 Antragstellung bei der Außenstelle des Bundesamtes

5.2.1 Dem Asylsuchenden wird mittels eines Laufzettels durch die ZABH der Termin für die Stellung des Asylantrags bei der Außenstelle des Bundesamtes mitgeteilt. Die ZABH übersendet der Außenstelle des Bundesamts eine Mehrfertigung der Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender zusammen mit den Unterlagen nach Nummer 3.2 und etwaigen erkennungsdienstlichen Unterlagen.

5.2.2 Die ZABH vergewissert sich über die Antragstellung, wenn die Außenstelle des Bundesamts die ZABH nicht innerhalb einer Woche nach Meldung von sich aus darüber unterrichtet hat.

5.2.3 Die Außenstelle des Bundesamts stellt dem Ausländer die Aufenthaltsgestattung aus. Die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender soll dabei eingezogen werden.

5.3 Verweigerung der Asylantragstellung

Hat der Asylsuchende innerhalb von zwei Wochen, nachdem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamts gestellt, schreibt die ZABH den Ausländer zur Aufenthaltsermittlung entsprechend § 66 AsylVfG aus.

5.4 Gesundheitsuntersuchung

5.4.1 Die ZABH veranlaßt die Gesundheitsuntersuchung des Asylsuchenden.

5.4.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Runderlaß des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen "Durchführung des Asylverfahrensgesetzes - Untersuchung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern nach § 62 AsylVfG und amtsärztliche Kontrolle von Gemeinschaftsunterkünften" vom 28. Juni 1993 (ABl. S. 1318).

5.5 Verteilung (landesintern)

5.5.1 Wenn die Außenstelle des Bundesamts der ZABH die Daten der Asylbewerber mitteilt, bei denen eine kurzfristige Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht möglich ist, sind diese Asylbewerber aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen. Das gleiche gilt, wenn der Asylbewerber aus anderen Gründen nicht mehr verpflichtet ist, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.

5.5.2 Die ZABH bittet die Außenstelle des Bundesamts um Nachricht, wenn drei Wochen nach der Stellung des Asylantrags weder eine Mitteilung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ergangen noch über den Asylantrag entschieden worden ist.

5.5.3 Die ZABH teilt dem Bundesamt innerhalb von drei Arbeitstagen nach einer Verteilungsentscheidung den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer nach der Verteilung Wohnung zu nehmen hat. Die Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt unverzüglich die genaue Adresse des Asylbewerbers mit.

5.5.4 Die ZABH übersendet die Ausländerakte über den Asylbewerber unverzüglich an die für den Wohnsitz des Asylbewerbers zuständige Ausländerbehörde.

5.6 Länderübergreifende Umverteilung nach § 51 AsylVfG

5.6.1 Eine länderübergreifende Umverteilung ist nur vor dem Zeitpunkt der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag zulässig.

5.6.2 Über Anträge nach § 51 Abs. 2 AsylVfG auf Umverteilung eines Asylbewerbers nach Brandenburg entscheidet die Ausländerbehörde, für deren Bezirk die Aufnahme beantragt wurde. Sie fordert von der Ausländerbehörde des abgebenden Bundeslandes eine Stellungnahme über den Verfahrensstand an. Die Stellungnahme soll Angaben über die persönlichen Verhältnisse des Asylbewerbers, den Stand seines Asylverfahrens, die zuständige Außenstelle des Bundesamts und das zuständige Verwaltungsgericht enthalten.

5.6.3 Die Ausländerbehörde erläßt einen schriftlichen Bescheid gegenüber dem Asylbewerber. Im Falle einer positiven Entscheidung ist eine Mehrfertigung des Bescheids nachrichtlich an die ZABH und die Ausländerbehörde des abgebenden Bundeslandes zu übersenden. Bezüglich der Mitteilung der genauen Adresse des Asylbewerbers gilt Nummer 5.5.3 entsprechend. Im Falle einer negativen Entscheidung ist die beteiligte Ausländerbehörde durch Übersendung einer Mehrfertigung des Bescheides zu unterrichten.

5.6.4 Eine Zustimmung zur Umverteilung nach Brandenburg erfolgt nur in den in § 51 Abs. 1 AsylVfG aufgeführten Fällen. Sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht im Sinne dieser Vorschrift liegen insbesondere vor

5.6.4.1 bei alleinstehenden volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Ermöglichung der Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern und

5.6.4.2 bei sonstigen Familienangehörigen, wenn diese oder die bereits in Brandenburg untergebrachten Familienangehörigen auf die besondere Betreuung durch die jeweils anderen Familienangehörigen angewiesen sind.

5.6.5 Beantragt ein Asylbewerber eine Umverteilung in ein anderes Bundesland, teilt die Ausländerbehörde der nach § 51 Abs. 2 AsylVfG zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes den Verfahrensstand nach Nummer 5.6.2 Satz 3 mit. Erfolgt die Umverteilung in das andere Bundesland, unterrichtet die bisher zuständige Ausländerbehörde die ZABH, das Bundesamt und die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen.

5.6.6 Die ZABH veranlaßt den quotenmäßigen Ausgleich nach § 52 AsylVfG. Sie ist daher über jede Umverteilung in Kenntnis zu setzen.

5.7 Landesinterne Umverteilung

5.7.1 Über Anträge auf Umverteilung innerhalb des Landes Brandenburg entscheidet die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist (§ 60 Abs. 3 AsylVfG). Eine Umverteilung ist nur mit Zustimmung der Ausländerbehörde, in deren Bezirk der Asylbewerber umverteilt werden will, möglich. Im übrigen ist Nummer 5.6 entsprechend anzuwenden.

5.7.2 Abweichend von Nummer 5.6.4 kann eine Umverteilung auch erfolgen, um dem Asylbewerber die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu ermöglichen, wenn er andernfalls auf den Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder dem Bundessozialhilfegesetz angewiesen wäre. Voraussetzung hierfür ist, daß der Asylbewerber glaubhaft macht, daß er sich mehrfach vergeblich um einen Arbeitsplatz innerhalb des ihm zugewiesenen Aufenthaltsbereichs bemüht hat.

5.8 Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs

5.8.1 Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verlassen des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs gemäß § 58 AsylVfG im Einzelfall entscheidet die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist, im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde, für deren Bezirk der allgemeine Aufenthalt zugelassen wird.

5.8.2 Gründe nach § 58 Abs. 1 AsylVfG liegen in der Regel vor,

5.8.2.1 wenn der Asylbewerber im Bereich einer anderen Ausländerbehörde eine Arbeitsstelle hat und dadurch seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie bestreiten kann und in der Regel täglich an seinen zugewiesenen Aufenthaltsort zurückkehrt;

5.8.2.2 wenn der Asylbewerber im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde einen Arzttermin wahrnehmen oder stationär in einem Krankenhaus aufgenommen werden muß und die Erforderlichkeit bei einem Asylbewerber, der Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, durch den Sozialhilfeträger bzw. die Aufnahmebehörde, im übrigen durch den behandelnden Arzt bestätigt wird;

5.8.2.3 wenn der Asylbewerber als Mitglied einer Sportmannschaft, Musikkapelle, Hilfsorganisation o. ä. an einer Veranstaltung seines Vereins bzw. seiner Organisation außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs teilnehmen möchte;

5.8.2.4 wenn der Asylbewerber an bestimmten kirchlichen oder religiösen Veranstaltungen außerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs teilnehmen will; bei Teilnahme an Gottesdiensten jedoch nur, wenn hierzu innerhalb des zugewiesenen Aufenthaltsbereichs keine Möglichkeit besteht und

5.8.2.5 wenn der Asylbewerber aus einem besonderen Anlaß (Hochzeit, Tod, besondere Geburtstage) nahe Verwandte (Ehegatte, Eltern, Kinder, Geschwister, Großeltern, Enkel), die sich im Bundesgebiet außerhalb des dem Asylbewerber zugewiesenen Aufenthaltsbereichs aufhalten, besuchen will.

5.8.3 Gründe nach § 58 Abs. 1 AsylVfG sind auch gegeben, wenn im Rahmen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule ein Schullandheimaufenthalt bzw. eine Studienfahrt durchgeführt wird. Für den Fall, daß die Reise ins Ausland führt, ist, soweit erforderlich, eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß der Asylbewerber wieder ins Bundesgebiet zurückkehren kann. Ein vorhandener Paß ist an eine Begleitperson gegen Rückgabeverpflichtung auszuhändigen; die Ausstellung eines Paßersatzpapiers kommt nur unter den in der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes (DVAuslG) genannten Voraussetzungen in Betracht.

5.8.4 In vergleichbaren Einzelfällen (z. B. zum Besuch eines Angehörigen oder Freundes im Abschiebungsgewahrsam zur Vorbereitung der Abschiebung) kann auch sonst die Erlaubnis zum Verlassen des Aufenthaltsbereichs erteilt werden.

5.9 Beschleunigung des Verfahrens bei straffälligen Asylbewerbern

5.9.1 Die Polizei oder die Staatsanwaltschaft unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich unter Angabe der gesetzlichen Vorschriften über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren gegen einen Ausländer (§ 76 Abs. 4, 77 AuslG). Handelt es sich bei dem Tatverdächtigen um einen Asylbewerber, prüft die Ausländerbehörde, ob eine Meldung an das Bundesamt nach Nummer 5.9.2 in Betracht kommt. Erforderlichenfalls holt sie dazu weitere Informationen bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei ein. Die Polizei erteilt die weitergehende Auskunft nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

5.9.2 Die Ausländerbehörde bittet das Bundesamt um beschleunigte Durchführung des Asylverfahrens, wenn ein Asylbewerber

5.9.2.1 einer erheblichen Straftat, insbesondere eines Verbrechens, aber auch eines besonders schweren Falles des Diebstahls oder der gewerbsmäßigen Hehlerei,

5.9.2.2 eines Betäubungsmitteldelikts,

5.9.2.3 eines vorsätzlichen Körperverletzungsdelikts verdächtig ist oder

5.9.2.4 als Wiederholungs- oder Mehrfachtäter in Erscheinung getreten ist, wobei auch leichtere Straftaten (z. B. Ladendiebstähle) genügen. Eine Verurteilung wegen der Vortat(en) ist nicht erforderlich. Eine Meldung als Wiederholungs- oder Mehrfachtäter kommt aber nicht in Betracht, wenn bezüglich der Vortat(en) der Tatverdacht entfallen ist.

5.9.2.5 Das gleiche gilt für einen Ausländer, der erst nach einer solchen Straftat oder Wiederholungstat einen Asylantrag stellt. Insbesondere ist dem Bundesamt ein Asylbewerber zu melden, der sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet.

5.9.2.6 In besonderen Ausnahmefällen kann dem Bundesamt auch der Asylbewerber gemeldet werden, der gegen Ordnungsvorschriften verstoßen hat. Von dieser Möglichkeit ist jedoch zurückhaltend Gebrauch zu machen, um den Beschleunigungseffekt nicht zu gefährden.

5.9.3 Ob eine Meldung an das Bundesamt erfolgt, entscheidet die Ausländerbehörde aufgrund aller Umstände des Einzelfalls, z. B. auch des Verdachtsgrades und der örtlichen Verhältnisse. Zu berücksichtigen ist auch, ob eine Beendigung des Aufenthalts des Asylbewerbers tatsächlich kurzfristig möglich ist. Vor einer förmlichen Meldung an das Bundesamt klärt die Ausländerbehörde bei der Außenstelle des Bundesamts ab, ob die Entscheidung ohnehin unmittelbar bevorsteht, so daß auf eine Meldung verzichtet werden kann. Die Meldung an das Bundesamt darf keine Angaben zum Tatvorwurf enthalten.

5.9.4 Die Meldung ist an den Vizepräsidenten des Bundesamtes und parallel dazu an die Außenstelle des Bundesamts zu richten und mit einem roten Stempelaufdruck "EILT" auf dem Briefumschlag zu kennzeichnen. In der Meldung sind das Aktenzeichen des Bundesamts sowie die vollständigen Personalien und die aktuelle ladungsfähige Anschrift des Asylbewerbers und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Endes der Strafhaft anzugeben.

5.9.5 Die Ausländerbehörde unterrichtet das Bundesamt über eine ihr von der Justiz mit­geteilte Verfahrenserledi­gung.

5.9.6 Die Ausländerbehörde unterrichtet das Bundesamt über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 6 (vollziehbare Ausweisung nach § 47 AuslG) und des § 30 Abs. 4 AsylVfG (Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG). Im letzteren Falle ist dem Bundesamt auch mitzuteilen, weshalb die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG vorliegen.

5.9.7 Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, tritt die ZABH an die Stelle der Ausländerbehörde.

5.9.8 Die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Ausweisung und die Abschiebung bleiben unberührt. Ein Asylbewerber kann allerdings in der Regel nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, daß sein Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen wird (§ 48 Abs. 3 AuslG). Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

5.9.8.1 schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Ausweisung rechtfertigen und das Ministerium des Innern dies bestätigt oder

5.9.8.2 eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

5.9.9 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausweisung und Abschiebung eines straffälligen Asylbewerbers vor, ist hiervon Gebrauch zu machen.

5.10 Entscheidung des Bundesamts

5.10.1 Die Außenstelle des Bundesamts unterrichtet die ZABH unverzüglich über die getroffene Entscheidung über den Antrag eines in ihrem Zuständigkeitsbereich (Aufnahmeeinrichtung) untergebrachten Asylbewerbers. Sie informiert über vorgetragene oder sonst erkennbare Gründe für die Aussetzung der Abschiebung. Die ZABH stellt die Entscheidung des Bundesamtes gemäß § 10 Abs. 4 AsylVfG zu.

5.10.2 Solange der Asylbewerber noch in der Aufnahmeeinrichtung wohnt, unterrichtet die Außenstelle des Bundesamts die ZABH insbesondere über

5.10.2.1 die Vollziehbarkeit der Entscheidung,

5.10.2.2 die Anordnung der Abschiebung nach § 34 a AsylVfG,

5.10.2.3 eingelegte Rechtsbehelfe,

5.10.2.4 die Rechtskraft der Entscheidung,

5.10.2.5 das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG,

5.10.2.6 die Aussetzung der Abschiebung nach § 43 a AsylVfG und

5.10.2.7 die Stellung eines Asylfolgeantrages.

5.10.3 Ist der Asylbewerber nicht mehr verpflichtet, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, wird die zuständige Ausländerbehörde entsprechend unterrichtet.

5.10.4 Die ZABH oder die Ausländerbehörde hat bei ungewöhnlich langem Zeitablauf beim Bundesamt den Stand des Verfahrens zu erfragen.

6 Aufenthaltsbeendigung

6.1 Paßbeschaffung

6.1.1 Die Außenstelle des Bundesamts übersendet der ZABH so früh wie möglich die Unterlagen des Asylbewerbers nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 AsylVfG oder teilt mit, daß solche nicht vorhanden sind. Die Übersendung erfolgt spätestens mit Übersendung der Mehrfertigung der Entscheidung der Außenstelle des Bundesamts über den Asylantrag.

6.1.2 Die ZABH veranlaßt so früh wie möglich die Beschaffung neuer oder die Verlängerung bereits vorhandener Paß- oder Paßersatzpapiere. Sie berücksichtigt dabei die Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsland und die voraussichtliche Verfahrensdauer. Sie fertigt den entsprechenden Antrag unter Beteiligung des Asylbewerbers mit besonderer Sorgfalt. Das Herkunftsland soll nicht erkennen können, daß es sich um einen Asylbewerber handelt. Die ZABH bedient sich bei der Beschaffung eines Rückreisedokuments für einen Asylbewerber, der in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet ist und bei dem zu erwarten ist, daß der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, in der Regel der Amtshilfe des Bundesamts (§ 43 b AsylVfG).

6.1.3 Die ZABH hat alle Möglichkeiten zur schnellen Beschaffung der Rückreisedokumente auszuschöpfen. Hierbei ist mit den Auslandsvertretungen der Herkunftsländer der Asylbewerber zusammenzuarbeiten. Insbesondere soll die Möglichkeit von Sammelvorführungen bei den Auslandsvertretungen genutzt werden und darauf hingewirkt werden, daß Bedienstete der Auslandsvertretungen in die Hafteinrichtungen kommen, um die Formalien vor Ort zu erledigen. Die ZABH beschafft und sammelt die für die Paßbeschaffung notwendigen Informationen und aktualisiert diese ständig. Bleiben Bemühungen zur Paßbeschaffung erfolglos, sind sie erforderlichenfalls unter Einschaltung des Auswärtigen Amtes nach angemessener Zeit zu wiederholen. Über grundsätzliche Probleme bei der Paßbeschaffung mit bestimmten Staaten ist dem Ministerium des Innern zu berichten.

6.1.4 Nach landesinterner Verteilung des Asylbewerbers tritt an die Stelle der ZABH die Ausländerbehörde.

6.2 Aufgaben der ZABH

Während des Aufenthaltes in der Aufnahmeeinrichtung (§ 47 AsylVfG) nimmt die ZABH alle mit der Aufenthaltsbeendigung eines abgelehnten Asylbewerbers zusammenhängenden Aufgaben wahr, soweit nicht das Bundesamt zuständig ist. Dies sind insbesondere

6.2.1 die Prüfung der Vollziehbarkeit der Abschiebung, soweit konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß eine Vollziehbarkeitsmeldung der Außenstelle des Bundesamts nicht zutrifft;

6.2.2 die Beantragung von Abschiebungshaft und Unterbringung in einer Abschiebungshaftvollzugseinrichtung;

6.2.3 die Beschaffung der erforderlichen Rückreisedokumente;

6.2.4 die Ausstellung von Grenzübertrittsbescheinigungen;

6.2.5 die Beschaffung der Rückreise-Tickets;

6.2.6 die Benachrichtigung der Grenzdienststellen;

6.2.7 die Mitteilung über die vollzogene Abschiebung an die Außenstelle des Bundesamts und - sofern noch ein gerichtliches Verfahren anhängig ist - das Ver­waltungsgericht;

6.2.8 die Abgabe von Stellungnahmen zu Eingaben oder Petitionen, soweit sich diese gegen die Aufenthaltsbeendigung aus der Aufnahmeeinrichtung wenden und

6.2.9 die Durchführung des § 82 AuslG hinsichtlich der Abschiebungskosten.

6.2.10 Die ZABH trifft auch die entsprechenden Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts von Familienangehörigen eines abgelehnten Asylbewerbers, auch wenn diese keinen Asylantrag gestellt haben.

6.3 Aufgaben der Ausländerbehörden

6.3.1 Nach Verlassen der Aufnahmeeinrichtung werden die Maßnahmen nach Nummer 6.2 durch die Ausländerbehörde getroffen, in deren Bereich der Asylbewerber sich nach landesinterner Verteilung (§ 50 AuslG) oder länderübergreifender Verteilung (§ 51 AsylVfG) aufzuhalten hat.

6.3.2 Die Ausländerbehörde ist auch zuständig für Asylbewerber, die sich in ihrem Zuständigkeitsbereich aufhalten und ihren Asylantrag nach § 14 Abs. 2 AsylVfG beim Bundesamt gestellt haben.

6.4 Freiwillige Ausreise

6.4.1 Der freiwilligen Ausreise ist grundsätzlich Vorrang vor der Abschiebung zu geben. Der Ausländer ist durch die Ausländerbehörde schriftlich auf die Möglichkeiten und Vorteile einer freiwilligen Ausreise hinzuweisen und entsprechend zu beraten. Gibt ein Ausländer zu erkennen, daß die Ausreise ernsthaft beabsichtigt ist, und ist diese auch tatsächlich möglich, soll dem Ausländer in besonders gelagerten Fällen die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise auch dann eingeräumt werden, wenn die gesetzte Ausreisefrist bereits abgelaufen ist.

6.4.2 Ist eine freiwillige Ausreise beabsichtigt, stellt die Ausländerbehörde dem Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung mit einem Vermerk über die Ausreisefrist aus und übersendet rechtzeitig die verwahrten Unterlagen, insbesondere die Rückreisepapiere, an die von dem Ausländer gewünschte Grenzstelle zur Aushändigung an den Ausländer bei der Ausreise. Die Bescheinigung nach Nummer 3.2.1 Satz 1 soll gleichzeitig eingezogen werden. Die Ausländerbehörde zieht die Aufenthaltsgestattung des Ausländers ein.

6.4.3 Die Möglichkeiten einer Rückführung über das REAG-Programm sind auszuschöpfen.

6.4.4 Bei einem Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen verpflichtet ist, wird die ZABH an Stelle der Ausländerbehörde tätig.

6.5 Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylVfG

6.5.1 Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 43 Abs. 3 AsylVfG soll in der Regel erfolgen, wenn die Ehegatten oder die minderjährigen Kinder innerhalb von sechs Monaten in das Bundesgebiet eingereist sind und der Asylantrag jeweils zwei Wochen nach Einreise gestellt wurde und

6.5.1.1 damit zu rechnen ist, daß auch der Ehegatte oder die Kinder oder die Eltern, deren Aufenthalt noch gestattet ist, in Kürze vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sein werden,

6.5.1.2 durch die Abschiebung eines Ehegatten der andere oder die minderjährigen Kinder öffentliche Leistungen beanspruchen müßten oder

6.5.1.3 dies zur Betreuung eines Ehegatten oder der minderjährigen Kinder erforderlich ist; in diesem Fall kann zur Vermeidung von außergewöhnlichen Härten eine Duldung auch dann erteilt werden, wenn die Einreise nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgt ist.

6.5.2 Eine Duldung nach § 43 Abs. 3 AsylVfG wird in der Regel nicht erteilt,

6.5.2.1 wenn ein Asylfolgeantrag gestellt wird oder

6.5.2.2 wenn offensichtlich ist, daß die Antragstellung nur erfolgt, um eine Aufenthaltsbeendigung des ausreisepflichtigen Familienangehörigen zu verhindern. Die Betreuung minderjähriger Kinder durch ein Elternteil ist jedoch sicherzustellen.

6.6 Aufgreifen des Ausländers, Amtshilfe

6.6.1 Wird ein Asylbewerber, gegen den eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt, in einem anderen Bundesland aufgegriffen, ersucht die ZABH als Aufnahmeeinrichtung oder die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes um Durchführung der Abschiebung im Wege der Amtshilfe.

6.6.2 Wird ein Asylbewerber, der sich während des Asylverfahrens in einem anderen Bundesland aufzuhalten hatte und gegen den eine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegt, im Bezirk einer Ausländerbehörde in Brandenburg aufgegriffen, so führt diese die Abschiebung im Wege der Amtshilfe durch, sofern die Ausländerbehörde des anderen Bundeslandes hierum ersucht.

6.6.3 Für sonstige Fälle der Abschiebung im Wege der Amtshilfe gelten die Nummern 6.6.1 und 6.6.2 entsprechend.

6.7 Abschiebungshaft

6.7.1 Liegen die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 AuslG vor, ist in der Regel Abschiebungshaft zu beantragen. Dabei hat die ZABH oder die Ausländerbehörde gegenüber dem Gericht die zweifelsfreie Verlassenspflicht, die Abschiebungsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 AuslG, die Erforderlichkeit der Haftanordnung und die Durchführbarkeit der Abschiebung darzulegen und die notwendige Haftdauer zu benennen und zu begründen.

6.7.2 Bei einer Familie soll Abschiebungshaft in der Regel nur für das Familienoberhaupt (Vater) beantragt werden. War die Familie untergetaucht und ist keine Unterkunft mehr vorhanden, so wird in der Regel ebenfalls nur das Familienoberhaupt in Abschiebungshaft genommen. Der Rest der Familie verbleibt bis zur Abschiebung in der bisherigen Unterkunft.

6.7.3 Von einem Antrag auf Abschiebungshaft ist grundsätzlich bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren sowie Schwangeren (ab der 29. Woche) abzusehen. Bei einer Schwangerschaft bis zur 12. und ab der 21. Woche ist die Haftfähigkeit in jedem Einzel­fall durch amtsärztliche Untersuchung feststellen zu lassen. Bei Anhaltspunkten für eine Haftunfähigkeit (körperliche oder psychische Krankheit) ist im übrigen jeweils die Haftfähigkeit durch amtsärztliche Untersuchung feststellen zu lassen.

6.7.4 Die Einlieferung des Ausländers in eine Hafteinrichtung oder unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 Abschiebungshaftvollzugsgesetz in eine Justizvollzugsanstalt soll möglichst während der Regelarbeitszeit erfolgen. Ist absehbar, daß dies nicht möglich ist, informiert die einliefernde Behörde oder Dienststelle die Hafteinrichtung oder die Justizvollzugsanstalt und teilt die voraussichtliche Ankunftszeit mit. Eine Aufnahme von Abschiebungsgefangenen in Justizvollzugsanstalten in der Zeit zwischen Nachteinschluß und Aufschluß ist nicht möglich.

6.7.5 Die für die Beantragung des Haftbeschlusses zuständige Ausländerbehörde oder die ZABH hat sich zu vergewissern, daß der Ausländer, der in einer Hafteinrichtung untergebracht wird, im Besitz des Haftbeschlusses ist. Sie hat ihn während der Dauer der Haft ausländer- und asylverfahrensrechtlich zu betreuen und ihn rechtzeitig über den Zeitpunkt der Abschiebung zu informieren.

6.8 Untersuchungs- und Strafhaft

6.8.1 Wird ein Ausländer in Untersuchungs- oder Strafhaft genommen, unterrichtet die Justizvollzugsanstalt die für den Sitz der Justizvollzugsanstalt zuständige Ausländerbehörde. Diese stellt die für den Ausländer zuständige Ausländerbehörde fest und teilt dies der Justizvollzugsanstalt mit. ­

6.8.2 Die Justizvollzugsanstalt teilt der ihr als zuständig gemeldeten Ausländerbehörde mit, daß sich der Ausländer in der Justizvollzugsanstalt in Haft befindet.

6.8.3 Die Justizvollzugsanstalt teilt im Rahmen der Unterrichtung nach Nummer 6.8.1 Satz 1 der zuständigen Ausländerbehörde den voraussichtlichen Entlassungstermin des Ausländers mit. Für den Fall, daß die Entlassung kurzfristig erfolgt, hat die Ausländerbehörde die Justizvollzugsanstalt im Einzelfall um entsprechende - gegebenenfalls fernmündliche - Information zu ersuchen.

6.8.4 Ein Ausländer, der sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, ist, soweit möglich, direkt aus der Haft abzuschieben. Die für die Abschiebung notwendigen Maßnahmen sind so rechtzeitig einzuleiten, daß die Beantragung einer direkt an die Strafhaft oder Untersuchungshaft anschließenden Abschiebungshaft nicht erforderlich ist. Insbesondere ist rechtzeitig bei der Staatsanwaltschaft anzufragen, ob gemäß § 456a Abs. 1 der Strafprozeßordnung von der weiteren Strafvollstreckung abgesehen wird.

6.8.5 Nummer 6.7.4 gilt entsprechend.

6.9 Durchführung von Abschiebungen

6.9.1 Die Ausländerbehörde kündigt dem Bundesgrenzschutz eine vorgesehene Abschiebung rechtzeitig vorher an und klärt die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen (z. B. Flugbegleitung durch Bundesgrenzschutzbeamte) mit diesem ab. Bei Flügen innerhalb des Bundesgebietes (Anschlußflüge oder Flüge mit einer Zwischenlandung auf einem anderen deutschen Flughafen) entscheidet die Ausländerbehörde über die Erforderlichkeit von Flugbegleitungen. Die Begleitung erfolgt in diesen Fällen grundsätzlich durch Bedienstete der Ausländerbehörde, es sei denn, der Bundesgrenzschutz erklärt sich zu einer Flugbegleitung bereit.

6.9.2 Der abzuschiebende Ausländer ist nach Möglichkeit nicht vor 6.00 Uhr morgens aufzusuchen. Ein Beginn der Abschiebung zu einem früheren Zeitpunkt kommt nur in Betracht, wenn dies im Hinblick auf den Abflugtermin aus Zeitgründen erforderlich ist. Als erforderliche Vorlaufzeit ist insbesondere der Zeitraum einzurechnen, der notwendig ist, damit sich der Ausländer ohne unverhältnismäßige Eile reisefertig machen und das Begleitgepäck packen kann. Außerdem ist die Zeit für eine Kontaktaufnahme des Ausländers mit seinem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Vertrauensperson gemäß Nummer 6.9.6 einzuplanen. Weiter sind die Zeiten für eine eventuelle Aufenthaltsermittlung und eine Zusammenführung von Familien sowie die Fahrtzeit zum Flughafen und die Wartezeiten, die üblicherweise bei einer entsprechenden Flugreise von einem sonstigen Fluggast zu beachten sind oder die aus der Sicht des Bundesgrenzschutzes für die Durchführung der Formalitäten am Flughafen erforderlich sind, zu berücksichtigen. Regelmäßig ist der Ausländer zwei Stunden vor dem geplanten Abflugtermin dem Bundesgrenzschutz zu überstellen. Außerdem kann noch ein Spielraum von maximal einer Stunde für außergewöhnliche Vorkommnisse berücksichtigt werden.

6.9.3 Wird ausnahmsweise eine Vollstreckung zur Nachtzeit erforderlich, trifft die Ausländerbehörde die Entscheidung. Die Vollstreckung zur Nachtzeit darf nur aus den in Nummer 6.9.2 aufgeführten Gründen vorgenommen werden. Daß abzuschiebende Ausländer während der Nachtzeit, insbesondere in den frühen Morgenstunden erfahrungsgemäß am besten zu Hause erreicht werden, rechtfertigt die Maßnahme nicht. Mit der Abschiebung selbst darf frühestens zu dem Zeitpunkt begonnen werden, der zur Gewährleistung der in Nummer 6.9.2 aufgeführten Vorlaufzeit erforderlich ist.

6.9.4 Wird der Ausländer zum Zeitpunkt des vorgesehenen Beginns der Abschiebungsmaßnahme nicht zu Hause angetroffen und bleibt die weitere Aufenthaltsermittlung erfolglos, veranlaßt die Ausländerbehörde die Ausschreibung zur Fahndung.

6.9.5 Dem abzuschiebenden Ausländer ist die Mitnahme solchen Gepäcks zu ermöglichen, das im Transportmittel ohne Erschwerung der Abschiebung befördert werden kann und durch dessen Mitnahme dem Land keine zusätzlichen Kosten entstehen. Die Mitnahme weiteren Gepäcks (z. B. Gepäck, das den von den Fluggesellschaften für einen kostenlosen Transport zugelassenen Gewichtsrahmen überschreitet) kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausländer für die zusätzlichen Kosten aufkommt oder wenn ersichtlich ist, daß der Betrag aus der einbehaltenen Sicherheitsleistung (vgl. Nummer 11.1.1) bestritten werden kann. Der Ausländer ist gegebenenfalls aufzufordern, einen Verfügungsberechtigten gemäß Nummer 11.2.1 schriftlich zu benennen. Die Ausländerbehörde benachrichtigt den Verfügungsberechtigten, sofern der Ausländer mit ihm vor der Abschiebung keinen Kontakt aufnehmen kann.

6.9.6 Wünscht der Ausländer die Zuziehung eines Dolmetschers, ist dem zu entsprechen, wenn dadurch die Abschiebung nicht verhindert oder verzögert wird und die Zuziehung ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Dem Ausländer ist auf Wunsch Gelegenheit zu geben, seinen Rechtsanwalt oder eine sonstige Vertrauensperson telefonisch zu informieren. Wird entweder vom Ausländer, von seinem Rechtsanwalt oder einer sonstigen Vertrauensperson begehrt, die Möglichkeit zu einem persönlichen Gespräch einzuräumen, ist dem nur zu entsprechen, soweit die Abschiebung dadurch nicht verhindert oder verzögert wird.

6.9.7 Trägt der Ausländer vor, die Abschiebung sei nicht zulässig, weil sein Asylverfahren noch nicht abgeschlossen sei oder weil er einen Asylfolgeantrag gestellt habe, prüft die Ausländerbehörde unverzüglich, ggf. unter Einschaltung des Bundesamts, ob die Einwendungen begründet sind.

6.9.8 Treten bei dem Ausländer während der Abschiebung so erhebliche gesundheitliche Störungen ein, daß die Durchführung der Abschiebung nicht vertretbar erscheint, hat die Ausländerbehörde eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Bestätigt der Arzt die Reiseunfähigkeit, ist die Abschiebung abzubrechen. Bei Abschiebung einer ganzen Familie soll in diesem Fall die Abschiebung der übrigen Familienangehörigen nicht fortgesetzt werden; die Entscheidung trifft die Ausländerbehörde.

6.9.9 Bringt der Ausländer während der Abschiebung unmißverständlich zum Ausdruck, daß er einen Asylfolgeantrag stellen will, klärt die Ausländerbehörde, erforderlichenfalls unter Zuziehung des Bundesamts und persönlicher Kontaktaufnahme mit dem Ausländer, ob die Abschiebung fortzuführen oder abzubrechen ist. Ist aus den Gesamtumständen zu entnehmen, daß der Asylfolgeantrag allein deshalb gestellt wird, um die Abschiebung zu verhindern, ist er als offensichtlich unschlüssig i. S. von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG anzusehen, mit der Folge, daß die Abschiebung nicht abzubrechen ist. Auf Nummer 10.5.2 wird verwiesen. Die Entscheidung trifft die Ausländerbehörde.

6.9.10 Nach Überstellung des abzuschiebenden Ausländers an den Bundesgrenzschutz ist dieser für die weitere Durchführung der Abschiebung verantwortlich. Die Beauftragten der Ausländerbehörde, die den Ausländer zum Flughafen gebracht haben, bleiben jedoch grundsätzlich bis zum Abflug des Flugzeuges auf dem Flughafen. Ergeben sich kurzfristig Hindernisse für die Abschiebung, stimmt die Ausländerbehörde mit dem Bundesgrenzschutz das weitere Vorgehen ab.

6.9.11 Muß die Abschiebung abgebrochen werden, entscheidet die Ausländerbehörde, ob Abschiebungshaft bis zu einem weiteren Abschiebungsversuch beantragt wird. Ist dies nicht der Fall, ist der Ausländer unverzüglich, das heißt noch vor der Rückfahrt, auf freien Fuß zu setzen. Ein zwangsweises Zurückbringen des Ausländers an seinen ursprünglichen Aufenthaltsort ist nur unter den Voraussetzungen des § 59 AsylVfG möglich. Die Beauftragten der Ausländerbehörde, die den Ausländer zum Flughafen oder zur Grenze gebracht haben, sollen jedoch darauf hinwirken, daß der Ausländer freiwillig mit zurückfährt. Besteht der Ausländer darauf, zu seiner Wohnung zurückgebracht zu werden, soll diesem Wunsch entsprochen werden.

6.9.12 In den Fällen, in denen die Abschiebung des Ausländers aus der Aufnahmeeinrichtung erfolgt, wird die ZABH entsprechend Nummer 6.9 tätig.

6.10 Abschiebung von alleinreisenden Minderjährigen

Ein alleinstehender minderjähriger Ausländer (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) darf in der Regel nur abgeschoben werden, wenn sichergestellt ist, daß im Heimatland eine Bezugsperson vorhanden und die Betreuung gesichert ist. Dies klärt die Ausländerbehörde oder die ZABH ab.

7 Aufgaben der Ausländerbehörden

7.1 Zuständigkeit

7.1.1 Die Ausländerbehörde trifft alle ausländer- und asylrechtlichen Entscheidungen (§ 63 AuslG), soweit nicht das Bundesamt zuständig ist. Hierunter fallen insbesondere Entscheidungen bezüglich der räumlichen Beschränkung, die Verlängerung der Aufenthaltgestattung, die Erteilung asylverfahrensunabhängiger Aufenthaltsgenehmigungen und die Ausweisung des Asylbewerbers.

7.1.2 Unabhängig von den Regelungen unter Nummer 6.2 trifft die Ausländerbehörde alle ausländerrechtlichen Entscheidungen, die in Zusammenhang mit der Abschiebung abgelehnter Asylbewerber notwendig werden können. Dies sind insbesondere die Entscheidung über eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) sowie deren Widerruf ausschließlich in folgenden Fällen:

7.1.2.1 Späterer Eintritt oder Wegfall eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3 AuslG (§ 42 Satz 2 AsylVfG),

7.1.2.2 Widerruf und Verlängerung einer Duldung nach Ablauf von drei Monaten, wenn das Bundesamt nach § 53 Abs. 6 AuslG festgestellt hat, daß für den Ausländer in dem anderen Staat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht (§ 41 Abs. 2 AsylVfG),

7.1.2.3 Erteilung einer Duldung oder deren Widerruf bei der Aussetzung von Abschiebungen nach § 54 AuslG durch das Innenministerium,

7.1.2.4 Widerruf und Verlängerung einer Duldung nach § 43 a AsylVfG (§ 43 a Abs. 5 AsylVfG) und

7.1.2.5 Prüfung sonstiger Duldungsgründe nach § 55 AuslG und § 43 Abs. 3 AsylVfG, soweit hierfür nach den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes nicht das Bundesamt zuständig ist.

7.1.3 Der Ausländerbehörde obliegt in diesem Rahmen auch die Zuständigkeit für einen Asylbewerber, der sich in ihrem Bezirk in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Bei einem Asylbewerber, der sich in Haft oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet, bleibt die Ausländerbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk der Asylbewerber nach Maßgabe des Asylverfahrensgesetzes oder auf Grund einer Verfügung der Ausländerbehörde zu wohnen verpflichtet ist.

7.2 Unterrichtung des Bundesamtes

Die Ausländerbehörde teilt dem Bundesamt oder der zuständigen Außenstelle Änderungen der persönlichen Verhältnisse des Asylbewerbers (z. B. Heirat, Geburt eines Kindes) sowie Änderungen des Wohnsitzes unverzüglich mit.

8 Verfahren bei Rücknahme des Asylantrags

8.1 Antragsrücknahme bei der Außenstelle des Bundesamtes

Ist der Asylbewerber verpflichtet, sich in der Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten, ist er bei Antragsrücknahme an die Außenstelle des Bundesamts zu verweisen.

8.2 Antragsrücknahme bei der Ausländerbehörde

Erklärt ein Asylbewerber, der nicht mehr in der Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist, die Rücknahme des Asylantrags gegenüber der Ausländerbehörde, nimmt die Ausländerbehörde hierüber eine Niederschrift auf. Erklärt sich der Asylbewerber zur freiwilligen Ausreise bereit, ist dies im Hinblick auf § 38 Abs. 3 AsylVfG in der Niederschrift zu vermerken. Die Ausländerbehörde übersendet die Niederschrift über die Antragsrücknahme unverzüglich an die Außenstelle des Bundesamtes.

8.3 Entscheidung des Bundesamtes

8.3.1 Das Bundesamt oder die Außenstelle des Bundesamtes stellt den Einstellungsbescheid mittels eingeschriebenem Brief durch die Post zu.

Die Ausländerbehörde wird nach Unterrichtung durch das Bundesamt entsprechend § 38 Abs. 2 oder 3 AsylVfG tätig.

8.3.2 Während des Aufenthaltes des Asylbewerbers in der Aufnahmeeinrichtung erfolgt die Zustellung des Einstellungsbescheides durch die ZABH. Die ZABH wird in diesen Fällen entsprechend § 38 Abs. 2 oder 3 AsylVfG tätig.

8.4 Freiwillige Ausreise und Abschiebung

Nummer 6.4 ist entsprechend anzuwenden. Ist der Ausländer entgegen seiner erklärten Absicht nicht zur freiwilligen Ausreise bereit, veranlaßt die ZABH oder die Ausländerbehörde die Beendigung des Aufenthalts.

9 Nichtbetreiben des Verfahrens

Gilt ein Asylantrag nach § 33 AsylVfG wegen Nichtbetreibens des Verfahrens als zurückgenommen, wird nach Nummer 8.3 verfahren.

10 Verfahren bei Asylfolgeanträgen und Mehrfachanträgen

10.1 Begriffsbestimmungen

10.1.1 Ein Folgeantrag liegt vor, wenn ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt das frühere Asylverfahren nach Rücknahme des Asylantrags unanfechtbar eingestellt hat (§ 32 AsylVfG).

10.1.2 Ein Mehrfachantrag liegt vor, wenn ein Ausländer unabhängig vom Stand eines oder mehrerer anderer Asylanträge erneut einen Asylantrag stellt, und zwar unabhängig davon, ob er den neuen Antrag unter demselben oder einem anderen Namen stellt.

10.2 Stellung eines Asylfolgeantrages

10.2.1 Ein Ausländer, der während des ersten Asylverfahrens verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, hat einen Asylfolgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamts zu stellen, die dieser Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Dies gilt auch für einen Asylbewerber, der nach § 48 Abs. 1 AsylVfG nur vorübergehend verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und danach in einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt verteilt worden ist. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich bei dieser Außenstelle des Bundesamts zu stellen.

10.2.2 Besteht die Außenstelle nach Nummer 10.2.1 Satz 1 nicht mehr oder war der Ausländer nicht verpflichtet, während des früheren Verfahrens in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Folgeantrag bei der Zentrale des Bundesamts zu stellen.

10.2.3 Will ein Ausländer bei einer Behörde des Landes oder einer Ausländerbehörde einen Asylfolgeantrag stellen, ist er darüber zu belehren, wo und auf welche Weise er seinen Asylfolgeantrag zu stellen hat. Hatte der Ausländer während des ersten Asylverfahrens seinen Aufenthalt in einem anderen Bundesland, ist er darauf hinzuweisen, daß er auch das Folgeverfahren in diesem Bundesland betreiben muß. Eine Weiterleitung des Ausländers nach Nummer 3.1 oder Nummer 4.1.3 erfolgt nicht. Schriftlich bei einer der in Satz 1 genannten Behörden gestellte Asylfolgeanträge sind unverzüglich an die zuständige Außenstelle oder an die Zentrale des Bundesamts weiterzuleiten.

10.3 Mitteilung des Bundesamtes

10.3.1 Erhält die Ausländerbehörde durch Mitteilung des Bundesamtes Kenntnis über die Stellung eines Asylfolgeantrags, stellt sie dem Ausländer bis zur Entscheidung des Bundesamts, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, eine Duldung aus. Behauptet der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde, einen Asylfolgeantrag gestellt zu haben, fragt die Ausländerbehörde bei der Außenstelle oder der Zentrale des Bundesamtes nach, ob dies zutrifft. Wird dies vom Bundesamt verneint, sind entsprechende Behauptungen des Ausländers unbeachtlich.

10.3.2 Die Ausländerbehörde hat sich beim Bundesamt sobald wie möglich darüber zu unterrichten, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird.

10.4 Aufenthalt während des Asylfolgeverfahrens

Der Ausländer hat sich bis zur Entscheidung über seinen Asylfolgeantrag in dem Bezirk aufzuhalten, auf den sein Aufenthalt während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt war. Eine Duldung nach Nummer 10.3.1 Satz 3 ist mit einer entsprechenden Auflage zu versehen. Ist der Ausländer zum Zeitpunkt der Stellung des Asylfolgeantrages noch in der Aufnahmeeinrichtung untergebracht, bleibt er bis zur Entscheidung der Außenstelle des Bundesamts, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, in der Aufnahmeeinrichtung; die ZABH wird nach Nummer 10.3 tätig. Einer besonderen Verfügung bedarf es nicht.

10.5 Aufenthaltsbeendigung

10.5.1 Eine Abschiebung darf, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, nicht vollzogen werden, solange das Bundesamt nicht entschieden hat, ob ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird. Teilt das Bundesamt der ZABH oder der Ausländerbehörde mit, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen, wird unverzüglich die Abschiebung eingeleitet, sofern der Ausländer den Asylfolgeantrag innerhalb von zwei Jahren, nachdem eine im früheren Asylverfahren ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, gestellt hat. Die Zustellung der Entscheidung des Bundesamts an den Asylbewerber braucht nicht abgewartet zu werden. Dem Asylbewerber ist jedoch spätestens zu Beginn der Abschiebung die Entscheidung des Bundesamts durch Aushändigung einer Ablichtung der Mitteilung des Bundesamts, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, zur Kenntnis zu bringen.

10.5.2 Die Abschiebung kann bereits vor der Mitteilung des Bundesamtes vollzogen werden,

10.5.2.1 wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden soll oder

10.5.2.2 wenn der Ausländer nach einer zwischenzeitlichen Ausreise aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist und nach § 61 Abs. 1 AuslG in diesen zurückgeschoben werden soll oder

10.5.2.3 wenn der Folgeantrag offensichtlich unschlüssig ist.

Hiervon kann insbesondere ausgegangen werden, wenn

10.5.2.3.1 der Folgeantrag nicht begründet wird,

10.5.2.3.2 offensichtlich ist, daß der Folgeantrag allein deshalb gestellt wird, um eine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verhindern oder

10.5.2.3.3 der Folgeantrag unter einem anderen Namen als der Asylantrag gestellt wird.

10.5.2.4 Die Prüfung, ob ein Folgeantrag offensichtlich unschlüssig im Sinne des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG ist, obliegt der zuständigen Ausländerbehörde oder ggf. der ZABH. Die Entscheidung ist in den Akten festzuhalten.

10.5.2.5 Ist die Abschiebung vor der Mitteilung des Bundesamts möglich, soll sie in der Regel durchgeführt werden.

10.6 Stellung eines Asylfolgeantrags vor dem 1. Juli 1993

Hat ein Ausländer einen Asylfolgeantrag vor dem 1. Juli 1993 gestellt, sind Nummer 10.2 und 10.5 nicht anzuwenden. Bei der Aufenthaltsbeendigung ist § 71 Abs. 4 AsylVfG in der Fassung vom 26. Juni 1992 zu beachten.

10.7 Verfahren bei Mehrfachanträgen

10.7.1 Wird der ZABH oder der Ausländerbehörde bekannt, daß bei einem Asylbewerber ein Mehrfachantrag vorliegt, so ist unverzüglich die Außenstelle des Bundesamts zu unterrichten.

10.7.2 Die Entscheidung, welches der Asylverfahren fortgeführt wird und welche Außenstelle des Bundesamts für die Entscheidung zuständig ist, obliegt dem Bundesamt, das die ZABH oder die Ausländerbehörde darüber unterrichtet. Wird das erste Asylverfahren fortgeführt, verpflichtet die ZABH oder die Ausländerbehörde den Asylbewerber, sich bei der für den Erstasylantrag zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder bei der Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt des Asylbewerbers bei seinem ersten Antrag räumlich beschränkt wurde, zu melden. Von der Durchsetzung der Aufenthaltspflicht durch Anwendung unmittelbaren Zwangs und Beantragung von Haft (§ 59 Abs. 1 und 2 AsylVfG) ist, soweit erforderlich, Gebrauch zu machen.

10.7.3 Die ZABH oder die Ausländerbehörde unterrichtet unverzüglich

10.7.3.1 die für den Erstasylantrag zuständige Ausländerbehörde (lt. AZR)

10.7.3.2 die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Asylbewerber aufzuhalten hat,

10.7.3.3 die für die Gewährung von Leistungen zuständigen Stellen und

10.7.3.4 bei der Antragstellung unter verschiedenen Namen die Polizei

über die Mehrfachantragstellung. Die notwendigen Maßnahmen zur Zusammenlegung der einzelnen Akten werden durch die lt. AZR erstaktenführende Ausländerbehörde veranlaßt und durchgeführt.

11 Kosten, zurückgelassenes Eigentum

11.1 Abschiebungskosten

11.1.1 Die Kosten der Abschiebung sind gemäß § 82 Abs. 1 AuslG - unbeschadet der Regelungen nach § 82 Abs. 2 - 4 AuslG - von dem abzuschiebenden Ausländer zu tragen. Eventuell vorhandene Barmittel, die die Höhe eines monatlichen Taschengeldes nach § 3 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz übersteigen, sind deshalb bei der Abschiebung durch die ZABH oder die Ausländerbehörde - im Einzelfall durch Anwendung unmittelbaren Zwanges - als Sicherheitsleistung gemäß § 82 Abs. 5 AuslG einzubehalten.

11.1.2 Abschiebungskosten, die nicht durch eigene Mittel des Ausländers gedeckt werden, trägt das Land.

11.1.3 Die ZABH oder die Ausländerbehörde prüft, ob eine Inanspruchnahme des abgeschobenen Ausländers oder Dritter (§§ 82, 83 AuslG) in Betracht kommt, und erläßt im Einzelfall einen Leistungsbescheid. Die ZABH oder die Ausländerbehörde fordert hierbei auch Abschiebungskosten an. Abschiebungskosten, die weder durch den Ausländer noch durch Dritte gedeckt sind, sind in der Ausländerakte zu dokumentieren.

11.1.4 Abschiebungskosten, die der Ausländerbehörde eines anderen Bundeslandes durch eine Abschiebung im Wege der Amtshilfe entstehen, sind dieser auf Antrag nach Maßgabe des § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) zu erstatten. Erstattungsfähige Auslage im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG Bbg sind nur die tatsächlich entstandenen Abschiebungskosten (z. B. Flugtickets), nicht jedoch Verwaltungs- und Personalkosten. Stehen aufgrund einer von dem Ausländer einbehaltenen Sicherheitsleistung ausreichende Mittel zur Verfügung oder ist ersichtlich, daß die Abschiebungskosten von dem Ausländer oder einem anderen Kostenschuldner durch Leistungsbescheid erhoben werden können, sind der Ausländerbehörde des anderen Bundeslandes auf Antrag auch sonstige Abschiebungskosten nach § 83 Abs. 1 AuslG zu erstatten (§ 8 Abs. 2 VwVfG Bbg).

11.1.5 Führt die ZABH oder die Ausländerbehörde eine Abschiebung im Wege der Amtshilfe für eine andere Ausländerbehörde durch, beantragt sie bei der ersuchenden Behörde die Erstattung der Kosten entsprechend Nummer 11.1.4.

11.2 Zurückgelassenes Eigentum des Ausländers

11.2.1 Will oder muß der Ausländer bei einer Abschiebung oder Ausreise Eigentum zurücklassen, ist er zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung zu veranlassen, durch die er

11.2.1.1 entweder einen Verfügungsberechtigten benennt, dem er die weitere Sorge für sein Eigentum überträgt und der gegebenenfalls die Verwertung seines Eigentums übernimmt oder

11.2.1.2 auf sein Eigentum verzichtet.

11.2.1.3 Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, muß aufgrund der Umstände des Einzelfalls entschieden werden, ob der Ausländer den Besitz der Sache in der Absicht aufgegeben hat, auf das Eigentum zu verzichten. Unter Umständen hat der Ausländer eine Sache auch verloren. Sie unterliegt dann den fundrechtlichen Vorschriften. Die Verwertung des Eigentums im Rahmen der Vollstreckung (Nummer 11.2.3) bleibt unberührt.

11.2.2 Die für die Unterbringung zuständige Stelle trägt dafür Sorge, daß das Eigentum bis zur Übernahme durch den Verfügungsberechtigten oder bis zur Verwertung gemäß Nummer 11.2.3 nicht abhanden kommt und ordnungsgemäß gelagert wird. Sachen, die aus den in Nummer 6.9.5 genannten Gründen am Flughafen zurückgelassen werden müssen, sind von der ZABH oder der Ausländerbehörde zurückzubringen und der bisher für die Unterbringung zuständigen Stelle zu übergeben.

11.2.3 Sind öffentlich-rechtliche Forderungen gegen die Ausländer offen, ist das Eigentum nach Maßgabe des Landesvollstreckungsgesetzes durch die für die jeweilige Forderung zuständige Vollstreckungsbehörde zu verwerten. Ist nach der Befriedigung der Ansprüche noch Eigentum des Ausländers vorhanden und wurde kein Verfügungsberechtigter benannt, ist das Eigentum durch die für die Unterbringung zuständige Stelle zu verwerten. Hat der Ausländer nicht auf sein Eigentum verzichtet, ist ihm der Erlös - soweit möglich - zu überlassen.