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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Bundesreisekostengesetz - BRKG - Änderung durch das Jahressteuergesetz (JStG) 1997 vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049)


vom 17. März 1997
(ABl./97, [Nr. 15], S.250)

Außer Kraft getreten
(ABl./97, [Nr. 15], S.250)

Durch Artikel 28 des Jahressteuergesetzes 1997 ist das Bundesreisekostengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 1997 geändert worden.

Hierzu gebe ich nachstehende Hinweise:

1. Zu § 8 BRKG - aufgehoben -

Die Reisekostenstufen sind durch Aufhebung des § 8 weggefallen. Danach gibt es für das Tage- und Übernachtungsgeld keine gestaffelten, sondern nur noch einheitliche Pauschsätze.

2. Zu § 9 BRKG (neu)

2.1 Der Wortlaut des in Bezug genommenen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist der Anlage zu entnehmen. Die neue Vorschrift gilt für alle Dienstreisenden (§ 2 Abs. 1 BRKG), so dass seit 1. Januar 1997 bei Dienstreisen und Dienstgängen von weniger als acht Stunden Abwesenheit kein Tagegeld zusteht.

2.2 Durch die Neufassung bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes für alle Dienstreisenden ausschließlich nach den steuerlichen Regelungen (vergl. Tz. 2.1). Danach beträgt das Tagegeld ebenso wie der steuerliche Pauschbetrag bei einer Abwesenheitsdauer von

24 Stunden 46 Deutsche Mark
weniger als 24 Stunden,
aber mindestens 14 Stunden
20 Deutsche Mark
weniger als 14 Stunden, aber
mindestens 8 Stunden
10 Deutsche Mark.

2.3 Aus der Formulierung "vorübergehend" in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 erster Halbsatz EStG folgt, dass bei der Durchführung mehrerer Dienstreisen (§ 2 Abs. 2 BRKG) und/oder Dienstgänge (§ 2 Abs. 3 BRKG) an einem Kalendertag die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen sind. Die Höhe des Tagegeldes richtet sich nach der Gesamtdauer der Abwesenheit (ggf. Summe der Einzeldienstreisen und/oder -dienstgänge) an dem jeweiligen Kalendertag.

2.4 Unter dem "Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit" (auch: Tätigkeitsmittelpunkt) im Sinne der vorgenannten steuerrechtlichen Vorschrift ist für Dienstreisende die Dienststelle (§ 7 Satz 2 BRKG) zu verstehen, in der der Dienstreisende seine regelmäßigen Dienstgeschäfte zu erledigen hat.

2.5 Ein Zuschuss für nachgewiesene Verpflegungsmehraufwendungen (§ 9 Abs. 5 BRKG - alt), der die Pauschalen (vergl. Tz. 2.2) übersteigt, ist nicht mehr möglich.

3. Zu § 10 BRKG

3.1 Zu Absatz 2 (neu)

Das Übernachtungsgeld ohne belegmäßigen Nachweis beträgt nunmehr - nach Wegfall der Reisekostenstufen - einheitlich 39 Deutsche Mark.

3.2 Zu Absatz 3 Satz 3 (neu)

Sind bei nachgewiesenen Kosten für Übernachtungen die Kosten des Frühstücks enthalten (Inklusivpreis), werden bei Übernachtungen im Inland die Übernachtungskosten - unabhängig von deren Höhe - jeweils um den Betrag von neun Deutsche Mark gekürzt.

Bei Übernachtungen im Ausland werden in diesen Fällen die Übernachtungskosten um 20 Prozent des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise gekürzt.

3.3 Zu Absatz 4 Satz 1 (neu)

Für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln (z. B. Dienst-Kfz) wird Übernachtungsgeld nicht gezahlt. Übernachtungsgeld wird auch nicht gezahlt, wenn nach Art und Zweck des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausgeschlossen ist und deshalb Unterkunftskosten nicht entstehen können.

4. Zu § 12 Absatz 1 Satz 1 BRKG (neu)

4.1 Die Überschrift des § 12 und Absatz 1 Satz 2 führen noch den Begriff "Kürzung". In der Sache handelt es sich infolge der gesetzlichen Neuregelung durch den neuen Satz 1 nunmehr um eine "Einbehaltung", nicht mehr Kürzung. Die Einbehaltung erfolgt von dem an dem betreffenden Kalendertag jeweils zustehenden Tagegeld. Die Änderung stellt sicher, dass die Mahlzeitengestellung mit der Reisekostenvergütung verrechnet werden kann und deshalb nicht zu versteuern ist.

4.2 Anstelle der Kürzung vom Betrag des vollen Tagegeldes ist jetzt von dem tatsächlichen für die Reisedauer zustehenden Tagegeld auszugehen. Von diesem Tagegeld ist der prozentuale Anteil der jeweils unentgeltlich zur Verfügung gestellten Mahlzeit einzubehalten (auch wenn ohne triftigen Grund nicht in Anspruch genommen - § 12 Abs. 3 BRKG -), mindestens jedoch einen Betrag in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes nach der Sachbezugsverordnung. Die prozentuale Einbehaltung ergibt sich immer bei den Tagegeldsätzen von 46 und 20 DM, die Einbehaltung eines Betrages in Höhe des maßgebenden Sachbezugswertes bei dem Tagegeldsatz von 10 DM.

Der maßgebende Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung beträgt 1997 (siehe BGBl. I 1996 S. 1863)

für ein Frühstück
(bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden einschließlich Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 2,50 DM)
2,60 DM
für ein Mittag- oder Abendessen
(bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden einschließlich Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst je 4,40 DM)
je 4,60 DM

4.3 Beispiele

AbwesenheitReisedauer in Std.Tagegeld in DMunentgeltliche VerpflegungAnteil unentg. Verpflegung im Tagegeld in DMmind. Sachbezugswert in DM f. d. Jahr 1997auszuzahlendes Tagegeld in DM
7 - 16 Uhr 9 10 Mittag 3,50 4,60 5,40
6 - 19 Uhr 13 10 Frühstück und Mittag 5,50 7,20 2,80
6 - 19 Uhr 13 10 Vollverpflegung 9,00 11,80 0*)
6 - 21 Uhr 15 20 Mittag 7,00 4,60 13,00
7 - 22 Uhr 15 20 Frühstück und Mittag 11,00 7,20 9,00
7 - 22 Uhr 15 20 Vollverpflegung 18,00 11,80 2,00
mehrtägig 24 46 Mittag 16,10 4,60 29,90
mehrtägig 24 46 Frühstück und Mittag 25,30 7,20 20,70
mehrtägig 24 46 Vollverpflegung 41,40 11,80 4,60
mehrtägig 24 46 Abend 16,10 4,60 29,90
9 - 16 Uhr 7 0 Mittag 0 4,60 0*)

*)Hinweis zur Versteuerung:
Übersteigt der Sachbezugswert das Tagegeld, ist der das Tagegeld übersteigende Betrag oder in Fällen, in denen kein Anspruch auf Tagegeld besteht, der Sachbezugswert der Versteuerung zuzuführen, sofern die Mahlzeit/Mahlzeiten tatsächlich in Anspruch genommen wurden.

4.4 Hinsichtlich der Vergütung nach dem unveränderten § 11 Abs. 1 BRKG (Gewährung der gleichen Vergütung wie bei einer Abordnung vom 15. Tage an - § 3 Abs. 2 Trennungsgeldverordnung) sind bis zu der Folgeänderung der Trennungsgeldverordnung die bisherigen Trennungsgeldbeträge zugrunde zu legen.

5. Zu § 15

5.1 Nach der Aufhebung des § 15 Satz 2 BRKG (alt) sind Verpflegungsmehraufwendungen und Unterkunftskosten in Fällen einer Dienstreise von bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen nicht mehr erstattungsfähig.

§ 15 BRKG (neu) entspricht der bisherigen Fassung des § 15 Satz 1 BRKG, der lediglich klarstellende Bedeutung für die Auslagenerstattung nach den §§ 5, 6 und 14 BRKG für Dienstreisen bis zu sechs Stunden sowie Dienstgänge hatte, aber die Auslagenerstattung nach diesen Vorschriften bei Dienstreisen von mehr als sechs Stunden Dauer nicht ausgeschlossen hat. Diese Rechtslage besteht unverändert fort. Eine Auslagenerstattung nach den §§ 5, 6 und 14 BRKG erfolgt daher bei Dienstreisen unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer (also auch für Dienstreisen von weniger als acht Stunden) und bei Dienstgängen nach Maßgabe des Gesetzes.

5.2 Bei Dienstgängen mit einer Abwesenheit von der Wohnung und der Dienststelle (vergl. Tz 2.4) von acht Stunden Dauer und mehr wird nunmehr Tagegeld gemäß § 9 BRKG (neu) gewährt.

5.3 Für notwendige nachgewiesene Unterkunftskosten bei Dienstreisen unter acht Stunden und Dienstgängen ist § 14 BRKG (Erstattung der Nebenkosten) anwendbar.

6. Zu § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 BRKG

Der unveränderte Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 (Tagegeld bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung und der Versetzung) steht nicht im Einklang mit den steuerlichen Bestimmungen (vergl. Tz. 2.2), da das Erfordernis der Abwesenheit vom Tätigkeitsmittelpunkt (vergl. Tz. 2.4) bei Reisen aus Anlass der Einstellung oder Versetzung nicht erfüllt ist. Da aber nach den reisekostenrechtlichen Regelungen für diese Dienstreisen Tagegelder gewährt und hierdurch die steuerrechtlichen Pauschbeträge nach dem EStG nicht zu berücksichtigen sind, ist das hier gewährte Tagegeld der Versteuerung zuzuführen.

Anlage

Auszug aus Artikel 8 Jahressteuergesetz (JStG) 1997
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG (neu)

Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt

  1. 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46 Deutsche Mark,
  2. weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20 Deutsche Mark,
  3. weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10 Deutsche Mark

abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16.00 Uhr begonnen und vor 8.00 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.