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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Erlaß des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zum Vollzug des § 33 Abs. 2 und des § 34 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (Umweltauditgesetz - UAG)


vom 22. November 1996
(ABl./96, [Nr. 54], S.1126)

1.

Am 15. Dezember 1995 ist das Umweltauditgesetz vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1591) in Kraft getreten.

Damit ist die Verordnung der Landesregierung über die vorläufigen Zuständigkeiten für den Vollzug der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung vom 24. Juni 1995 (GVBl. II S. 482) außer Kraft getreten.

Gemäß § 32 Abs. 1 UAG sind die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern (kurz: Kammern) für die Registrierung geprüfter Betriebsstandorte zuständig.

§ 33 Abs. 2 UAG lautet: "Vor der Eintragung eines Standortes gibt die registerführende Stelle den zuständigen Umweltbehörden Gelegenheit, sich innerhalb einer Frist von vier Wochen zu der beabsichtigten Eintragung zu äußern. Hält die Umweltbehörde einen Verstoß gegen einschlägige Umweltvorschriften für gegeben und bestreitet das betroffene Unternehmen diesen Rechtsverstoß, so ist die Entscheidung über die Eintragung bis zur Klärung zwischen Umweltbehörde und Unternehmen auszusetzen."

§ 34 UAG regelt das Verfahren bei Verstößen nach Registrierung des Standortes.

2.

Zu § 33 Abs. 2 und § 34 UAG ergehen folgende, für die Landesumweltbehörden verbindliche Hinweise. Den Landkreisen und kreisfreien Städten als untere Abfallwirtschafts-, Naturschutz- und Wasserbehörden wird die Beachtung des Erlasses empfohlen.

2.1 Zuständige Umweltbehörde

Zuständige Umweltbehörden im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 1 UAG sind die für den Standort örtlich und sachlich zuständigen Umweltbehörden.

Von sich aus soll eine stellungnehmende Behörde andere Umweltbehörden nicht einschalten oder beteiligen. Soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß am Standort gegen Umweltvorschriften verstoßen wird, für deren Überwachung die stellungnehmende Behörde nicht zuständig ist, soll in der Stellungnahme darauf hingewiesen und empfohlen werden, die betreffende Umweltbehörde ergänzend zu beteiligen.

Sind bei einer Behörde verschiedene Zuständigkeiten für den Vollzug des Umweltrechtes angesiedelt (z. B. der Landkreis als untere Naturschutz-, Abfall- und Wasserbehörde), soll die Stellungnahme koordiniert und einheitlich abgegeben werden.

2.2 Mitteilung vorhandener Informationen

Die gesetzliche Frist von vier Wochen ist so eng bemessen, daß in der Regel auf bei der Behörde vorhandene Informationen zurückzugreifen ist (Entscheidung nach Aktenlage). Es ist nicht notwendig, lediglich auf Grund der Anfrage der Registrierstelle Untersuchungen am Unternehmensstandort vorzunehmen. Bei Vorliegen von Beschwerden oder sonstigen Anhaltspunkten für Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften sollte der Eintragungsantrag aber zum Anlaß genommen werden, die Sach- und Rechtslage aufzuklären. Ist eine abschließende Klärung innerhalb der einmonatigen Stellungnahmefrist nicht möglich, soll dies der Kammer mitgeteilt werden.

2.3 Umweltvorschriften

"Umweltvorschriften" sind neben den einschlägigen Rechtsvorschriften auch die hierzu amtlich veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Bundes und der Länder, § 15 Abs. 2 Nr. 5 UAG.

2.4 Verstöße gegen Umweltvorschriften

Die Umweltbehörde hat der Kammer alle gegenwärtigen, aktuellen Umweltverstöße am Unternehmensstandort mitzuteilen, die zum Zeitpunkt der Mitteilung vorliegen und für die die Umweltbehörde zuständig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um schwere oder lediglich um Bagatellverstöße handelt.

Die Behörde muß von dem Vorliegen des Verstoßes aufgrund hinreichender Beweismittel überzeugt sein. Bloße Vermutungen, die nicht belegt werden können, reichen nicht aus. Vielmehr müssen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlaß eines Bescheides (z. B. Ordnungsverfügung, Bußgeldbescheid) vorliegen. Der Bescheid muß noch nicht erlassen worden sein, ebenso muß eine Anhörung noch nicht stattgefunden haben.

Die Bestandskraft oder Vollziehbarkeit von Anordnungen ist nicht Voraussetzung für die Mitteilung. Ebensowenig steht der Umstand einer Mitteilung entgegen, daß Sanierungskonzepte erarbeitet sind. Soweit bei einer aufschiebend befristeten Vorsorgeanordnung die Verpflichtung zu bestimmten Maßnahmen erst in Zukunft entsteht, liegt ein Rechtsverstoß nicht vor.

Laufende oder abgeschlossene Bußgeld- oder Strafverfahren gegen Verantwortliche am Standort sind nur mitzuteilen, soweit die zugrundeliegenden Verstöße noch nicht abgestellt wurden oder soweit es auf die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen ankommt.

Im übrigen sind zurückliegende Verstöße gegen Umweltvorschriften der Kammer nur dann mitzuteilen, wenn sie zeitnah sind und diese die Zuverlässigkeit der Verantwortlichen in Frage stellen.

Hat die Umweltbehörde nur Anhaltspunkte, aber keine abgesicherten Informationen über den Umweltverstoß, kann sie - soweit möglich - die Kammer und das betroffene Unternehmen davon unterrichten und es darauf hinweisen, daß es mit einer späteren Streichung aus dem Register rechnen muß, falls sich die Verdachtsmomente bestätigen.

2.5 Unterrichtung der Kammer

Liegen keine Erkenntnisse über Umweltverstöße vor, sollte dies der Kammer kurzfristig mitgeteilt werden.

Ist die Umweltbehörde mit hinreichender Sicherheit von dem Vorliegen eines Verstoßes überzeugt, unterrichtet sie alsbald, aber vor Ablauf der Frist von vier Wochen die Registrierstelle schriftlich von dem Verstoß unter Angabe des Sachverhaltes (festgestellte Verstöße, evt. bestehende Ordnungsverfügungen) und der einschlägigen Umweltvorschriften, gegen die verstoßen wird. Gleichzeitig informiert sie das betroffene Unternehmen über die Unterrichtung der Registrierstelle.

Sobald die Umweltbehörde nicht mehr von dem Vorliegen eines Verstoßes überzeugt ist, teilt sie dies umgehend der Registrierstelle mit, damit insoweit kein Hindernis für die Eintragung mehr besteht.

Bei Mitteilungen über Verstöße gegen Umweltvorschriften ist das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (Abteilung Z) nachrichtlich zu unterrichten.

2.6 Registereintragung

Die abschließende Bewertung, ob die mitgeteilten Verstöße gegen einschlägige Umweltvorschriften einer Eintragung entgegenstehen, ist Aufgabe der zuständigen Kammer. Bei erläuterungsbedürftigen Vorfällen soll die Umweltbehörde die Kammer bei der Entscheidungsfindung unterstützen. Dies kann z.B. durch eine Bewertung des Vorfalls oder durch Übersendung von Unterlagen, die Auskunft über Dauer oder Schwere des Verstoßes geben können, geschehen.

2.7 Verfahren nach Registereintragung, § 34 UAG

Erkennt die zuständige Umweltbehörde, nachdem der Standort registriert worden ist, einen Verstoß, unterrichtet sie umgehend die zuständige Registrierstelle, vgl. § 34 Nr. 2 UAG. Gleichzeitig informiert sie das betroffene Unternehmen über die Unterrichtung der Registrierstelle.

Sobald die Umweltbehörde nicht mehr von dem Vorliegen eines Verstoßes überzeugt ist, teilt sie dies unverzüglich der Registrierstelle mit.

Im übrigen sind die Hinweise zu 2.1, 2.3 bis 2.6 zu beachten.