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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Durchführung der Trinkwasserverordnung Mindestumfang und Mindesthäufigkeit von Untersuchungen des Trinkwassers


vom 24. September 1996
(ABl./96, [Nr. 45], S.990)

Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178) und § 132 Abs. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398) gilt folgendes:

1. Allgemeines

Der Runderlaß enthält Vorgaben zur Veränderung und Präzisierung von Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von Trinkwasser gemäß § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 5 der Verordnung über Trinkwasser und über Wasser für Lebensmittelbetriebe - Trinkwasserverordnung - vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612).

Die Vorgaben betreffen die Parameter Escherichia coli, coliforme Keime, Koloniezahl, Eisen, Mangan und die Kenngrößen, die zur Kontrolle und Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung an den pH-Wert erforderlich sind.

2. Geltungsbereich

Der Runderlaß gilt für Wasserversorgungsanlagen gemäß § 8 Nr. 1 und Nr. 2 der Trinkwasserverordnung, die mehr als 1.000 m3/a Trinkwasser abgeben.

3. Häufigkeit von Untersuchungen auf bakteriologische Kriterien

Für Wasserversorgungsanlagen, deren Trinkwasserabgabe weniger als 150.000 m3/a beträgt, sind die Untersuchungen für die Kriterien Escherichia coli, coliforme Keime und Kolonienzahl abweichend von Anlage 5 aufgrund § 13 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung wie folgt durchzuführen:

  1. Die Kriterien sind im Abstand von zwei Monaten zu untersuchen.
  2. Die Beprobungen sollen im Wechsel am Ausgang des Wasserwerkes sowie an einer geeigneten Stelle im Verteilungsnetz erfolgen.
  3. Nachkontrollen von Positivbefunden werden auf die Untersuchungshäufigkeit nicht angerechnet.

4. Häufigkeit von Untersuchungen auf Eisen und Mangan

Bei Wasserversorgungsanlagen, deren Rohwasser den Grenzwert bezüglich Eisen bzw. Mangan überschreitet, sind die Untersuchungen wie folgt durchzuführen:

  1. Eisen und/oder Mangan sind im Abstand von drei Monaten zu untersuchen.
  2. Die Beprobungen sind am Ausgang des Wasserwerkes sowie zusätzlich für Eisen an einer geeigneten Stelle im Verteilungsnetz durchzuführen.

5. Umfang und Häufigkeit von Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung für den Parameter pH-Wert

Die folgenden Aussagen gelten nur für Wasserversorgungsanlagen, in denen eine Entsäuerung durchgeführt werden muß, damit die Anforderungen an den pH-Wert gemäß Anlage 4, laufende Nummer 5 der Trinkwasserverordnung erfüllt werden.

Der Nachweis, daß keine Entsäuerung durchgeführt werden muß, ist durch Untersuchungen über den Zeitraum eines Jahres unter Beachtung der folgenden Ausführungen zu erbringen.

Untersuchungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung an den pH-Wert erfordern pH-Messung gemäß der Trinkwasserverordnung und Berechnung des pH-Wertes der Calciumcarbonatsättigung.

Der pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung ist gemäß DIN 38404, Teil 10, erschienen im Beuth-Verlag, Berlin, April 1995, zu berechnen.

Die Untersuchungen für die Kriterien zur Berechnung des pH-Wertes der Calciumcarbonatsättigung gemäß DIN 38404, Teil 10, sind gemäß Anlage 5 als besondere Untersuchung aufgrund § 13 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung wie folgt durchzuführen:

  1. Die Kriterien sind zumindest im Abstand von drei Monaten zu untersuchen, der pH-Wert der Calciumcarbonatsättigung zu berechnen und durch den Vergleich zum gemessenen pH-Wert die Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung an den pH-Wert zu überprüfen.
  2. Die Beprobungen sind am Ausgang des Wasserwerkes durchzuführen.

6. Übersicht

Tabelle: Brandenburger Vorgaben zu Mindestumfang und Mindesthäufigkeit der Untersuchungen des Trinkwassers auf Escherichia coli, coliforme Keime, Koloniezahl, Eisen, Mangan und  Kenngrößen zur Kontrolle der Einhaltung der Anforderungen der Trinkwasserverordnung an den pH-Wert

KriteriumHäufigkeitProbeentnahmestelle
Escherichia coli, coliforme Keime, Kolonienzahl alle 2 Monate Ausgang Wasserwerk und Netz im Wechsel
Eisen, Mangan alle 3 Monate Ausgang Wasserwerk, für Eisen auch Netz
Kriterien zur Berechnung des pH-Wertes der Calciumcarbonatsättigung alle 3 Monate Ausgang Wasserwerk

7. Inkrafttreten

Dieser Runderlaß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.