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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe (Versorgungs-TV)


vom 8. Oktober 1996
(ABl./96, [Nr. 47], S.1014)

Tarifvertrag
über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und Betriebe
(Versorgungs-TV)

vom 4. November 1966

(in der Fassung des Tarifvertrages zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) vom 1. Februar 1996)

Abschnitt I.
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter), die unter den Geltungsbereich des

  1. Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT),
  2. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O),
  3. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-Ostdeutsche Sparkassen),
  4. Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb),
  5. Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II -,
  6. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter an den MTArb (MTArb-O),
  7. Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - (BMT-G-O),
  8. Tarifvertrages über die Anwendung von Tarifverträgen auf Arbeiter (TV Arbeiter-Ostdeutsche Sparkassen),
  9. Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS),
  10. Tarifvertrages über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang-O iöS)

fallen.

(2) Dieser Tarifvertrag gilt entsprechend für Personen, die unter den Geltungsbereich des

  1. Manteltarifvertrages für Auszubildende,
  2. Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV  Azubi-O),
  3. Manteltarifvertrages für Auszubildende (Mantel-TV Azubi-Ostdeutsche Sparkassen),
  4. Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden,
  5. Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (Mantel-TV Schü-O),
  6. Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum,
  7. Tarifvertrages zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte/Ärztinnen im Praktikum (Mantel-TV AiP-O)

fallen.

(3) Für die Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören, gilt dieser Tarifvertrag nur, wenn ihr Arbeitgeber an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) beteiligt ist.

(4) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die

  1. Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinde Bremen, die unter den Geltungsbereich des Bremischen Zusatzversorgungsneuregelungsgesetzes vom 6. September 1983 fallen,
  2. Arbeitnehmer der Freien und Hansestadt Hamburg, mit Ausnahme der Arbeitnehmer, die nach dem 31. Oktober 1995 im Landesbetrieb Krankenhäuser eingestellt werden,
  3. Arbeitnehmer des Saarlandes.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Diese Vorschrift schließt nicht aus, daß ein Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sich nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages an der VBL beteiligt.

§ 2
(§ 2 ist unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen worden.)

§ 3
(§ 3 ist unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung gestrichen worden.)

Abschnitt II.
Gesamtversorgung

§ 4
Gesamtversorgung

(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei der VBL so zu versichern (Pflichtversicherung), daß der Pflichtversicherte eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente für sich und seine Hinterbliebenen im Rahmen einer Gesamtversorgung nach folgenden Grundsätzen erwerben kann:

  1. Die Gesamtversorgung bemißt sich nach dem in einem dem Eintritt des Versicherungsfalles vorhergehenden Zeitraum bezogenen durchschnittlichen, in der Regel dynamisierten gesamtversorgungsfähigen Entgelt.
  2. Die Gesamtversorgung beträgt nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit für den Versicherten nach 40 Jahren in der Regel 75 v. H. des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, sie beträgt für Witwen 60 v. H., für Halbwaisen 12 v. H. und für Vollwaisen 20 v. H. der Gesamtversorgung des Versicherten. Die Gesamtversorgung ist nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen Zeit auf 45 v. H. bis 91,75 v. H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelt errechneten fiktiven Nettoarbeitsentgelts begrenzt.

    Die Gesamtversorgung nicht vollbeschäftigter Arbeitnehmer wird in der Regel entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers festgelegt.
  3. Neben den Umlagemonaten bei der VBL werden die darüber hinausgehenden Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit angerechnet; für vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte Zeiten im Beitrittsgebiet sowie für Kindererziehungszeiten und für Zurechnungszeiten gelten Sonderregelungen.
  4. Die Versorgungsrente beträgt monatlich mindestens 0,03125 v. H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte des Versicherten und für Hinterbliebene die entsprechenden Vomhundertsätze (Buchstabe b).

(2) Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, vor späteren Änderungen von Vorschriften der Satzung der VBL, die das materielle Leistungsrecht oder die Finanzierungsvorschriften betreffen, Verhandlungen mit dem Ziele eines einheitlichen Vorgehens in den Organen der VBL aufzunehmen. Bei Einigung über die Änderung werden sich die Tarifvertragsparteien gemeinsam dafür einsetzen, daß das Verhandlungsergebnis in die Satzung der VBL übernommen wird.

Abschnitt III.
Pflicht zur Versicherung bei der VBL

§ 5
Pflicht zur Versicherung bei der VBL

(1) Der Arbeitnehmer ist bei der VBL nach Maßgabe der Satzung und ihrer Ausführungsbestimmungen zu versichern, wenn er

  1. das 17. Lebensjahr vollendet hat,
  2. vom Beginn der Pflicht zur Versicherung an bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit nach der Satzung der VBL (Wartezeit) erfüllen kann, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.

(2) Der Arbeitnehmer, der in regelmäßiger Wiederkehr für eine jahreszeitlich begrenzte Tätigkeit als Saisonarbeitnehmer befristet beschäftigt wird, ist erst vom zweiten Beschäftigungsjahr an zu versichern.

(3) Der Angestellte, der unter den Geltungsbereich eines der in § 1 Abs. 1 Buchst. i und j genannten Tarifverträge fällt, ist nur zu versichern, wenn und solange er in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr Stundenvergütungen für mindestens 1000 Stunden erhalten hat; die Zahl der Stunden ist dadurch zu ermitteln, daß die Bezüge (Vergütung, Krankenbezüge und Urlaubsvergütung) des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres durch die für den Angestellten am 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebende Stundenvergütung geteilt werden.

§ 6
Ausnahmen von der Pflicht zur Versicherung

(1) Der für nicht mehr als zwölf Monate eingestellte Arbeitnehmer ist nicht zu versichern, es sei denn, daß er bis zum Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherter, Versorgungsrentenberechtigter oder Versicherungsrentenberechtigter der VBL oder einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der seine Versicherung zur VBL übergeleitet wird, gewesen ist. Wird das Arbeitsverhältnis über zwölf Monate hinaus verlängert oder fortgesetzt, ist der Arbeitnehmer vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an zu versichern.

Satz 1 gilt ferner nicht für den Saisonarbeitnehmer.

(2) Nicht zu versichern ist ferner ein Arbeitnehmer, der

  1. eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder
  2. nach einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Ruhegeld oder Ruhelohn hat und dem Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder
  3. für das von diesem Tarifvertrag erfaßte Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder eine gleichartige Versorgungseinrichtung) angehören muß oder
  4. in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund des § 21 Abs. 2 höherversichert bleibt oder dessen Lebensversicherung aufgrund des § 24 Abs. 2 oder des § 25 b fortgeführt wird oder
  5. weggefallen
  6. aufgrund Tarifvertrages, Arbeitsvertrages, der Satzung der VBL oder der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden ist oder
  7. weggefallen
  8. das 65. Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, daß er von seinem Arbeitgeber über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt wird, weil die Wartezeit (§ 5 Abs. 1 Buchst. b) nicht erfüllt ist oder
  9. nach § 5 Abs. 3 SGB VI versicherungsfrei ist oder
  1. bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert ist, und zwar auch dann, wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses endet oder
  2. Rente wegen Alters nach §§ 36 bis 40 SGB VI als Vollrente erhält oder erhalten hat oder bei dem der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 2 der Satzung der VBL oder einer entsprechenden Vorschrift der Satzung einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur VBL übergeleitet werden, eingetreten ist oder
  3. Übergangsversorgung aufgrund der Nr. 6 SR 2 n oder der Nr. 4 SR 2 x BAT oder der Nr. 2 SR 2 m MTL II bezieht oder
  4. mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt und sich dort auch nicht freiwillig versichert hat.

(3) Absatz 2 Buchst. a und b gilt nicht für den Arbeitnehmer, der nur Anspruch auf Witwen-(Witwer-) oder Waisengeld hat.

(4) Auf seinen beim Arbeitgeber schriftlich zu stellenden Antrag ist ein Arbeitnehmer, solange er freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der Presse ist, nicht zu versichern.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. c:

Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einvernehmen, daß die Arbeiter

  1. der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes,
  2. der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen und der Wasserwirtschaftsverwaltungen der Länder

weiterhin bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert bleiben, soweit die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B als Versicherungsträger bestimmt ist.

Übergangsvorschrift

Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1984 aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchst. f oder g oder Abs. 4 Buchst. a oder c Versorgungs-TV in der bis dahin geltenden Fassung nicht zu versichern waren, sind weiterhin nicht zu versichern, wenn sie dies spätestens bis zum 30. Juni 1985 schriftlich bei ihrem Arbeitgeber beantragen. Die vom Arbeitgeber auszusprechende Befreiung von der Pflicht zur Versicherung ist endgültig.

§ 7
Beginn und Ende der Pflicht zur Versicherung

(1) Die Pflicht zur Versicherung beginnt mit dem Tage, an dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, bei einem vor Vollendung des 17. Lebensjahres eingestellten Arbeitnehmer mit dem Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt, frühestens jedoch mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses.

(2) Die Pflicht zur Versicherung endet mit dem Zeitpunkt, an dem ihre Voraussetzungen entfallen. Bei Vollendung des 65. Lebensjahres endet sie jedoch mit dem Ende des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Wird der Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus weiterbeschäftigt, weil die Wartezeit (§ 5 Abs. 1  Buchst. b) nicht erfüllt ist, endet die Pflicht zur Versicherung jedoch erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(3) Stellt der Arbeitnehmer spätestens fünfzehn Monate nach dem Beginn der Pflicht zur Versicherung einen Antrag nach § 6 Abs. 4, gilt die Pflicht zur Versicherung als nicht entstanden. Stellt er den Antrag nach Ablauf der Frist des Satzes 1, endet die Pflicht zur Versicherung mit dem Ende des Monats, in dem er den Antrag gestellt hat.

§ 8
Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der VBL

(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 der Satzung der VBL festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 5) des Arbeitnehmers zu zahlen.

(2) (Absatz 2 ist unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung mit Wirkung vom 1.1.1978 durch den 11. Änderungs-TV vom 3.3.1977 gestrichen worden.)

(3) Ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert, ist eine zusätzliche Umlage (Erhöhungsbetrag) in Höhe des Betrages zu entrichten, der - ohne Berücksichtigung der Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung des Arbeitnehmers - als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Arbeitnehmer dort pflichtversichert wäre.

Der Erhöhungsbetrag vermindert sich um das Doppelte des Zuschusses des Arbeitgebers zum Beitrag bzw. des Arbeitgeberanteils am Beitrag zu einer

  1. freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  2. Lebensversicherung und
  3. Versicherung bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI,

höchstens jedoch um den zu diesen bezuschußten Versicherungen insgesamt gezahlten Beitrag.

Ein Erhöhungsbetrag von weniger als 20,- DM ist nicht zu zahlen.

Der Erhöhungsbetrag ist vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte zu tragen (Arbeitgeberanteil, Arbeitnehmeranteil). Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitnehmeranteil vom Arbeitsentgelt einzubehalten. Der Arbeitnehmeranteil ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Arbeitnehmer zufließt. Der Arbeitgeberanteil ist nicht zu zahlen, wenn der Arbeitgeber einen Beitragsanteil nach § 172 Abs. 1 SGB VI zu entrichten hat.

(4) Übersteigt das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt (Absatz 5) die Summe aus Endgrundvergütung und Ortszuschlag eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) bzw. - im Beitrittsgebiet -  BAT-O (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn der Arbeitnehmer eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält -, ist eine zusätzliche Umlage in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrages zu entrichten. Die zusätzliche Umlage trägt der Arbeitgeber.

(5) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. Wäre nach Satz 1 eine einmalige Zahlung einem Kalendermonat zuzuordnen, für den keine Umlage für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu zahlen ist, ist die einmalige Zahlung dem letzten vorangegangenen Kalendermonat zuzuordnen, für den Umlage entrichtet worden ist.

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

  1. bei einer Verwendung im Ausland diejenigen Bestandteile des Arbeitsentgelts, die wegen dieser Verwendung über das für eine gleichwertige Tätigkeit im Inland zustehende Arbeitsentgelt hinaus gezahlt werden,
  2. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamtversorgungsfähig) bezeichnet sind,
  3. Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Zukunftssicherung des Arbeitnehmers,
  4. Krankengeldzuschüsse,
  5. einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlaß der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,
  1. e1)einmalige Zahlungen (z. B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,
  1. Jubiläumszuwendungen,
  2. Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,
  3. geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,
  4. geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z. B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z. B. zu Fahrt-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,
  1. Mietbeiträge an Arbeitnehmer mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),
  2. Schulbeihilfen,
  3. einmalige Zuwendungen anläßlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,
  4. Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens,
  5. Erfindervergütungen,
  6. Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),
  7. Sprachenzulagen im Bundesdienst,
  8. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit,
  9. Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen,
  10. einmalige Unfallentschädigungen,
  11. Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen (z. B. Ausbleibezulage, Auswärtszulage); Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlußprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen.

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohnes, der nach Anwendung des Satzes 3 das jeweilige Gehalt (Grundgehalt und Ortszuschlag) - jährlich einmal einschließlich der Sonderzuwendung, wenn der Arbeitnehmer eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - eines kinderlos verheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 BBesG - im Beitrittsgebiet in Verbindung mit der 2. BesÜV - übersteigt; hierbei sind Grundgehalt und Ortszuschlag nach dem Stand des Monats Dezember des Vorjahres zugrunde zu legen.

Hat der Arbeitnehmer für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuß, - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird - gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage, für die der Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge hat. In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Für den Arbeitnehmer, der zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt ist, hat der Arbeitgeber für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die VBL abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. Für die Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.

Der Arbeitnehmer gilt als vollbeschäftigt.

(6) Als im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 4 der Satzung der VBL für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt gelten die Teile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, die gezahlt worden sind

  1. für Überstunden (einschl. des Zeitzuschlags für Überstunden),
  2. für sonstige Arbeitsleistungen, für die das Entgelt für Überstunden gezahlt worden ist,
  3. für Arbeitsbereitschaft außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und für Bereitschaftsdienst,
  4. für Rufbereitschaft (einschließlich der Teile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, die für die Heranziehung zur Arbeitsleistung gezahlt worden sind),

auch soweit diese Teile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts pauschaliert gezahlt worden sind.

Bei einem Arbeitnehmer, mit dem arbeitsvertraglich eine geringere als die tarifvertragliche durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, gelten als für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt auch die Teile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, die für Arbeitsstunden gezahlt worden sind, die über die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet worden sind.

Als nicht für Arbeitsleistungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gezahlte Teile des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts gelten auch in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Zulagen/Zuschläge für die Abgeltung von Arbeitserschwernissen (z. B. Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge), für Schicht- und Wechselschichtarbeit, für besondere Funktionen sowie die zusatzversorgungspflichtigen Zeitzuschläge (mit Ausnahme des Zeitzuschlags für Überstunden) und die Theaterbetriebszulagen/-zuschläge.

(7) Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres sowie beim Ende der Pflichtversicherung einen Nachweis über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, die gezahlten Erhöhungsbeiträge und die Umlagemonate nach dem jeweiligen Formblatt der VBL auszuhändigen.

Protokollnotiz zu Absatz 5 Satz 3 Buchst. e:

Die Teilzuwendung, die dem Arbeitnehmer, der mit Billigung seines bisherigen Arbeitgebers zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt, der an der VBL oder an einer Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die VBL Versicherungen überleitet, beteiligt ist, gezahlt wird, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

§ 9
Nachversicherung auf Grund des Betriebsrentengesetzes

(1) Ist ein Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) nachzuversichern, sind Umlagen für die Zeit vom 1. Januar 1967 an, Erhöhungsbeträge für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 sowie PfIichtbeiträge einschließlich der Erhöhungsbeträge für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 zur VBL für den entsprechenden Zeitraum in der Höhe nachzuentrichten, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn Pflicht zur Versicherung bestanden hätte; § 18 Abs. 8 des Betriebsrentengesetzes bleibt unberührt. Für die Zeit vor dem 1. Januar 1967 beträgt der Beitrag 6,9 v. H. des sozialversicherungspflichtigen Entgelts, soweit dieses 420,- DM wöchentlich oder 1.820,- DM monatlich nicht überschritten hat.

(2) Ist die Nachentrichtung der Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 aufgeschoben (§ 18 Abs. 6 Satz 4 Betriebsrentengesetz), hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die nachzuentrichtenden Beträge, die ihrer Bemessung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelte und Zeiten auszustellen. Eine Abschrift dieser Bescheinigung ist der VBL zu übersenden.

§ 10
Überleitung der Versicherung

(1) Der Arbeitnehmer, der bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versichert ist, von der die Versicherung zur VBL übergeleitet wird, ist verpflichtet, die Überleitung der Versicherung zur VBL zu beantragen, es sei denn, daß bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder auch bei Überleitung der Versicherung eine Pflicht zur Versicherung bei der VBL nicht entstünde. Das gleiche gilt für den Arbeitnehmer, der gegen eine in Satz 1 genannte Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente hat, und zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weiter gewährt.

(2) Wird ein Arbeitnehmer, der bei der VBL versichert ist, Arbeiter bei der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes oder bei der Häfen- und Schiffahrtsverwaltung des Landes Niedersachsen oder bei der Wasserwirtschaftsverwaltung eines Landes und wird er bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B versicherungspflichtig, so ist er verpflichtet, die Überleitung der Versicherung von der VBL auf die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B zu beantragen.

§ 11
Versteuerung der Umlage

Die nach § 8 Abs. 1 und 4 zu zahlende Umlage hat der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von monatlich 175,- DM pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist.

Protokollnotiz:

Für den Fall, daß die pauschal versteuerte Umlage über den am 1. Januar 1990 geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung beitragspflichtig werden sollte, werden die Tarifvertragsparteien unverzüglich Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, ein dem Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu erreichen.

Abschnitt IV.
(Abschnitt IV ist unter Beibehaltung der Bezeichnung gestrichen worden.)

§ 12
(§ 12 ist unter Beibehaltung der Bezeichnung gestrichen worden.)

Abschnitt V.
Zuschuß des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zu einer anderen Zukunftssicherung eines bei der VBL pflichtversicherten Arbeitnehmers

§ 13
Freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, hat sich vorbehaltlich der §§ 14 bis 15 a für jeden Kalendermonat, für den ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung zu versichern.

Als Beitrag zur freiwilligen Versicherung ist der Beitrag zu entrichten, der als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wäre, wenn der Angestellte dort pflichtversichert wäre. Als Beitrag ist jedoch mindestens der Betrag zu zahlen, der als Mindestbetrag für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist. § 2 Abs. 3 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist anzuwenden.

(2) Der Arbeitgeber behält den vom Angestellten zu tragenden Teil des Beitrags von dessen Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.

(3) Absatz 1 gilt nicht, solange der Angestellte einen Zuschuß nach § 14 oder § 15 erhält.

§ 14
Lebensversicherungen

(1) Der bei der VBL pflichtversicherte Angestellte, der nach § 231 Satz 2 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist und der für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, erhält auf seinen Antrag für die Zeit, für die ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des Betrages zu dieser Versicherung. Er erhält jedoch nicht mehr als den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung des Angestellten nach § 13 zu tragen hätte.

(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird nicht gewährt, wenn der Angestellte über die Lebensversicherung ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers durch Abtretung oder Verpfändung verfügt.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Der Zuschuß wird bis zu der in Absatz 1 Satz 2 bestimmten Höhe auch dann gewährt, wenn im Beitrag zur Lebensversicherung Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit enthalten sind.

§ 15
Berufsständische Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI

(1) Für den bei der VBL pflichtversicherten Angestellten, der als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, richtet sich die Beteiligung des Arbeitgebers am Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI.

(2) Solange eine Leistung nach Absatz 1 gewährt wird, ist § 14 nicht anzuwenden.

§ 15 a
Ergänzende freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Erreicht die Leistung des Arbeitgebers nach § 14 oder § 15 nicht den Betrag, den der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Versicherung nach § 13 zu entrichten hätte, erhält der Angestellte auf Antrag einen Zuschuß zu dem Beitrag zu einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe des Differenzbetrages, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Beitrages. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

Abschnitt VI.
Zuschuß des Arbeitgebers zu einer Zukunftssicherung eines bei der VBL nicht pflichtversicherten Arbeitnehmers

§ 16
weggefallen

§ 17
weggefallen

§ 18
Versorgungswerk der Presse

Der nach § 6 Abs. 4 bei der VBL nicht pflichtversicherte Angestellte, der nach § 231 Satz 2 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, kann auf seinen Antrag für die Zeit, für die er ohne die Befreiung nach § 6 Abs. 4 bei der VBL zu versichern wäre und für die ihm Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuß zu seinen Beiträgen zu seiner Versicherung im Versorgungswerk der Presse erhalten.

§ 19
weggefallen

§ 20
Beschränkung des Geltungsbereichs

Die §§ 21, 23 bis 25 a gelten nicht im Beitrittsgebiet.

§ 21
Höherversicherte

(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht und dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bisher im Wege der Höherversicherung durchgeführt worden ist, ist auf seinen Antrag beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 31. Januar 1967 bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages.

(2) Der Arbeitnehmer, der den Antrag nach Absatz 1 nicht stellt, bleibt mit folgenden Maßgaben in der Höherversicherung.

  1. Für den in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer ist für die Höherversicherung der Beitrag zu entrichten, der 6,5 v. H. seines der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden monatlichen Arbeitsentgelts entspricht. Unberücksichtigt bleibt dabei das Arbeitsentgelt, soweit es 2000,- DM übersteigt. Als Beitrag ist jedoch mindestens der Betrag zu zahlen, der als Mindestbeitrag für die Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils festgelegt ist.
  2. Der Arbeitgeber trägt für die Zeit, für die der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält, einen Beitragsanteil
    1. von zwei Dritteln des Beitrages nach Nummer 1 Satz 1 bis 3, höchstens jedoch 80,- DM, und
    2. daneben von 1,5 v. H. des der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts; dabei bleibt die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt.

Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen den nach Nummer 1 Satz 1 bis 3 zu zahlenden Beitrag nicht übersteigen.

§ 13 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 22
(§ 22 ist unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung mit Wirkung vom 1.7.1969 durch den 3. Änderungs-TV vom 17.4.1969 gestrichen worden.)

§ 23
Von der Pflichtversicherung Befreite

(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht und der nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zwischen seinem Arbeitgeber und der VBL bestehenden Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern war, ist weiterhin nicht zu versichern. Beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ist er auf seinen Antrag bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 31. März 1967 bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit dem Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats. Der in Satz 1 genannte Arbeitnehmer ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu versichern, wenn sich die bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses so ändern, daß nach der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Beteiligungsvereinbarung die Pflicht zur Versicherung eingetreten wäre.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Arbeitnehmer, der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages auf Grund des § 23 der bis zum Inkrafttreten dieses Tarifvertrages geltenden Satzung der VBL oder auf Grund entsprechender früherer Satzungsvorschriften von der Pflicht zur Versicherung befreit gewesen ist.

§ 24
Lebensversicherung an Stelle der Pflichtversicherung bei der VBL

(1) Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer einer kommunalen Verwaltung oder eines kommunalen Betriebes, dessen Arbeitsverhältnis am Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages fortbesteht und dessen zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bisher im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist, ist auf seinen Antrag beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bei der VBL zu versichern. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum Ablauf des 31. Januar 1967 bei dem Arbeitgeber gestellt werden. Die Pflicht zur Versicherung bei der VBL beginnt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages.

(2) Der Arbeitnehmer, der den Antrag nach Absatz 1 nicht stellt, hat die Lebensversicherung mindestens zu den bisherigen Bedingungen fortzuführen. Der Arbeitgeber hat sich nach den am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bestehenden Vereinbarungen an den Beiträgen zur Lebensversicherung zu beteiligen.

Daneben hat der Arbeitgeber für die Zeit, für die der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt erhält, einen zusätzlichen Beitragsanteil in Höhe von 1,5 v. H. des der Beitragsabrechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts zu entrichten; dabei bleibt die Beitragsbemessungsgrenze unberücksichtigt. Die Beitragsanteile des Arbeitgebers dürfen den insgesamt zu zahlenden Beitrag nicht übersteigen.

§ 25
Fortführung der Pflichtversicherung

Der am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei der VBL pflichtversicherte Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis am Tage des Inkrafttretens fortbesteht und der die Voraussetzungen der Pflicht zur Versicherung nach diesem Tarifvertrag nicht erfüllt, ist solange bei der VBL zu versichern, wie das Arbeitsverhältnis besteht und mindestens die am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für die Pflicht zur Versicherung maßgebenden Voraussetzungen bestehen bleiben.

§ 25 a
Fristen

(1) Für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers, der nach dem 31. Dezember 1966 Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geworden ist oder wird, tritt an die Stelle der in §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 und 24 Abs. 1 genannten Zeitpunkte der 31. Dezember 1969 oder ein Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Beginn der Mitgliedschaft liegt. Wird ein Arbeitnehmer, der bisher weder bei der VBL noch bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der die Versicherung zur VBL übergeleitet wird, pflichtversichert gewesen ist, im Rahmen von Maßnahmen der Gebietsreform oder der Verwaltungsreform von einem an der VBL beteiligten Arbeitgeber übernommen, tritt an die Stelle der in §§ 21 Abs. 1 und 24 Abs. 1 genannten Zeitpunkte ein Zeitpunkt, der sechs Monate nach der Übernahme liegt.

(2) Beantragt der Arbeitnehmer die Versicherung bei der VBL, hat er Arbeitgeberzuschüsse zu den Beiträgen zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer Lebensversicherung, die ihm für Zeiten gewährt worden sind, für die die Pflicht zur Versicherung bei der VBL entsteht, dem Arbeitgeber zu erstatten.

§ 25 b
Lebensversicherung im Beitrittsgebiet anstelle der Pflichtversicherung bei der VBL

Der bei einem Arbeitgeber im Beitrittsgebiet im Arbeitsverhältnis stehende Arbeitnehmer, für den vor dem 4. Mai 1995 unter Beteiligung des Arbeitgebers ein Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen oder ein Bezugsrecht aus einem Gruppenversicherungsvertrag begründet worden ist, ist nur zu versichern, wenn er dies unter Verzicht auf die damit zusammenhängenden Leistungen des Arbeitgebers beantragt. Der Antrag bedarf der Schriftform und kann nur bis zum 31. Januar 1997 gestellt werden.

§ 25 c
Fristen im Beitrittsgebiet

Für die Arbeitnehmer eines Arbeitgebers im Beitrittsgebiet, der nach dem 31. Dezember 1996 Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) wird, tritt an die Stelle des in § 25 b Satz 2 genannten Zeitpunkts ein Zeitpunkt, der sechs Monate nach dem Beginn der Mitgliedschaft liegt. Entsprechendes gilt für die Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers, dessen Bindung an diesen Tarifvertrag erst nach dem 1. Januar 1997 eintritt.

§ 26
Inkrafttreten

(1) ...

(2) ...

Hinweis:

  1. Bisheriger Text:  Dieser Änderungs-TV tritt am 1. April 1995 in Kraft.
  2. Die Inkrafttretensdaten zum TV EZV-O entnehmen Sie bitte dem Tarifvertrag.