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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Andienungspflicht von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen an die SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH bei Altlastensanierung


vom 16. August 1996
(ABl./96, [Nr. 44], S.987)

Zur Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (SAbfEV) vom 3. Mai 1995 (GVBl. II S. 404) wird folgende Allgemeinverfügung bekanntgemacht:

Allgemeinverfügung

Aufgrund § 4 Abs. 2 Nr. 1 der SAbfEV ergeht folgende Allgemeinverfügung:

1. Abfälle aus Altlastensanierungen, die als besonders überwachungsbedürftige Abfälle an die SBB andienungspflichtig sind und

  • einer on-site-Behandlung zugeführt werden und
  • nach der on-site-Behandlung direkt auf dem Sanierungsgrundstück eingebaut werden, das Sanierungsgrundstück also nicht verlassen haben,

werden von der Andienungspflicht an die SBB freigestellt.

2. Bedingung für die Freistellung ist, daß vor Beginn der Sanierungsmaßnahme ein Konzept bei der unteren Abfallwirtschaftsbehörde vorgelegt wurde und diese dem Konzept zugestimmt hat. Ferner ist gemäß § 4 Abs. 2 Abfallgesetz bzw. gemäß § 27 Abs. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz im Landesumweltamt Brandenburg eine Ausnahme zu beantragen, daß entsprechend der Bestätigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde bestimmte Abfälle außerhalb der zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen entsorgt werden dürfen.

Begründung

Zu den besonders überwachungsbedürftigen Abfällen aus Maßnahmen zur Altlastensanierung zählen z. B. ölverunreinigter Boden (Schlüsselnummer 31423), sonstige Böden mit schädlichen Verunreinigungen (Schlüsselnummer 31424), Bauschutt und Erdaushub mit schädlichen Verunreinigungen (Schlüsselnummer 31441).

Sofern eine Altlastensanierungsmaßnahme den unter 1 und 2 genannten Kriterien entspricht, ist damit ausreichend gesichert, daß eine Gefährdung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Eine Steuerungsfunktion für die Sonderabfallentsorgung durch die SBB nach SAbfEV ist in diesem Fall nicht erforderlich, da Erzeugung und Entsorgung an einem Ort unter enger Kontrolle der Überwachungsbehörden und der Fachbehörden erfolgt.

Im übrigen unterliegen alle im Rahmen von Altlastensanierungen anfallenden besonders überwachungsbedürftigen Abfälle der Andienungspflicht an die SBB, sofern sie das Sanierungsgrundstück verlassen. Das gilt sowohl für den Fall, daß schadstoffbelastetes Material einer Behandlungsanlage zugeführt werden soll als auch für behandeltes Material, sofern es beseitigt werden soll. Soweit eine Verwertung beabsichtigt ist, wird auf die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung vom 19. Juni 1995 zur Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung, Kapitel II, Abschnitt 2c einschließlich Anhangs, verwiesen (ABl. S. 622).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag Klage beim Verwaltungsgericht Potsdam, Allee nach Sanssouci 6, 14471 Potsdam, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.