Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Leitlinie des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen


vom 12. August 1996
(ABl./96, [Nr. 38], S.878)

geändert durch Richtlinie des MLUK vom 15. Juni 2020
(ABl./20, [Nr. 26], S.573)

Diese Leitlinie ist von den zuständigen Behörden bei der Auslegung und Anwendung immissionsschutzrechtlicher Vorschriften zu beachten, solange und soweit die Bundesregierung nicht in einer novellierten Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vorrangige Regelungen trifft. Sie gilt insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG).

Es werden Anwendungen aufgezeigt, die u. a. durch die pragmatische Verknüpfung zwischen der brandenburgischen Abstandsleitlinie und der Fläche zu einer Optimierung der Gewerbe- und Industriestandortareale führen. Dies trifft neben der Genehmigung von genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) an neuen Standorten insbesondere für die Genehmigung von Anlagen im Land Brandenburg zu, die auf vorhandenen ehemaligen Gewerbe- und Industrieflächen eine Nach- bzw. Wiedernutzung anstreben. Bei erforderlichen Gebiets- und Einzelfallprüfungen werden für die Voruntersuchungen von Genehmigungen Wege aufgezeigt, die den anlagenbezogenen Anspruch der einzelnen Betreiber an Immissionsanteilen an den Immissionsorten regeln. Das führt zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtslage der Genehmigungsverfahren, insbesondere für den Fall der schon bestehenden Ausschöpfung der Richtwerte.

Gliederung:

1. Begriffsbestimmungen
1.1 Schädliche Umwelteinwirkungen
1.2 Einwirkungsbereich
1.3 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche
1.4 Emissionsdaten
1.5 Schalldruckpegel LAF(t)
1.6 Mittelungspegel LAeq
1.7 Geräuschspitzen
1.8 Wirkpegel LAFTeq, Taktmaximalpegel LAFT(t)
1.9 Beurteilungspegel
1.10 Informationshaltigkeit

2. Geräuschimmissionen durch genehmigungsbedürftige Anlagen
2.1 Gesetzliche Anforderungen
2.2 Anwendbarkeit der TA Lärm
2.3 Ergänzende Regelungen zur TA Lärm
2.4 Beurteilung der Geräuschimmissionen von mehreren Emissionsquellen
2.4.1 Mehrere Anlagen desselben Betreibers
2.4.2 Mehrere Anlagen verschiedener Betreiber
2.4.3 Immissionen durch unterschiedliche Geräuschquellenarten
2.5 Anforderungen an bestehende Anlagen
2.5.1 Anforderungen bei Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen
2.5.2 Anforderungen bei Verletzung von Vorsorgepflichten

3. Geräuschimmissionen durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
3.1 Gesetzliche Anforderungen
3.2 Konkretisierung der Anforderungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften
3.3 Entsprechende Anwendung der für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Regelungen
3.4 Besondere Anlagearten
3.4.1 Sportanlagen
3.4.2 Sonstige Freizeitanlagen
3.4.3 Baustellen
3.5 Anforderungen an bestehende Anlagen

4. Geräuschimmissionen durch den Verkehr

5. Verhaltensbedingte Geräuschimmissionen

Anhänge

A Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung
B Freizeitlärm-Richtlinie

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Schädliche Umwelteinwirkungen

Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Leitlinie sind Geräuschimmissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Der Begriff erfaßt entsprechend den Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes alle einwirkenden Geräuschimmissionen.

1.2 Einwirkungsbereich

Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem der Anlagenbetrieb zu schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen kann. Dem Einwirkungsbereich sind nur die Flächen zuzurechnen, auf denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche

  1. einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 15 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert nach Nummer 2.321 TA Lärm liegt, oder
  2. Geräuschspitzen verursachen, die den für deren Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwert erreichen können.

1.3 Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung; Fremdgeräusche

Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen aus allen Anlagen des eigenen Betriebes vor Errichtung der zu beurteilenden Anlage ohne deren zu erwartenden Immissionsbeitrag.

Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu beurteilende Anlage voraussichtlich (bei geplanten Anlagen) oder tatsächlich (bei bestehenden Anlagen) hervorgerufen wird.

Gesamtbelastung im Sinne dieser Leitlinie ist die gesamte von Anlagen ausgehende Geräuschbelastung an einem Einwirkungsort.

Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen (vgl. Nummer 2.422.4 TA Lärm).

1.4 Emissionsdaten

Emissionsdaten im Sinne dieser Leitlinie sind die Emissionen kennzeichnenden Daten, insbesondere die für den bestimmungsgemäßen Betriebszustand von Schallquellen angegebenen Schalleistungspegel nach DIN 1320, Akustik - Begriffe, Ausgabe Juni 1992, linien- oder flächenbezogenen Schalleistungspegel nach DIN 18005 Teil 1, Ausgabe Mai 1987, oder Schalldruckpegel in bestimmten Abständen.

1.5 Schalldruckpegel LAF(t)

Der Schalldruckpegel LAF(t) ist der mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, gebildete momentane Wert des Schalldruckpegels. Er ist die wesentliche Grundgröße für die Pegelbestimmungen nach dieser  Leitlinie.

1.6 Mittelungspegel LAeq

Der Mittelungspegel LAeq nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, beschreibt zeitlich schwankende Geräusche in der Zeit T durch einen in der gleichen Zeit konstanten Pegel mit gleicher Schallenergie.

1.7 Geräuschspitzen

Geräuschspitzen im Sinne dieser Leitlinie sind durch Einzelereignisse hervorgerufene maximale Schalldruckpegel, die im üblichen Betriebsablauf auftreten. Einzelne Geräuschspitzen werden durch den Maximalwert LAFmax des Schalldruckpegels LAF(t) beschrieben.

1.8 Wirkpegel LAFTeq, Taktmaximalpegel LAFT(t)

Der Wirkpegel LAFTeq ist für Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen der nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, aus dem Taktmaximalpegel gebildete Mittelungspegel, bezogen auf die Einwirkzeit in der jeweiligen Beurteilungszeit.

Der Taktmaximalpegel LAFT(t) ist der Maximalpegel des Schalldruckpegels LAF(t) während der zugehörigen Taktzeit T. Die Taktzeit beträgt fünf Sekunden. Der Taktmaximalpegel dient auch dazu, bei impulsartigen Geräuschen den Impulszuschlag zu ermitteln (DIN 45645).

1.9 Beurteilungspegel

Die Vorschriften zur Bildung von Beurteilungspegeln sind in den einzelnen Regelwerken unterschiedlich (TA Lärm, Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV, Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV u. a.). Die in den verschiedenen Regelungen aufgeführten Immissionsgrenzwerte bzw. Immissionsrichtwerte gelten nur im Zusammenhang mit den dazu festgelegten Vorschriften zur Ermittlung des Beurteilungspegels.

Der Beurteilungspegel Lr, der bei Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt, ist der aus dem Mittelungspegel LAeq des zu beurteilenden Geräusches und ggf. aus Zuschlägen für Tonhaltigkeit, Informationshaltigkeit, Impulshaltigkeit und für Ruhezeiten gebildete Wert zur Kennzeichnung der Geräuschbelastung für den jeweiligen Tag oder die jeweilige Nacht. Bei Geräuschimmissionen durch Anlagen verschiedener Betreiber ist der Beurteilungspegel durch energetische Addition der Mittelungspegel der einzelnen Anlagen und anschließende Addition der vorgenannten Zuschläge zu bilden.

In einfachen Fällen, vor allem dann, wenn die einzelnen Beurteilungspegel keine Zuschläge enthalten, können die Beurteilungspegel auch energetisch addiert werden1.

1.10 Informationshaltigkeit

Geräusche sind informationshaltig, wenn sie in besonderer Weise die Aufmerksamkeit einer Person wecken und sie zum Mithören unerwünschter Informationen anregen.

2. Geräuschimmissionen durch genehmigungsbedürftige Anlagen

2.1 Gesetzliche Anforderungen

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, daß

  1. schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden können (Schutzpflicht) und
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Vorsorgepflicht).

Ist die Einhaltung dieser Pflichten nicht sichergestellt, muß die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen (§ 12 BImSchG) oder - soweit dies nicht ausreicht - versagt werden (§ 6 BImSchG). Wird eine bestehende Anlage unter Verletzung der Schutzpflicht betrieben, soll eine nachträgliche Anordnung erlassen werden (eingeschränktes Ermessen); bei einem Verstoß gegen die Vorsorgepflicht kann eine nachträgliche Anordnung ergehen (§ 17 Abs. 1 BImSchG).

Ob schädliche Umwelteinwirkungen bestehen oder zu erwarten sind, hängt von der Belastung durch alle Geräuschimmissionen am Einwirkungsort ab. Diese Belastung wird durch die zu beurteilende Anlage (mit-)hervorgerufen, wenn der von ihr verursachte Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung) im Hinblick auf den Gesetzeszweck als relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel nicht der Fall, wenn der Beurteilungspegel für eine Vorbelastung nach Nummer 1.3, die nicht als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, um weniger als 1 dB(A) erhöht würde. Geht von der Anlage ein im Hinblick auf den Gesetzeszweck relevanter (kausaler) Immissionsbeitrag aus, ist nach Maßgabe dieser Leitlinie zu prüfen, ob die Gesamtbelastung als schädliche Umwelteinwirkung zu bewerten ist oder Anlaß für eine Sonderfallprüfung (Nummer 2.4.3) besteht.

Aus Vorsorgegründen müssen die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlage stets dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen. Dieser bezieht sich sowohl auf Maßnahmen an der Schallquelle wie auch auf solche auf dem Ausbreitungsweg.

2.2 Anwendbarkeit der TA Lärm

Durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) werden

  1. die Betreiberpflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG konkretisiert,
  2. Art und Umfang der behördlichen Ermittlungen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) festgelegt und
  3. das Ermessen beim Erlaß nachträglicher Anordnungen gesteuert.

Die TA Lärm ist zwar noch als Verwaltungsvorschrift zu den durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgehobenen §§ 16 ff. der Gewerbeordnung ergangen. Gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG ist sie aber weiter maßgebend, bis eine entsprechende allgemeine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG in Kraft tritt.

Bei Auslegung und Anwendung der TA Lärm muß berücksichtigt werden, daß diese Leitlinie nicht eigenes Recht schafft, sondern normkonkretisierende und ermessenlenkende Funktionen im Hinblick auf die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat. Daraus folgt, daß die TA Lärm gesetzeskonform auszulegen ist. Soweit das nicht möglich ist und ihr Inhalt offensichtlich im Widerspruch zu dem inzwischen geänderten materiellen Recht (insbesondere des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) steht, ist die TA Lärm nicht (mehr) anwendbar. Entsprechendes gilt, soweit neue gesicherte Erkenntnisse vorliegen, die der Vorschriftengeber der TA Lärm noch nicht berücksichtigen konnte und die eine abweichende Entscheidung erfordern. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wird im einzelnen folgendes geregelt:

2.2.1 Soweit die TA Lärm in Nummer 2.2 allgemeine Grundsätze enthält und in Nummer 2.321 Immissionsrichtwerte festsetzt, ist sie als im Grundsatz zutreffende Konkretisierung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG und als Ermessensrichtlinie für Entscheidungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG anzusehen. Die Immissionsrichtwerte kennzeichnen - soweit keine speziellen Regelungen bestehen - für den Regelfall die Grenze, ab der schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagengeräusche hervorgerufen werden.

Bei der Anwendung der Nummer 2.211 Satz 1 Buchstabe b TA Lärm muß die Formulierung "ohne Berücksichtigung einwirkender Fremdgeräusche" gesetzeskonform dahin ausgelegt werden, daß die Verdekung der Anlagengeräusche durch ständig einwirkende Fremdgeräusche beim Vergleich mit den Immissionsrichtwerten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die Sonderregelung Nummer 2.213 TA Lärm). Sie kann nicht dahin verstanden werden, daß nur die von der einzelnen Anlage ausgehende Geräuschbelastung an den Immissionsrichtwerten zu messen ist.

2.2.2 Nummer 2.213 TA Lärm kann nicht dahin ausgelegt werden, daß von Vorsorgemaßnahmen, insbesondere der Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik (Lärmbekämpfungstechnik), abgesehen werden darf, wenn nicht mit konkreten schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechnen ist. Eine solche Interpretation stände offensichtlich im Widerspruch zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Dabei ist zu beachten, daß die Definition des Standes der Technik nunmehr § 3 Abs. 6 BImSchG und nicht mehr Nummer 2.31 TA Lärm zu entnehmen ist. Anhaltspunkte für die Bestimmung des Standes der Lärmminderungstechnik sind den vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder von der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörde bekanntgegebenen Emissionsdaten zu entnehmen.

2.2.3 Ständig einwirkende Fremdgeräusche im Sinne der Nummer 2.213 TA Lärm sind nur anzunehmen, wenn die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage nicht auffällig (d. h. weder impuls- noch informations- oder tonhaltig) sind und - bezogen auf jede volle Stunde - der Mittelungspegel aller auf den Immissionsort einwirkenden Fremdgeräusche - ermittelt entsprechend den jeweils für sie geltenden Ermittlungsverfahren - bei Anlagengeräuschen um mindestens 5 dB(A), bei Verkehrsgeräuschen um mindestens 10 dB(A) oberhalb des Mittelungspegels der Anlagengeräusche für den entsprechenden Zeitraum liegt.

Durch Nebenbestimmungen zum Genehmigungsbescheid oder durch nachträgliche Anordnung ist sicherzustellen, daß die zu beurteilende Anlage auch nach einer Verminderung der Fremdgeräusche nicht relevant (vgl. Nummer 2.1 Abs. 3) zu schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt.

2.2.4 Wird eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage beantragt, so sind die Anlagenteile und Verfahrensschritte, die geändert werden sollen, sowie die Anlagenteile und Verfahrensschritte, auf die sich die Änderung voraussichtlich auswirken wird, zu prüfen (vgl. die insoweit allgemein anwendbare Regelung in Nummer 2.2.3.1 Abs. 2 TA Luft). Soweit eine Änderung nicht ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient (vgl. Nummer 2.2.3.2 Satz 3 TA Luft), darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG auch im Hinblick auf die entstehenden Geräuschimmissionen sichergestellt ist. Nummer 2.222 Satz 2 TA Lärm ist insoweit einschränkend auszulegen.

2.2.5 Die Regelung für Notfälle in Nummer 2.24 TA Lärm ist nicht als Ausnahme von der Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, sondern als deren Konkretisierung zu interpretieren. Daraus folgt einmal, daß der Begriff des betrieblichen Notstandes eng auszulegen ist: Es muß sich um die Folgen eines ungewöhnlichen, nicht voraussehbaren, vom Willen des Betreibers unabhängigen und plötzlich eintretenden Ereignisses handeln, das die Gefahr eines unverhältnismäßigen Schadens in sich birgt. Zum anderen kann eine notfallbedingte Überschreitung der Immissionsrichtwerte nur dann nicht als schädliche Umwelteinwirkung angesehen werden, wenn sie zeitlich begrenzt ist, d. h. an höchstens zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr auftritt.

2.2.6 Die Immissionsrichtwerte nach 2.321 Abs. 1 TA Lärm dürfen nicht schematisch angewandt werden, da die Zumutbarkeit und damit die Erheblichkeit einer Geräuschbelästigung nicht nur von der Höhe der Schallimmission und der Art des betroffenen Gebietes abhängt (vgl. auch Nummer 3.3 Abs. 2). Aufgrund der aus dem Nachbarverhältnis abzuleitenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme können in dem Wohnen dienenden Bereichen in Nachbarschaft zu gewerblich oder industriell genutzten Gebieten (Gemengelagen) auch Geräuschimmissionen hinzunehmen sein, die bis zu 5 dB(A) über den Immissionsrichtwerten nach Nummer 2.321 Abs. 1 TA Lärm, jedoch nicht über den für Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerten liegen; dabei ist allerdings vorauszusetzen, daß der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird.

Soll der Beurteilung der Geräuschimmissionen während der Nachtzeit ein von der TA Lärm abweichender Zeitraum zugrunde gelegt werden (Nummer 2.321 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm), so muß dies für alle zur Gesamtbelastung beitragenden Geräuschquellen einheitlich geschehen. Andernfalls wäre der Schutz einer achtstündigen Nachtruhe nicht sichergestellt.

2.2.7 Das Wort "Immissionswerte" in Nummer 2.323 Satz 2 TA Lärm ist nicht im Sinne des § 48 BImSchG zu verstehen. Es bezeichnet vielmehr die Belastung durch alle einwirkenden Anlagen im Sinne dieser Leitlinie.

Die Sätze 3 und 4 der Nummer 2.323 TA Lärm sind gesetzeskonform dahin auszulegen, daß der Genehmigungsbescheid maßgebend bleibt, solange er nicht widerrufen oder geändert wird. Die Befugnis zum Erlaß nachträglicher Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG wird durch die TA Lärm nicht eingeschränkt. Soweit aufgrund einer Umgebungsänderung schädliche Umwelteinwirkungen im Einwirkungsbereich der zu beurteilenden Anlage hervorgerufen werden, "sollen" nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG Maßnahmen zur Immissionsminderung vorgeschrieben werden.

2.3 Ergänzende Regelungen zur TA Lärm

Da der Vorschriftengeber der TA Lärm nur die im Jahre 1968 bestehende Rechtslage und die seinerzeit vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen konnte, entspricht die TA Lärm nicht mehr dem heutigen Rechts- und Erkenntnisstand und weist verschiedene Regelungslücken auf.

2.3.1 Die Ermittlung der Geräuschimmissionen nach Nummer 2.4 TA Lärm ist aufgrund der technischen Entwicklung teilweise überholt. Die von bestehenden Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen sind deshalb nur unter Berücksichtigung des Anhangs A dieser Leitlinie nach der TA Lärm zu ermitteln.

2.3.2 Bei der Prüfung der Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage sind die Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage (Zusatzbelastung) durch eine Immissionsprognose nach den VDI-Richtlinien 2714, Ausgabe Januar 1988, und 2571, Ausgabe August 1976, oder einem anderen von der obersten Landesbehörde als gleichwertig anerkannten Verfahren zu ermitteln.

2.3.3 Ergänzende und die TA Lärm teilweise modifizierende Regelungen sind insbesondere den neueren Erkenntnissen der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1 zu entnehmen. Zur Konkretisierung des Begriffs der schädlichen Umwelteinwirkungen sind dabei folgende Aussagen heranzuziehen:

  1. Bezugszeitraum für den Vergleich mit dem Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ist die für die Betroffenen ungünstigste volle Stunde der Nachtzeit (Nummer 3.2 der VDI 2058 Blatt 1).
  2. Kurzzeitige Überschreitungen der Immissionsrichtwerte für die Tageszeit um mehr als 30 dB(A) und für die Nachtzeit um mehr als 20 dB(A) sind zu vermeiden (Nummer 3.3.1 der VDI 2058 Blatt 1).
  3. Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung sind unabhängig von der Lage des Gebäudes für Wohnräume folgende Immissionsrichtwerte (innen) zugrunde zu legen:

    tags 35 dB(A),
    nachts 25 dB(A).

    Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Werte um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten (Nummer 3.3.2 der VDI 2058 Blatt 1).
  4. Bei Geräuscheinwirkungen in der Zeit von 6 bis 7 und von 19 bis 22 Uhr (Ruhezeiten) ist die erhöhte Störwirkung durch einen Zuschlag von 6 dB(A) - Ruhezeitenzuschlag KR - zu den jeweiligen Mittelungspegeln der Teilzeiten zu berücksichtigen, in denen die Anlagengeräusche auftreten (Nummer 5.4 der VDI 2058 Blatt 1). Darüber hinaus ist an Sonn- und Feiertagen der Ruhezeitenzuschlag auch auf die Zeit von 7 bis 19 Uhr zu erstrecken.

2.3.4 Die Geräuschimmissionen von Schießanlagen für Handfeuerwaffen sind nach der VDI-Richtlinie 3745 Blatt 1, Ausgabe Mai 1993, zu ermitteln.

2.3.5 In der TA Lärm fehlen auch Bestimmungen für seltene Ereignisse. Verursacht eine Anlage trotz Einhaltung des Standes der Lärmminderungstechnik nur in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nummer 2.321 Buchstabe b bis f TA Lärm, so sind schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht anzunehmen, wenn

  1. der Beurteilungspegel aller durch Anlagen hervorgerufenen Geräusche

    tags 70 dB(A) und
    nachts 55 dB(A)

    nicht überschreitet,
  2. Geräuschspitzen die Werte nach Buchstabe a
    • in dem in Nummer 2.321 Buchstabe b TA Lärm genannten Gebiet am Tage um nicht mehr als 25 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 15 dB(A),
    • in einem in Nummer 2.321 Buchstabe c bis f TA Lärm genannten Gebiet am Tage um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A)

    überschreiten und

  3. im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die die Geräuschbelastung unzumutbar erscheinen lassen; in der Regel sind jedoch unzumutbare Geräuschbelästigungen anzunehmen, wenn auch durch seltene Ereignisse bei anderen Anlagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach Nummer 2.321 Buchstabe b bis f TA Lärm verursacht werden können und am selben Einwirkungsort Überschreitungen an insgesamt mehr als 14 Kalendertagen eines Jahres auftreten.

2.3.6 Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung tieffrequenter Geräusche (vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz) enthält die Norm DIN 45680, Ausgabe Mai 1992. Im allgemeinen ist von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, wenn die im Beiblatt 1 der Norm DIN 45680 genannten Richtwerte überschritten werden.

2.3.7 Verkehrsgeräusche auf dem Betriebsgrundstück sind der zu beurteilenden Anlage zuzuordnen und wie Anlagengeräusche zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechendes gilt für die durch das Ein- und Ausfahren entstehenden Geräusche.

Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen und Plätzen sind nach der 16. BImSchV und damit nicht wie Anlagengeräusche zu ermitteln und zu beurteilen. Sie können dem Anlagenbetrieb nur insoweit zugeordnet werden, als es sich um die notwendige Benutzung bestimmter Verkehrswege handelt und durch die zu- oder abfahrenden Fahrzeuge die oben genannten Verkehrsgeräusche für die Tages- oder die Nachtzeit um mindestens 3 dB(A) erhöht werden.

2.4 Beurteilung der Geräuschimmissionen von mehreren Emissionsquellen

Ob Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, ist akzeptorbezogen, d. h. im Hinblick auf die betroffene Nachbarschaft oder Allgemeinheit, zu beurteilen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Im Rahmen von Genehmigungsverfahren sind auch geplante zusätzliche Geräuschquellen zu berücksichtigen, wenn die Realisierung der Planung gesichert erscheint (z. B. bei vorliegendem Genehmigungsantrag).

Werden schädliche Umwelteinwirkungen durch die Überlagerung der Geräusche von mehreren Emissionsquellen verursacht, muß bei der Beurteilung von folgenden Fällen ausgegangen werden:

2.4.1 Mehrere Anlagen desselben Betreibers

Wirken mehrere Anlagen desselben Betreibers auf einen Immissionsort ein, muß der Betreiber sicherstellen, daß der maßgebende Immissionsrichtwert oder Immissionsrichtwertanteil (vgl. Nummer 2.4.2) durch alle Anlagen nicht überschritten werden kann. Dem Anlagenbetreiber kann es überlassen bleiben, wie die insgesamt noch zulässigen Immissionsanteile auf die einzelnen Emissionsquellen verteilt werden. Dabei ist zu beachten, daß Errichtung und Betrieb jeder Anlage dem Vorsorgegrundsatz, insbesondere dem Stand der Lärmminderungstechnik, entsprechen müssen.

2.4.2 Mehrere Anlagen verschiedener Betreiber

2.4.2.1 Regelungsmöglichkeiten

Es ist sicherzustellen, daß durch Errichtung und Betrieb einer Anlage auch dann keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, wenn mehrere genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen verschiedener Betreiber auf einen Immissionsort einwirken. Dies kann erreicht werden

  1. durch Festsetzungen im Bebauungsplan, die auf einem Immissionsprognose-Gutachten beruhen,
  2. durch ohne Zustimmung der Überwachungsbehörde nicht aufzulösende Vereinbarung aller Grundstückseigentümer über die Immissionsanteile aller potentiellen Geräuschemittenten,
  3. durch bedingte Lärmschutzauflagen für den Fall des Hinzutretens weiterer Lärmquellen,
  4. durch Auflagenvorbehalte mit Zustimmung des Vorhabenträgers für den Fall, daß durch weitere, in ihren Auswirkungen noch nicht absehbare Geräuschquellen die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen überschritten wird, oder
  5. durch ein Kontingentierungsverfahren.

Für den Fall, daß die Immissionsrichtwerte nach Nummer 2.321 TA Lärm bereits durch die Vorbelastung überschritten werden, sind Nummer 2.213 TA Lärm und Nummer 2.2.3 dieser Leitlinie zu beachten. Die Möglichkeit von bedingten Auflagen oder von Auflagenvorbehalten ist dann zu prüfen.

2.4.2.2 Kontingentierung

Das Kontingentierungsverfahren soll dazu dienen, für Anlagen, die auf den betrachteten Immissionsort mit einem relevanten Beitrag einwirken, ein für diesen Ort immissionswirksames Geräuschkontingent zu berechnen, bei dessen Einhaltung keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Summe aller zu berücksichtigenden Anlagen auftritt. Das Kontingentierungsverfahren kann insbesondere in den Fällen angewandt werden, in denen der Vorhabenträger bereits mit der Genehmigung Klarheit darüber erhalten will, unter welchen Voraussetzungen er seinen Pflichten zum Lärmschutz unabhängig von möglichen weiteren Emissionsquellen anderer Anlagen genügt.

Für die Beurteilung heranzuziehende Immissionsorte sind in der Regel die Orte eines oder mehrerer schutzbedürftiger Gebiete, auf die die Geräusche der zu berücksichtigenden Geräuschquellen am stärksten einwirken.

Die in dem Kontingentierungsverfahren zu berücksichtigenden Einflußgrößen müssen ausschließlich einen konkreten immissionsschutzrechtlich relevanten Bezug zu der zu begrenzenden Immission haben. Deshalb sollte die Kontingentierung nach folgender Formel vorgenommen werden:

Physikalische Formel

Dazu kann erforderlich sein, die Schallausbreitungsbedingungen gemäß VDI 2714, Januar 1988, zu berücksichtigen.

Es bedeuten:

Ii der am betrachteten Immissionsort zulässige Immissionsanteil des Betriebes i (Dieses Immissionskontingent entspricht nicht dem aus dem flächenbezogenen Schalleistungspegel und der Fläche zu ermittelnden Schalleistungspegel des Betriebes, sondern ist der am betrachteten Immissionsort wirksame Immissionsanteil des Betriebes i)

IG energetische Summe aller Immissionskontingente = Immissionsrichtwert

Fi Fläche im Besitz/Eigentum (Parzellengröße) des Betriebes i

FG  Summe aller berücksichtigten Flächen Fi

Daraus ergibt sich, daß an den von Geräuschimmissionen am stärksten betroffenen Immissionsorten die energetischen Summen aller Immissionskontingente höchstens gleich den Immissionsrichtwerten sind.

Sozial-, wirtschafts- oder arbeitsmarktpolitische Größen werden nicht berücksichtigt. Im Gegensatz zu einer ggf. später in Frage kommenden Anordnung von Maßnahmen, bei der die Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, fließen Belange der Wirtschaftlichkeit in das Kontingentierungsverfahren nicht ein.

Das Kontingentierungsverfahren bezieht sich nur auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte (IRW) nach Nummer 2.321 a) bis f) der TA Lärm. Die Beurteilung von Spitzenpegeln, tieffrequenten Geräuschen oder von dem durch Körperschallübertragung in Aufenthaltsräumen hervorgerufenen Luftschall bleibt unberührt.

Das Kontingentierungsverfahren gilt für stationäre gewerbliche Anlagen. Es ist nicht anwendbar, wenn die zusammenwirkenden Geräusche von Anlagen ausgehen, deren Geräuschimmissionen nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind (z. B. Schießstände, Sportanlagen, Baustellen), und es gilt auch nicht für Gebiete mit bauleitplanerischen Festsetzungen gleichen Ziels (z. B. flächenbezogenen Schalleistungspegel).

Kontingente nach dem vorbezeichneten Kontingentierungsverfahren können vergeben werden, wenn

  1. in einem bisher völlig unbebauten, durch Baurecht ausgewiesenen, aber ungegliederten Gewerbegebiet (GE) oder Industriegebiet (GI) die Neuansiedlung von Betrieben vorgesehen und auch konkret absehbar ist oder
  2. ein ausgewiesenes GE- oder GI-Gebiet z. T. mit Betrieben besiedelt ist.

    Folgende Situationen können gegeben sein:

    ba) Führen die Geräuschimmissionen durch Anlagen anderer Betreiber nicht zu einer Überschreitung der maßgebenden Immissionsrichtwerte, muß sichergestellt werden, daß die Werte auch nicht zusätzlich mit dem Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage überschritten werden.

    Ist nach den bauplanungsrechtlichen Ausweisungen zu erwarten, daß künftig weitere Emissionsquellen auf den betroffenen Immissionsort einwirken, muß sichergestellt werden, daß es auch dann nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte kommt.

    Hierzu soll das Kontingentierungsverfahren auf die Gesamtfläche angewandt werden, auch wenn die Zielvorstellungen nur langfristig durchsetzbar erscheinen.

    bb) Werden die maßgebenden Immissionsrichtwerte bereits durch die Geräuschimmissionen von vorhandenen Anlagen anderer Betreiber ausgenutzt, muß sichergestellt werden, daß die zu beurteilende Anlage keinen relevanten Beitrag zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung leistet.

    Das ist dann sichergestellt, wenn sie den ihr nach der Kontingentierung zukommenden Anteil nicht überschreitet und die vorhandenen Anlagen auf die ihnen zugeordneten Immissionsanteile abgesenkt werden.

    bc) Wenn die maßgebenden Immissionsrichtwerte bereits durch die Geräuschimmissionen von Anlagen vorhandener Betriebe überschritten sind und gleichzeitig eine Neuansiedlung vorgesehen ist, muß sichergestellt werden, daß die zu beurteilende Anlage keinen relevanten Beitrag zu einer Immissionsrichtwertüberschreitung leistet.

Dies ist dann sichergestellt, wenn sie den ihr nach der Kontingentierung zukommenden Anteil nicht überschreitet und die vorhandenen Anlagen auf die ihnen zugeordneten Immissionsanteile abgesenkt werden.

2.4.3 Immissionen durch unterschiedliche Geräuschquellenarten

Da das Bundes-Immissionsschutzgesetz bei der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen die Berücksichtigung aller Geräuschimmissionen verlangt (vgl. Nummer 1.1), kann das Zusammenwirken von Anlagengeräuschen mit Verkehrs- und sonstigen Geräuschen bei der Beurteilung der Schädlichkeit der Immissionen nicht vernachlässigt werden. Wegen der unterschiedlichen Wirkungen der verschiedenen Geräuschquellenarten ist eine Verrechnung der Immissionsanteile aus unterschiedlichen Geräuschquellenarten jedoch bisher nicht möglich. Deshalb kommt in derartigen Fällen nur eine Prüfung im Einzelfall in Betracht.

Eine solche ist jedoch nur durchzuführen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch das Zusammenwirken der Immissionen aus verschiedenen Geräuschquellenarten entstehen können. Derartige Anhaltspunkte können z. B. gegeben sein, wenn ein Wohngebäude auf der einen Seite Verkehrsgeräuschen und auf der anderen Seite Anlagengeräuschen ausgesetzt ist.

Treten im Einwirkungsbereich der Anlage (Nummer 1.2) neben den nach der TA Lärm zu beurteilenden Anlagengeräuschen Immissionen durch Geräuschquellen auf, die nach anderen Vorschriften zu beurteilen sind (z. B. nach der 16. oder 18. BImSchV) und bestehen Anhaltspunkte dafür, daß im Zusammenwirken mit den nach anderen Vorschriften zu beurteilenden Geräuschimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden, so ist zunächst zu prüfen, ob die nach der TA Lärm zu beurteilenden Geräusche (hierfür gilt Nummer 2.4.2) einen relevanten Beitrag zu den möglichen schädlichen Umwelteinwirkungen leisten können.

Ein relevanter Immissionsbeitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch das Zusammenwirken der Immissionen von unterschiedlichen Geräuschquellenarten kommt nur in Betracht, wenn

  1. die Summe der nach der TA Lärm zu beurteilenden Immissionsbeiträge die hierfür maßgebenden Immissionsrichtwerte um weniger als 3 dB(A) unterschreiten und die zu beurteilende Anlage in ihrem Einwirkungsbereich (vgl. Nummer 1.2) hierzu relevant beiträgt (vgl. Nummer 2.1 Abs. 2),
  2. die Immissionsbeiträge der anderen Geräuschquellen
    1. nach den für sie geltenden Ermittlungs- und Beurteilungsverfahren die für sie maßgebenden Immissionsgrenz- oder -richtwerte über- oder um weniger als 3 dB(A) unterschreiten oder
    2. - soweit Immissionsgrenz- oder -richtwerte fehlen - nicht deutlich unter der Schwelle der erheblichen Geräuschbelästigungen (vgl. dazu die nachstehenden Kriterien) liegen und
  3. die anderen Geräuschquellen die Anlagengeräusche nicht im Sinne der Nummer 2.2.3 dieser Leitlinie überdecken.

Kann ein durch die zu beurteilende Anlage verursachter relevanter Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen nicht ausgeschlossen werden, ist die vorhandene oder die zu erwartende Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der nicht von Anlagen ausgehenden Geräusche im Wege einer Sonderfallprüfung im Hinblick auf ihre Zumutbarkeit für die Betroffenen zu bewerten.

Dabei sind u. a.

  • die rechtlich und tatsächlich mögliche Nutzung der betroffenen Grundstücke,
  • die Prägung des Gebietes durch Geräuschquellen,
  • die historische Entwicklung der Nutzung,
  • das Verhältnis von Anlagen- und sonstigen Geräuschen,
  • vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen,
  • Dauer und Lästigkeit der Geräusche,
  • die von der Einstellung zur Geräuschquelle und von der Vermeidbarkeit abhängige Akzeptanzbereitschaft der Betroffenen,
  • die Möglichkeit, sich innerhalb von Gebäuden den Geräuscheinwirkungen zu entziehen, sowie
  • die Duldungspflichten nach dem Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme

in die Prüfung einzubeziehen. Art und Umfang der Feststellungen bestimmen sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

2.5 Anforderungen an bestehende Anlagen

2.5.1 Anforderungen bei Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen

Wird durch den Betrieb einer bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlage ein relevanter Beitrag zu schädlichen Umwelteinwirkungen geleistet (vgl. Nummern 2.1 bis 2.4 dieser Leitlinie) und damit gegen die Schutzpflicht aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßen, so soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen zur Einhaltung der maßgebenden Immissionsrichtwerte treffen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG).

  1. Werden die schädlichen Umwelteinwirkungen ausschließlich durch Anlagen eines Betreibers hervorgerufen, sind die erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen (vgl. Nummer 2.4.1) allein von ihm zu verlangen. Dem Anlagenbetreiber kann es dabei überlassen bleiben, welche Anlagen er in welchem Umfang verbessert, solange nur die Einhaltung der Immissionsrichtwerte sichergestellt ist.

    Maßnahmen, deren Durchführung rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, dürfen nicht angeordnet werden. Im übrigen darf von nachträglichen Anordnungen (auch soweit sie nur zur Verminderung von schädlichen Umwelteinwirkungen beitragen) nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die dies unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks (§ 1 BImSchG) rechtfertigen.
  2. Werden schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen mehrerer Betreiber hervorgerufen (vgl. Nummer 2.4.2), ist zunächst zu prüfen, welche Betreiber den Stand der Lärmminderungstechnik nicht einhalten, ggf. sind entsprechende Anordnungen zu treffen. Reicht die Anpassung an den Stand der Lärmminderungstechnik nicht zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen aus, ist zu prüfen, welche Anlagen die ihnen nach dem Kontingentierungsverfahren oder den anderen in Nummer 2.4.2.1 genannten Verfahren zukommenden Anteile überschreiten und ob nach den konkreten Umständen weitergehende Maßnahmen gefordert werden können; ggf. sind diese anzuordnen.
  3. Ergibt die Sonderfallprüfung nach Nummer 2.4.3, daß schädliche Umwelteinwirkungen auch durch die nach der TA Lärm zu beurteilenden Geräuschimmissionen hervorgerufen werden und daß die zu beurteilende Anlage einen relevanten Beitrag hierzu leistet, so ist zunächst der Wert zu ermitteln, auf den - unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgebotes gegenüber allen Emissionsquellen (in Relation zu den jeweils maßgebenden Beurteilungskriterien) - die nach der TA Lärm zu beurteilenden Geräuschimmissionen gesenkt werden sollen, um schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Dieser Wert kann höchstens 3 dB(A) unter dem der TA Lärm zu entnehmenden Immissionsrichtwert liegen (vgl. Nummer 2.4.3). Um die Einhaltung dieses Wertes sicherzustellen, ist entsprechend Buchstabe b zu verfahren.

2.5.2 Anforderungen bei Verletzung von Vorsorgepflichten

Soweit eine Anlage nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entspricht oder das Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf andere Weise verletzt wird, können nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 BImSchG getroffen werden. Bei der Ermessensausübung ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 Satz 1 BImSchG) von besonderer Bedeutung. Außerdem muß die Gleichbehandlung der betroffenen Anlagenbetreiber sichergestellt werden. Vorrangig sind die Anlagen mit verhältnismäßig hohen Beiträgen zu den Geräuschimmissionen und die Anlagen, bei denen mit einem geringen technischen und finanziellen Aufwand eine Minderung der Gesamtbelastung erreicht werden kann, zu sanieren. Für die Sanierung können Fristen eingeräumt werden; dabei kann das Zeitschema in den Regelungen nach Nummer 4.2 TA Luft als Orientierung herangezogen werden.

3. Geräuschimmissionen durch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

3.1 Gesetzliche Anforderungen

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes so zu errichten und zu betreiben, daß

  1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und
  2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch weitergehende Maßnahmen auf ein mit verhältnismäßigem Aufwand nicht zu unterschreitendes Mindestmaß beschränkt werden.

Bei Anlagen, die einer Baugenehmigung bedürfen, ist die Einhaltung der Pflichten aus § 22 Abs. 1 BImSchG im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen; ggf. ist die Baugenehmigung nur mit entsprechenden Auflagen zu erteilen. Im übrigen kann die zuständige Behörde zur Durchführung des § 22 BImSchG Anordnungen nach § 24 BImSchG erlassen. Gehen von einer Anlage Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für bedeutende Sachwerte aus, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise untersagen, soweit ein ausreichender Schutz nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann (§ 25 Abs. 2 BImSchG). Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts bleiben unberührt (§ 22 Abs. 2 BImSchG).

3.2 Konkretisierung der Anforderungen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften

Für bestimmte Arten von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen werden die Anforderungen zum Lärmschutz durch Rechtsverordnungen nach § 23 BImSchG, durch Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG oder durch nach § 66 Abs. 2 BImSchG fortgeltende Verwaltungsvorschriften konkretisiert. Derartige Regelungen enthalten die Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die 2. BImSchVwV (Emissionswerte für Krane) vom 19. Juli 1974 (Bundesanzeiger Nr. 135 vom 25. Juli 1974), die 3. BImSchVwV (Emissionswerte für Drucklufthämmer) vom 10. Juni 1976 (Bundesanzeiger Nr. 112 vom 19. Juni 1976) sowie die in § 66 Abs. 2 BImSchG bezeichneten Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm. Der Inhalt dieser Vorschriften ist bei der Festlegung der Anforderungen im Einzelfall vorrangig zu beachten.

3.3 Entsprechende Anwendung der für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Regelungen

Ist bei Anwendung des § 22 Abs. 1 BImSchG zu prüfen, ob von einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden oder nach Inbetriebnahme der Anlage hervorgerufen werden können, sind die für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden Regelungen zur Beurteilung

  • der Erheblichkeit der Geräuscheinwirkungen und
  • der Kausalität des Immissionsbeitrages

entsprechend heranzuziehen. Insoweit wird auf Nummern 2.2 bis 2.4 dieser Leitlinie verwiesen.

Für die Prüfung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ist von besonderer Bedeutung, daß die Immissionsrichtwerte nach Nummer 2.321 Abs. 1 TA Lärm nicht schematisch angewandt werden dürfen (vgl. Nummer 2.2.6 dieser Leitlinie). Die TA Lärm dient vornehmlich der Beurteilung der Geräuschimmissionen von Industrieanlagen. Demgegenüber werden von § 22 BImSchG alle Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 5 BImSchG erfaßt, die nicht in der 4. BImSchV aufgeführt sind. Hierzu gehören Anlagen, die sehr unterschiedlichen Zwecken dienen und Geräuschimmissionen unterschiedlicher Art hervorrufen können.

Die Immissionsrichtwerte können bei Geräuschquellen, die mit gewerblichen Emissionsquellen nicht vergleichbar sind, nur als Ausgangspunkte für die Beurteilung herangezogen werden; Entsprechendes gilt für das in Nummer 2.4.2.2 beschriebene Kontingentierungsverfahren. Zur Beurteilung der Geräuscheinwirkungen müssen dann im Sinne einer Güterabwägung die konkreten Umstände des Einzelfalles sowohl auf seiten des Emittenten als auch auf seiten der Betroffenen in Betracht gezogen werden.

3.4 Besondere Anlagearten

3.4.1 Sportanlagen

Welchen Anforderungen Sportanlagen zum Schutz vor Geräuschimmissionen genügen müssen, ist in der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) geregelt. Diese Verordnung enthält eigene Immissionsrichtwerte, die zur Beurteilung der von allen auf einen Immissionsort einwirkenden Sportanlagen ausgehenden Geräusche heranzuziehen sind. Ein Rückgriff auf die TA Lärm oder die Richtlinie VDI 2058 Blatt 1 ist daneben nicht zulässig.

Auch die in § 2 der 18. BImSchV aufgeführten Immissionsrichtwerte haben keinen Grenzwertcharakter. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, die der Verordnungsgeber bei der generellen Festlegung der Werte nicht berücksichtigen konnte oder wollte, so ist die konkrete Situation einer Sonderfallprüfung zu unterziehen.

3.4.2 Sonstige Freizeitanlagen

Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Dabei können die Geräusche durch den Betrieb der Anlagen selbst, durch technische Nebenanlagen (z. B. Lautsprecher, Entlüftungsanlagen), durch Äußerungen von Benutzern und Zuschauern sowie durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze oder durch den in einem räumlich überschaubaren Bereich auftretenden und überwiegend von der Anlage bestimmten Straßenverkehr entstehen. Alle diese Geräusche sind der Anlage zuzuordnen.

Geräusche von Freizeitanlagen treten oft in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist (in den Abendstunden, an Sonn- und Feiertagen). Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Freizeitanlagen gegenüber. Andererseits werden manche Freizeitanlagen nur selten genutzt, so daß besondere Geräuschbelastungen nur an wenigen Tagen im Jahr entstehen. Daraus folgt, daß die Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen einer besonderen Beurteilung bedürfen. Hierzu dienen die Hinweise in Anhang B zu dieser Leitlinie.

3.4.3 Baustellen

Zur Beurteilung der von Baustellen ausgehenden Geräuschimmissionen ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - vom 19.08.1970 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 160 vom 01.09.1970) heranzuziehen. Diese Verwaltungsvorschrift ist zwar noch zu dem durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgehobenen Gesetz zum Schutz gegen Baulärm vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1214) ergangen; sie ist durch § 66 Abs. 2 BImSchG aber ausdrücklich aufrechterhalten worden und dient nunmehr als Normkonkretisierung und Ermessensrichtlinie zu den §§ 22 bis 25 BImSchG.

Die übrigen in § 66 Abs. 2 BImSchG aufgeführten Verwaltungsvorschriften zum Schutz gegen Baulärm sowie die Zweite und Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz enthalten Hinweise darauf, inwieweit bei bestimmten Arten von Baumaschinen Geräuschemissionen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Außerdem wird angegeben, unter welchen Voraussetzungen Baumaschinen "erhöhten Schallschutzanforderungen" entsprechen. Der Einsatz derartiger Baumaschinen soll nach § 24 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG jedenfalls dann verlangt werden, wenn die maßgebenden Immissionsrichtwerte andernfalls überschritten würden. Weitergehende Anforderungen sollen gestellt werden, wenn die Immissionsrichtwerte um mehr als 5 dB(A) überschritten werden (vgl. Nummer 4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen -).

Zur Einschränkung des Baulärms innerhalb von schutzbedürftigen Gebäuden sind auch folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:

  • Begrenzung der Nutzungsdauer von Baumaschinen
  • Festsetzung von Ruhezeiten,
  • organisatorische Maßnahmen.

3.5 Anforderungen an bestehende Anlagen

Soweit bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nicht den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG oder den Anforderungen aus Rechtsverordnungen nach § 23 Abs. 1 BImSchG entsprechen, kann die zuständige Behörde nach § 24 Satz 1 BImSchG die erforderlichen Anordnungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften treffen. Der in diesem Zusammenhang bestehende Ermessensspielraum kann allerdings durch Sonderregelungen in den einschlägigen Rechtsverordnungen (vgl. § 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV) oder Verwaltungsvorschriften (vgl. Nummer 4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen -) eingeschränkt sein. 

Im übrigen sollen Anordnungen zum Schallschutz vorwiegend gegenüber den Betreibern der Anlagen getroffen werden, die

  • relevant zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche beitragen (vgl. Nummer 2.1 dieser Leitlinie),
  • den Stand der Lärmminderungstechnik nicht einhalten und
  • mit verhältnismäßigem Aufwand die Einhaltung der maßgebenden Immissionsrichtwerte sicherstellen oder einen (zumindest im Zusammenwirken mit Maßnahmen an anderen Anlagen) spürbaren Beitrag zur Verminderung der bestehenden schädlichen Umwelteinwirkungen leisten können.

Werden schädliche Umwelteinwirkungen durch Anlagen mehrerer Betreiber hervorgerufen, gilt Nummer 2.5.1 Buchstabe b und c dieser Leitlinie entsprechend.

4. Geräuschimmissionen durch den Verkehr

Für die durch den Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserverkehr hervorgerufenen Geräuschimmissionen, ihre Ermittlung und Bewertung gelten Sonderregelungen (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV; Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm; DIN 18005, Teil 1). Nummer 2.4.3 dieser Leitlinie ist zu beachten.

5. Verhaltensbedingte Geräuschimmissionen

Geräuschimmissionen können nicht nur durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen oder durch die Nutzung von Verkehrsmitteln, sondern auch durch das hiervon unabhängige Verhalten von Personen hervorgerufen werden. Anforderungen an ein derartiges Verhalten ergeben sich aus § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und im übrigen aus dem speziellen Immissionsschutz- oder dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht der Länder.

Für die Beurteilung der Zulässigkeit von verhaltensbedingten Geräuschen ist maßgebend, ob unbeteiligte Dritte Geräusche mißbilligen, weil sie entweder keinen objektiv sozial anerkannten Grund für die lärmende Handlung erkennen können oder die Handlung auch ohne Geräusche oder mit geringeren Geräuschen abgewickelt werden könnte. Hierzu ist eine Interessenabwägung im Einzelfall erforderlich.

Anhang A

Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung

1. Meßgeräte

1.1Schallpegelmeßgeräte

Als Schallpegelmesser dürfen nur verwendet werden:

  1. Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, oder DIN IEC 804, Ausgabe Januar 1987, die zusätzlich die Anforderungen des Entwurfes DIN 45657, Ausgabe Januar 1992, erfüllen. Schallpegelmesser müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Funktionsfähigkeit ist zusätzlich vor jeder Messung, z. B. mit einem Kalibrator, zu prüfen.
  2. Schallpegelmeßeinrichtungen, d. h. Geräte oder Gerätekombinationen zur Messung von Schall und anderen relevanten Größen.

Schallpegelmeßeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sofern sie nicht geeicht sind, muß durch andere Maßnahmen sichergestellt sein, daß eine ausreichend kleine Meßunsicherheit zu erwarten ist. Bei Verwendung geeichter Mikrophonteile kann dies für den Schallpegelmeßteil erreicht werden, indem dieser in größeren Zeitabständen mit einer geeichten elektrischen Kontrollvorrichtung überprüft wird. Zusätzlich sollen vor jeder Messung Funktionsprüfungen, z. B. mit einem Kalibrator, erfolgen.

Ist die Schallpegelmeßeinrichtung eine ohne Gegenwart von Aufsichtspersonen arbeitende Meßstation, so ist durch entsprechende Maßnahmen im Einzelfall sicherzustellen, daß Manipulationen sowie Verfälschungen der Messungen durch Fremdgeräusche ausgeschlossen werden (z. B. durch Aufzeichnung und späteres Abhören der Geräusche, gleichzeitige Benutzung von mindestens zwei in größeren Abständen voneinander aufgestellten Mikrophonen, parallele Videoaufzeichnungen, Registrierung von Datum und Uhrzeit).

1.2 Zusatzgeräte

Als Zusatzgeräte kommen Pegelschreiber und Speichergeräte in Betracht.

Wird der Schallpegel auf einem Pegelschreiber (auch Drucker oder x-t-Schreiber) aufgezeichnet, so ist anhand der untersuchten Meßsignale zu prüfen, wie die aufgezeichneten Werte mit den vom Schallpegelmesser angezeigten Werten übereinstimmen. Abweichungen sind in den Ergebnissen zu berücksichtigen.

Wird der Geräuschverlauf mit einem Speichergerät (z. B. Magnetbandgerät mit analogem oder digitalem Aufzeichnungsverfahren) aufgezeichnet, so ist

  1. ein Schallvorgang bekannten Pegels (Pegelton) vor und nach der Aufzeichnung mit aufzuzeichnen und
  2. dafür zu sorgen, daß die pegelbestimmenden Anteile des registrierten Geräusches innerhalb des linearen Übertragungsbereichs des Speichergerätes liegen.

Wenn bei der Auswertung der Bandaufzeichnung zwischen den zu Beginn und Ende aufgezeichneten Pegeltönen ein Pegelunterschied von mehr als 0,5 dB auftritt, ist dies im Ergebnis zu berücksichtigen.

Bei Einsatz eines Speichergerätes gilt ein beidseitig um 1 dB(A) verbreiterter Toleranzbereich der DIN IEC 651, Ausgabe Dezember 1981, bzw. DIN IEC 804, Ausgabe Januar 1987.

2. Zu Nummer 2.421.1 TA Lärm

Nach Nummer 2.421.1 TA Lärm soll zu einer Zeit gemessen werden, zu der die an diesem Ort vorherrschende Wetterlage gegeben ist. Hinweise zur Durchführung von Messungen im Hinblick auf die meteorologischen Bedingungen können Nummer 4.2 der VDI 3745, Blatt 1, entnommen werden.

3. Zu Nummer 2.422.2 b TA Lärm

Für Geräusche mit auffälligen Pegeländerungen ist der Wirkpegel nach DIN 45641, Ausgabe Juni 1990, zu ermitteln (vgl. Nummer 1.8 der Leitlinie zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen).

4. Zu Nummer 2.422.5 c TA Lärm

Der Abzug von 3 dB(A) nach Nummer 2.422.5 c gilt nur bei Messungen im Rahmen der behördlichen Überwachung von Anlagen; er gilt nicht für Prognosen.

Hinweis: Anlage B ist außer Kraft getreten (siehe ABl. S. 573).

Anhang B

Freizeitlärm-Richtlinie

1. Anwendungsbereich

Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst z. B. der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.

Die Hinweise in diesem Abschnitt gelten insbesondere für folgende Anlagen:

  • Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusik-Darbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o. ä. stattfinden,
  • Spielhallen,
  • Rummelplätze,
  • Freilichtbühnen,
  • Autokinos,
  • Freizeitparks,
  • Vergnügungsparks,
  • Abenteuer-Spielplätze (Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze),
  • Sonderflächen für Freizeitaktivitäten, z. B. Grillplätze,
  • Badeplätze,
  • Erlebnisbäder, auch soweit sie in Verbindung mit Hallenbädern als Außenanlage betrieben werden,
  • Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle,
  • Sommerrodelbahnen,
  • Zirkusse,
  • Hundedressurplätze.

Zu den sonstigen Freizeitanlagen im Sinne dieses Abschnittes gehören nicht Sportanlagen und Gaststätten. Die Hinweise gelten auch nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und müssen deshalb von den Nachbarn hingenommen werden.

Durch menschliches Verhalten hervorgerufene, dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbare Geräuschereignisse (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, z. B. Partys, Musikspielen) sind nicht nach diesen Hinweisen, sondern nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften der Länder und Gemeinden zu beurteilen. Außerdem ist § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

2. Immissionsschutzrechtliche Grundsätze

Für Freizeitanlagen (nicht genehmigungsbedürftige Anlagen) gilt die allgemeine Grundpflicht aus § 22 Abs. 1 BImSchG; danach sind schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist; unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Beachtung dieser Pflicht kann im Baugenehmigungsverfahren und durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden.

Schädliche Umwelteinwirkungen liegen dann vor, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit erheblich belästigt werden. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Auch die Einstellung der Betroffenen zu der Geräuschquelle kann für den Grad der Belästigung von Bedeutung sein. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen.

Von Bedeutung für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten. Bei der Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage ist grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, so ist von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen Entwicklung des Gebietes auszugehen. Ist ein Bebauungsplan nicht aufgestellt, so ist die tatsächliche bauliche Nutzung zugrunde zu legen; eine voraussehbare Änderung der baulichen Nutzung ist zu berücksichtigen.

Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiete und Freizeitanlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, daß die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Die im Einzelfall noch hinzunehmende Geräuscheinwirkung hängt von der Schutzbedürftigkeit der Bewohner des Gebietes und den tatsächlich nicht weiter zu vermindernden Geräuschemissionen ab. Die zu duldenden Geräuscheinwirkungen sollen die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten.

Soweit die Einhaltung der Grundpflicht nach § 22 Abs. 1 BImSchG nicht durch Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung sichergestellt ist, kann sie durch Anordnungen nach § 24 BImSchG durchgesetzt werden. Als Gegenstand von Anordnungen kommen technische Schutzmaßnahmen (vgl. Nummer 5) sowie zeitliche Beschränkungen des Betriebs in Betracht. Technische Schutzmaßnahmen und zeitliche Beschränkungen können ganz oder teilweise entbehrlich sein, wenn der Betreiber der Anlage verpflichtet ist, den Benutzern ein geräuscharmes Verhalten vorzuschreiben, und wenn er in der Lage ist, die Einhaltung seiner Vorschriften zu überwachen und Verstöße abzustellen.

Eine Stillegung von Anlagen kommt nach § 25 Abs. 2 BImSchG nur in Betracht, wenn ihr Betrieb zu Gefahren für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte führt. Diese Voraussetzung dürfte bei Freizeitanlagen in der Regel nicht gegeben sein.

Neben dem Immissionsschutzrecht hat vor allem das Planungsrecht die Aufgabe, Konflikte, die durch Emissionen von Freizeitanlagen entstehen können, zu vermeiden. Vor einer Genehmigung von Freizeitanlagen (auch von Nutzungserweiterungen oder -änderungen bestehender Anlagen) ist deshalb zu prüfen, ob sie nach dem Bauplanungsrecht an einem bestimmten Standort zulässig sind. Von der auf immissionsschutzrechtliche Bestimmungen gestützten Forderung kostspieliger technischer Schutzmaßnahmen ist abzusehen, wenn die Genehmigungsfähigkeit nach dem Bauplanungsrecht nicht herbeigeführt werden kann.

3. Ermittlung des Beurteilungspegels der von Freizeitanlagen ausgehenden Geräusche

Bei der Ermittlung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) und der VDI-Richtlinie 2058, Blatt 1, festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Meßort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nummer 1.2 in Verbindung mit der Nummer 3.2.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV herangezogen werden.

Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist grundsätzlich vom Mittelungspegel LAeq gemäß Gleichung

Formel_Geräuschimmission

auszugehen. Bei der Berücksichtigung

  • der Impulshaltigkeit und/oder der auffälligen Pegeländerungen,
  • der Ton- und der Informationshaltigkeit sowie
  • des Schutzanspruchs während der ruhebedürftigen Zeiten sowie der Sonn- und Feiertage

gilt folgendes:

3.1 Zuschlag K für Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen

Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, ist dem Mittelungspegel ein Zuschlag für die Zeit, während der die Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen auftreten, hinzuzurechnen. Unter impulsartigen Geräuschen und/oder Geräuschen mit auffälligen Pegeländerungen sind Geräusche zu verstehen, deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell über den mittleren Pegel des Geräusches ansteigt und bei denen diese Pegelerhöhungen von kurzer Dauer sind. Als Impulszuschlag gilt die Differenz zwischen dem Mittelungspegel LAeqi und dem Wirkpegel nach dem Taktmaximalverfahren LAFTeqi.

KIi = LAFTeqi - LAeqi

Für die von Freizeitanlagen hervorgerufenen Geräusche (z. B. auch für Musik) ist im allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich.

Wenn bei einer Prognoseberechnung vom Schalleistungspegel ausgegangen wird, ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Erfahrungswerten zu bestimmen.

3.2 Zuschlag Kr für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit

Wenn sich aus dem Geräusch von Freizeitanlagen ein Einzelton heraushebt, ist ein Tonzuschlag KTon von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu dem Mittelungspegel für die Zeit, während der der Ton auftritt, hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonderer Auffälligkeit des Tons zu wählen.

Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit ein Informationszuschlag KInf von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist dem Mittelungspegel hinzuzurechnen, der für den Zeitraum ermittelt wird, in dem das informationshaltige Geräusch auftritt. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (z. B. laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergaben) zu wählen.

Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, daß der Gesamtzuschlag auf max. 6 dB(A) begrenzt bleibt.

Formel_Geräuschimmission

3.3 Schutz ruhebedürftiger Zeiten und der Sonn- und Feiertage

Der Schutz der ruhebedürftigen Zeiten und der Sonn- und Feiertage wird durch die in Nummer 4.1 für Ruhezeiten und Sonn- und Feiertage genannten niedrigeren Immissionsrichtwerte berücksichtigt. Ein Zuschlag für Ruhezeiten kommt daher nicht in Betracht.

3.4 Beurteilungszeiten

An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen

  • tags außerhalb der Ruhezeiten (8 bis 20 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12 Stunden,
  • tags während der Ruhezeiten (6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden
  • nachts (22 bis 6 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).

An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen

  • tags von 9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr eine Beurteilungszeit von 9 Stunden,
  • tags von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden,
  • nachts (0 bis 7 Uhr und 22 bis 24 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).

4. Immissionsschutzrechtliche Bewertung

Die nachfolgenden Immissionsrichtwerte markieren die Schwelle, oberhalb der in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist.

4.1 Immissionsrichtwerte "Außen"

Die Immissionsrichtwerte "Außen" betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden

  1. in Industriegebieten

    tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A)
    tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
    und an Sonn- und Feiertagen 70 dB(A)
    nachts 70 dB(A)
  2. in Gewerbegebieten

    tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 65 dB(A)
    tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
    und an Sonn- und Feiertagen 60 dB(A)
    nachts 50 dB(A)
  3. in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

    tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A)
    tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
    und an Sonn- und Feiertagen 55 dB(A)
    nachts 45 dB(A)
  4. in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

    tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 55 dB(A)
    tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
    und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A)
    nachts 40 dB(A)
  5. in reinen Wohngebieten

    tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 50 dB(A)
    tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
    und an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A)
    nachts 35 dB(A)
  6. in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

    tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 45 dB(A)
    tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit
    und an Sonn- und Feiertagen 45 dB(A)
    nachts 35 dB(A)

4.2 Immissionswerte "Innen"

Bei Geräuschübertragung innerhalb von Gebäuden und bei Körperschallübertragung betragen die Richtwerte für Wohnräume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der oben genannten Gebiete:

  • tags 35 dB(A)
  • nachts 25 dB(A).

4.3 Maximalpegel

Einzelne Geräuschspitzen sollen die Immissionsrichtwerte "Außen" tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten. Ferner sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte "Innen" um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

4.4 Besonderheiten bei seltenen Störereignissen

Bei seltenen Ereignissen (vgl. Nummer 2.3.5 der Leitlinie zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen) soll erreicht werden, daß die Beurteilungspegel vor den Fenstern (im Freien) die nachfolgenden Werte nicht überschreiten:

  • tags außerhalb der Ruhezeit 70 dB(A)
  • tags innerhalb der Ruhezeit 65 dB(A)
  • nachts 55 dB(A).

Geräuschspitzen sollen die vorgenannten Werte tagsüber um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

Soweit die oben genannten allgemeinen Beurteilungskriterien weniger strenge Anforderungen stellen, sind diese auch für seltene Störereignisse maßgeblich.

5. Maßnahmen

Lautsprecher u. ä. Einrichtungen können in ihrer Lautstärke begrenzt werden. Hierzu sind geeignete Begrenzer vorzuschreiben, die die Einhaltung der entsprechenden Immissionsrichtwerte "Außen" ermöglichen. Durch mehrere Lautsprecher kleinerer Leistung können unter bestimmten Voraussetzungen gegenüber einem Lautsprecher großer Leistung die Immissionen vermindert werden, indem Flächen (z. B. Spielflächen und Zuschauerränge) gezielt beschallt werden.

Sollen mehrere geräuschintensive Anlagen anläßlich einer Veranstaltung auf einem Freizeitgelände (z. B. Rummelplatz) betrieben werden, kann die Einhaltung der Immissionsrichtwerte auch dadurch sichergestellt werden, daß die lauteste Anlage von der Wohnbebauung am entferntesten aufgestellt wird. Auch die Richtwirkung von Schallquellen ist zu berücksichtigen. Gegebenenfalls sollte ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden.

An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze sind durch betriebliche und organisatorische Maßnahmen des Betreibers so zu gestalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei ist auch zu prüfen, ob ein "Park-and-Ride-System" mit dem ÖPNV-Träger unter Benutzung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann.


1 Bei der Bildung des Gesamt-Beurteilungspegels ist DIN 45645, Teil 1, Juni 1996, zu berücksichtigen.