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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Einführung der Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau; Anforderung an die Polierresistenz, Ausgabe 1994


vom 30. Juni 1996
(ABl./96, [Nr. 33], S.777)

Außer Kraft getreten
(ABl./96, [Nr. 33], S.777)

In den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt“ (ZTV Asphalt-StB 94), Abschnitt 9.1.3, in den „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Beton“ (ZTV Beton-StB 93), Abschnitt 2.4.1.1 und in den „Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau“ (TL Min-StB 94), Abschnitt 4.7, ist die Anforderung an Mineralstoffe für deren Anwendung in Deckschichten nach „ausreichend hohem Widerstand gegen Polieren“ festgeschrieben.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 27/1994, Sachgebiet 06.1, Straßen-Baustoffe, vom 10. Oktober 1994, hat das Bundesministerium für Verkehr die „Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau; Anforderungen an die Polierresistenz“ zur Aufnahme in die Leistungsbeschreibung empfohlen.

Ich führe hiermit die „Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbai; Anforderungen an die Polierresistenz“ für den Bereich der Bundesfern- und Landesstraßen ein und bitte, diese bei der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, unter Einbeziehung der nachstehenden Hinweise, zu berücksichtigen. Für den Bereich der Kreis- und Gemeindestraßen wird die Anwendung empfohlen.

Die in den „Technischen Lieferbedingungen für Mineralstoffe im Straßenbau; Anforderungen an die Polierresistenz“ unter den Abschnitten a) bis c) genannten Anforderungen sind Mindestanforderungen ohne Einschränkungen. Differenzierungen im Sinne der genannten Möglichkeiten sind damit nur in Richtung höherer Polierresistenz gestattet.

Edelsplitte, die in den veröffentlichten „Listen der güteüberwachten Lieferwerke für Mineralstoffe im Land Brandenburg“ durch eine Eignungsbeurteilung für die Anwendung in Deckschichten ausgewiesen sind, weisen ohne gesonderte Kennzeichnung einen PSV-Wert ≥ 43 auf.

Für Edelsplitte, die einen durch eine Fremdüberwachung ausgewiesenen PSV-Wert ≥ 50 bzw. ≥ 55 besitzen, wird dieses auf der ausgereichten Eignungsbeurteilung vermerkt. Damit können die Edelsplitte entsprechend ihrer beabsichtigten Anforderung ausgewählt werden.

Für Kiese, die auf Anforderung des Herstellers auch für die Verwendung in Betondeckschichten vorzusehen sind, sollte der PSV-Wert im Prüfzeugnis ausgewiesen sein. Er ist dann in der Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Über die Notwendigkeit des Erfordernisses bei der konkreten Baumaßnahme entscheidet aber letztlich der Auftraggeber.

Die Prüfung des PSV-Wertes nach TP Min 5.5.3 ist im Rahmen der Fremdüberwachung von einer anerkannten RAP-Stra Prüfstelle nach RG Min-StB 93 durchzuführen.

Bei der Erstellung von Gutachten sind nur Prüfverfahren zugelassen, deren Ergebnisse einen direkten Vergleich mit denen des PSV-Prüfverfahrens nach TP Min gewährleisten.

Bei wesentlichen Änderungen der Gewinnungsstätte oder der Bearbeitungstechnologie im Herstellerwerk, mindestens aber zweijährlich, ist der PSV-Wert erneut nachzuweisen. Treten bei Wiederholungsnachweisen erhebliche Abweichungen auf, kann die Straßenbaubehörde eine erneute Prüfung im Umfang der Erstbeurteilung verlangen.

Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau Nr. 27/1994, Sachgebiet 06.1: Straßen-Baustoffe; Anforderungen, Eigenschaften, wurde im Verkehrsblatt 1995 (Seite 33) veröffentlicht.