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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erste Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung (SpielVwV)


vom 25. Januar 1996
(ABl./96, [Nr. 9], S.193)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Erlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Inhaltsübersicht

1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO)
1.1 Anwendungsbereich
1.2 Voraussetzungen für die Aufstellung, Aufstellererlaubnis, Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes
1.3 Unterbindung der Aufstellung, Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

2. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO)
2.1 Anwendungsbereich
2.2 Erlaubnis
2.3 Unterbindung der Veranstaltung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

3. Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Erlaubnis
3.3 Unterbindung des Betriebs, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis
3.4 Selbstbeschränkungsvereinbarung der Automatenwirtschaft

4. Aufstellung von Spielgeräten, Veranstaltung anderer Spiele und Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO)
4.1 Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
4.2 Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit
4.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen
4.4 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

5. Gewerbezentralregister

6. Kosten

7. Zuständigkeit

Rechtsgrundlagen

§§ 33 c ff. 33 i und 60 a der Gewerbeordnung (GewO)

Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit

Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)

Verordnung über das Verfahren bei der Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für andere Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 der Gewerbeordnung (Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen - UnbBeschErtV)

Zur Ausführung der §§ 33c, 33 d, 33 i und 60 a Abs. 2 und 3 der Gewerbeordnung und der hierzu ergangenen Rechtsverordnungen wird folgendes bestimmt:

1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c GewO)

1.1 Anwendungsbereich

1.1.1 Die Bestimmung des § 33 c GewO regelt die Aufstellung von Spielgeräten, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen (d.h. mechanischen, optischen oder elektronischen) Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Nr. 1.1.1.2) bieten. Das Spielergebnis wird dabei vom Zufall bzw. durch eine selbstwirkende Programmsteuerung bewirkt, selbst bei Betätigung z.B. von Stop- oder Risikotaste.

Wenn von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassene Spielgeräte aufgestellt und betrieben werden, handelt es sich nicht um das Veranstalten von Glücksspiel im Sinne des § 284 StGB.

1.1.1.1 Zu den Spielgeräten mit einer technischen Vorrichtung in diesem Sinne gehören insbesondere Geld- und Warenspielgeräte.

Keine Spielgeräte im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO sind Unterhaltungsspielgeräte. Das sind Geräte, bei denen der Spielerfolg nicht in einem Gewinn in Geld oder Waren besteht. Unterhaltungsspielgeräte können für andere Spiele im Sinne des § 33 d GewO verwendet werden (s. Nr. 2.1.1 Abs. 3), wenn der Spielausgang nicht oder nicht ausschlaggebend von einer technischen Vorrichtung im Sinne des Absatz 1, sondern im wesentlichen von der Geschicklichkeit der Spieler beeinflußt wird.

1.1.1.2 Der Gewinn darf nur in Geld (Geldspielgeräte, § 1 SpielV) oder in Waren (Warenspielgeräte, § 2 SpielV) bestehen. Dabei ist nicht entscheidend, ob der Automat selbst auch den Gewinn ausgibt, was bei Geldspielgeräten die Regel und bei Warenspielgeräten in Form der Ausgabe von Gewinnmarken oftmals der Fall ist. Der Gewinn kann sogar von einem Dritten geboten werden.

1.1.2 Keine Anwendung findet § 33 c GewO auf die in § 33 h GewO bezeichneten Fälle. Hierzu wird auf Nr. 2.1.2 verwiesen.

1.2 Voraussetzungen für die Aufstellung

Nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Spielgeräte der oben in Nr. 1.1.1 bezeichneten Art aufstellen will. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Aufstellererlaubnis. Sie berechtigt den Inhaber, im gesamten Geltungsbereich der Gewerbeordnung Spielgeräte, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 Satz 2 GewO), an Orten aufzustellen, deren Geeignetheit zuvor von der zuständigen Behörde des Aufstellungsortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO). Der Erlaubnisinhaber kann deshalb jederzeit Geräte durch andere zugelassene Geräte ersetzen, ohne hierfür eine neue Erlaubnis oder Bestätigung zu benötigen.

Die Erlaubnis und die Bestätigung sind von dem Gewerbetreibenden zu beantragen, der Spielgeräte aufstellen und betreiben will (Aufsteller). Gewerbetreibende (z.B. Gastwirte), die einem Aufsteller lediglich ihre Räume - sei es auch gegen Entgelt oder Umsatzbeteiligung - zur Verfügung stellen, bedürfen keiner Erlaubnis nach § 33 c GewO.

Diese zuletzt genannten Gewerbetreibenden haben selbst insbesondere darauf zu achten, daß der Aufsteller im Besitz der Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes ist und insgesamt nicht mehr als die zugelassene Höchstzahl von Spielgeräten aufgestellt werden (§ 3 a SpielV). Auf die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Nr. 2 SpielV wird hingewiesen.

1.2.1 Aufstellererlaubnis

1.2.1.1 Die Aufstellererlaubnis wird erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 33 c Abs. 2 GewO). Sind die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht zweifelsfrei bekannt, so ist vor Erteilung der Aufstellererlaubnis die Vorlage eines Führungszeugnisses für Behörden (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 1 GewO) zu verlangen.

Unzuverlässig ist, wer nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet. Nach § 33 c Abs. 2 Satz 2 GewO ist in der Regel unzuverlässig, wer eine der dort genannten Verurteilungen aufweist. Im übrigen beurteilt sich die Zuverlässigkeit nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen. (Vgl. Nr. 3.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 35 der Gewerbeordnung vom 25.11.1991)

1.2.1.2 Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 1 bezeichneten Angaben. Die Erteilung von Auflagen richtet sich nach § 33 c Abs. 1 Satz 3 GewO.

1.2.2 Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes

Die Erteilung der Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO verschafft der Behörde einen Überblick darüber, wo in ihrem Bezirk Gewinnspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Eine Überprüfung der Aufstellorte ist im Hinblick auf die zahlenmäßige Beschränkung der aufzustellenden Geräte (§ 3 SpielV) insbesondere dann angezeigt, wenn für einen Aufstellungsort mehrere Bestätigungen erteilt wurden. Letzteres ist möglich, weil die Bestätigung nicht in die zivilrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Aufsteller und dem Gewerbetreibenden eingreift, in dessen Betrieb die Geräte aufgestellt werden sollen. Im übrigen läßt die Bestätigung auch andere Erfordernisse (z.B. einer Erlaubnis nach § 33 i GewO) unberührt. Wechselt der Inhaber des Betriebes, in dem die Geräte aufgestellt sind, berührt dies nicht die Gültigkeit der Bestätigung.

1.2.2.1 Der in Aussicht genommene Aufstellungsort muß bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Geld besteht, den Anforderungen des § 1 Abs. 1 SpielV, bei Spielgeräten, bei denen der Gewinn in Waren besteht, denen des § 2 SpielV genügen. Auf die in § 1 Abs. 2 SpielV auch in Verbindung mit § 2 Nr. 1 SpielV genannten Verbote wird besonders hingewiesen.

1.2.2.2 Die Bestätigung ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 2 bezeichneten Angaben.

Die höchstzulässige Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen kann nicht Gegenstand der Bestätigung sein. Diese Zahl ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 und 4 SpielV. Ebenso gehört nicht zum Inhalt der Bestätigung die Größe der Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV. Diese Grundfläche und die Zahl der danach zulässigen Spielgeräte sind als Hinweis aufzunehmen.

1.2.2.3 Nach § 33 c Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 GewO können Anordnungen gegenüber dem Aufsteller oder dem Gewerbetreibenden erlassen werden, in dessen Betrieb die Spielgeräte aufgestellt werden.

Bei Gaststätten (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 SpielV) ist darauf zu achten, daß der Aufstellungsplatz nicht die Kindern und Jugendlichen verbotene Betätigung des Spielgerätes begünstigt (vgl. § 8 Abs. 2 JÖSchG). Der Aufstellungsplatz muß daher so übersichtlich sein, daß er jederzeit unter der Kontrolle des Betriebsinhabers oder seines Bedienungspersonals steht.

1.3 Unterbindung der Aufstellung, Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

Spielgeräte und Aufstellungsorte sind in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen. Dabei ist besonders darauf zu achten, daß die Bestimmungen des JÖSchG und der SpielV (vgl. die Hinweise der Anlage 2) beachtet werden. Gegebenenfalls ist das Erforderliche zu veranlassen.

1.3.1 Unterbindung der Aufstellung

1.3.1.1 Die Aufstellung eines Spielgerätes kann durch eine gegen den Aufsteller gerichtete Maßnahme im Rahmen des § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden, wenn die erforderliche Aufstellererlaubnis im Sinne des § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO nicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen wurde.

1.3.1.2 Die Aufstellung eines Spielgerätes kann durch eine gegen den Aufsteller - im Falle des nachfolgenden Buchstaben c auch gegen den Gewerbetreibenden, in dessen Betrieb das Gerät aufgestellt ist - gerichtete Maßnahme mit den Mitteln des (allgemeinen) Ordnungsrechts außerdem unterbunden werden,

  1. wenn die Aufstellung ohne die erforderliche Bestätigung erfolgt (§ 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO), sofern diese nicht von dem Aufsteller beantragt wird und die Voraussetzungen für die Erteilung gegeben sind,
  2. wenn in der Bestätigung enthaltene oder nachträglich erlassene vollziehbare Anordnungen nicht beachtet werden (§ 33 c Abs. 3 Satz 3 GewO),
  3. wenn mehr als die zulässige Zahl von Spielgeräten aufgestellt werden (§ 3 SpielV),
  4. wenn an dem Spielgerät das Zulassungszeichen, die Spielregeln, der Gewinnplan und, falls es sich um ein Geldspielgerät handelt, die Angabe der Mindestdauer des Spieles nicht deutlich sichtbar angebracht sind; bei Warenspielgeräten genügt die Anbringung der Spielregeln und des Gewinnplanes unmittelbar neben dem Spielgerät (§ 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpielV),
  5. wenn die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO, der zum Spielgerät gehörende Zulassungsbeleg und die Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO oder eine Kopie dieser Urkunde auf Verlangen nicht vorgelegt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 SpielV),
  6. wenn das Spielgerät in seiner ordnungsgemäßen Funktion gestört ist, der an ihm angebrachte Spiel- und Gewinnplan nicht eingehalten wird oder die im Zulassungsbeleg und auf dem Zulassungszeichen vermerkte Aufstelldauer abgelaufen ist (§ 7 SpielV).

1.3.2 Ordnungswidrigkeiten

Ungeachtet einer Unterbindung der Aufstellung können die mit Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen § 33 c GewO, die Vorschriften der SpielV oder § 8 JÖSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 144 GewO, § 19 SpielV, § 12 JÖSchG).

1.3.3 Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis und der Bestätigung

Rücknahme und Widerruf der Aufstellererlaubnis nach § 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO und der Bestätigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO richten sich nach den §§ 48 und 49 VwVfG. Das Recht, die Urkunden zurückzufordern, ergibt sich aus § 52 VwVfG.

2. Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO)

2.1 Anwendungsbereich

2.1.1 Nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will. Andere Spiele in diesem Sinne sind Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung der in Nr. 1.1.1 erwähnten Art. Die Neufassung des § 33 e GewO durch das Änderungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2254) hat klargestellt, daß die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch für Geschicklichkeitsspiele zu versagen ist, die von Glücksspielen abgeleitet sind. Sie sind daher auch nicht erlaubnisfähig.

Gewinnspiele, die zu Werbezwecken z.B. in Gaststätten veranstaltet werden, fallen dann nicht unter § 33 d GewO und sind daher erlaubnisfrei, wenn für die Teilnahme am Spiel weder ein offener noch versteckter Einsatz (z.B. über erhöhte Getränke- oder Eintrittspreise) verlangt wird.

Soweit mit Unterhaltungsspielgeräten, bei denen der Spielerfolg im wesentlichen von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt und die üblicherweise ohne die Möglichkeit eines materiellen Gewinns aufgestellt werden, gewerbsmäßig Spiele durchgeführt werden (z.B. Tischfußball-, Flipper-, TV-Spielmeisterschaften) und dabei Preise von materiellem Wert (z.B. nicht nur Siegerurkunden) ausgesetzt sind, wird ein anderes Spiel im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO veranstaltet. Sollen solche gewerbsmäßigen Spiele in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen veranstaltet und dabei Waren und nicht Geldgewinne ausgesetzt werden, so sind diese anderen Spiele im Hinblick auf § 5 SpielV dort nicht erlaubnisfähig bzw. als erlaubnisfreie Spiele im Sinne des § 5 a SpielV unzulässig.

2.1.2 Keine  Anwendung finden die §§ 33 c bis 33 g GewO auf die in § 33 h GewO bezeichneten Fälle

  • der Zulassung und des Betriebs von Spielbanken,
  • die Veranstaltung von Lotterien (Geldgewinne) und Ausspielungen/Tombolen (Warengewinne) - vgl. Lotteriegesetz vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 384)
  • ausgenommen die gewerbsmäßig betriebenen Ausspielungen von geringwertigen Gegenständen auf Volksfesten, Jahr- und Spezialmärkten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen (vgl. Nr. 4.2).

2.1.2.1 Glücksspiele im Sinne des § 284 StGB sind Roulette, Bakkarat, Ecarté, Kasinospiel, Ramso, Bara, Dromos und ähnliche Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust ausschließlich oder wesentlich vom Zufall abhängt.

Wird ein nach § 33 d GewO erlaubtes Spiel abweichend von den in der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes festgelegten Spielregeln veranstaltet, handelt es sich ebenfalls um Glücksspiel.

2.1.2.2 Nach § 5 a SpielV ist für die gewerbsmäßige Veranstaltung eines Preisspiels oder eines Gewinnspiels in Schank- oder Speisewirtschaften oder in Beherbergungsbetrieben eine Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO nicht erforderlich, wenn das Spiel den Voraussetzungen der Anlage zu § 5 a SpielV entspricht und der Gewinn in Waren besteht. Zu den Warengewinnen rechnen auch Gewinne, die in Dienstleistungen bestehen.

Bei Preisspielen spielen mehrere Personen gemeinsam gegeneinander um einen Gewinn, der vom Veranstalter ausgesetzt wurde, z.B. bei Preisskat, Preisschafskopf, Preiskegeln. Preisspiele können auch Canasta-, Billard-, Tischfußball- und Flipperturniere sowie Wettbewerbe unter Verwendung von elektronischen Bildschirm-Unterhaltungsspielgeräten sein, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Preisspiele sind ferner dadurch gekennzeichnet, daß sie turniermäßig, d.h. wettkampfmäßig durchgeführt werden. Das setzt voraus, daß sich die Veranstaltung auf einen Zeitraum von mindestens einigen Stunden erstreckt und höchstens ein bis zwei Tage dauert.

Bei Gewinnspielen spielen ein oder mehrere Spieler nicht gegeneinander, sondern gegen den Veranstalter um einen von diesem ausgesetzten Gewinn, z.B. bei Schießspielen, Ball-, Pfeil- und Ringwerfen.

Bestehen Zweifel, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel gemäß § 5 a SpielV handelt, stellt das Bundeskriminalamt für das stehende Gewerbe, das zuständige Landeskriminalamt für das Reisegewerbe fest, ob die Voraussetzungen der Anlage zu § 5 a vorliegen.

2.2 Erlaubnis

2.2.1 Voraussetzungen

2.2.1.1 Die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO ist von dem Veranstalter des betreffenden Spiels zu beantragen. Die Erlaubnis ist an eine bestimmte Person, an ein bestimmtes Spiel und an einen bestimmten Veranstaltungsort gebunden. Somit ist eine neue Erlaubnis auch dann erforderlich, wenn das Spiel von einem anderen Gewerbetreibenden übernommen wird, auch wenn die Geltungsdauer der Erlaubnis für den Vorinhaber noch nicht abgelaufen ist.

2.2.1.2 Der Antragsteller muß eine Unbedenklichkeitsbescheinigung - bei serienmäßig hergestellten Spielen einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung - für das Spiel vorlegen, für dessen Veranstaltung er eine Erlaubnis beantragt (§ 33 d Abs. 2 GewO). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung und deren Abdruck werden vom Bundeskriminalamt erteilt. Sie enthalten die in § 4 UnbBeschErtV genannten Angaben.

2.2.1.3 Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, die Zuverlässigkeit nicht besitzt, die für die Veranstaltung des beabsichtigten Spiels erforderlich ist (§ 33 d Abs. 3 GewO). Auf Nr. 1.2.1.1 wird verwiesen. Bei der Veranstaltung von Spielen, bei denen der Gewinn in Geld besteht, sind strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Veranstalters zu stellen.

2.2.1.4 Der Veranstaltungsort muß bei anderen Spielen im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, bei denen der Gewinn in Geld besteht, den Anforderungen des § 4 SpielV, bei Spielen, bei denen der Gewinn in Waren besteht, den Anforderungen des § 5 SpielV genügen.

2.2.1.4.1 Für Spiele, bei denen der Gewinn in Geld besteht, darf die Erlaubnis dementsprechend nur erteilt werden, wenn sie in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (Nr. 3.1.1) im Sinne des § 33 i GewO veranstaltet werden sollen. Für dieselbe Betriebsstätte darf die Veranstaltung höchstens von drei Spielen, bei denen der Gewinn in Geld besteht, erlaubt werden. Dabei ist es unerheblich, ob drei verschiedene Spiele oder dreimal dasselbe Spiel veranstaltet werden. Zusätzlich können auch Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden. Die höchstzulässige Zahl richtet sich nach § 3 Abs. 2 bis 4 SpielV.

2.2.1.4.2 Für die Veranstaltung eines Spieles, bei dem der Gewinn in Waren besteht, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn das Spiel in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb veranstaltet werden soll und es sich nicht um einen der in § 1 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SpielV genannten Betriebe handelt (§ 5 SpielV). Im übrigen gilt § 3 Abs. 1 SpielV entsprechend, d.h. es dürfen höchstens zwei Spiele veranstaltet und zusätzlich höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.

2.2.2 Erteilung der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist dem Veranstalter schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 3 bezeichneten Angaben.

Die Erlaubnis ist für die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdruckes zu erteilen, es sei denn, daß der Antragsteller sie für einen kürzeren Zeitraum beantragt oder ein besonderer Anlaß für eine kurze Befristung besteht (§ 33 d Abs. 1 Satz 2 GewO).

Die Erteilung von Auflagen richtet sich nach § 33 d Abs. 1 Satz 2 GewO.

2.3 Unterbindung der Veranstaltung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

[Die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, bei denen der Gewinn in Geld besteht, ist intensiv zu überwachen.]

Bestehen Anhaltspunkte dafür, daß verbotene Glücksspiele durchgeführt werden (§ 284 StGB), sind die Polizeibehörden unverzüglich einzuschalten.

2.3.1 Unterbindung

2.3.1.1 Die Veranstaltung eines anderen Spieles im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO kann durch eine gegen den Veranstalter gerichtete Maßnahme im Rahmen des § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden,

  1. wenn die erforderliche Erlaubnis nicht erteilt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
  2. wenn das Spiel abweichend von den Bedingungen der Unbedenklichkeitsbescheinigung oder deren Abdruckes veranstaltet wird.

2.3.1.2 Das Spiel kann außerdem durch eine gegen den Veranstalter gerichtete Maßnahme mit den Mitteln des [allgemeinen] Ordnungsrechts unterbunden werden,

  1. wenn bei dem Spiel die Spielregeln oder der Gewinnplan nicht deutlich sichtbar angebracht sind (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SpielV).
  2. wenn die für das Spiel erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung, deren Abdruck oder der Erlaubnisbescheid am Veranstaltungsort nicht zur Einsichtnahme bereitgehalten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SpielV).

2.3.1.3 Ordnungswidrigkeiten

Ungeachtet einer Unterbindung der Veranstaltung eines anderen Spiels können die mit Geldbuße bedrohten Zuwiderhandlungen gegen § 33 d GewO, die Vorschriften der SpielV oder § 8 JÖSchG als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden (§ 144 GewO, § 19 SpielV, § 12 JÖSchG).

2.3.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 GewO muß gemäß § 33 d Abs. 4 GewO zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn die dort genannten Tatbestände vorliegen.

Werden bei der Veranstaltung eines anderen Spieles Auflagen nicht beachtet oder ist gegen § 8 JÖSchG verstoßen worden, so kann die Erlaubnis nach pflichtgemäßem Ermessen widerrufen werden (§ 33 d Abs. 5 GewO).

3. Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)

3.1 Anwendungsbereich

3.1.1 Nach § 33 i GewO bedarf der Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend

  • der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Abs. 1 Satz 1 GewO) und/ oder
  • der Veranstaltung anderer Spiele mit Geldgewinn im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO und/ oder
  • der Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit

dient.

Bei dem Begriff "Spielhalle" nach § 33 i GewO geht das Bundesverwaltungsgericht von einem baulich-räumlichen Spielhallenbegriff aus und versteht darunter mindestens einen Raum, in dem das Spielhallengewerbe ausgeübt werden soll und kann (Betriebsstätte). Daher entscheiden räumliche Kriterien darüber, ob eine Betriebsstätte gesonderte Erlaubnisfähigkeit besitzt. Betriebsorganisatorische Regelungen sowie die Eigentumsverhältnisse sind nicht ausreichend.

Benachbarte Spielhallen sind dann gesondert erlaubnisfähig, wenn jede dieser Spielhallen eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt. Die Sonderung von benachbarten Betriebsstätten muß bei natürlicher Betrachtungsweise optisch in Erscheinung treten. Die einzelnen Spielhallen müssen baulich und optisch deutlich voneinander abgegrenzt sein, insbesondere kommt der baulichen Geschlossenheit der einzelnen Spielhalle und ihrer Eingangssituation nach der Rechtsprechung für die Frage der gesonderten Erlaubnisfähigkeit indizielle Bedeutung zu. Daher werden für die Annahme der gesonderten Erlaubnisfähigkeit bis zur Decke reichende und undurchsichtige Trennwände erforderlich sein; Türen zwischen einzelnen Spielhallen schließen dann die gesonderte Erlaubnisfähigkeit aus, wenn sie auch vom Publikum benutzt werden können. Die Eingänge zu den einzelnen Spielhallen müssen sich ebenfalls optisch und baulich deutlich voneinander absetzen und mit Türen versehen sein. Außerdem darf die Betriebsfähigkeit jeder Spielhalle nicht durch die Schließung der anderen Spielhallen beeinträchtigt werden können; das wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Spielhalle nur durch eine andere betreten werden könnte.

Eine optische Sonderung ist dann nicht mehr gegeben, wenn z. B. ein Hauseingang, in dem Spielgeräte aufgestellt sind, ausschließlich zu Spielräumen führt und beliebigen Passanten nicht als Durchgang dienen kann, er somit seine Prägung ausschließlich und vollständig von den an ihm gelegenen Spielhallen empfängt. Wird für Spielhallen eine einheitliche Bezeichnung und Gestaltung zur Straße hin gewährt, ist eine optische Sonderung ebenfalls nicht mehr gegeben. Unterschiedliche Einrichtung und Farbgebung der verschiedenen Spielhallen können allenfalls als Mittel zur gestalterischen Auflockerung gewertet werden und sind für die Beurteilung unerheblich.

Da sich nach der Rechtsprechung des BVerwG eine Spielhalle als ein Raum darstellt, muß bei einem mehrgeschossigen Objekt besonders geprüft werden, ob es den Spielhallenbegriff erfüllt. Handelt es sich danach um mehrere Spielhallen, hängt deren Erlaubnisfähigkeit davon ab, daß jede für sich eine eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt.

3.1.2 Die Erlaubnis nach § 33 i GewO ist an eine bestimmte Person und an bestimmte Räume gebunden. Jede hierauf bezogene Änderung (z.B. Inhaberwechsel) macht eine neue Erlaubnis erforderlich.

3.1.3 Die Erlaubnis nach § 33 i GewO befreit nicht von den Erfordernissen der Erlaubnis und Bestätigung nach § 33 c GewO oder der Erlaubnis nach § 33 d GewO. Ist für den Betrieb eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erforderlich, so darf die Erlaubnis nach § 33 d Abs. 1 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels nicht vor dieser Erlaubnis erteilt werden.

3.2 Erlaubnis

3.2.1 Voraussetzungen

3.2.1.1 Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 33 i Abs. 2 Nr. 1 GewO). Auf Nr. 1.2.1.1 wird verwiesen.

3.2.1.2 Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen, d.h. den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen (§ 33 i Abs. 2 Nr. 2 GewO). Diese Anforderungen ergeben sich z.B. aus dem Baurecht, dem Gaststättenrecht oder auch aus dem allgemeinen Ordnungsrecht.

Die Erlaubnis nach § 33 i GewO darf daher insbesondere erst dann erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt oder sonst sichergestellt ist, daß in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen. Die Erlaubnisbehörde hat bei der Bauaufsichtsbehörde darauf hinzuwirken, daß im Rahmen der Möglichkeiten des Baurechts an die Spielhalle gemäß dem Schutzzweck des § 33 i GewO auch hinsichtlich der Größe und Übersichtlichkeit die notwendigen Anforderungen gestellt werden. Auflagen, die bauliche Anforderungen zum Inhalt haben (z.B. Toiletten, Fluchtwege), sollen in den Baugenehmigungsbescheid aufgenommen werden.

Für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen in der Spielhalle ist eine gesonderte Gaststättenerlaubnis erforderlich; sofern alkoholische Getränke verabreicht werden, dürfen allerdings nur zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden (s. § 3 Abs. 4 SpielV).

Über das bestehende Landesrecht hinausgehende Anforderungen an die Räume finden keine Rechtsgrundlage im § 33 i GewO und können deshalb nicht gestellt werden.

Die Lage einer Betriebsstätte kann nicht mit der Begründung als polizeiwidrig eingestuft werden, sie ermögliche eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs. Die Befürchtung der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs ist vielmehr ein selbständiger Versagungsgrund nach § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO.

3.2.1.3 Der Betrieb des Gewerbes darf nicht eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse stehenden Einrichtung befürchten lassen (§ 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO).

Eine Versagung wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs kommt nur in Betracht, wenn diese von derjenigen Spielhalle zu befürchten ist, für die die Erlaubnis begehrt wird; dabei sind benachbarte Spielhallen außer Betracht zu lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts soll im übrigen durch den Versagungsgrund übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs "nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch übersteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes verhindert werden, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen".

3.2.2 Erteilung der Erlaubnis

3.2.2.1 Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 4 bezeichneten Angaben.

Ein Grundrißplan mit der konzessionierten Gesamtfläche ist als Bestandteil des Erlaubnisbescheides diesem beizufügen. Die höchstzulässige Zahl der Geld- oder Warenspielgeräte kann demgegenüber nicht Gegenstand der Erlaubnis sein, da sie sich unmittelbar aus § 3 Abs. 2 und 4 SpielV ergibt. Ebenso gehört nicht zum Erlaubnisinhalt die Größe der Grundfläche im Sinne des § 3 Abs. 2 SpielV, die in der Regel nicht mit der konzessionierten Gesamtfläche identisch ist. Die Grundfläche ist jedoch als Hinweis aufzunehmen.

Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben die in § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV genannten Nebenräume außer Ansatz. Zu den Nebenräumen zählen aber auch die räumlich klar abgrenzbaren Flächen, z.B. für die Aufsichtskabine, den Servicebereich oder den Windfang.

3.2.2.2 Die Erlaubnis kann nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 GewO unter den dort genannten Voraussetzungen mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen versehen werden; die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig. In Betracht kommende Auflagen sind beispielsweise,

  1. daß die Betriebsräume während der Betriebszeit ständig unverschlossen zu halten sind,
  2. daß der Erlaubnisinhaber oder die Personen, die zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles hiervon oder zur Beaufsichtigung bestellt sind (§ 9 Abs. 2 OWiG), während des Spielbetriebs ständig anwesend sein muß,
  3. daß, sofern es nach der baulichen Struktur der Spielhalle erforderlich ist, mehr als eine Aufsichtsperson ständig während des Spielbetriebs anwesend sein muß,
  4. daß bei einer Spielhalle, die aus mehreren Räumen besteht, die zulässigen Geldspielgeräte auf alle Räume im Verhältnis zu deren Größe aufzuteilen sind,
  5. daß Geldspielgeräte maximal in Zweier-Gruppen aufgestellt werden dürfen, sofern die unter 3.4 erwähnten "Grundsätze" nicht beachtet werden (Urt. OVG Münster v. 11.11.1993, GewA 94, S. 166),
  6. daß die Aufsichtspersonen und Spielleiter über die Verpflichtungen beim Betrieb der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens zu belehren sind,
  7. daß ein deutlich lesbarer Hinweis am Eingang anzubringen ist, daß Personen unter 18 Jahren der Eintritt nicht gestattet ist.

Die Begründungspflicht richtet sich nach § 39 VwVfG.

3.3 Unterbindung des Betriebs, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Spielhallen und ähnliche Unternehmen sind in unregelmäßigen Abständen zu überprüfen.

Die Unterbindung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet sich nach § 15 Abs. 2 GewO.

Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis richten sich nach den §§ 48 und 49 VwVfG.

3.4 Selbstbeschränkungsvereinbarungen der Automatenwirtschaft

Die Hersteller von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen und die Verbände der Unterhaltungsautomatenwirtschaft haben freiwillige selbstbeschränkende Vereinbarungen über die Bauart und die Aufstellung von Unterhaltungsautomaten mit Geldgewinnen (Geldspielgeräte) getroffen. Sie sind als Anlage 6 beigefügt. Die darin enthaltene Verpflichtung, Geldspielgeräte maximal in Zweier-Gruppen aufzustellen, wird durch sog. "Grundsätze" der Schlichtungskommission der Automatenwirtschaft ergänzt, die als Anlage 7 beigefügt sind.

Wird bei Kontrollen festgestellt, daß Gewerbetreibende die Vereinbarung nicht einhalten, z. B. hinsichtlich des Aufstellens von Geldspielgeräten maximal in Zweier-Gruppen oder hinsichtlich der Fassadengestaltung, können Maßnahmen nicht eingeleitet werden. Die Feststellungen sind jedoch den Kreisordnungsbehörden mitzuteilen, die sie zusammengefaßt gegen Ende eines jeden Jahres an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie weiterleiten.

In den Fällen, in denen mehr als zwei Geldspielgeräte nebeneinander aufgestellt sind, sollte jedoch geprüft werden, ob hierdurch eine konkrete Gefahr (Ausnutzung des Spieltriebs) hervorgerufen wird, der durch Auflagen begegnet werden muß (s. o. Nr. 3.2.2.2 Buchstabe e).

4. Aufstellung von Spielgeräten, Veranstaltung anderer Spiele und Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe (§ 60 a Abs. 2 und 3 GewO)

Für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist unabhängig von den übrigen Verpflichtungen eine Reisegewerbekarte erforderlich.

4.1 Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

Im Reisegewerbe dürfen nur Warenspielgeräte aufgestellt werden, und zwar nur auf den in § 2 Nr. 4 SpielV bezeichneten Veranstaltungen. Die Aufstellung ist erlaubnisfrei. Die Bauart der Geräte muß von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen sein. Die Zahl der Geräte, die aufgestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV).

Der Aufsteller hat den zu jedem Gerät gehörenden Abdruck des Zulassungsscheines und ggf. den Nachtrag hierzu am Aufstellungsort zur Einsichtnahme bereitzuhalten.

4.2 Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit

Eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 GewO für die Veranstaltung eines anderen Spiels im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO, für das eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Landeskriminalamtes (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO) vorgelegt werden muß, darf im Reisegewerbe nur auf den in § 5 SpielV bezeichneten Veranstaltungen und nur dann erteilt werden, wenn der Gewinn in Waren besteht. Eine zahlenmäßige Beschränkung dieser Spiele ist nicht vorgesehen (§ 5 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 2 SpielV).

Soweit ein begünstigtes Spiel im Sinne des § 5 a SpielV veranstaltet wird, ist weder eine Erlaubnis nach § 60 a Abs. 2 Satz 2 GewO noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 60 a Abs. 2 Satz 3 GewO erforderlich. Begünstigt sind Preisspiele, Gewinnspiele und Ausspielungen, wenn sie die Anforderungen der Anlage zu § 5 a SpielV erfüllen und der Gewinn in Waren besteht (vgl. dazu Nr. 2.1.2.2). Nicht begünstigt sind allerdings Würfel- und Zahlenkesselspiele, da sie nicht die Anforderungen der Nr. 4 Satz 2 der Anlage zu § 5 a SpielV erfüllen.

In Zweifelsfällen sollte eine Stellungnahme des Landeskriminalamtes eingeholt werden.

4.3 Spielhallen und ähnliche Unternehmen

Der Begriff der Spielhalle oder des ähnlichen Unternehmens setzt voraus, daß der Betrieb durch die räumliche Abgrenzung und die Art der Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte oder der anderen Spiele das Gepräge einer Spielhalle erhält. Eine Erlaubnispflicht für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne des § 60 a Abs. 3 GewO ist nicht schon dann anzunehmen, wenn lediglich ein oder mehrere Warenspielgeräte aufgestellt oder andere Spiele mit Warengewinnen veranstaltet werden. Nach außen offene Geschäfte (z.B. Anhänger, Stände), die nicht betreten werden können, stellen in der Regel keine Spielhallen oder ähnliche Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift dar.

Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens darf nach § 60 a Abs. 3 GewO nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nach § 33 i GewO erfüllt sind. Die Erlaubnis befreit nicht von der Erlaubnispflicht des § 60 a Abs. 2 GewO für die Veranstaltungen anderer Spiele.

4.4 Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

4.4.1 Erteilung

4.4.1.1 Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen. Sie enthält die in der Anlage 5 bezeichneten Angaben. Die Angaben über die zulässigen Veranstaltungsplätze in der Unbedenklichkeitsbescheinigung sind zu beachten.

Die Erlaubnis ist für die Dauer der Veranstaltung (Jahrmarkt o.ä.), längstens jedoch für die Geltungsdauer der Unbedenklichkeitsbescheinigung und nicht über die Geltungsdauer der Reisegewerbekarte hinaus zu erteilen.

4.4.1.2 Für den Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens und die Veranstaltung von anderen Spielen im Sinne des § 33 d Abs. 1 Satz 1 GewO durch dieselbe Person in einem einzigen Unternehmen im Reisegewerbe ist eine einheitliche Erlaubnis zu erteilen.

4.4.1.3 Auflagen für die Veranstaltung eines anderen Spieles richten sich nach § 33 d Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 60 a Abs. 2 Satz 4 GewO, für Spielhallen oder ähnliche Unternehmen nach § 33 i Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 60 a Abs. 3 Satz 2 GewO (vgl. hierzu Nr. 3.2.2.2).

4.4.1.4 Gemäß § 6 Mitteilungsverordnung hat die zuständige örtliche Ordnungsbehörde das jeweils zuständige Finanzamt bezüglich der Erteilung von Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33 c GewO) sowie über die Erteilung von Erlaubnissen zur Veranstaltung anderer Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO) zu informieren.

4.4.2 Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis

Für die Rücknahme bzw. den Widerruf der Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Spiele gelten § 33 d Abs. 4 und 5 entsprechend.

Die Rücknahme bzw. der Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens richtet sich nach den §§ 48 und 49 VwVfG.

5. Gewerbezentralregister

Die nach den §§ 149, 151 und 152 GewO infrage kommenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen sind dem Gewerbezentralregister mitzuteilen (§ 153 a GewO).

6. Kosten

Für Amtshandlungen im Vollzug der §§ 33 c, 33 d, 33 i und 60 a GewO sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie (GebVOMW) vom 13. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 11), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 28. Februar 1994 (GVBl. II S. 270).

7. Zuständigkeiten

7.1 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 24. Juni 1995 (GVBl. II S. 483).

7.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 3 VwVfG. Für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 33 c Abs. 3 Satz 1 GewO ist diejenige Behörde zuständig, in deren Bereich der Aufstellungsort liegt.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.