Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Erste Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 35 der Gewerbeordnung (GewUVwV)


vom 25. Januar 1996
(ABl./96, [Nr. 9], S.203)

Außer Kraft getreten am 16. September 2020 durch Erlass des MWAE vom 5. August 2020
(ABl./20, [Nr. 37], S.875)

Inhaltsübersicht

1. Anwendungsbereich

2. Allgemeine Voraussetzungen der Untersagung

3. Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit
3.1 Unzuverlässigkeit
3.2 Erforderlichkeit der Untersagung

4. Verhältnis zu strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen

5. Vorbereitung und Einleitung des Untersagungsverfahrens
5.1 Tatsachenermittlung
5.2 Anhörung des Betroffenen
5.3 Auskunftsverlangen
5.4 Anhörung nach § 35 Abs. 4 GewO
5.5 Einstellung des Verfahrens

6. Fortsetzung des Untersagungsverfahrens

7. Untersagung
7.1 Teiluntersagung
7.2 Erweiterte Untersagung
7.3 Untersagung gegen leitende unselbständige Personen
7.4 Adressat
7.5 Abwicklung des untersagten Geschäftsbetriebes
7.6 Sofortige Vollziehung
7.7 Hinweis auf Ordnungswidrigkeit
7.8 Unterrichtung

8. Wirkung der Untersagungsverfügung

9. Schließungsverfügung

10. Stellvertretererlaubnis

11. Wiedergestattung

12. Zuständigkeiten

Zur Ausführung des § 35 Gewerbeordnung wird folgendes bestimmt:

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Untersagungsnorm des § 35 Abs. 1 GewO gilt grundsätzlich für alle Betriebe des stehenden Gewerbes (vgl. §§ 6 und 35 Abs. 8 und 9 GewO).

1.1.1 Soweit für erlaubnisbedürftige Gewerbe die erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, ist § 35 GewO nicht anzuwenden (35 Abs. 8 GewO).

Danach müssen die §§ 48 und 49 VwVfG auf die Erlaubnisse z.B. nach den §§ 33 a, 33 c, 33 d, 33 i, 34, 34 a, 34 b und 34 c GewO angewendet werden.

1.1.2 Auf den Betrieb bezogene Schließungs- oder Untersagungsvorschriften können im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ausschließen.

1.1.3 § 35 GewO gilt nicht für das Reisegewerbe und die Teilnehmer am Marktverkehr. Für den Bereich des Reisegewerbes besteht die Möglichkeit, die Reisegewerbekarte nach den §§ 48 und 49 VwVfG zurückzunehmen oder zu widerrufen oder eine reisegewerbekartenfreie Tätigkeit nach § 59 GewO zu untersagen.

Unzuverlässigen Ausstellern oder Anbietern kann nach § 70 a GewO die Teilnahme an festgesetzten Veranstaltungen untersagt werden. Auf die gewerblich tätigen Veranstalter von Messen, Ausstellungen und Märkten findet hingegen die Vorschrift des § 35 GewO Anwendung. Unberührt hiervon bleibt allerdings die Möglichkeit, die Festsetzung einer Veranstaltung im Einzelfall nach § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO zu versagen.

1.2 Von Bedeutung ist § 35 GewO u.a. auch im Bereich der Handwerksordnung (HwO), da diese keine Vorschriften enthält, nach denen die Befugnis zur Ausübung des Handwerks entzogen werden kann (Nr. 2.2).

2. Allgemeine Voraussetzungen der Untersagung

2.1 Der Betrieb eines Gewerbes kann nur demjenigen untersagt werden, der die selbständige Ausübung eines Gewerbes bereits begonnen hat oder der wenigstens unmittelbar vor der Aufnahme der gewerblichen Betätigung steht (vgl. auch Nr. 7.3).

Die Einleitung eines Untersagungsverfahrens ist aber auch möglich, wenn das Gewerbe zwar abgemeldet, aber nicht aufgegeben wurde. Auf eine Anzeige über Beginn oder Aufgabe des Gewerbes nach § 14 GewO kommt es nicht an; die Anzeige kann nur als Indiz gewertet werden.

2.2 Erlaubnispflichtige Gewerbe können dann untersagt werden, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben werden, obwohl eine Unterbindung der weiteren Tätigkeit aufgrund des § 15 Abs. 2 GewO bzw. § 16 Abs. 3 HwO möglich wäre. Diese Maßnahmen haben andere Voraussetzungen und Auswirkungen als eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO. So kann nach § 16 Abs. 3 HwO lediglich die Fortsetzung der Tätigkeit in einer bestimmten Betriebsstätte, nicht aber die Ausübung einer bestimmten Gewerbeart (z.B. des Tischlerhandwerks) untersagt werden. Außerdem kann der Betroffene, sofern gegen ihn nur aufgrund des § 15 Abs. 2 GewO bzw. § 16 Abs. 3 HwO vorgegangen wird, das Gewerbe unverzüglich wieder beginnen, sobald er im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis ist. Demgegenüber darf er ein ihm gemäß § 35 Abs. 1 GewO untersagtes Gewerbe für die Dauer der Untersagung überhaupt nicht selbständig ausüben, also auch dann nicht, wenn er zwischenzeitlich die erforderliche Erlaubnis (etwa die Eintragung in die Handwerksrolle) erlangt. Die Tatsache allein, daß ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne Erlaubnis begonnen wurde, rechtfertigt eine Gewerbeuntersagung noch nicht. Nur wenn daneben noch weitere Gründe vorliegen, die eine Untersagung erfordern (Nr. 3.1.2), ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Das gilt auch dann, wenn die Fortsetzung des Betriebes bereits aufgrund des § 15 Abs. 2 GewO bzw. § 16 Abs. 3 HwO untersagt wurde.

3. Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit

Die Ausübung eines Gewerbes ist ganz oder teilweise zu untersagen (§ 35 Abs. 1 GewO), wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun (Nr. 3.1), sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist (Nr. 3.2).

3.1 Unzuverlässigkeit

Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, daß er das von ihm ausgeübte Gewerbe ordnungsgemäß betreiben wird.

3.1.1 Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbebetriebes zu gewährleisten. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung müssen die zur Last gelegten Verstöße gegen das geltende Recht allerdings im Hinblick auf die Schwere, die eine Gewerbeuntersagung bedeutet, von erheblichem Gewicht sein. Eine Vielzahl kleinerer Verstöße rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn aus ihnen ein eingewurzelter Hang zur Mißachtung der Berufspflichten ersichtlich ist. Verletzungen zivilrechtlich begründeter Pflichten (z.B. die ordnungsgemäße Vertragserfüllung) sind nur dann von Bedeutung, wenn dieses Verhalten zugleich auch im Interesse der Allgemeinheit bestehende Bestimmungen (z.B. des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrechts) verletzt.

3.1.2 Als Tatsachen - bloße Vermutungen reichen nicht aus -, welche die Unzuverlässigkeit dartun, kommen Handlungen oder Unterlassungen oder auch Eigenschaften des Gewerbetreibenden bzw. der mit der Leitung des Betriebes betrauten Personen in Betracht. Sie brauchen nicht in jedem Fall Tatbestände darzustellen, die mit Strafe oder Geldbuße bedroht sind, und müssen auch nicht im Rahmen des konkret betriebenen Gewerbes eingetreten sein. Allerdings muß zwischen den Tatsachen und dem Gewerbebetrieb ein innerer Zusammenhang dergestalt bestehen, daß sie auf eine nicht nur entfernte Möglichkeit unzuverlässigen Verhaltens schließen lassen. Verschulden ist nicht erforderlich. Unzuverlässigkeit kann auch die Folge von Geisteskrankheit oder unverschuldeter Vermögenslosigkeit sein.

3.1.3 Die Höhe der Anforderungen, die an die Zuverlässigkeit zu stellen sind, richtet sich nach der Eigenart des jeweils in Betracht kommenden Gewerbes. Ob von dem Gewerbetreibenden künftig eine ordnungsgemäße Ausübung seines Gewerbes zu erwarten ist, hängt deshalb von dem Gesamteindruck seines Verhaltens (etwa auch gegenüber Versuchen unzuverlässiger Dritter, auf den Geschäftsbetrieb Einfluß zu nehmen), von dem Schutzzweck der verletzten Bestimmungen und von dem Rechtsgut ab, das durch die Rechtsverstöße bedroht wird. Dabei sind insbesondere auch der Geschäftszweig (Branche), dem der Betrieb zugehört, und die Größe des Unternehmens zu berücksichtigen. An die Zuverlässigkeit etwa eines Gewerbetreibenden, der mit der Verwaltung von Fremdgeldern betraut wird (z.B. Reisevermittler, Hausverwalter) oder der seinen Kunden Beratungen zuteil werden läßt, aufgrund deren diese Vermögensdispositionen treffen (z.B. Schmuckhändler, Orientteppich- und Antiquitätenhändler), sind strengere Anforderungen zu stellen als an Personen, die kein "Vertrauensgewerbe" betreiben.

3.1.4 Einzelne Fälle

3.1.4.1 Als Tatsachen, die den dringenden Verdacht der Unzuverlässigkeit begründen, kommen vor allem Handlungen und Verhaltensweisen in Betracht, die einer gerichtlichen Bestrafung oder einer Ahndung als Ordnungswidrigkeit zugrunde liegen. Nicht entscheidend ist die Tatsache der Bestrafung oder Ahndung als solche. Die einmalige Bestrafung oder Verhängung einer Geldbuße reicht nur aus, wenn die zugrunde liegende Tat sehr schwerwiegend ist.

Liegen derartige Tatsachen schon mehrere Jahre zurück und hat sich der Betroffene seitdem nichts zuschulden kommen lassen, ist - auch unter Berücksichtigung von Schwere und Art der Gesetzesverstöße - besonders sorgfältig zu prüfen, ob allein wegen dieser Vorkommnisse eine Gewerbeuntersagung gerechtfertigt ist. Mit der Untersagung soll nämlich einem künftigen nicht ordnungsgemäßen Verhalten begegnet, nicht aber vergangenes Verhalten zusätzlich geahndet werden. Die Verwertungsverbote des § 51 BZRG und des § 153 Abs. 5 und 6 GewO sind zu beachten. Eine Untersagung ist im übrigen nicht immer dann erforderlich, wenn die Möglichkeit erneuten strafbaren oder ordnungswidrigen Verhaltens nicht auszuschließen ist.

3.1.4.2 Als weitere Tatsache im obigen Sinne kommt mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Ausübung des Gewerbes ohne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel) in Betracht, insbesondere wenn der Gewerbebetrieb die Verwaltung fremder Vermögenswerte umfaßt oder wenn an die finanzielle Vertrauenswürdigkeit und Leistungsfähigkeit des Gewerbetreibenden aus anderen Gründen besondere Anforderungen zu stellen sind, wie z.B. nach Ablehnung eines Konkursverfahrens mangels Masse. Dies gilt auch dann, wenn er seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit nicht verschuldet hat oder diese infolge des Verhaltens Dritter eingetreten ist.

3.1.4.3 Auch mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille kann die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden begründen z.B. wenn er sich beharrlich weigert, seinen Gläubigern Einblick in seine Vermögensverhältnisse zu gewähren, obwohl er, insbesondere nach fruchtloser Pfändung, auf Antrag gesetzlich dazu verpflichtet ist (vgl. § 807 ZPO).

3.1.4.4 Hinsichtlich der Berücksichtigung der Verletzung steuerlicher Pflichten im gewerberechtlichen Verfahren sind die hierfür erlassenen besonderen Vorschriften zu beachten. (Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17.12.1987, BStBl. 1988 I S. 2, teilweise neu gefaßt durch Erlaß vom 9.10.1989, BStBl. 1989 I S. 390).

3.1.4.5 Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder sonstigen Beiträgen (z.B. Arbeitgeberanteile, Beiträge zu Berufsgenossenschaften und Zusatzversorgungskassen), gleichgültig ob sie vom Lohn bzw. Gehalt der Arbeitnehmer einbehalten werden oder nicht, über einen längeren Zeitraum und in einem für die Verhältnisse des Betriebes erheblichen Umfang rechtfertigt die Annahme der Unzuverlässigkeit, wenn aus dem Verhalten des Gewerbetreibenden der Schluß gezogen werden kann, daß es ihm an dem für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes erforderlichen Willen fehlt, seine öffentlichen Berufspflichten zu erfüllen (Nr. 3.2.1.2).

3.1.4.6 Auch ein Verhalten, das auf mangelndes berufliches Verantwortungsbewußtsein zurückzuführen ist, kann als eine die Unzuverlässigkeit begründende Tatsache in Betracht kommen, z.B. wenn ein mit besonderen Gefahren verbundenes Gewerbe betrieben wird, obwohl der Gewerbetreibende die für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen elementaren Kenntnisse nicht besitzt; zu den Gewerben, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, können insbesondere solche gehören, bei denen dem Gewerbetreibenden Gelder zweckgebunden überlassen werden.

Das Fehlen von Fachkenntnissen begründet eine Unzuverlässigkeit ausnahmsweise nur bei einem Gewerbe, bei dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung die fachliche Fähigkeit des Gewerbetreibenden für eine ordnungsgemäße Ausübung unerläßlich ist.

3.1.4.7 Dem Gewerbetreibenden ist die Unzuverlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Betriebsleiter direkt zuzurechnen, d.h. ohne daß ihn eigenes Verschulden trifft.

Für das Verhalten Dritter, z.B. Ehegatte, Verwandte, Arbeitnehmer ist er darüber hinaus dann verantwortlich, wenn er ihnen einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschäftsführung einräumt und er nicht willens oder in der Lage ist, diesen Einfluß auszuschalten; dadurch erweist er sich selbst als unzuverlässig (Nrn. 3.2.1.1 und 7.4.1/2). Ein maßgeblicher Einfluß rechtfertigt nur dann eine Gewerbeuntersagung, wenn dieser Einfluß auf demselben Gebiet zutage tritt, auf dem dieser Dritte unzuverlässig ist.

3.1.4.8 Wenn jemand zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse als Gewerbetreibender vorgeschoben wird (Strohmann), das infrage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird, begründet dies sowohl die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Hintermannes, der sich in der Regel bereits in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen hat, als auch die des Strohmannes (Nr. 7.4.1).

3.2 Erforderlichkeit der Untersagung

Neben der persönlichen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person ist auch Voraussetzung, daß die Untersagung des Gewerbes zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

3.2.1 Vor jeder Untersagung ist daher im Hinblick auf den Grundsatz des geringsten Eingriffes zu prüfen, ob Maßnahmen ausreichen, die weniger einschneidend sind als die Untersagung. In Frage kommen z.B. empfindliche Geldbußen bei Verstößen gegen gewerberechtliche Pflichten.

3.2.1.1 Bei einer Einflußnahme unzuverlässiger Dritter (Nr. 3.1.4.7) ist gegebenenfalls zu berücksichtigen, ob der Gewerbetreibende bereit und in der Lage ist, den bestimmenden Einfluß dieser Person auf seinen Geschäftsbetrieb künftig zu verhindern. Insoweit kann auch eine Teiluntersagung infrage kommen.

3.2.1.2 Bei der Nichterfüllung öffentlich-rechtlich begründeter Verbindlichkeiten (z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträge, Beiträge zu Berufsgenossenschaften und Zusatzversorgungskassen) wird eine Untersagung vom Nachweis vergeblicher Beitreibungsversuche abhängen. Die Entwicklung des Rückstandes über längere Zeit ist von Bedeutung; laufend schleppende Zahlungen können auch bei verhältnismäßig geringem Rückstand die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen.

3.2.1.3 Bei Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen kommt eine Untersagung nur dann in Betracht, wenn Maßnahmen nach dem Umweltschutzrecht (z.B. § 20 Abs. 3 BImSchG) nicht ausreichen.

3.2.2 Da die Untersagung einen schweren Eingriff darstellt, sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Belange der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten gegen das Interesse des einzelnen an der Gewerbeausübung sorgfältig abzuwägen. Nur die Gefährdung besonders wichtiger Rechtsträger (z.B. Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Eigentum, Vermögen, Umwelt) kann eine Untersagung rechtfertigen. Eine konkrete Gefährdung ist nicht erforderlich; vielmehr reicht eine abstrakte Gefährdung aus. Eine Untersagung kann daher auch dann ausgesprochen werden, wenn sich der Gewerbetreibende auch unabhängig vom Betrieb des gerade ausgeübten Gewerbes (vgl. aber Nr. 3.1.2) als unzuverläsäsig erwiesen hat und der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit möglich ist.

4. Verhältnis zu strafgerichtlichen Entscheidungen und Bußgeldentscheidungen

Gemäß § 35 Abs. 3 GewO ist die Untersagungsbehörde in gewissem Umfang an strafgerichtliche Entscheidungen sowie an Bußgeldentscheidungen gebunden.

4.1 Will die Behörde im Rahmen eines Untersagungsverfahrens einen Sachverhalt berücksichtigen, der

  • Gegenstand eines Bußgeldbescheides,
  • eines Strafbefehls oder
  • einer gerichtlichen Entscheidung, durch die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, gegen den Gewerbetreibenden gewesen ist, darf sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt dieser Entscheidungen soweit nicht abweichen, als sie sich auf die Feststellung des Sachverhaltes und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen. Bindungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO tritt bezüglich der ersten beiden Fälle nicht ein (die Sachverhalte können daher bei einer Untersagung aus anderen Gründen mitberücksichtigt werden), im dritten Fall scheidet sie begrifflich aus, da die gerichtliche Entscheidung nach § 204 StPO in ihrer Auswirkung weitgehend einem Freispruch durch Strafurteil vergleichbar ist.

4.2 Bei strafgerichtlichen Urteilen und Beschlüssen über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a StPO) greift die Bindungswirkung des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 ebenfalls ein. Hinsichtlich der Bindung gemäß Nr. 3 ist wie folgt zu unterscheiden:

4.2.1 Wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder durch einen Beschluß nach § 132 a StPO die Ausübung eines Gewerbes oder Gewerbezweiges verboten, so kommt eine Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO nur dann in Betracht, wenn hierfür im Hinblick auf § 70 Abs. 3 StGB ein rechtliches Interesse besteht. Dieses kann im Einzelfall für die Untersagung eines von dem Urteil oder Beschluß nicht erfaßten Teilbereiches eines Gewerbes oder für einzelne oder alle anderen Gewerbe zu bejahen sein (Vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO).

4.2.2 Lehnt das Gericht in seiner Entscheidung (Urteile sowie Beschlüsse nach § 132 a StPO) die Verhängung eines Berufsverbotes ab, so gilt folgendes:

4.2.2.1 Erfolgt die Ablehnung aus anderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen als aufgrund der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO angeführten Erwägungen, greift die dort genannte Bindung nicht ein. Dies gilt z.B. dann, wenn ein Gericht gerade im Hinblick auf eine bereits angeordnete Gewerbeuntersagung ein Berufsverbot nicht für erforderlich hält.

4.2.2.2 Ferner besteht eine Bindung nicht, wenn aus der Entscheidung ersichtlich ist, daß die Frage eines Berufsverbotes überhaupt nicht erörtert wurde.

4.2.2.3 Erfolgt die Ablehnung eines Berufsverbotes jedoch mit der Begründung, die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO aufgeführten Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB lägen nicht vor, so ist eine Untersagung desselben Gewerbes oder anderer Gewerbe allein aufgrund der vom Strafrichter bereits gewürdigten Tatsachen nicht zulässig. Sind der Behörde jedoch zusätzliche für eine Untersagung erhebliche Tatsachen bekannt, die der Strafrichter entweder nicht kannte oder die er nicht berücksichtigte oder nicht berücksichtigen durfte, kommt eine Untersagung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 1 GewO in Betracht.

Eine strafgerichtliche Entscheidung, die Ausübung eines Teilbereiches eines Gewerbes zu verbieten, schließt die Untersagung der selbständigen Ausübung eines anderen Teilbereiches dieses Gewerbes nicht aus, wenn das Gericht insofern in seinem Urteil keine Erwägung angestellt hat (vgl. Nr. 4.2.2.2). Dies gilt im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO entsprechend, wenn ein von der Entscheidung nicht erfaßtes verwandtes oder wenn alle übrigen Gewerbe untersagt werden sollen.

4.2.3 Wird ein vorläufiges Berufsverbot gemäß § 132 a Abs. 2 StPO aufgehoben, weil sein Grund weggefallen ist oder weil das Gericht im Urteil das Berufsverbot nicht angeordnet hat, so gelten Nrn. 4.2.1 und 4.2.2 entsprechend.

4.3 Ergeht eine der in § 35 Abs. 3 GewO genannten Entscheidungen, nachdem die Gewerbeuntersagung bereits angeordnet wurde, berührt dies deren Wirksamkeit nicht. Eine günstigere Beurteilung des Gewerbetreibenden in einem Straf- oder Bußgeldverfahren kann lediglich Bedeutung im Rahmen einer Wiedergestattung haben.

5. Vorbereitung und Einleitung des Untersagungsverfahrens

5.1 Tatsachenermittlung

Das Untersagungsverfahren wird von Amts wegen eingeleitet, wenn Anzeichen dafür erkennbar werden, daß die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO vorliegen. Solche Anzeichen können sich z. B. ergeben aus Mitteilungen von Behörden, Pressenotizen, Anzeigen oder Beschwerden.

Ein auf diese Maßnahme gerichteter Antrag wird also nicht vorausgesetzt. Er wäre auch nicht statthaft; wird gleichwohl von einem Dritten ein "Antrag" gestellt, so ist dieser als Anregung zu behandeln. Alle solche Hinweise sind zunächst daraufhin zu überprüfen, ob die behaupteten Tatsachen nachweislich wahr und ob sie von solchem Gewicht sind, daß sie ein Untersagungsverfahren rechtfertigen können. Die Beweispflicht im Untersagungsverfahren obliegt der Behörde. Die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit erforderlichen Daten dürfen ohne Mitwirkung des Betroffenen nur unter den in § 11 Abs. 2 Satz 2 GewO genannten Voraussetzungen erhoben werden. Unbeschadet dieser Regelung können Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister, dem Bundeszentralregister und dem Schuldnerverzeichnis direkt eingeholt werden (§ 11 Abs. 3 GewO). In der Regel ist folgenden Fragen nachzugehen:

5.1.1 Welches Gewerbe ist gemäß § 14 GewO angezeigt? Deckt sich die Anzeige mit dem tatsächlich betriebenen Gewerbe und wird das Gewerbe noch ausgeübt?

5.1.2 In welcher Rechtsform wird das Gewerbe betrieben? Wer ist der verantwortliche Gewerbetreibende? Sind Mitgesellschafter, Geschäftsführer oder sonst mit der Leitung des Betriebes beauftragte Personen vorhanden?

Bestehen Anhaltspunkte für ein Strohmannverhältnis oder für eine wesentliche Einflußnahme eines rechtlich außenstehenden, unzuverlässigen Dritten auf die Führung des Gewerbebetriebes?

Anfrage bei der Industrie- und Handelskammer.

5.1.3 Wird ein Handwerk betrieben und ist der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen?

Anfrage bei der Handwerkskammer.

5.1.4 Sind der Inhaber des Gewerbebetriebes, ggf. auch die Mitgesellschafter, Geschäftsführer oder Hintermänner vorbestraft oder wurden gegen sie Geldbußen festgesetzt? Ein Führungszeugnis für Behörden ist gemäß § 31 Satz 1 BZRG einzuholen, ggf. sind im Hinblick auf § 35 Abs. 3 GewO auch die Strafakten zur Einsichtnahme anzufordern (Nr.4). Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister ist anzufordern.

Sind gegen diese Personen Straf- oder Ermittlungsverfahren anhängig?

Anfrage bei der zuständigen Staatsanwaltschaft.

5.1.5 Bestehen Zahlungsrückstände bei den Sozialversicherungsträgern, den Zusatzversorgungskassen, den Berufsgenossenschaften oder bei der Gemeinde (z.B. Gewerbesteuer)?

Anfrage bei den zuständigen Stellen.

5.1.6 Waren in den letzten Jahren Konkurs- oder gerichtliche  Vergleichsverfahren oder Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anhängig und mußte Haft zur Erzwingung dieser Erklärung angeordnet werden?

Anfrage beim zuständigen Gericht oder bei der Industrie- und Handelskammer.

5.1.7 Sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Gewerbetreibende seine steuerlichen Pflichten nicht erfüllt (was erfahrungsgemäß der Fall sein wird, wenn er seinen sonstigen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt), ist das zuständige Finanzamt unter Berücksichtigung der hierfür erlassenen besonderen Vorschriften (s. Nr. 3.1.4.4) um eine entsprechende Auskunft zu bitten.

5.2 Anhörung des Betroffenen

Ergeben die Ermittlungen erhebliche Bedenken gegen die Zuverlässigkeit, so ist das Untersagungsverfahren einzuleiten. Hiervon ist dem Gewerbetreibenden unter Benennung der gegen seine Zuverlässigkeit sprechenden Tatsachen Kenntnis und Gelegenheit zu geben, sich hierzu binnen einer angemessenen Frist, die regelmäßig mindestens zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens betragen soll, zu äußern. Der Gewerbetreibende soll dabei gleichzeitig darauf hingewiesen werden, daß im Falle der Nichtäußerung nach Aktenlage entschieden werden kann.

Wurde ein Führungszeugnis eingeholt (Nr. 5.1.4) und enthält dieses Eintragungen, die im Untersagungsverfahren berücksichtigt werden sollen (vgl. Nr. 3.1.4.1), so kann dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Anhörung zugleich eine Mitteilung gemäß § 18 der 1. BZRVwV gemacht werden.

Ist wegen erheblicher Gefährdung ein rasches Einschreiten geboten, kann die Anhörungsfrist entsprechend verkürzt oder in besonderen Ausnahmefällen die vorherige Anhörung ganz unterlassen werden.

5.3 Auskunftsverlangen

Der Gewerbetreibende hat gemäß § 35 Abs. 3 a GewO im Untersagungsverfahren jede zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Auskunft über seinen Gewerbebetrieb zu erteilen, auch wenn er hierzu schon aufgrund anderer gewerberechtlicher Bestimmungen (z.B. aufgrund von Verordnungen gemäß § 38 GewO) verpflichtet ist. Er kann deshalb in geeigneten Fällen aufgefordert werden, eine zeitnahe Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung oder einen sonstigen zeitnahen Status vorzulegen oder Auskunft über Art und Höhe seiner sonstigen (privaten) Verbindlichkeiten zu erteilen, soweit dies für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsbetriebes von Interesse ist (z.B. wegen der Verwendung von Fremdgeldern). Die mündlichen und schriftlichen Auskünfte sind innerhalb einer angemessenen Frist unentgeltlich und in deutscher Sprache zu erteilen. Das Auskunftsverlangen ist ein Verwaltungsakt, der den §§ 68 ff. VwGO unterliegt. Im Einzelfall ist daher nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anzuordnen und zu begründen. Die Verfügung kann im Wege des Verwaltungszwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz durchgesetzt werden. Die Verletzung der Auskunftspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden kann (§ 146 Abs.2  Nr. 4, Abs. 3 GewO).

5.4 Anhörung nach § 35 Abs. 4 GewO

Vor der Untersagung sind außerdem die in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen zu hören. Dabei sind neben einer Zusammenstellung der ermittelten Tatsachen auch die für die Beurteilung der Voraussetzungen einer Untersagung erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Dies gilt insbesondere für die vom Gewerbetreibenden ggf. angeforderten und vorgelegten Bilanzen, da diese von den anzuhörenden Stellen mit zum Gegenstand ihrer Stellungnahme gemacht werden sollen. Von der Übersendung ganzer Akten soll abgesehen werden, es sei denn, daß jedes Datum des Akteninhaltes unter datenschutzrechtlichen Erwägungen mitgeteilt werden darf. Die Anhörung kann nur unterbleiben, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr bevorsteht und auch eine fernmündliche Anhörung nicht mehr möglich ist. In diesem Fall sind die genannten Stellen von der Untersagungsverfügung zu unterrichten (vgl. Nr. 7.8).

Besondere staatliche Aufsichtsbehörden im Sinne des § 35 Abs. 4 GewO sind auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes die Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik.

5.5 Einstellung des Verfahrens

Ergibt sich nach der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens, daß die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist das Verfahren einzustellen. Der Gewerbetreibende ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

6. Fortsetzung des Untersagungsverfahrens

6.1 Das Untersagungsverfahren kann auch fortgesetzt werden, wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens eingestellt, veräußert oder verpachtet wird. Eine Fortsetzung ist geboten, wenn an der Untersagung - z.B. im Hinblick auf eine mögliche erneute gewerbliche Tätigkeit des Betroffenen - ein berechtigtes Interesse besteht.

Die Abmeldung des Gewerbes ist auch hier nur ein Indiz für die Aufgabe des Betriebes (vgl. Nr. 2.1).

Die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Gewerbetreibenden hindert die Fortführung des Untersagungsverfahrens nicht. Eine Untersagung ist auch in diesem Falle gegenüber dem Gewerbetreibenden auszusprechen. Der Konkurs- oder Vergleichsverwalter ist von der Untersagung zu benachrichtigen.

6.2 Ob das Verfahren bei Erfüllung rückständiger Verbindlichkeiten (z.B. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern) oder bei einem sonstigen Wohlverhalten während des Verfahrens weiterzuführen oder einzustellen ist, beurteilt sich stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalles.

7. Untersagung

7.1 Teiluntersagung

Ist die Untersagung erforderlich, so muß im Hinblick auf den Grundsatz des geringsten Eingriffes in jedem Fall auch geprüft werden, ob die teilweise Untersagung des Gewerbes ausreicht. Eine Maßnahme nach § 35 Abs. 1 GewO darf nicht weiter gehen, als es zum Schutz der Allgemeinheit bzw. der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Als Teiluntersagung kommt beispielsweise dann, wenn der Gewerbetreibende die Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, ein Verbot der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer in Betracht. Eine derart eingeschränkte Untersagung ist jedoch nur dann in Erwägung zu ziehen, wenn das Gewerbe ohne Arbeitnehmer ausgeübt werden kann und nicht von vornherein damit gerechnet werden muß, daß der Gewerbetreibende das Verbot mißachten wird. Entsprechendes gilt auch, wenn die Beschäftigung bestimmter Arbeitnehmergruppen, z.B. Frauen, Jugendliche oder Ausländer untersagt werden soll.

7.2 Erweiterte Untersagung

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (Nr. 7.2.1) sowie auf andere (Nr. 7.2.2) oder alle (Nr. 7.2.3) Gewerbe ausgedehnt werden, wenn sich die Untersagungsgründe auch hierauf erstrecken. Die Ausdehnung steht im behördlichen Ermessen.

7.2.1 Ist bei Erlaß der Untersagungsverfügung gegen einen selbständigen Gewerbetreibenden erkennbar, daß dieser aufgrund der festgestellten Tatsachen auch für eine unselbständige leitende gewerbliche Tätigkeit unzuverlässig ist, z.B. als Vertretungsberechtigter (Geschäftsführer, Bevollmächtigter) eines Gewerbetreibenden oder als Betriebsleiter, kann neben der Untersagung einer selbständigen Gewerbeausübung auch ein Verbot für diese unselbständigen Tätigkeiten ausgesprochen werden.

7.2.2 Ist z.B. einem Vermögensverwalter wegen Vermögensdelikten (z.B. Betrug, Untreue, Unterschlagung) die Gewerbeausübung untersagt worden, wird er auch in bezug auf andere gewerbliche Tätigkeiten, bei denen ihm fremde Gelder treuhänderisch überlassen werden - z.B. im Reisebürogewerbe - als unzuverlässig anzusehen sein.

7.2.3 Die Untersagung aller Gewerbe kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Untersagungsgründe nicht spezifisch für das tatsächlich ausgeübte Gewerbe sind (z.B. Verletzung der Steuer- und Abgabepflichten),sondern den Schluß zulassen, daß der Gewerbetreibende auch bei der Ausübung jedes anderen Gewerbes unzuverlässig sein wird.

Hat sich ein Gewerbetreibender z.B. gegenüber seinen weiblichen Arbeitnehmern sittliche Verfehlungen zuschulden kommen lassen, so wird er für jedes Gewerbe als unzuverlässig anzusehen sein, wenn er dabei weibliches Personal beschäftigt. Es wird also eine Teiluntersagung in Betracht kommen, die auf alle Gewerbe erstreckt werden kann.

7.3 Untersagung gegen leitende unselbständige Personen

Nach § 35 Abs. 7 a GewO kann unzuverlässigen Personen, die in einem Gewerbebetrieb leitend tätig sind und das Gewerbe bisher nicht als Inhaber selbständig ausübten (Nr. 7.2.1), sowohl die Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender als auch die Fortsetzung ihrer bisherigen unselbständigen Tätigkeit untersagt werden. Beispielsweise kann im Rahmen einer Gewerbeuntersagung gegen eine GmbH dem unzuverlässigen Geschäftsführer sowohl die Ausübung eines selbständigen Gewerbes als auch die weitere Tätigkeit als Geschäftsführer oder sonst mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt werden. Die Untersagung setzt aber stets ein Untersagungsverfahren gegen einen selbständigen Gewerbetreibenden voraus; es kann jedoch unabhängig vom Verlauf dieses Verfahrens fortgesetzt werden.

7.4 Adressat der Untersagung

Adressat der Untersagung können natürliche oder juristische Personen sein.

7.4.1 Ist Gewerbetreibender eine natürliche Person, so ist sie Adressat der Verfügung. Ist die Person, die nach außen nur formell als Gewerbetreibender in Erscheinung tritt, mit demjenigen, der tatsächlich das Gewerbe betreibt und der unzuverlässig ist, nicht identisch (Strohmann), so ist in der Regel die Untersagungsverfügung gegen beide zu richten.

7.4.2 Ist Gewerbetreibender eine juristische Person (z.B. GmbH), so muß die Verfügung gegen sie gerichtet werden. Dabei kommt es für die Frage der Unzuverlässigkeit sowohl auf die Fähigkeit der juristischen Person selbst, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (vgl. z.B. Nr. 3.1.4.2) als auch auf das Verhalten der Personen an, die die Gesellschaft gesetzlich vertreten (Vorstand, Geschäftsführer) oder die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind. Hierzu können auch vertretungsberechtigte Prokuristen zählen.

Liegen Anhaltspunkte vor, daß eine juristische Person von einem unzuverlässigen Gewerbetreibenden oder von einem unzuverlässigen Gesellschafter, der selbst nicht zur Vertretung befugt ist, nur als sog. Strohmann vorgeschoben wird, so kann die Unzuverlässigkeit auch dieser Personen der juristischen Person zugerechnet werden (im übrigen vgl. Nr. 3.1.4.7).

7.4.3 Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co KG), die im Gegensatz zur juristischen Person keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sind die einzelnen Gesellschafter als Gewerbetreibende zu behandeln. Sind diese selbst juristische Personen, so gilt Nr. 7.4.2 entsprechend. Bei den Kommanditgesellschaften werden die Kommanditisten in der Regel nur dann als Gewerbetreibende anzusehen sein, wenn sie Geschäftsführungsbefugnisse besitzen oder ihnen sonst ein maßgeblicher Einfluß auf den Geschäftsbereich eingeräumt wird.

7.5 Abwicklung des untersagten Geschäftsbetriebes

Wird einem Gewerbetreibenden die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes untersagt, kann sich ein Interesse des Gewerbetreibenden an der Abwicklung seines Geschäftsbetriebes, z.B. durch Veräußerung der darin enthaltenen Werte, ergeben.

7.5.1 Die Untersagung hindert den Betroffenen nicht, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern. Es ist im allgemeinen auch zulässig, wenn der Gewerbetreibende einzelne, voneinander abgrenzbare Teile seines Betriebes veräußert.

7.5.2 Dem Gewerbetreibenden ist es verwehrt, die Abwicklung seines Geschäftsbetriebes, z.B. durch den Einzelverkauf vorhandener Waren oder die Erfüllung bereits vor der Untersagungsverfügung mit Dritten abgeschlossenen Verträgen, zu betreiben.

Eine Abwicklung in dieser Weise kann nur infrage kommen, wenn sie dem Gewerbetreibenden entweder im Untersagungsbescheid selbst oder nachträglich zugestanden wurde. Dies kommt auch nur für eine angemessene Dauer, nämlich für die Abwicklung notwendiger Geschäfte und nur dann in Betracht, wenn der mit der Untersagung verfolgte Schutz nicht gefährdet wird. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Umstände des Einzelfalles. Erscheint nach Abwägung der Interessen eine Abwicklung durch den Gewerbetreibenden selbst nicht vertretbar, kommt auf Antrag eine befristete Fortführung des Unternehmens zum Zwecke der Liquiditation durch einen Stellvertreter (§ 35 Abs. 2 GewO) in Betracht (vgl. Nr. 10).

7.6 Sofortige Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung richtet sich nach der allgemeinen Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Die Voraussetzungen dieser Maßnahme sind stets sorgfältig zu prüfen und im Falle ihrer Anordnung besonders zu begründen. Über einen Widerspruch gegen die Untersagungsverfügung, der dann keine aufschiebende Wirkung hat (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), ist unverzüglich zu entscheiden; eine Behörde kann die Befugnis zur sofortigen Vollziehung einer Untersagungsverfügung durch verzögerliche Sachbehandlung verwirken.

Die zwangsweise Betriebsschließung (vgl. dazu Nr. 9) ist erst zulässig, wenn der Gewerbetreibende nach Fristablauf den Betrieb von sich aus nicht einstellt.

Auch bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung sind die Vorschriften des § 28 VwVfG über die Anhörung zu beachten.

7.7 Hinweis auf Ordnungswidrigkeit

In der Untersagungsverfügung ist darauf hinzuweisen, daß die Fortsetzung der Gewerbeausübung trotz einer unanfechtbaren oder für sofort vollziehbar erklärten Untersagung nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 GewO mit einer Geldbuße bis zu 10 000,- DM geahndet werden kann.

7.8 Von der vollziehbaren oder der nicht mehr anfechtbaren Untersagung sind die nach § 35 Abs. 4 GewO beteiligten Stellen (vgl. Nr. 5.4) und andere öffentliche Stellen, soweit die Kenntnis der Daten aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich ist oder eine besondere Rechtsvorschrift dies vorsieht, zu unterrichten (§ 11  Abs. 5 GewO). In Betracht kommen hiernach:

das Gewerbezentralregister,

die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer,

die örtlichen Ordnungsbehörden des Wohnortes und aller bekannten Orte, in denen der Gewerbetreibende das Gewerbe betrieben hat oder betreiben wollte (Zweigniederlassungen, Zweigstellen), um den Vollzug der Gewerbeuntersagung zu überwachen,

das Amt für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik,

bei Genossenschaften auch der genossenschaftliche Prüfungsverband,

das Finanzamt und

die Sozialversicherungsträger und Berufsgenossenschaften.

8. Wirkung der Untersagungsverfügung

Die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Untersagung vorliegen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheides eingetretene Veränderungen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Sie können nur noch für eine Wiedergestattung nach § 35 Abs. 6 GewO relevant sein (Nr. 11).

9. Schließungsverfügung

Stellt der Gewerbetreibende trotz einer unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Gewerbeuntersagungsverfügung seinen Geschäftsbetrieb nicht ein, ist die Fortsetzung des Betriebes durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume (z.B. durch Versiegelung), Wegnahme der Arbeitsgeräte oder andere geeignete Maßnahmen zu verhindern.

Solche Maßnahmen werden durch eine besondere Schließungsverfügung angeordnet (§ 35 Abs. 5 GewO). Wird diese Anordnung von einer anderen als der Untersagungsbehörde ausgesprochen, so hat sie diese von der Schließungsverfügung zu unterrichten.

Die Schließungsverfügung ist ein selbständig anfechtbarer, der Vollstreckung fähiger Verwaltungsakt und keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Deshalb kann nur die Schließungsverfügung und nicht bereits die Untersagungsverfügung nach § 35 Abs. 1 GewO mit der Androhung eines Zwangsmittels (z.B. Zwangsgeld oder auch konkret bezeichneter unmittelbarer Zwang) versehen werden. Es empfiehlt sich im Regelfall, die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz erforderliche schriftliche Androhung des Zwangsmittels mit der Untersagungsverfügung und der Schließungsverfügung in einem Bescheid zu verbinden. Sowohl die Schließungsverfügung als auch die Androhung eines Zwangsmittels sind jeweils besonders zu begründen. Nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz ist eine förmliche Zustellung des gesamten Verwaltungsaktes erforderlich.

Die Untersagungsbehörde kann sich zur Durchsetzung des unmittelbaren Zwangs bei der Betriebsschließung oder anderer auf dieses Ziel gerichteter Maßnahmen (z.B. Wegnahme der Geräte oder Geschäftsunterlagen) der Hilfe der Polizei bedienen.

Außerdem kann bei Zuwiderhandlungen gegen sofort vollziehbare oder unanfechtbare Untersagungsverfügungen ein Bußgeldverfahren durchgeführt werden (§ 146 Abs. 1 Nr. 1 GewO).

10. Stellvertretungserlaubnis

10.1 Die Gestattung zur Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter nach § 35 Abs. 2 GewO setzt eine rechtskräftige oder sofort vollziehbare Untersagung nach § 35 Abs. 1 GewO und einen entsprechenden Antrag des Gewerbetreibenden voraus.

10.2 Vor einer Entscheidung über den Antrag sind die in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen zu hören. Wird der Antrag an eine Behörde gerichtet, welche die Gewerbeuntersagung nicht ausgesprochen hat, ist die Untersagungsbehörde vor einer Entscheidung über den Antrag ebenfalls zu hören.

10.3 Der Stellvertreter muß den Erfordernissen des § 45 GewO genügen und zweifelsfrei die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bieten. Dies ist nicht der Fall, wenn zu erwarten ist, daß der Vertretene weiterhin (z.B. über den Ehegatten oder einen "Strohmann" als Vertreter) Einfluß auf die Führung des Betriebes nimmt.

10.4 Der Stellvertreter muß ferner - soweit dies gesetzlich gefordert wird - die Befähigung für den Betrieb des Gewerbes (z.B. Meisterprüfung nach der Handwerksordnung) nachweisen. § 35 Abs. 2 GewO verlangt dagegen nicht, daß der Stellvertreter in seiner Person auch die formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes (z.B. Eintragung in die Handwerksrolle) erfüllt.

10.5 Bei der Gestattung nach § 35 Abs. 2 GewO werden in der Regel Auflagen geboten sein, um den mit der Gewerbeuntersagung verfolgten Zweck sicherzustellen (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).

11. Wiedergestattung

11.1 Die selbständige Ausübung des untersagten Gewerbes ist auf schriftlichen Antrag zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne der Nr. 3.1 nicht mehr vorliegt (§ 35 Abs. 6 Satz 1 GewO). Vor Ablauf eines Jahres nach Abschluß des Untersagungsverfahrens kommt die Wiedergestattung nur in Ausnahmefällen in Betracht (§ 35 Abs. 6 Satz 2 GewO).

11.2 Vor einer Entscheidung über den Antrag sind die in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen zu hören. Wird der Antrag an eine Behörde gerichtet, welche die Gewerbeuntersagung nicht ausgesprochen hat, so ist die Untersagungsbehörde vor einer Entscheidung über den Antrag ebenfalls zu hören.

11.3 Die Gestattung der Wiederaufnahme des Gewerbebetriebes (§ 35 Abs. 6 GewO) ist den Stellen mitzuteilen, die von der Untersagung unterrichtet worden sind (vgl. Nr. 7.8).

12. Zuständigkeiten

12.1 Die örtliche Zuständigkeit für die Verfügung der Gewerbeuntersagung sowie für die anderen aufgrund des § 35 GewO anzuordnenden Maßnahmen ergibt sich aus § 35 Abs. 7 GewO.

12.2 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus der Verordnung über die Bestimmung von Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 4. September 1991 (GVBl. S. 432).