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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verwaltungsvorschrift über den Mindestinhalt der Abwasserbeseitigungskonzepte der Gemeinden und die Form ihrer Darstellung


vom 7. Dezember 1995
(ABl./96, [Nr. 04], S.34)

Außer Kraft getreten am 23. April 2014 durch Verwaltungsvorschrift des MUGV vom 26. März 2014
(ABl./14, [Nr. 16], S.559)

Überblick

1. Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept
1.1 Rechtsgrundlage
1.2 Vorlage
1.3 Notwendige wasserrechtliche Verfahren
1.4 Abgrenzung zum Abwasserbeseitigungsplan

2. Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes
2.1 Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen
2.2 Angaben zur Abwasserbehandlung
2.3 Angaben zur Entwässerung
2.4 Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
2.5 Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen

3. Form der Darstellung
3.1 Übersichtsplan
3.2 Listen
3.3 Kostenschätzungen und Finanzierung
3.4 Erläuterungsbericht

4. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes

5. Übergangsregelung

6. Inkrafttreten

Auf Grund des § 153 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302) wird folgendes bestimmt:

1. Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept

1.1 Rechtsgrundlage

Nach § 66 Abs. 1 BbgWG haben die zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Gemeinden, soweit dies noch erforderlich ist, die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu errichten, zu erweitern oder den Anforderungen des § 18 b des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und des § 70 BbgWG anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung in ihrem Entsorgungsgebiet sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht noch notwendigen Maßnahmen sind in einem Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen (§ 66 Abs. 1 Satz 4 BbgWG).

Sofern zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung Zweckverbände gebildet wurden, haben diese die Abwasserbeseitigungskonzepte für das Verbandsgebiet zu erarbeiten.

Ein Abwasserbeseitigungskonzept ist erforderlich, um

  • darzulegen, wie die Gemeinde der gesetzlichen Verpflichtung nachkommen will,
  • zu zeigen, daß die vorgegebenen Gewässerschutzziele in angemessener Zeit erreicht werden,
  • nachzuweisen, daß der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei Planung und Durchführung der Bauabschnitte beachtet wird

und

  • in den Gemeinden die entwässerungstechnischen Grundlagen für die Bauleitplanung zu schaffen.

1.2 Vorlage

Das Abwasserbeseitigungskonzept sollte bis zum 30.6.1996 aufgestellt werden.

Die Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der unteren Wasserbehörde in dreifacher Ausfertigung vor. Die untere Wasserbehörde übergibt eine Ausfertigung dem Landesumweltamt Brandenburg zur Kenntnisnahme und kann das Landesumweltamt Brandenburg als technische Fachbehörde um fachliche Beratung bitten.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die untere Wasserbehörde. Sie sollte jedoch der Gemeinde eine Stellungnahme zum Abwasserbeseitigungskonzept übergeben.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ersetzt allerdings nicht notwendige öffentlich-rechtliche Zulassungen. Es muß mit der Kommunalaufsicht abgestimmt werden, soweit es Maßnahmen enthält, die der Kommunalaufsicht zumindestens anzuzeigen sind.

1.3 Notwendige wasserrechtliche Verfahren

Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Technische Einzelpläne (Genehmigungs- und Ausführungsplanungen) brauchen erst für die Verwirklichung der entsprechenden Teilziele aufgestellt zu werden. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren zur

  • Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Befugnisse (§§ 2, 3, 5, 7 WHG),
  • Genehmigung der technischen Planung zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebes von Kanalisationsnetzen (§ 71 Abs. 1 BbgWG),
  • Genehmigung von Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des § 71 Abs. 2 BbgWG

durchzuführen.

Daraus können sich u. U. Änderungen des Konzeptes oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei der Fortschreibung des Konzeptes (Nummer 4) berücksichtigt.

Unabhängig von den wasserrechtlichen Bescheiden sind vor Beginn der Baumaßnahme ggf. die bau- und abfallrechtlichen sowie die natur- und immissionsschutzrechtlichen Entscheidungen einzuholen.

1.4 Abgrenzung zum Abwasserbeseitigungsplan

Das Abwasserbeseitigungskonzept der Gemeinde ist nicht gleichzusetzen mit dem in § 18 a Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 69 BbgWG eingeführten Abwasserbeseitigungsplan. Dessen Regelungsgehalt geht inhaltlich wie auch hinsichtlich seines Geltungsbereichs und zur Bindungswirkung wesentlich weiter. Abwasserbeseitigungspläne können wegen des damit verbundenen Aufwands zwar nicht im ganzen Land flächendeckend in Angriff genommen werden, sondern nur dort, wo besonders komplexe wasserwirtschaftliche Zusammenhänge oder überörtliche Gesichtspunkte oder besondere Maßnahmen zugunsten eines Unternehmens der Wassergewinnung für die öffentliche Wasserversorgung es erfordern.

Das Abwasserbeseitigungskonzept ist eine lokal begrenzte Vorstufe zu einem Teil eines Abwasserbeseitigungsplans und zeitlich im voraus zu erarbeiten.

2. Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes

Das Abwasserbeseitigungskonzept muß mindestens enthalten:

  • die Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nummer 2.1),
  • Angaben zur Abwasserbehandlung (Nummer 2.2),
  • Angaben zur Entwässerung (Nummer 2.3),
  • die Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.4),
  • Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen (Nummer 2.5).

Sofern Gemeinden bzw. Zweckverbände von der Pflicht zur Abwasserbeseitigung teilweise oder ganz befreit werden wollen, sind unabhängig von dem bei der Wasserbehörde zu stellenden Antrag nach § 66 Abs. 3 BbgWG die Gründe in dem zu erstellenden Konzept anzugeben.

Die abwassertechnische Zielplanung des Landes Brandenburg ist zu berücksichtigen. Für den ländlichen Raum und für Streusiedlungen ist die vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung herausgegebene Richtlinie über die Einsatzmöglichkeiten von Kleinkläranlagen zur Abwasserreinigung vom 27. Mai 1994 zu beachten. Als Lösung ist aber auch die Sammlung des Abwassers in Abwassersammelgruben, die den Anforderungen des § 45 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni 1994 entsprechen,  nicht zu beanstanden. Dabei ist auch die Möglichkeit des Verbringens des Abwassers zu einer zentralen Kläranlage darzustellen.

Die untere Wasserbehörde kann in einzelnen Fällen Ergänzungen fordern, wenn und soweit dies zur Überprüfung des Konzeptes erforderlich ist. Sie kann in der Form eines Verwaltungsaktes auch Fristen für die Durchführung notwendiger Maßnahmen setzen.

Im einzelnen ist zu beachten:

2.1 Erfassung der Abwassereinleitungen und Übergabestellen

Es sind alle derzeitigen, künftigen und künftig wegfallenden Abwassereinleitungen und Übergabestellen im Sinne dieser Beschreibung zu erfassen.

Dabei sind als Abwassereinleitungen alle Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 64 Abs. 1 BbgWG (z. B. Schmutzwasser, Niederschlagswasser) der Gemeinde und der gewerblichen Direkteinleiter mit Ausnahme der Regenentlastungen (siehe Nummer 2.3.2) in ein Gewässer zu erfassen. Übergabestellen sind die Stellen, an der die Gemeinde Abwasser einer anderen Gemeinde oder einem Abwasserverband zur weiteren Abwasserbeseitigung übergibt und alle Fäkalannahmestationen.

2.2 Angaben zur Abwasserbehandlung

Das Abwasserbeseitigungskonzept gibt für jede Abwassereinleitung Auskünfte über

  • den Standort der vorhandenen Abwasserbehandlungsanlagen, deren Kapazität und Auslastung bzw. Überlastung,
  • die noch notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen und
  • die noch zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlagen und den jeweils in Aussicht genommenen Standort.

2.3 Angaben zur Entwässerung

2.3.1 Die Teilentwässerungsgebiete sind abzugrenzen. Teilentwässerungsgebiet ist das Einzugsgebiet, dessen Kanalisation in einem funktionalen Zusammenhang steht. In der Praxis werden die Teilentwässerungsgebiete in der Regel jeweils einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder einen entwässerungstechnisch als Einheit anzusehenden Stadtteil umfassen. Dabei ist darzustellen, ob das Teilentwässerungsgebiet zur Sammlung und Ableitung von Abwasser schon kanalisiert ist oder noch kanalisiert werden muß.

2.3.2 Für die ganz oder teilweise bereits kanalisierten Teilentwässerungsgebiete sind Angaben erforderlich

  • zum Verfahren der Entwässerung (Misch-, Trenn- oder Sonderverfahren, wie z. B. Druck- und Vakuumentwässerung) und zu den Regenentlastungen,
  • über die notwendigen Baumaßnahmen zur Sanierung der vorhandenen Kanalisation (einschließlich z. B. Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken),
  • über die notwendigen Ergänzungsmaßnahmen zur Vervollständigung der Kanalisation (einschl. z. B. Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken) im Teilentwässerungsgebiet (Anschluß weiterer Straßenzüge).

2.3.3 Für noch nicht kanalisierte Teilentwässerungsgebiete sind Angaben erforderlich über

  • das beabsichtigte Entwässerungsverfahren und gegebenenfalls
  • die Durchführung der Kanalisation (einschl. z. B. Regenentlastungen und Regenrückhaltebecken), evtl. in Teilabschnitten.

2.4 Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen

2.4.1 Darzustellen sind die vorhandenen oder künftigen Verbindungen von Teilentwässerungsgebieten untereinander sowie die Zuleitungen zu den Abwasserbehandlungsanlagen und die Ableitungen zu den Abwassereinleitungsstellen oder Übergabestellen. Dies gilt auch für die noch zu kanalisierenden Gebiete.

2.4.2 Übernimmt die Gemeinde derzeitig oder künftig Abwasser aus dem Gebiet einer anderen Gemeinde, sind die Übernahmestelle, die Zuleitung zur Abwasserbehandlungsanlage und die Ableitung zur Abwassereinleitung darzustellen.

2.5 Angaben über die noch notwendigen Baumaßnahmen

2.5.1 Die jeweils nach den Nummern 2.2 und 2.3 noch notwendigen Baumaßnahmen sind getrennt für die einzelnen Abwassereinleitungen und für die einzelnen Teilentwässerungsgebiete aufzuführen. Dabei können mehrere kleine Vorhaben unter einer Sammelbezeichnung zusammengefaßt werden.

2.5.2 Die geschätzten Kosten der Maßnahme sind auszuweisen. Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und den allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.

2.5.3 Angaben zum Baubeginn und zur voraussichtlichen Inbetriebnahme

Es sind folgende Zeiträume zu unterscheiden:

  • die ersten fünf Jahre:

    für diesen Zeitraum ist das Jahr des Baubeginns und der voraussichtlichen Inbetriebnahme anzugeben;
  • die sich daran anschließenden fünf Jahre und die folgenden Jahre:

    hier werden die Baumaßnahmen eingeordnet, die in diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Das Jahr des voraussichtlichen Baubeginns und der Inbetriebnahme sollte möglichst genannt werden.

3. Form der Darstellung

Der in Nummer 2 geforderte Inhalt des Abwasserbeseitigungskonzeptes wird im Übersichtsplan, in Listen und in einem kurzgefaßten Erläuterungsbericht dargestellt.

3.1 Übersichtsplan

3.1.1 Für den Übersichtsplan ist der Maßstab 1 : 10.000 zu wählen. Werden bei diesem Maßstab mehrere Pläne notwendig, kann eine Karte im Maßstab 1 : 25.000 verwendet werden, sofern weiterhin die Übersichtlichkeit gewährleistet ist.

3.1.2 Der Übersichtsplan enthält

  • die Kennzeichnung der Einleitungen (benutztes Gewässer) und Übergabestellen (Nummer 2.1) in je einer unterschiedlichen Farbe,
  • die Kennzeichnung der Standorte der Abwasserbehandlungsanlagen (Nummer 2.2),
  • die Abgrenzung der kanalisierten und der noch zu kanalisierenden Teilentwässerungsgebiete (Nummer 2.3) in derselben Farbe wie die zugehörige Einleitung oder Übergabestelle; dabei sind die Flächen der kanalisierten Gebiete farbig anzulegen, die nicht kanalisierten Gebiete nur farbig zu umranden; soll ein bereits an eine Abwassereinleitung oder Übergabestelle angeschlossenes Teilentwässerungsgebiet später an eine andere Abwassereinleitung oder Übergabestelle angeschlossen werden, wird es zusätzlich mit der Farbe der künftigen Einleitung oder Übergabestelle umrandet,
  • die Kennzeichnung der Übernahmestellen (Nummer 2.4.2),
  • die schematische Darstellung von Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.4) (die Darstellung des genauen Verlaufs der Sammler ist nicht erforderlich) und
  • die Umgrenzung der Schutzzonen von ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzgebieten und der Naturschutzgebiete.

In dem Übersichtsplan sind auch die Ordnungsnummern der Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nummer 3.3.1) sowie der Teilentwässerungsgebiete (Nummer 3.3.2) einzutragen.

3.1.3  Es sind folgende Symbole zu verwenden:

Einleitung
1. vorhanden (farbig anlegen)
2. geplant (farbig umranden)
3. künftig wegfallend (farbig anlegen)

Symbol: Einleitung

Übergabestelle/Übernahmestelle
1. vorhanden (farbig anlegen)
2. geplant (farbig umranden)*
3. künftig wegfallend (farbig anlegen)

Symbol: Übergabestelle/Übernahmestelle

Fäkalannahmestationen sind mit dem Zusatz "F" zu kennzeichnen.

Abwasserbehandlungsanlagen
1. vorhanden und ausreichend
2. vorhanden, sanierungsbedürftig
3. neu zu errichten
4. künftig wegfallend

Symbol: Abwasserbehandlungsanlagen

Bei gewerblichen Anlagen ist das Kreissymbol durch ein Dreiecksymbol zu ersetzen.

Sonderbauwerke
1.vorhanden, nicht sanierungsbedürftig
2. vorhanden, sanierungsbedürftig
3. neu zu errichten
4. künftig wegfallend

Symbol: Sonderbauwerke

Abgrenzung d. Teilentwässerungsgebiete

1. Kanalisation vorhanden
(Fläche farbig anlegen)
2. Kanalisation geplant
(Fläche farbig umranden)

Symbol: Abgrenzung der Teilentwässerungsgebiete

Schematische Darstellung der Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen
1. vorhanden
2. geplant
3. künftig wegfallend

Symbol: Schematische Darstellung der Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen

Schutzzonen
(Fläche umranden)

Symbol: Schutzzonen

Falls erforderlich, können zur Ergänzung auch weitere Planzeichen nach DIN 2425, Teil 4, verwendet werden. Die Legende ist hierbei entsprechend zu erweitern.

3.2 Listen

3.2.1 Die Erfassung der Abwassereinleitungen (Nummer 2.1) und die Angaben zur Abwasserbehandlung (Nummer 2.2) erfolgen in der Liste I nach dem Muster der Anlage 1. Für jede Abwassereinleitung ist eine Liste auszufüllen.

3.2.2 Die Angaben zur Entwässerung (Nummer 2.3) sind in die Listen II A oder II B nach dem Muster der Anlagen 2 und 3 einzutragen. Für jedes Teilentwässerungsgebiet ist eine Liste auszufüllen. Ist das Teilentwässerungsgebiet schon ganz oder teilweise kanalisiert, ist die Liste II A (Anlage 2) zu verwenden. Die notwendigen Ergänzungsmaßnahmen werden in der dritten Spalte mit "E", die notwendigen Sanierungsmaßnahmen mit "S" charakterisiert. Ist das Teilentwässerungsgebiet noch nicht kanalisiert, ist die Liste II B (Anlage 3) zu verwenden. Es können jeweils mehrere Straßenzüge zu einheitlichen Bauabschnitten zusammengefaßt werden.

3.2.3 Alle noch notwendigen Baumaßnahmen sind insgesamt in ihrer zeitlichen Abfolge in der Liste III nach dem Muster der Anlage 4 zusammenzustellen.

3.2.4 Falls erforderlich, können zur Klarstellung im Einzelfall Ergänzungen der Listen I und II und Anmerkungen erfolgen.

3.3 Kostenschätzungen und Finanzierung

Die Kostenschätzungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen. Es ist geboten, bei der Aufstellung der Abwasserbeseitigungskonzepte sorgfältig vorzugehen und insbesondere Fragen der Ökonomie und Ökologie in die Überlegungen einzubeziehen.

Die Finanzierung der Investitionen und die Entwicklung der kostendeckenden Gebühren gemäß Kommunalabgabengesetz sind darzustellen.

3.4 Erläuterungsbericht

Zu jedem Abwasserbeseitigungskonzept ist ein kurzgefaßter Erläuterungsbericht anzufertigen. Es sollen hierbei die Veranlassung und Aufgabenstellung sowie die örtlichen Verhältnisse zu dem Abwasserbeseitigungskonzept dargelegt werden. Auch die gewerblichen Indirekteinleiter (Name, Anschrift, Art und Menge der gefährlichen Stoffe) sind listenmäßig zusammengefaßt darzustellen.

Es sind hierbei auch Erläuterungen zu nicht an Teilentwässerungsgebiete angeschlossene Anwesen zu geben; hierbei sind Angaben zur Art der bestehenden und geplanten Entwässerung (z. B. mobile Entsorgung) darzulegen.

4. Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes

Nach § 66 Abs. 1 Satz 5 BbgWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand von fünf Jahren fortgeschrieben vorzulegen. Die Fortschreibung des Konzeptes hat den gleichen Mindestinhalt und die gleiche Form wie das erste Konzept. In der erneuten Vorlage sind in einem zusätzlichen besonderen Bericht kenntlich zu machen

  • die Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind,
  • die Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe dafür,
  • die Maßnahmen, die nicht mehr erforderlich sind mit Angabe der Gründe für den Wegfall und
  • die Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind.

5. Übergangsregelung

Hat eine Gemeinde der unteren Wasserbehörde ein Abwasserbeseitigungskonzept schon vor Erlaß dieser Verwaltungsvorschrift vorgelegt, erübrigt sich eine erneute Vorlage, wenn das vorgelegte Konzept den in Nummer 2 geforderten Mindestinhalt bereits enthält und nur in der Form der Darstellung von den Anforderungen nach Nummer 3 abweicht. In diesen Fällen ist erst die Fortschreibung nach Ablauf von 5 Jahren den Anforderungen nach Nummer 3 anzupassen. Enthält das bereits vorgelegte Konzept den nach Nummer 2 geforderten Mindestinhalt noch nicht, ist das Konzept den Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift entsprechend erneut vorzulegen.

6. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.