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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Vergütung ärztlicher Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol im Blut


vom 29. Mai 1996
(ABl./96, [Nr. 29], S.706)

1. Gebühren

1.1 Die von der Polizei veranlassten ärztlichen Leistungen bei Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol im Blut sind aufgrund der 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) nach den Einfachsätzen der GOÄ und dem Gebührenverzeichnis zu vergüten.

Von den Gebühren ist der Gebührensatz gemäß der jeweils geltenden Gebührenanpassungsverordnung zu zahlen.

1.2 Die Einzelleistungen und die Nummern des Gebührenverzeichnisses sowie sämtliche auf der Grundlage der jeweils gültigen GOÄ zu erhebenden Zuschläge sind aus der Anlage 1 (Liquidationsvordruck) und der Anlage 2 (Zusammenstellung der Grundsatzleistungen und Zuschläge für die ärztliche Liquidation bei Blutentnahmen zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung zu ersehen und für die Abrechnung verbindlich.

1.3 Eine eingehende neurologische oder psychiatrische Untersuchung wird im Zusammenhang mit der Blutentnahme nicht gefordert. Eine Berechnung gemäß Abschnitt G des Gebührenverzeichnisses kann daher im Regelfall nicht anerkannt werden.

1.4 Führt der Arzt die Blutentnahme von Personen außerhalb seiner Praxisstelle in eine Sprechstunde durch (z. B. in einem Heim oder einer Anstalt), entsteht keine Besuchsgebühr.

2. Neben den Gebühren erhält der Arzt folgende Vergütungen:

2.1 Wegegeld

Das Wegegeld oder die Reiseentschädigung entschädigen den Fahrtaufwand von der Praxisstelle des Arztes zur Besuchsstelle. Sofern nicht aus besonderen Gründen eine geringere Entschädigung zwischen der Polizeibehörde und dem Arzt vereinbart worden ist, bemisst sich das Wegegeld nach § 8 GOÄ.

2.2 Reiseentschädigung

Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung gemäß § 9 GOÄ.

2.3 Verweilgebühr

Muss der Arzt anlässlich einer Blutentnahme über die Zeit der ärztlichen Verrichtung hinaus länger als eine halabe Stunde wegen der gleichen Person verweilen, so steht ihm für jede weitere angefangene halbe Stunde eine Verweilgebühr nach der Nummer 56 der GOÄ zu. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arzt während des Verweilens keine anderen ärztlichen Aufgaben wahrnimmt.

Eine Verweilgebühr kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn auf der Grundlage der Nummer 3.5.4 der Gemeinsamen Allgemeinen Verfügung zur „Feststellung von Alkohol-, Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Fahrausweisen“ vom 26. Februar 1996, Az.: 4103-III.1, (JMBl. S. 134) eine zweite Blutprobe entnommen werden muss oder der Arzt wegen des Zustandes oder des Verhaltens des Betroffenen die Blutentnahme nicht unmittelbar nach seinem Eintreffen durchführen kann.

2.4 Der Zeitaufwand für die ärztliche Leistung bzw. die eingetretene Zeitversäumnis ist mit der Gebühr für die Leistung bzw. durch das Wegegeld oder die Reiseentschädigung für die Hin- und Rückfahrt abgegolten. Dies gilt auch, wenn der Arztbesuch zu Fuß ausgeführt wird.

3. Sonstige ärztliche Leistungen bei Blutentnahmen

Der Auftrag zur Blutentnahme umfasst keine weiteren als die in der Anlage 2 aufgeführten ärztlichen Leistungen. Wird der Arzt bei Gelegenheit eine Blutentnahme über diesen Auftrag hinaus tätig, sind die entstehenden Mehrkosten grundsätzlich von dem Betroffenen selbst zu tragen. Die Blutentnahme ist vom Arzt stets gesondert abzurechnen.

4. Blutentnahmen in Krankenanstalten

In Krankenanstalten durchgeführte Blutentnahmen sind der Krankenanstalt oder dem Arzt entsprechend der vorstehenden Regelung zu vergüten. Jedoch können Besuchsgebühren nicht gezahlt werden, wenn der Arzt in der Anstalt wohnt oder in dieser regelmäßig tätig ist, auch wenn er zur Blutentnahme seine Arbeitsstätte (innerhalb der Anstalt) aufsuchen muss; wegen der Zahlung einer Verweilgebühr vgl. Nummer 2.3. Mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen ist auch die Benutzung der Krankenhauseinrichtungen abgegolten.

5. Gebührenanforderung

Für die Gebührenanforderung ist den Ärzten bzw. Krankenanstalten der Liquidationsvordruck gemäß Anlage 1 zur Verfügung zu stellen. Der Vordruck ist in doppelter Ausfertigung einzureichen.

6. Mitteilung der Kosten zum Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahren

6.1 Die Liquidation für die Blutentnahme ist zu den Akten des Straf-/Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu nehmen.

6.2 Führt ein beamteter oder nach Tarifrecht angestellter Polizeiarzt die Blutentnahme während des Dienstes durch, sind die auf der Grundlage der vorstehenden Regelung zu ermittelnden fiktiven Kosten unter Verwendung des vom Polizeiarzt auszufüllenden Liquidationsvordrucks (Anlage 1) gemäß Nummer 6.1 von der Polizeibehörde als Auslagen zum Verfahren mitzuteilen.

7. Vordrucksbeschaffung

Die Beschaffung der unter Nummer 1.2 genannten Anlagen erfolgt durch den Zentraldienst der Polizei für Technik und Beschaffung des Landes Brandenburg für die Polizeipräsidien.

8. Der Runderlass tritt rückwirkend zum 1. Januar 1996 in Kraft.

Gleichzeitig treten die nachstehenden Erlasse über die „Vergütung ärztlicher Leistungen für Blutentnahmen zur Feststellung von Alkohol im Blut“ außer Kraft:

Erlass vom 29. August 1991; IV/4.2-2741, ABl. S. 495,
Erlass vom 28. Januar 1992; IV/2-2741, ABl.. S. 167,
Erlass vom 9. November 1993; IV/2.1-2741, ABl. S. 1682,
Erlass vom 20. März 1995; IV/2-2741, ABl. S. 342.

9. Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium der Justiz und für Bunde- und Europaangelegenheiten.

Die Anlagen sind nicht abgedruckt.