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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Belegungsbindungsgesetz (VV-BelBindG)


vom 8. Januar 1996
(ABl./96, [Nr. 05], S.71)

Zum Vollzug des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) vom 26. Oktober 1995
(GVBl. I S. 256) werden nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen.

Inhaltsübersicht

1. Zu § 1 Anwendungsbereich
2. Zu § 2 Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen
3. Zu § 3 Zuständige Stelle
4. Zu § 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und anderer Vorschriften
5. Zu § 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag
6. Inkrafttreten
7. Anlagen

1. Zu § 1 Anwendungsbereich

1.1 Am 31. Dezember 1995 tritt das Belegungsrechtsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. DDR I Nr. 49 S. 894) außer Kraft. Damit endet die Bindung für den zu DDR-Zeiten errichteten Altwohnungsbestand in den neuen Ländern. Jedoch können die Länder nach § 12 Abs. 2 Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) mit Wirkung zum 1. Januar 1996 Vorschriften über die Belegungsbindung für Wohnungen der Wohnungsunternehmen erlassen, die Teilentlastung oder/und Zinshilfe in Anspruch genommen haben. Von dieser Ermächtigung hat das Land Brandenburg mit dem Erlass des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes Gebrauch gemacht.

1.2 Das Gesetz findet auf den gesamten Wohnungsbestand der Kommunen, kommunalen Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften (im folgenden "Wohnungsunternehmen"), denen zumindest eine Form der Altschuldenhilfe (Zinshilfe und/oder Teilentlastung) gewährt wurde, Anwendung. Altschuldenhilfe wurde unternehmensbezogen, nicht jedoch wohnungsbezogen geleistet. Daher fällt sowohl der vor als auch der nach der Gründung der DDR bis zum 3. Oktober 1990 errichtete Wohnungsbestand der betroffenen Wohnungsunternehmen unter dieses Gesetz.

1.3 Nicht erfaßt werden die aufgrund der Privatisierungspflicht des § 5 AHG veräußerten sowie die rückübertragenen und rückgegebenen Wohnungen. Bis zum Zeitpunkt des Übergangs der Nutzungen und Lasten (durch Vorlage des notariellen Kaufvertrags zu ermitteln) oder der Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides gilt das Gesetz auch für die zur Privatisierung vorgesehenen und die restitutionsbehafteten Wohnungen.

1.4 Die in Sozialwohnungen umgewandelten Wendewohnungen fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des BelBindG, obwohl auch sie durch das AHG erfaßt werden. Für sie gilt ohne Einschränkung das Wohnungsbindungsgesetz.

2. Zu § 2 Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen

2.1 § 2 enthält Regelungen zum Umfang der Wohnungsbindung und zum Verfahren der Bestimmung des belegungsgebundenen Wohnraums.

2.2 Zu Absatz 1:

Als Ausgangspunkt wird der Anteil der belegungsgebundenen Wohnungen auf 50 % vom Gesamtbestand, der durch § 1 bestimmt wird, festgelegt. Die Bindung als solche tritt kraft Gesetzes ein und bedarf somit keines weiteren Verwaltungsakts.

2.2.1 Da sich diese Bindung jedoch abstrakt auf den gesamten Wohnungsbestand der betroffenen Unternehmen bezieht, müssen die einzelnen Wohnungen, für die die Bindung gelten soll, noch bestimmt werden (Absätze 3 und 4 sowie § 5). Die übrigen Wohnungen unterliegen keinerlei Belegungsbindungen mehr, es sei denn, dass Bindungen außerhalb des BelBindG (z. B. aufgrund einer Förderung) entstanden sind. Um die 50 %-Grenze nicht zu überschreiten, muss im Zweifel nach unten abgerundet werden.

Beispiel:

Ein Unternehmen ist am 1. Januar 1996 Eigentümer von 100 Wohnungen. Am 2. Januar 1997 wird der Rückübertragungsbescheid für 15 Wohnungen bestandskräftig. Am 2. Januar 1998 wird der Eigentümerwechsel von weiteren 15 Wohnungen, die aufgrund des AHG privatisiert wurden, notariell beurkundet (Lasten- und Nutzungsübergang). Am 2. Januar 1999 wird der Eigentümerwechsel von weiteren 15 Wohnungen beurkundet, die das Unternehmen aus freien Stücken verkauft hat. Weitere Wohnungen werden bis zum Jahre 2013 nicht veräußert oder rückübertragen.

Damit ist jeweils die folgende Anzahl von Wohnungen des Unternehmens kraft Gesetzes belegungsgebunden:

vom 1. Januar 1996 bis 1. Januar 1997: 50 Wohnungen

vom 2. Januar 1997 bis 1. Januar 1998: 42 Wohnungen (abgerundet!).

vom 2. Januar 1998 bis 31. Dezember 2013: 35 Wohnungen (der Verkauf vom Januar 1999 bleibt unberücksichtigt!).

2.2.2 Allerdings bedeutet diese Regelung nicht - und dies ist auch nicht Ziel des Gesetzes -, dass die Bindungen auch tatsächlich flächendeckend im gesamten Land in vollem Ausmaß bestehen bleiben sollen. § 12 Abs. 2 umreißt den zulässigen Spielraum, innerhalb dessen sich der Landesgesetzgeber und die das Gesetz ausführenden Stellen bewegen dürfen. Daher müssen die zuständigen Stellen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoBindG - dessen entsprechende Anwendung durch § 12 AHG in Verbindung mit § 4 BelBindG vorgeschrieben wird - Wohnungen von den Bindungen freistellen, soweit nach den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht besteht (vgl. Nr. 4.9). Die Ermessensentscheidung ("kann") des § 7 WoBindG wird insoweit durch die übergeordnete Kompetenz des Bundesgesetzgebers eingeschränkt. Zweck der grundsätzlichen Festlegung eines Bindungsanteils von 50 % ist lediglich, den zuständigen Stellen einen geordneten Übergang von der bi slang geltenden vollständigen Belegungsbindung nach dem Belegungsrechtsgesetz in die neue Rechtslage zu ermöglichen, nicht aber die landesweite Festschreibung der Quote auf Dauer, wenn die jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnisse einen geringeren Bindungsanteil zulassen. Der nach jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung erforderliche Anteil darf nicht überschritten werden. Dieses Ziel ist durch die Freistellung des nicht benötigten Wohnungsbestandes zu erreichen (vgl. Nr. 4.9). Entscheidend für die Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels ist, dass die Gemeinden ihre Verantwortung und Sachkenntnis für die Entwicklung der örtlichen Wohnungswirtschaft bewusst wahrnehmen.

2.3 Zu Absatz 2:

Grundsätzlich bleiben anderweitige Belegungsbindungen, z. B. aufgrund einer Förderung nach den ModInst- oder Städtebau-Richtlinien des Landes Brandenburg, von dem kraft dieses Gesetzes belegungsgebundenen Bestand unberührt. Sie sind also bei der Berechnung der Anzahl der belegungsgebundenen Wohnungen nicht anzurechnen.

Beispiel:

Von den 100 Wohnungen eines Unternehmens sind 10 Wohnungen aufgrund einer Förderung Belegungsbindungen unterworfen. Da diese Bindungen nicht angerechnet werden, sind kraft Gesetzes 50 Wohnungen nach diesem Gesetz belegungsgebunden. Ohne Bindungen sind also 40 Wohnungen (es sei denn, dass die zuständige Stelle ausnahmsweise die 10 geförderten Wohnungen als belegungsgebunden bestimmt hat, siehe dazu Nr. 2.4.3).

2.3.1 Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn Unternehmen Sozial- oder Jugendämtern Belegungsrechte zur Wohnraumversorgung besonders benachteiligter Gruppen eingeräumt haben. Derartige Bindungen ergeben sich aus Verträgen der Jugend- und Sozialämter mit den Verfügungsberechtigten. Eine Anrechnung auf die Quote nach diesem Gesetz soll einen Anreiz für die Verfügungsberechtigten darstellen, entsprechende Vereinbarungen abzuschließen. Besonders benachteiligte Gruppen sind insbesondere:

  • in Frauenhäusern untergebrachte Frauen mit Kindern;
  • bislang in Heimen untergebrachte Jugendliche;
  • von Obdachlosigkeit betroffene oder bedrohte Personen.

Beispiel:

Ein Unternehmen hat dem Jugendamt für 10 von seinen insgesamt 100 Wohnungen Besetzungsrechte für obdachlose Jugendliche eingeräumt. Die 10 vertraglich gebundenen Wohnungen werden von den 50 nach diesem Gesetz gebundenen Wohnungen abgezogen, so dass lediglich 40 Wohnungen gesetzlich belegungsgebunden sind.

2.3.2 Unberührt von dieser gesetzlichen Bestimmung bleibt die Möglichkeit, nach § 4 Abs. 1 BelBindG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 WoBindG Wohnungen aufgrund öffentlicher Interessen freizustellen, sofern vergleichbare Vereinbarungen mit freien karitativen Trägern bestehen.

2.4 Zu Absatz 3:

Das Benennen der konkreten Wohnungen ist Aufgabe der zuständigen Stellen (vgl. Nr. 3.). Die Bestimmung von Wohnungen kommunaler und genossenschaftlicher Wohnungsunternehmen erfolgt durch den Erlass von Verwaltungsakten, sofern kein Kooperationsvertrag abgeschlossen wird. Kommunale Wohnungen bestimmt die zuständige Stelle verwaltungsintern als belegungsgebunden.

2.4.1 Die Verfügungsberechtigten können der zuständigen Stelle Vorschläge für die zu benennenden Wohnungen unterbreiten. Die zuständige Stelle ist hieran nicht gebunden.

2.4.2 Bei der Entscheidungsfindung über die Auswahl der Wohnungen sind die berechtigten Interessen der Wohnungsunternehmen mit einzubeziehen. Neben der Vermeidung einseitiger Mieterstrukturen ("Ghettobildung") sollen die konkreten Planungen der Unternehmen hinsichtlich der Wohnungsvergabe oder Privatisierung berücksichtigt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch die zeitnahe, unmittelbar bevorstehende Realisierung. Sichergestellt muss sein, dass spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Abschluss des Bestimmungsverfahrens die entsprechende Wohnung entweder im Rahmen eines Dienst- oder genossenschaftlichen Mitgliedsverhältnisses vergeben oder privatisiert wird. Aus dem Wortlaut ("Berechtigte Interessen sind insbesondere:") ergibt sich, dass über die gesetzlich genannten Beispiele hinaus weitere Interessen berücksichtigt werden können.

2.4.3 Bei der Bestimmung der einzelnen Wohnungen sollen regelmäßig nur solche ausgewählt werden, die bislang noch keinen Belegungsbindungen aufgrund einer Förderung unterliegen. Ihre Einbeziehung würde zum einen den Zweck der Förderung unterlaufen, zum anderen dem Ziel des Gesetzes, anderweitige Belegungsbindungen nicht anzurechnen, widersprechen. Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle aber dann geförderte Wohnungen als belegungsgebunden bestimmen, wenn ansonsten eine unzumutbare Häufung von Belegungsbindungen bei einem Unternehmen auftreten würde und dies angesichts der Lage auf dem örtlichen Wohnungsmarkt vertretbar ist.

Beispiel:

Eine Wohnungsgenossenschaft hat für 90 ihrer 100 Wohnungen ModInst-Mittel in Anspruch genommen. Nach Einschätzung der zuständigen Stelle erfordert die örtliche Wohnungsmarktsituation nicht die Bestimmung der noch keinen Bindungen unterliegenden 10 Wohnungen. Sie wählt daher 50 geförderte Wohnungen aus.

2.4.4 Bereits vor der Bestimmung der einzelnen Wohnungen soll eine Entscheidung der Gemeinde getroffen sein, ob eine bestimmte Quote von Wohnungen aufgrund der örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse freigestellt werden soll (siehe Nr. 4.9.5. ff). In diesem Fall müssen aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens nicht alle einzelnen Wohnungen bis zur 50 %-Grenze bestimmt werden. Ergeht zunächst die Freistellung in Höhe der beschlossenen Quote (näheres unter Nr. 4.9.8 ff), müssen im Anschluss nur die Wohnungen in Höhe der Restquote bestimmt werden. Damit verzichtet die zuständige Stelle keineswegs dauerhaft auf ihr Bestimmungsrecht. Im Fall einer späteren Festlegung einer geringeren Freistellungsquote werden dann weitere Wohnungen als belegungsgebunden bestimmt.

Beispiel:

In einer amtsangehörigen Gemeinde gibt es nur eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft, die innerhalb des Gemeindegebiets über Mietwohnungen (insgesamt 200 Wohnungen) verfügt. Die Gemeindevertretung beschließt eine Freistellung von 90 % der 100 (abstrakt durch das BelBindG) belegungsgebundenen Wohnungen. Das Amt wird, um überflüssige Verwaltungstätigkeit zu vermeiden, zunächst diesen Beschluss umsetzen, so dass sie zunächst nur noch 10 Wohnungen als belegungsgebunden bestimmen muss.

2.5 Zu Absatz 4:

Die Privatisierung oder Rückübertragung belegungsgebundener Wohnungen soll die Belegungsbindung nicht gefährden. Daher bestimmt die zuständige Stelle nach dem Fortfall einer belegungsgebundenen Wohnung eine Ersatzwohnung als belegungsgebunden; sie muss allerdings die 50 %-Grenze des Absatzes 1 beachten.

Beispiel:

Von den 100 Wohnungen eines Unternehmens sind die 50 kraft Gesetzes belegungsgebundenen Wohnungen bereits bestimmt worden. Das Unternehmen veräußert aus diesem gebundenen Bestand 15 Wohnungen zur Erfüllung der Privatisierungsverpflichtung. Zu den 35 verbleibenden Wohnungen sind 7 neue Wohnungen (Abrundung!) aus dem bislang freien Bestand als belegungsgebunden zu bestimmen.

3. Zu § 3 Zuständige Stelle

3.1 Die Verwaltungsaufgaben, die die zuständigen Stellen nach dem Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) und nach dem Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz (BelBindG) zu erfüllen haben, sind weitgehend deckungsgleich. § 4 verweist auf die anzuwendenden Vorschriften des WoBindG. Daher bestimmt § 3 dieselben zuständigen Stellen für die Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz und dem WoBindG (vgl. § 7 Abs. 1 der Verordnung über die zuständigen Stellen nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz und dem Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau (WoBindBauZV vom 28. September 1993, GVBl. II S. 664)).

3.2 Allerdings besteht für Freistellungen aufgrund der örtlichen Wohnungsmarktlage eine vom WoBindG eine abweichende Regelung (Einzelheiten siehe Nr. 4.9.9, 4.11.3). Zudem obliegen auch die Aufgaben, die bei neuerrichteten Sozialwohnungen die Investitionsbank des Landes Brandenburg wahrnimmt, der zuständigen Stelle (vgl. Punkt 4.3.3).

4. Zu § 4 Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) und anderer Vorschriften

4.1 § 4 Abs. 1 und Abs. 3 erfüllen die Vorgaben des § 12 Abs. 2 AHG, der die entsprechende Anwendung bestimmter Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes vorschreibt. Im folgenden sind die für dieses Gesetz entsprechend anzuwendenden Vorschriften mit Erläuterungen oder Verweisen auf die Verwaltungsvorschrift zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG) vom 15. Mai 1995 (ABl. S. 486) aufgeführt. Der dem BelBindG angepasste Text des WoBindG ist in abweichender Schriftart wiedergegeben.

4.2 § 2 - Sicherung der Zweckbestimmung

4.2.1

(1) Die zuständige Stelle hat über die belegungsgebundenen Wohnungen, ihre Nutzung, die jeweiligen Wohnungsinhaber und Wohnungsunternehmen Daten zu erheben, zu speichern, zu verändern und zu nutzen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist.

4.2.2

(2) Ist die zuständige Stelle nicht die Bewilligungsstelle oder die darlehensverwaltende Stelle, so sind die Stellen berechtigt und auf Verlangen gegenseitig verpflichtet, ihre Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

4.2.3

(3) Das Wohnungsunternehmen und der Inhaber einer belegungsgebundenen Wohnung sind verpflichtet,

  1. der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
  2. dem Beauftragten der zuständigen Stelle die Besichtigung von Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und Wohnräumen zu gestatten,

soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und die nach den Absätzen 1 und 2 beschafften Unterlagen und Auskünfte nicht ausreichen.

4.2.4

(4) Die Finanzbehörden sowie die Arbeitgeber haben der zuständigen Stelle Auskunft über die Einkommensverhältnisse zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der Zweckbestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen nach diesem Gesetz erforderlich ist und begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers oder Wohnungsinhabers bestehen. Vor einem Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber soll dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

4.2.5 Abs. 1 enthält die Verpflichtung der zuständigen Stellen zur Erfassung des belegungsgebundenen Wohnungsbestandes. Abs. 2 regelt die Zusammenarbeit zwischen der Bewilligungsstelle, der darlehensverwaltenden und der zuständigen Stelle. Nach der Verordnung über die Zuständigkeit nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz vom 27. Dezember 1993 nimmt die

Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Postfach 11 11 41,
60046 Frankfurt/Main,

die Aufgaben der Bewilligungs- und der darlehensverwaltenden Stelle wahr. Diese ist somit den zuständigen Stellen gegenüber verpflichtet, Auskünfte über die Inanspruchnahme von Altschuldenhilfe zu erteilen. Abs. 3 und 4 enthalten Auskunfts-, Einsichts- und Betretensrechte.

4.2.6 Die zuständige Stelle hat dem Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), Referat 33, zum 1. März 1996 und zum 1. Juli 1996 Bericht zu erstatten über:

  • Zahl der bis zum 3. Oktober 1990 errichteten Wohnungen der Unternehmen, die Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben, aufgeteilt nach Unternehmen;
  • Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen nach diesem Gesetz Belegungsbindungen unterliegen;
  • Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen außerhalb dieses Gesetzes Belegungsbindungen unterliegen;
  • Zahl der freigestellten Wohnungen, aufgeteilt nach Unternehmen.

Ein Muster hierzu befindet sich in der Anlage.

4.2.7 Darüber hinaus hat die zuständige Stelle über Freistellungen von Wohnungen mit Rücksicht auf die wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu berichten.

4.2.8 Die jährliche Berichterstattung zum 1. April nach Nr. 4. der Kontrollrichtlinien (Anlage zu den VV-WoBindG) - für den Wohnungsbestand nach der VV-WoBindG erstmalig 1996, für den nach BelBindG erstmalig 1997 - bleibt unberührt. Einzelheiten sind der Nr. 2. der VV-WoBindG zu entnehmen.

4.3 § 2 a - Mitteilungs- und Unterrichtspflicht bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

4.3.1

(1) Wird eine belegungsgebundene Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt, hat das Wohnungsunternehmen der zuständigen Stelle die Umwandlung unter Angabe des Namens des betroffenen Mieters unverzüglich mitzuteilen und eine Abschrift der auf die Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Erklärung zu übersenden. Beabsichtigt das Wohnungsunternehmen eine belegungsgebundene Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll, zu veräußern, so hat es der zuständigen Stelle mindestens einen Monat vor der Beurkundung des Vertrages oder Vorvertrages, durch den es sich zur Übertragung des Eigentums verpflichtet, Namen und Anschrift des vorgesehenen Erwerbers mitzuteilen.

4.3.2

(2) Die zuständige Stelle hat auf Grund der Mitteilungen nach Absatz 1 den Mieter und im Falle einer Veräußerung an einen Dritten den vorgesehenen Erwerber über die sich aus der Umwandlung und dem Erwerb ergebenden Rechtsfolgen, insbesondere über das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 2 b, zu unterrichten.

4.3.3 Näheres ist Nr. 3. der VV-WoBindG zu entnehmen. Zu beachten ist die abweichende Zuständigkeitsregelung. Anstelle der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) haben die nach § 3 zuständigen Stellen diese Aufgaben wahrzunehmen.

4.4 § 2 b - Vorkaufsrecht des Mieters bei der Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen

4.4.1

(1) Wird eine belegungsgebundene Mietwohnung, die in eine Eigentumswohnung umgewandelt worden ist oder werden soll, an einen Dritten verkauft, so steht dem von der Umwandlung betroffenen Mieter das Vorkaufsrecht zu. Er kann das Vorkaufsrecht bis zum Ablauf von sechs Monaten seit Mitteilung des Wohnungsunternehmens über den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrages ausüben.

4.4.2

(2) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen über, der nach den §§ 569 a, 569 b des Bürgerlichen Gesetzbuches oder als Erbe in das Mietverhältnis eintritt oder es fortsetzt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 504 bis 509, 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

4.4.3 Gemäß §§ 504, 505 BGB kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden, sobald der notarielle Kaufvertrag zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossen wurde. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Vertrag zwischen Verkäufer und Vorkaufsberechtigtem zu denselben Bedingungen zustande.

4.5 § 4 - Überlassung an Wohnberechtigte

4.5.1

(1) Sobald voraussehbar ist, dass eine Wohnung bezugsfertig oder frei wird, hat das Wohnungsunternehmen dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

4.5.2

(2) Das Wohnungsunternehmen darf die Wohnung einem Wohnungssuchenden nur zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vor der Überlassung eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau (§ 5 WoBindG) übergibt, und wenn die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten wird. Auf Antrag des Wohnungsunternehmens kann die zuständige Stelle die Überlassung einer Wohnung, die die angegebene Wohnungsgröße geringfügig überschreitet, genehmigen, wenn dies nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar erscheint.

4.5.3

(3) gegenstandslos

(4) gegenstandslos

(5) gegenstandslos

4.5.4

(6) Das Wohnungsunternehmen hat binnen 2 Wochen, nachdem es die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und ihr in den Fällen des Absatzes 2 die ihm übergebene Bescheinigung vorzulegen.

4.5.5

(7) Wenn der Inhaber der Wohnberechtigungsbescheinigung oder der entsprechend Berechtigte verstorben oder aus der Wohnung ausgezogen ist, darf das Wohnungsunternehmen die Wohnung dessen Haushaltsangehörigen nur nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 zum Gebrauch überlassen; hausstandszugehörigen Familienangehörigen, die nach § 569 a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Mietverhältnis eingetreten sind, und dem Ehegatten darf die Wohnung auch ohne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen werden.

4.5.6

(8) Das Wohnungsunternehmen, das eine Wohnung entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden gemäß den Absätzen 1 bis 7 zu überlassen. Kann das Wohnungsunternehmen die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, so kann die zuständige Stelle von dem Inhaber der Wohnung, dem das Wohnungsunternehmen sie entgegen den Absätzen 2 bis 5 und 7 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen; das gilt nicht, wenn der Inhaber der Wohnung vor dem Bezug eine Bestätigung nach § 18 Abs. 2 erhalten hat, dass die Wohnung nicht eine belegungsgebundene Wohnung sei.

4.5.7 Einzelheiten sind der Nr. 5. der VV-WoBindG zu entnehmen.

4.6. § 5 - Ausstellung der Bescheinigung über die Wohnberechtigung

4.6.1

(1) Die Bescheinigung über die Wohnberechtigung ist einem Wohnungssuchenden auf Antrag von der zuständigen Stelle zu erteilen, wenn das Gesamteinkommen die sich aus § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ergebende Einkommensgrenze nicht übersteigt, mit der Maßgabe, daß zur Familie der Wohnungssuchenden neben den in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes genannten Angehörigen auch die Personen zählen, mit denen die Wohnungssuchenden in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben (vgl. Nr. 4.6.4). Die Bescheinigung kann erteilt werden,

  1. wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt,
  2. wenn der Wohnungssuchende

aa) durch den Bezug der Wohnung eine andere belegungsgebundene Wohnung freimacht, deren Miete, bezogen auf den Quadratmeter Wohnfläche, niedriger ist oder deren Größe die für ihn angemessene Wohnungsgröße übersteigt oder ihr entspricht, oder
bb) eine belegungsgebundene Wohnung oder eine andere Wohnung auf Grund von Maßnahmen des Städtebaues oder der Verkehrsplanung aufgeben muss und sein Gesamteinkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 40 vom Hundert übersteigt
und dem Wohnungswechsel nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen, oder

  1. wenn die Versagung der Bescheinigung für den Wohnungssuchenden aus sonstigen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde; hierbei kann auch eine nicht nur vorübergehende Haushaltszugehörigkeit von Personen, die nicht Familienangehörige sind, berücksichtigt werden.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung; wird der Antrag aus Gründen, die der Wohnungssuchende nicht zu vertreten hat, erst nach dem Bezug der Wohnung gestellt, so sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Bezuges der Wohnung maßgebend. Für die Ermittlung des Gesamteinkommens sind die §§ 25 bis 25d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes anzuwenden. Zur Familie des Wohnungssuchenden rechnen die in § 8 Abs. 1 und 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bezeichneten Angehörigen (vgl. jedoch Nr. 4.6.4). Die Bescheinigung ist zu versagen, wenn auch bei Einhaltung der Einkommensgrenze der Bezug belegungsgebundener Wohnungen offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.

4.6.2

(2) In der Bescheinigung ist die für den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgröße anzugeben; sie kann der Raumzahl oder der Wohnfläche nach bestimmt werden. Die Wohnungsgröße ist in der Regel angemessen, wenn sie es ermöglicht, dass auf jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe entfällt; darüber hinaus sind auch besondere persönliche und berufliche Bedürfnisse des Wohnberechtigten und seiner Angehörigen sowie der nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartende zusätzliche Raumbedarf zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa kann dem Wohnungssuchenden ausnahmsweise ein zusätzlicher Raum zugebilligt werden; dies ist in der Bescheinigung anzugeben.

(3) Gehört der Wohnberechtigte zu einem Personenkreis, für den Wohnungen vorbehalten worden sind, so ist auch dies auf seinen Antrag in der Bescheinigung anzugeben.

(4) Die Bescheinigung gilt für die Dauer eines Jahres; die Frist beginnt am Ersten des auf die Ausstellung der Bescheinigung folgenden Monats. Die Bescheinigung gilt im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

4.6.3 Der Wohnberechtigungsschein (WBS) nach § 5 WoBindG gilt somit auch für die nach diesem Gesetz belegungsgebundenen Wohnungen. Ein besonderer WBS-BelBindG ist nicht erforderlich.

4.6.4 Abweichend von § 5 Abs. 1 WoBindG regelt § 4 Abs. 3 des BelBindG die Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften (durch Unterstreichung kenntlich gemacht). Demzufolge ist Nr. 6.8.3.1 der VV-WoBindG für den Geltungsbereich dieses Gesetzes dahingehend zu lesen, dass die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines zu erfolgen hat, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Darüber hinaus liegt es in dem (verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum der zuständigen Stelle, ob sie im Einzelfall auch dann eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft annimmt, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

4.6.5 Zwar stimmen die bislang im geförderten Neubau und die im Bestand vorgefundenen Wohnungsgrößen nicht überein; dennoch ist keine Abweichung von der VV-WoBindG bei der Angabe der angemessenen Wohnungsgröße im WBS vorzunehmen. Bei Rückfragen sind die Wohnungssuchenden darauf zu verweisen, dass sowohl die Angaben zu Raumzahl als auch zur Größe lediglich Höchstgrenzen darstellen und keinen Anspruch auf Überlassung einer diesen Grenzen entsprechenden Wohnung begründen.

4.6.6 Die übrigen Einzelheiten sind Nr. 6. der VV-WoBindG zu entnehmen.

4.7 § 5 a - Sondervorschriften für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf

4.7.1 Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf Rechtsverordnungen zu erlassen, die befristet oder unbefristet bestimmen, dass das Wohnungsunternehmen eine frei- oder bezugsfertig werdende Wohnung nur einem von der zuständigen Stelle benannten Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen darf. Die zuständige Stelle hat dem Wohnungsunternehmen mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen. Bei der Benennung sind ungeachtet des Satzes 4 insbesondere die Personengruppen nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vorrangig zu berücksichtigen; sind schwangere Frauen wohnberechtigte Wohnungssuchende, haben sie Vorrang vor den anderen Personengruppen. Für die Benennung gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sinngemäß; im übrigen können in der Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber getroffen werden, nach w elchen weiteren Gesichtspunkten die Benennung erfolgen soll.

4.7.2 Da die aufgrund dieser Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung auch für die nach dem BelBindG belegungsgebundenen Wohnungen gilt, sind die Einzelheiten Nr. 7. der VV-WoBindG zu entnehmen.

4.8 § 6 - Selbstbenutzung, Nichtvermietung

4.8.1

(1) gegenstandslos

(2) gegenstandslos

(3) gegenstandslos

(4) gegenstandslos

4.8.2

(5) Das Wohnungsunternehmen darf eine Wohnung nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle leerstehen lassen, wenn eine Vermietung möglich wäre.

4.8.3

(6) Das Wohnungsunternehmen, das eine Wohnung leerstehen läßt, hat sie auf Verlangen der zuständigen Stelle einem Wohnungssuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen.

4.8.4

(7) Der Verfügungsberechtigte, der eine Wohnung erworben hat, an der nach der Überlassung an einen Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist, darf sich dem Mieter gegenüber auf berechtigte Interessen an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berufen, solange die Wohnung als belegungsgebunden gilt. Im übrigen bleibt § 564 b Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

4.8.5 Da das BelBindG nur für Wohnungsunternehmen (darunter sind auch Kommunen zu verstehen) gilt, ist eine Selbstbenutzung einer Wohnung nicht denkbar. Wird eine Wohnung oder ein gesamtes Wohngebäude an eine natürliche Person veräußert, endet die Bindung ohnehin, da die zuständige Stelle andere Wohnungen als belegungsgebunden zu bestimmen hat. Daher hat auch Absatz 7 nur eine beschränkte Bedeutung.

4.8.6 Die weiteren Einzelheiten sind Nr. 8. der VV-WoBindG zu entnehmen.

4.9 § 7 - Überlassung an nichtwohnberechtigte Personen

4.9.1

(1) Die zuständige Stelle kann das Wohnungsunternehmen von den Bindungen nach § 4 oder § 6 freistellen, soweit

  1. nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht mehr besteht oder
  2. ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Verfügungsberechtigten oder eines Dritten an der Freistellung besteht, auch soweit
  1. die Freistellung der Verhinderung oder Beseitigung einseitiger Strukturen in der Wohnungsbelegung dient oder
  2. Wohnungen mit Rücksicht auf das Bestehen von Dienstverhältnissen oder im Rahmen von genossenschaftlichen Mitgliedschaftsverhältnissen zum Gebrauch überlassen werden sollen oder
  1. das Wohnungsunternehmen der zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine gleichwertige bezugsfertige oder freie Wohnung, die nicht belegungsgebunden ist, nicht dem Wohnungsbindungsgesetz unterliegt und nicht nach den §§ 87 a, 87 b, 88, 88 d und 88 e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden ist (Ersatzwohnung), für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt und dieser nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen kein überwiegendes öffentliches Interesse an den Bindungen entgegensteht.

Freistellungen können für einzelne Wohnungen, für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete ausgesprochen werden. Bei Wohnungen, die für Angehörige eines bestimmten Personenkreises vorbehalten sind, soll eine Freistellung von dem Vorbehalt ausgesprochen werden, soweit ein besonderer Wohnungsbedarf für diesen Personenkreis nicht mehr besteht.

4.9.2

(2) gegenstandslos

4.9.3

(3) Die Freistellung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Die Freistellung kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 auch unter der Bedingung erteilt werden, dass das Wohnungsunternehmen der zuständigen Stelle das Besetzungsrecht für eine Ersatzwohnung im Sinne der Nummer 3, auch wenn sie nicht gleichwertig ist, für die Dauer der Freistellung vertraglich einräumt. Die Freistellung ist dem Wohnungsunternehmen schriftlich mitzuteilen; bei einer Freistellung für Wohnungen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete kann die Mitteilung durch eine Veröffentlichung in einem amtlichen Verkündungsblatt ersetzt werden.

4.9.4

(4) Wurde die Freistellung auf eine bestimmte Zeiteinheit befristet und ist die Frist abgelaufen, so ist § 4 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden. Dasselbe gilt, wenn die Freistellung unter einer aufschiebenden oder einer auflösenden Bedingung erteilt wurde und die aufschiebende Bedingung nicht eingetreten oder die auflösende Bedingung eingetreten ist.

4.9.5 § 7 Abs. 1 Nr. 1 WoBindG stellt in Verbindung mit § 4 BelBindG die Kernvorschrift des BelBindG dar. Die nach § 3 zuständigen Stellen stellen zwar die belegungsgebundenen Wohnungen durch Verwaltungsakt frei; jedoch hat der Gesetzgeber aufgrund der Bedeutung dieser Vorschrift im Gesamtgefüge des Gesetzes die Beurteilung der Frage, ob nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Bindungen nicht oder nicht mehr besteht, für die amtsangehörigen Gemeinden allein den Gemeinden überlassen. Damit hat er die gemeindliche Verantwortung und Sachkompetenz für die Entwicklung des Wohnungsmarktes vor Ort herausgestellt. Die Ämter haben daher zwar keinen eigenen Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung über die Frage, ob überhaupt - und wenn, in welchem Umfang - nach den örtlichen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen Wohnungen von den Belegungsbindungen gem& auml;ß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoBindG freizustellen sind; sie sollen jedoch den amtsangehörigen Gemeinden Beschlussempfehlungen vorlegen, die den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen.

4.9.6 Die Gemeinden haben bei ihrer Entscheidung die Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Altschuldenhilfe-Gesetz (AHG) zu beachten. Dementsprechend muss die Freistellung im Umfang des Anteils der belegungsgebundenen Wohnungen erfolgen, der nicht zur angemessenen Versorgung der Bevölkerung nach den jeweiligen örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen erforderlich ist (vgl. Nr. 2.2.2).

Beispiel 1:

Die amtsangehörige Gemeinde G ist kein Gebiet mit erhöhtem Wohnungsbedarf. Unversorgte Wohnungssuchende sind weder in der G noch in den Nachbargemeinden bekannt. Daher beschließt die Gemeindevertretung von G eine Freistellung aller Wohnungen.

Beispiel 2:

In der Stadt S verfügt das kommunale Wohnungsunternehmen über 6.000, die Wohnungsbaugenossenschaft über 4.000 Wohnungen. Beide Unternehmen nahmen Altschuldenhilfe in Anspruch. 1.000 der insgesamt 10.000 Wohnungen beider Unternehmen unterliegen aufgrund der Inanspruchnahme von Fördermitteln bestimmten Bindungen. Weitere Belegungsbindungen existieren in der Stadt S nicht.

Im Laufe des kommenden Jahres werden 1.500 Wohnungen (15 %) privatisiert werden. Ferner ist von ca. 500 begründeten Rückübertragungsansprüchen auszugehen.

Von den 8.000 restlichen Wohnungen werden also 4.000 Wohnungen belegungsgebunden sein. Dazu kommen die 1.000 geförderten Wohnungen. Nach den Erfahrungen des Wohnungsamts werden im Jahr regelmäßig etwa 5 % der Wohnungen frei, mithin voraussichtlich also ca. 250 der mit Belegungsbindungen versehenen Wohnungen (5 % von 5.000).

In den vergangenen Jahren hatte das Wohnungsamt jährlich etwa 200 Wohnungssuchende zu versorgen. Nach der Prognose des Wohnungsamts wird sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt in nächster Zeit nicht verändern, da der zu erwartende Zuzug durch bereits begonnenen Neubau aufgefangen werden wird. Daher genügt nach Einschätzung der Stadtverordnetenversammlung eine entsprechende Anzahl von freiwerdenden Wohnungen (also 80 % der 5.000 Wohnungen = 4.000). Somit beschließt sie eine Freistellung von 1.000 der nach dem Belegungsbindungsgesetz gebundenen Wohnungen.

4.9.7 Die Gemeinden werden ihre Entscheidung in regelmäßigen, angemessenen Abständen (z. B. jährlich) zu überprüfen haben. Die Ämter haben die Vertretungen der amtsangehörigen Gemeinden durch regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse (mindestens einmal jährlich) und gegebenenfalls erforderliche Erarbeitung von Beschlussvorlagen zu unterstützen.

4.9.8 Die Umsetzung des Beschlusses der amtsangehörigen Gemeinden ist Aufgabe der nach § 3 zuständigen Stelle. Das Amt trifft also die Ermessensentscheidung, welche Wohnungen im Rahmen der Vorgabe der Gemeindevertretung(en) freizustellen sind, von Amts wegen oder auch auf Antrag der Wohnungsunternehmen.

Beispiel:

Das Amt A hält aufgrund Wohnungsneubaus die Wohnungssituation in der amtsangehörigen Gemeinde GA für so entspannt, dass eine Wohnungsbindung dort überhaupt nicht erforderlich ist. In der Gemeinde GB sollte ein Überschreiten der Einkommensgrenzen um bis 30 % möglich sein. In Gemeinde GC soll nur noch eine Belegungsbindung von 10 % erforderlich sein. In der Gemeinde GD sollen gar keine Einkommensgrenzen erforderlich sein. Das Amt erarbeitet entsprechende Beschlussvorlagen. Aber erst auf Beschluss der Gemeindevertretungen darf das Wohnungsamt die freizustellenden Wohnungen auswählen und die entsprechenden Bescheide erlassen.

4.9.9 Abweichend vom Verfahren bei der Freistellung von Sozialwohnungen sind die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städte nicht nur für die Freistellung einzelner Wohnungen, sondern auch für Freistellungen von Wohnungen bestimmter Art und für bestimmte Gebieten entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 WobindG zuständige Stelle.

4.9.10 Auch ist im Gegensatz zum Verfahren bei der Freistellung einzelner Sozialwohnungen die Einwilligung des MSWV nicht erforderlich. Dies gilt selbstverständlich nicht für Bindungen von Wohnungen, die aufgrund der Förderung mit Landesmitteln entstanden sind. Genehmigungen in besonders gelagerten Ausnahmefällen, von den Bindungen des Bewilligungsbescheids oder des Darlehensvertrages abzuweichen, kann ausschließlich das MSWV erteilen.

4.9.11 Die Freistellung hat sich zum einen an den wohnungswirtschaftlichen Erfordernissen, zum anderen an den Interessen der Wohnungsunternehmen zu orientieren. Bei der Abwägung der Interessen ist Nr. 2.4.2 entsprechend anzuwenden. Zu berücksichtigen ist ferner im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die

  • Eignung des jeweiligen Wohnungsbestandes entsprechend dem Bedarf;
  • Rechtsform der Unternehmen;
  • unterschiedliche Entlastung der Unternehmen durch Altschuldenhilfe.

Beispiel 1:

Die Gemeinde G verfügt ebenso wie die ortsansässige Wohnungsgenossenschaft über 500 Wohnungen. Erhöhte Nachfrage besteht in G nach lediglich nach Ein-Raum-Wohnungen. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsmäßigkeitsgrundsatzes hat G zunächst in angemessenem Umfang ihre eigenen belegungsgebundenen Wohnungen zur Wohnungsversorgung einzusetzen. Die zuständige Stelle wird daher zunächst die genossenschaftlichen Wohnungen freistellen. Da der Bedarf an 1-Raum-Wohnungen aber nicht aus dem gemeindlichen Bestand gedeckt werden kann, wird sie jedoch nicht alle genossenschaftlichen Ein-Raum-Wohnungen freistellen.

Beispiel 2: Die Wohnungsunternehmen A und B haben Zinshilfe und Teilentlastung, das Wohnungsunternehmen C hat nur Zinshilfe in Anspruch genommen. Die Teilentlastung bei A betrug 850 DM/m², bei B 350 DM/m² Wohnfläche. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, die erforderlichen Freistellungen so auf die Unternehmen zu verteilen, dass bei C Wohnungen in größerem Umfang als bei B und bei B in größerem Umfange als bei A freizustellen sind.

4.9.12  Freistellungen von belegungsgebundenen Wohnungen erfolgen im Gegensatz zum Verfahren bei Sozialwohnungen grundsätzlich nicht unter der Auflage einer Ausgleichszahlung. Ausnahme: Zweckentfremdung (siehe Nr. 4.10.3).

4.9.13 Werden Wohnungen aufgrund der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse freigestellt, ist der Verwaltungsakt grundsätzlich befristet (z. B. auf die Dauer eines Jahres) und/oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall der Änderung der Wohnungsmarktlage - bei Wohnungen in amtsangehörigen Gemeinden für den Fall eines neuen abweichenden Beschlusses der Gemeinde - zu erlassen.

4.9.14 Ohne Beschluss der amtsangehörigen Gemeinde darf das Amt nur Wohnungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WoBindG freistellen (überwiegende öffentliche oder private Interessen in Einzelfällen).

4.9.15 Im übrigen wird auf Nr. 9 der VV-WoBindG verwiesen.

4.10. § 12 - Zweckentfremdung, bauliche Veränderung

4.10.1

(1) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht zu Zwecken einer dauernden Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung, verwendet oder anderen als Wohnzwecken zugeführt werden.

4.10.2

(2) Die Wohnung darf ohne Genehmigung der zuständigen Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen derart verändert werden, dass sie für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist.

4.10.3

(3) Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse oder ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Wohnungsunternehmens oder eines Dritten an der Verwendung oder Änderung der Wohnung gemäß Absatz 1 oder 2 besteht. Die Genehmigung kann befristet, bedingt oder unter Auflagen, insbesondere auch unter der Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen in angemessener Höhe, erteilt werden. Im übrigen gilt § 7 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

4.10.4

(4) Wer den Vorschriften des Absatzes 1 oder 2 zuwiderhandelt, hat auf Verlangen der zuständigen Stelle die Eignung für Wohnzwecke auf seine Kosten wiederherzustellen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden gemäß § 4 zum Gebrauch zu überlassen.

4.10.5

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Teile einer Wohnung.

4.10.6 Nr. 10. der VV-WoBindG ist anzuwenden.

4.11 § 18 - Bestätigung

4.11.1

(1) Die zuständige Stelle hat dem Verfügungsberechtigten schriftlich zu bestätigen, von welchem Zeitpunkt an die Wohnung nicht mehr als belegungsgebunden gilt. Die Bestätigung ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verbindlich.

4.11.2

(2) Die zuständige Stelle hat einem Wohnungssuchenden auf dessen Verlangen schriftlich zu bestätigen, ob die Wohnung, die er benutzen will, eine belegungsgebundene Wohnung ist.

4.11.3 Nr. 12. der VV-WoBindG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass zuständige Stellen die Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreie Städte sind.

4.12 § 19 - Gleichstellungen

4.12.1

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes für Wohnungen gelten für einzelne belegungsgebundene Wohnräume entsprechend, soweit sich nicht aus Inhalt oder Zweck der Vorschriften etwas anderes ergibt.

4.12.2

(2) Dem Vermieter einer belegungsgebundenen Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung einem Wohnungssuchenden auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnisses, zum Gebrauch überläßt. Dem Mieter einer belegungsgebundenen Wohnung steht derjenige gleich, der die Wohnung auf Grund eines anderen Schuldverhältnisses, insbesondere eines genossenschaftlichen Nutzungsverhältnis, bewohnt.

4.12.3

(3) Dem Wohnungsunternehmen steht ein von ihm Beauftragter gleich.

4.12.4

(4) gegenstandslos.

4.13 § 20 - Wohnheime

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für Wohnheime.

4.14 § 21 - Untermietverhältnisse

4.14.1

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für den Inhaber einer belegungsgebundenen Wohnung, wenn dieser die Wohnung ganz oder mit mehr als der Hälfte der Wohnfläche untervermietet. Wird nur ein Teil der Wohnung untervermietet, finden jedoch die Vorschriften des § 4 Abs. 1 sowie der §§ 5 a und 6 keine Anwendung.

4.14.2

(2) gegenstandslos.

4.14.3

(3) § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.

4.15 § 24 - Verwaltungszwang

Verwaltungsakte der zuständigen Stelle können im Wege des Verwaltungszwanges vollzogen werden.

4.16 § 25 - Maßnahmen bei Gesetzesverstößen

4.16.1

(1) Für die Zeit, während der das Wohnungsunternehmen schuldhaft gegen die Vorschriften der §§ 4, 6, 12 oder 21 oder gegen die nach § 5a erlassenen Vorschriften verstößt, kann die zuständige Stelle durch Verwaltungsakt von dem Wohnungsunternehmen Geldleistungen bis zu 10 Deutsche Mark je Quadratmeter Wohnfläche der Wohnung monatlich, auf die sich der Verstoß bezieht, erheben. Für die Bemessung der Geldleistungen sind ausschließlich der Wohnwert der Wohnung und die Schwere des Verstoßes maßgebend.

4.16.2

(2) Bei einem schuldhaften Verstoß des Wohnungsunternehmens gegen die in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften kann der Gläubiger die Zinszuschüsse für die in Absatz 1 bezeichnete Zeit zurückfordern. Soweit Zuschüsse bewilligt, aber noch nicht ausgezahlt sind, kann die Bewilligung widerrufen werden.

4.16.3

(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 sollen nicht geltend gemacht werden, wenn die Geltendmachung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalles, namentlich der Bedeutung des Verstoßes, unbillig sein würde. Das gilt bei einem Verstoß gegen § 4 Abs. 2 insbesondere, wenn die Wohnberechtigungsbescheinigung nachträglich nach § 5 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz erteilt wird.

4.16.4

(4) Die zuständige Stelle hat die nach Absatz 1 eingezogenen Geldleistungen an die Stelle abzuführen, welche die für das Wohnungs- und Siedlungswesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt; sie sind für den sozialen Wohnungsbau einzusetzen.

4.16.5 Nr. 13 der VV-WoBindG findet Anwendung.

4.17 § 26 - Ordnungswidrigkeiten

4.17.1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. entgegen § 2 a Abs. 1 eine Mitteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  2. eine Wohnung entgegen § 4 Abs. 2 oder entgegen den nach § 5a erlassenen Vorschriften zum Gebrauch überlässt oder belässt,
  3. eine Wohnung entgegen § 6 selbst benutzt oder leerstehen läßt,
  4. gegenstandslos,
  5. eine Wohnung entgegen § 12 verwendet, anderen als Wohnzwecken zuführt oder baulich verändert.

4.17.2

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Deutsche Mark je Wohnung, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu 20.000 Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark geahndet werden.

4.17.3 Nr. 14 der VV-WoBindG findet - mit Ausnahme der Ahndung von Mietpreisverstößen - Anwendung. Die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz bleibt unberührt.

4.18 § 27 - Weitergehende Verpflichtungen

Weitergehende vertragliche Verpflichtungen der in diesem Gesetz bestimmten Art, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Mitteln aus öffentlichen Haushalten vertraglich begründet worden sind oder begründet werden, bleiben wirksam, soweit sie über die Verpflichtungen aus diesem Gesetz hinausgehen; andersartige vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht für Strafversprechen und Ansprüche auf erhöhte Verzinsung wegen eines Verstoßes gegen die in § 25 Abs. 1 bezeichneten Vorschriften, sofern Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 entrichtet worden sind.

5. Zu § 5 Öffentlich-rechtlicher Vertrag

5.1 Aufgrund der leichteren Handhabbarkeit sollen die Regelungen des § 2 Abs. 3 und 4 sowie das Verfahren der Benennung von Wohnungssuchenden statt durch Verwaltungsakt auch in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag (Kooperationsvertrag) zwischen zuständiger Stelle und Wohnungsunternehmen getroffen werden können.

5.2 Da diese Verträge an die Stelle der Verwaltungsakte treten, ist vor dem Abschluss eines Vertrages, der eine geringere oder andere Quote von Belegungsbindungen als die gesetzliche vorsieht (Freistellungen), bei amtsangehörigen Gemeinden ein Beschluss der Gemeinde erforderlich.

5.3 Die Vertragsgestaltung ist im wesentlichen frei. Ein Muster befindet unter Nr. 5.6.

5.4 Grundsätzlich wird immer entweder eine Befristung der Laufzeit des Vertrages auf ein Jahr mit Verlängerungsmöglichkeit oder eine ordentliche Kündigungsfrist von höchstens einem Jahr zu vereinbaren sein. Ob außerdem ausdrücklich die außerordentliche Kündigung aus wichtigen, im Vertrag benannten Gründen oder ob Vertragsstrafen geregelt werden, ist in jedem Einzelfall vor Ort zu entscheiden.

5.5 Das in der Anlage beigefügte Vertragsmuster 1 ist nicht als zwingend, sondern als unverbindliches Beispiel anzusehen, das den örtlichen Gegebenheiten entsprechend anzupassen ist. Generell wird jedenfalls in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf - im Gegensatz zu dem als Anlage beigefügten Wohnungsversorgungsvertrag (siehe Nr. 6.) - dann eine an das unter Nr. 5.6 aufgeführte Muster angelehnte Vertragsgestaltung vorzuziehen sein, solange eine uneingeschränkt vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Wohnungsunternehmen und zuständiger Stelle noch nicht besteht.

5.6

Kooperationsvertrag (Muster)

Die Stadt/die Gemeinde/das Amt ................................................................,
- nachfolgend zuständige Stelle genannt -

vertreten durch ................................................................................................,

und

........................................................................................................................,
- nachfolgend Wohnungsunternehmen genannt -

vertreten durch ...............................................................................................,

vereinbaren zur Durchführung des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetzes (BelBindG) folgendes:

§ 1
Bestimmung der belegungsgebundenen Wohnungen

(1) Das Wohnungsunternehmen verpflichtet sich, der zuständigen Stelle Daten über Baujahr, Lage, Größe, Ausstattung und derzeit gezahlte Miete seines gesamten Wohnraums zur Verfügung zu stellen und diese jährlich jeweils zum 15. März aktualisieren.

(2) Das Wohnungsunternehmen und die zuständige Stelle sind sich einig, dass aufgrund des Beschlusses der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung ........................ vom ..................... .......... vom Hundert des bis zum 3. Oktober 1990 errichteten Wohnungsbestandes der Belegungsbindung unterliegen.

(3) Das Wohnungsunternehmen und die zuständige Stelle sind sich einig, dass die in Absatz 2 genannte Vom-Hundert-Quote im Falle eines neuen, abweichenden Beschlusses der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung ................................... diesem Beschluss entsprechend geregelt wird.

(4) Die in der Anlage 1 zu diesem Vertrag aufgeführten Wohnungen werden als belegungsgebunden bestimmt.

(5) Von den in der Anlage 1 aufgeführten Wohnungen räumt das Wohnungsunternehmen der zuständigen Stelle für die in Anlage 2 aufgeführten Wohnungen ein Besetzungsrecht ein.

§ 2
Verfahren der Benennung von Wohnungssuchenden

(1) Das Wohnungsunternehmen teilt der zuständigen Stelle innerhalb einer Woche nach Bekanntwerden den Termin mit, zu dem in § 1 Abs. 4 genannte Wohnungen frei werden. Die zuständige Stelle benennt innerhalb von einer weiteren Woche nach der Mitteilung drei Wohnungssuchende.

(2) Das Wohnungsunternehmen schließt mit eine/m/r der benannten Wohnungssuchenden einen Mietvertrag. Ist keine/r der Wohnungssuchenden zum Vertragsschluß bereit, teilt das Wohnungsunternehmen dies der zuständigen Stelle innerhalb von drei Tagen mit.

(3) Die zuständige Stelle benennt innerhalb von weiteren drei Tagen nach der Mitteilung gemäß Absatz 2 nochmals drei Wohnungssuchende. Ist keine/r der benannten Wohnungssuchenden zum Vertragsschluss bereit, kann das Wohnungsunternehmen nach entsprechender Mitteilung an die zuständige Stelle die Wohnungen beliebigen Wohnungssuchenden gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) überlassen. Das Wohnungsunternehmen übersendet der zuständigen Stelle den Wohnberechtigungsschein mit Überlassungsvermerk innerhalb einer Woche nach Übergabe.

(4) Das Wohnungsunternehmen ist nur in dem Ausnahmefall berechtigt, mit benannten Wohnungssuchenden keinen Mietvertrag abzuschließen, wenn der Vertragsschluss unzumutbar ist. Die zuständige Stelle prüft und beachtet die Zumutbarkeit vor der Benennung der Wohnungssuchenden.

(5) Für die in § 1 Abs. 5 genannten Wohnungen gelten Absätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, das die zuständige Stelle nur eine/n Wohnungssuchenden benennt, mit dem das Wohnungsunternehmen einen Vertrag abzuschließen hat.

(6) Der Abschluss eines Mietvertrages ist an den Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden (nur für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft).

§ 3
Wohnungstausch

Das Wohnungsunternehmen und die zuständige Stelle verpflichten sich, wohnungswirtschaftlich sinnvollen Wohnungstausch zu fördern. Erforderlichenfalls stellt das Wohnungsunternehmen begründete Anträge auf Freistellung von benötigten Wohnungen.

§ 4
Zusammenarbeit

(1) Zur Durchführung dieses Vertrages erfolgt ein ständiger Informationsaustausch zwischen dem Wohnungsunternehmen und der zuständigen Stelle.

(2) Als ständige Ansprechpartner/innen benennt das Wohnungsunternehmen ........................; die zuständige Stelle benennt .....................................

(3) Zur Behandlung grundsätzlicher Fragen und Probleme finden vierteljährliche Beratungen zwischen ....................................... des Wohnungsunternehmens und .................................. der zuständigen Stelle statt.

§ 5
Schlußbestimmungen

(1) Im übrigen gelten die Bestimmungen des BelBindG und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

(2) Dieser Vertrag tritt am ............................. in Kraft und tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Er kann jederzeit schriftlich mit einer Frist von einem halben Jahr zum Jahresende gekündigt werden.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

..............................., den .........................................................., den ...........................

.......................................................................................................................................
(Zuständige Stelle) (Wohnungsunternehmen)

6. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.

7. Anlage 1 (Wohnungsversorgungsvertrag)

Der Wohnungsversorgungsvertrag ist kein Vertrag im Sinne des § 5 BelBindG, der an die Stelle des Verwaltungsaktes der Bestimmung der einzelnen Wohnungen tritt, denn er regelt allein das Verfahren der Benennung von Wohnungssuchenden, nicht jedoch die Bestimmung der einzelnen Wohnungen. Daher kann er grundsätzlich nur in den Fällen angedacht werden, in denen eine uneingeschränkt vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen zuständiger Stelle und Wohnungsunternehmen besteht. Die Einschätzung, ob dies im Einzelfall zutrifft, hat die zuständige Stelle aufgrund der Erfahrungen, die sie - auch während der Geltungsdauer des Belegungsrechtsgesetzes - mit den jeweiligen Unternehmen gemacht hat, treffen.

Der Unterschied zum Kooperationsvertrag (§ 5 BelBindG) besteht darin, dass anstelle der freiwerdenden Wohnungen eines bestimmten feststehenden Anteils belegungsgebundener Wohnungen ein bestimmter Anteil aller jeweils innerhalb eines bestimmten Zeitraums (z. B. jährlich) freiwerdenden Wohnungen eines Wohnungsunternehmens jeweils an die berechtigten Wohnungssuchenden vergeben wird.

Der Vorteil dieses Vertragsmusters besteht für die zuständigen Stellen in der Entbürokratisierung des Verfahrens und der Sicherheit, dass regelmäßig freiwerdende Wohnungen zur Wohnungsversorgung eingesetzt werden können, da diese nicht nur aus einem eingeschränkten, sondern aus dem Gesamtbestand des Wohnungsunternehmen zur Verfügung stehen. Auf der Seite der Unternehmen liegt der Vorteil in der erleichterten Steuerbarkeit der Wohnungsbelegung im Einzelfall und der damit verbundenen sozialen Durchmischung des Wohnungsbestandes.

Für die zuständigen Stellen entfällt - selbstverständlich nur für die Laufzeit des Vertrages - die Bestimmung der einzelnen belegungsgebundenen Wohnungen. Ferner ist durch die Vereinbarung eines "geschützten Marktsegments" - in dem den örtlichen Wohnungsmarktverhältnissen angemessenen Umfang - die Versorgung Wohnungssuchender mit dringendem Wohnbedarf mit geringem Verwaltungsaufwand gewährleistet. Gewährleistet ist außerdem, dass regelmäßig ein der tatsächlichen Fluktuation entsprechender Anteil von Wohnungen den Wohnungssuchenden zur Verfügung steht. Dies kommt dem Bestreben nach einer Verbesserung der der wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch günstige und zweckmäßige Verteilung von Wohnraum entgegen.

Die Wohnungsunternehmen können andererseits im Rahmen der vereinbarten Belegungsbindungen relativ frei über den Wohnungsbestand verfügen und für eine sozial ausgewogene Wohnungsverteilung sorgen.

Angesichts der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten der zuständigen Stelle (kein abgegrenzter bestimmter Wohnungsbestand) kann ein solcher Vertrag nur in Betracht kommen, wenn die zuständigen Stellen vollkommen von der Vertragstreue des Wohnungsunternehmens überzeugt sind. Bei Vertragsverstößen ist der Vertrag unverzüglich fristlos zu kündigen und sofort in das Bestimmungsverfahren nach §§ 2, 4 Abs. 2 BelBindG überzugehen. Dies ist ausdrücklich im Vertrag zu regeln.

Sofern im Vertrag von der durch das BelbindG vorgegebenen Quote von 50 % abgewichen werden soll - hierbei ist dabei davon auszugehen, dass die erforderliche Quote von insgesamt freiwerdenden Wohnungen der Nr. 4.9.6 entspricht - ist bei amtsangehörigen Gemeinden immer ein entsprechender Beschluss der Gemeinde (§ 4 Abs. 2 BelBindG) erforderlich. Ohne diesen Beschluss kann ein Vertrag mit dem Inhalt, dass nicht ein bestimmter Anteil an den Wohnungen eines Unternehmens, sondern ein unter 50 % liegender Anteil an allen freiwerdenden Wohnungen eines Unternehmens der Wohnraumversorgung des durch das BelBindG begünstigten Personenkreises dient, durch das Amt nicht geschlossen werden.

Wohnungsversorgungsvertrag (Muster)

Die Stadt/die Gemeinde/das Amt ................................................................,
- nachfolgend zuständige Stelle genannt -

vertreten durch .................................................................................................,

und

...........................................................................................................................,
- nachfolgend Wohnungsunternehmen genannt -

vertreten durch ..................................................................................................,

vereinbaren folgendes:

§ 1

(1) Gegenstand dieses Vertrages sind Wohnungen im Sinne des §1 Abs. 1 des Brandenburgischen Belegungsbindungsgesetz (BelBindG) und/nach den ModInst- Richtlinien oder ModInst-Richtlinien-GUS des Landes Brandenburg geförderte Wohnungen.

(2) Wohnungen, die eine besondere Zweckbindung oder aufgrund der Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten eine Mietpreis- oder Belegungsbindung aufweisen, dürfen unabhängig von diesem Vertrag generell nur an Wohnungssuchende überlassen werden, die Voraussetzungen für den Bezug durch die Übergabe des erforderlichen Berechtigungsscheins nachweisen. Dies gilt auch für die nach den ModInst-Richtlinien oder ModInst-Richtlinien-GUS des Landes Brandenburg geförderten Wohnungen. Der Vertrag berührt diese Bindungen nicht.

(3) Das Wohnungsunternehmen verpflichtet sich darüberhinaus, von den in seinem Wohnungsbestand nach Abs. 1 zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen

mindestens ............... vom Hundert nur an Wohnungssuchende gegen Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) zu vermieten,

mindestens ............... vom Hundert nur an Wohnungssuchende gegen Übergabe einer Bescheinigung, dass das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze des § 25 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes um nicht mehr als 60 % übersteigt, zu vermieten.

Im Rahmen dieser Vermietungsverpflichtung sind von den zur Wiedervermietung kommenden Wohnungen

mindestens .............. vom Hundert an Wohnungssuchende zu vermieten, die einen nach Nr. 7 der Verwaltungsvorschrift zum Wohnungsbindungsgesetz durch die zuständige Stelle bestätigten dringlichen Wohnungsbedarf aufweisen.

(4) Das Wohnungsunternehmen und die zuständige Stelle sind sich einig, dass die Vom-Hundert-Quoten des Abs. 3 im Falle eines abweichenden Beschlusses der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung ................................... neu geregelt werden.

(5) Als Teil der Vermietungen nach Absatz 3 gelten sämtliche Vermietungen auf der Grundlage anderer Vereinbarungen des Wohnungsunternehmens mit Sozial- oder Jugendämtern und karitativen freien Trägern zur Bereitstellung von Wohnraum für von diesen benannten Wohnungssuchenden.

§ 2

(1) Die Bestimmung der Wohnungen gemäß § 2 Abs. 3 BelBindG wird für die Laufzeit des Vertrages ausgesetzt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die zuständige Stelle bei Beendigung dieses Vertrages von diesem Recht Gebrauch machen wird.

(2) Zur Sicherung und Herstellung einer ausgewogenen Mieterstruktur und der Wahrung einer wirtschaftlichen Wohnungsverwaltung bleibt dem Wohnungsunternehmen die Auswahl der Wohnungen vorbehalten, die einem nach § 1 Abs. 3 berechtigtem Wohnungssuchenden überlassen werden.

(3) Die Verpflichtung nach § 1 Abs. 3 kann zu Teilen oder insgesamt durch ein anderes ortsansässiges Wohnungsunternehmen, das diesem Vertrag mit Zustimmung der Vertragsparteien beigetreten ist, übernommen werden.

(4) Die Überlassung einer Wohnung ist an den Erwerb der Mitgliedschaft in der Genossenschaft gebunden (nur für Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Genossenschaft).

§ 3

(1) Das Wohnungsunternehmen verpflichtet sich, unverzüglich nach Vertragsschluss der zuständigen Stelle Daten über Wohnungen aufgeteilt nach Baujahr, Lage, Größe, Ausstattung und derzeit gezahlte Miete seines gesamten Wohnraums zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Wohnungsunternehmen verpflichtet sich, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrage dadurch nachzuweisen, dass es der zuständigen Stelle

  • unter Beifügung des Berechtigungsscheins zum Bezug einer Wohnung Adresse undGröße der überlassenen Wohnungen
  • zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember eines jeden Jahres den nach Wohnungsgrößen (Zahl der Wohnräume und Wohnflächen) aufgeschlüsselten Wohnungsbestand zu Beginn der Nachweisperiode
  • die Zahl der im vorausgegangenen Nachweiszeitraum wiedervermieteten Wohnungen und
  • die Zahl der nach § 1 Abs. 3 versorgten Wohnungssuchenden

mitteilt.

(3) Die zuständige Stelle verpflichtet sich, zu den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten dem Wohnungsunternehmen eine Liste der nach § 1 Abs. 3 mit Wohnraum zu versorgenden Wohnungssuchenden, aufgeschlüsselt nach Wohnungsgrößen und Berechtigungsgruppen mit Kennzeichnung des dringenden Wohnbedarfs, zur Verfügung zu stellen.

(4) Das Wohnungsunternehmen berücksichtigt die ihm nach Abs. 3 benannten Wohnungssuchenden mit Dringlichkeit vorrangig.

(5) Die Verpflichtungen der Vertragsparteien nach dem BelBindG, WoBindG, den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Verpflichtungen aufgrund einer Förderung mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten bleiben unberührt, sofern sie in diesem Vertrag keine besondere Regelung erfahren.

§ 4

(1) Zur Durchführung dieses Vertrages erfolgt ein ständiger Informationsaustausch zwischen dem Wohnungsunternehmen und der zuständigen Stelle.

(2) Als ständige Ansprechpartner/innen benennt das Wohnungsunternehmen ........................; die zuständige Stelle benennt .....................................

(3) Zur Behandlung grundsätzlicher Fragen und Probleme finden vierteljährliche Beratungen zwischen ....................................... des Wohnungsunternehmens und .................................. der zuständigen Stelle statt.

§ 5

(1) Verstößt eine Vertragpartei gegen die Verpflichtungen aus diesem Vertrag, kann die andere Vertragspartei ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ............................. in Kraft und endet mit Ablauf des auf sein Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2013, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende kündigt.

(3) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

..............................., den .........................................................., den ...........................

.......................................................................................................................................
(Zuständige Stelle) (Wohnungsunternehmen)

Anlage 2 (Berichterstattung)

Berichterstattung nach Punkt 4.2.6 der VV-BelBindG

zum 1. März 1996/1. Juli 1996 (nicht zutreffendes streichen)

an das Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr (MSWV), Referat 33

Unternehmen, die Altschuldenhilfe in Anspruch genommen haben Zahl der bis zum 3. Oktober 1990 errichteten Wohnungen Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen nach diesem Gesetz Belegungsbindungen unterliegen; Zahl der Wohnungen, die aufgrund von Verwaltungsakten oder Verträgen außerhalb dieses Gesetzes Belegungsbindungen unterliegen; Zahl der freigestellten Wohnungen