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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung


vom 7. Juni 1996
(ABl./96, [Nr. 29], S.716)

Außer Kraft getreten am 26. April 2011 durch Erlass des MIL vom 7. März 2011
(ABl./11, [Nr. 16], S.703)

Auf Grund des § 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (AG-FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1994 (GVBl. I S. 378) erlasse ich folgende Geschäftsordnung der Spruchstelle für Flurbereinigung:

I. Vorsitzender, Beisitzer, Stellvertreter

§ 1

(1) Der Vorsitzende der Spruchstelle für Flurbereinigung (Spruchstelle) führt deren allgemeine Geschäfte. Er verteilt die Widerspruchsverfahren auf die Bearbeiter. Jeder Neueingang wird demjenigen zugeteilt, dem bis zu diesem Zeitpunkt die geringste Anzahl von Verfahren zugeteilt wurde. Alle Widersprüche zu einem und demselben Bodenordnungsverfahren sollen jedoch demselben Bearbeiter zugeteilt werden.

(2) Besteht gegen ein Mitglied der Spruchstelle ein Ausschlußgrund oder die Besorgnis der Befangenheit, so finden die Vorschriften der §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 26. Februar 1993 (GVBl. I S. 26) Anwendung. Ist der Bearbeiter des Widerspruchverfahrens ausgeschlossen oder besteht gegen ihn die begründete Besorgnis der Befangenheit, so ist das Widerspruchsverfahren unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 3 neu zu verteilen.

§ 2

(1) Der Vorsitzende wählt als Beisitzer in einem Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung ihrer fachspezifischen beruflichen Qualifikation diejenigen aus, denen zu diesem Zeitpunkt die  geringste Anzahl von  Widerspruchsverfahren zugeteilt wurde.

(2) Beisitzer, die durch Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen verhindert sind, an einer Sitzung der Spruchstelle teilzunehmen, haben dies dem Vorsitzenden unverzüglich anzuzeigen.

(3) Auf die Vereidigung der Beisitzer findet § 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes vom 24. Februar 1993 (GVBl. I S. 2) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Beisitzer erhalten eine Entschädigung für Aufwand, Fahrtkosten und Ersatz für Verdienstausfall. Das Nähere regelt ein Erlaß  des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

II. Befugnisse und Pflichten des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter

§ 3

(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter unterliegen bei der Entscheidung über Widersprüche keinen fachlichen Weisungen.

(2) Der Vorsitzende und die Stellvertreter zeichnen jeweils für ihre Widerspruchsverfahren die Urschriften aller Verfügungen, die die sachliche Entscheidung der Spruchstelle vorbereiten.

§ 4

(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter berufen die Sitzungen der Spruchstelle für die ihnen zugeteilten Widerspruchsverfahren an den von ihnen bestimmten Ort ein.

(2) Die Sitzungen werden vom Bearbeiter des Widerspruchsverfahrens geleitet.

III. Mündliche Verhandlung, Niederschrift, Entscheidung

§ 5

(1) Die mündliche Verhandlung beginnt mit einem Sachvortrag des Leiters der Sitzung (Berichterstattung). Danach ist den Beteiligten das Wort zu geben.

(2) Der Leiter der Sitzung sorgt unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten für die Aufklärung des Sachverhalts.

§ 6

In die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind insbesondere aufzunehmen:

  1. neuer Tatsachenvortrag der Beteiligten,
  2. Erklärungen der Beteiligten, durch die sich das Streitverfahren ganz oder teilweise erledigt,
  3. Aussagen von Zeugen und Sachverständigen,
  4. die Vorlegung von Akten und Verlesung von Schriftstücken,
  5. das Ergebnis einer örtlichen Besichtigung.

§ 7

Entscheidungen der Spruchstelle auf Grund mündlicher Verhandlung brauchen nicht verkündet zu werden. Sie sind jedoch von den Mitgliedern zu beschließen, vor denen die mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das Ergebnis der Beschlußfassung muß aktenkundig gemacht werden; der Aktenvermerk hierüber muß von allen Mitgliedern, die an der Beschlußfassung teilgenommen haben, unterschrieben werden.

§ 8

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch muß innerhalb von drei Monaten nach der Beschlußfassung unterzeichnet und innerhalb weiterer drei Wochen den Parteien zugestellt werden.

(2) Die Mitglieder der Spruchstelle, die an der Beschlußfassung teilgenommen haben, sind in der Entscheidung über den Widerspruch namentlich aufzuführen; dabei ist auch der Tag der Beschlußfassung anzugeben.

(3) Die Urschrift aller Entscheidungen ist von dem Leiter der Sitzung zu unterzeichnen. Ist der Leiter verhindert, so geschieht die Unterzeichnung durch das dem Lebensalter nach älteste an der Verhandlung beteiligte Mitglied.

§ 9

Die Ausfertigungen der Entscheidungen der Spruchstelle sind von der Geschäftsstelle unter Beifügung des Dienstsiegels mit der Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und mit dem Zusatz

"Geschäftsstelle der Spruchstelle für Flurbereinigung"

zu unterschreiben.

IV. Aufbewahrung der Akten, Kosteneinziehung, Jahresbericht

§ 10

Die Akten der Spruchstelle sind mit Ausnahme der Urschrift der Entscheidung nach Abschluß des Verfahrens zu den Akten des zuständigen Amtes für Agrarordnung zu geben.

§ 11

(1) Am Schluß des Kalenderjahres legt der Vorsitzende der Spruchstelle dem Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über den Präsidenten des Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung eine Übersicht der Widerspruchsfälle vor. Darin sind die Zahl der Sitzungen und der anhängig gewordenen, erledigten und unerledigt gebliebenen Sachen anzugeben.

(2) In dem Bericht ist zu begründen, weshalb anhängige Sachen aus dem Vorjahr nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Eingang beschieden worden sind. In den Bericht sind auch Vorschläge aufzunehmen, zu denen die Erfahrungen bei der Tätigkeit der Spruchstelle Anlaß geben.

V. Inkrafttreten

§ 12

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.