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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung über die Erklärung zum Naturpark „Schlaubetal“


vom 5. Dezember 1995
(ABl./95, [Nr. 87], S.1259)

Auf der Grundlage des § 26 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GVBl. I S. 510), gibt der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung bekannt:

I.
Erklärung zum Naturpark

(1) Teilbereiche der Landkreise Oder-Spree, Spree-Neiße und Dahme-Spreewald werden zum Naturpark erklärt. Der Naturpark erhält die Bezeichnung "Schlaubetal".

(2) Der Naturpark umfaßt das Schlaubetal einschließlich angrenzender Wald- und Heidegebiete, Teile des Lieberoser Heidegebietes und des Gubener Landes. Der Naturpark hat eine Größe von ca. 22700 Hektar. Der Naturpark beinhaltet folgende Schutzgebiete:

Landschaftsschutzgebiete:

  1. "Schlaubetal",
  2. "Dorchetal",
  3. "Göhlensee",
  4. "Pinnower See",
  5. "Großsee",
  6. "Pastlingsee";

Naturschutzgebiete:

  1. "Mahlheide",
  2. "Oberes Demnitztal",
  3. "Teufelssee",
  4. "Urwald Fünfeichen",
  5. "Schlaubetal",
  6. "Reicherskreuzer Heide und Schwansee",
  7. "Große Göhlenze und Fichtengrund",
  8. "Tauersche Eichen".

Die Ausweisung weiterer Landschafts- und Naturschutzgebiete ist vorgesehen.

(3) Eine Übersichtskarte ist dieser Bekanntmachung zur Orientierung als Anlage beigefügt. Karten im Maßstab 1 : 50.000 können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, Schloßstraße 1 in 14467 Potsdam, beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, Rudolf-Breitscheid-Straße 7 in 15848 Beeskow, beim Landkreis Spree-Neiße, untere Naturschutzbehörde, Cottbuser Straße 26 in 03149 Forst/Lausitz sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, Lohmühlengasse 12 in 15907 Lübben von jedermann während der Dienstzeiten eingesehen werden.

II.
Zweck des Naturparks

Zweck der Ausweisung des Naturparkes ist die Bewahrung brandenburgischen Natur- und Kulturerbes. Hier sollen beispielhaft umweltverträgliche Nutzungsformen in Übereinstimmung mit Naturschutzerfordernissen praktiziert werden. Zweck ist weiterhin die einheitliche Pflege und Entwicklung des Gebietes für die Erhaltung und Förderung eines ungestörten Naturerlebens und der naturverträglichen Erholung sowie die Förderung naturnaher Landschaftsräume und historisch gewachsener Kulturlandschaften.

Die Ausweisung dient daher insbesondere

  1. der Bewahrung und Förderung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Schlaubetals mit seinen naturnah ausgebildeten Gewässern und Mischwäldern sowie weiterer kulturhistorisch und landschaftsästhetisch wertvoller und vielgestaltiger Landschaftsstrukturen,
  2. dem Schutz und der Entwicklung naturraumtypisch ausgebildeter, vielfältiger Lebensräume mit einer Vielzahl an Tier- und Pflanzenarten sowie der Ergänzung und dem Aufbau eines Verbundsystems verschiedener, miteinander vernetzter Biotope,
  3. dem Erhalt traditioneller und der Förderung umweltverträglicher, nachhaltiger Nutzungsformen in den Bereichen Land-, Forst-, Fischerei- und Wasserwirtschaft sowie Erholungswesen und Fremdenverkehr,
  4. der Förderung der Umweltbildung und Umwelterziehung und
  5. der Einwerbung und dem gezielten Einsatz von Mitteln zur Pflege und Entwicklung des Gebietes aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union.

III.
Trägerschaft, Verwaltung

Träger des Naturparkes ist das Land Brandenburg. Der Naturpark wird von der Landesanstalt für Großschutzgebiete verwaltet, die Träger öffentlicher Belange ist. Die Naturparkverwaltung hat ihren Sitz in der Naturschutzstation Wirchensee, 15898 Treppeln im Landkreis Oder-Spree.

IV.
Wirksamwerden

Die Entscheidung des Ministers für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, den Naturpark "Schlaubetal" bekannt zu machen, wird ab dem Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.