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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Ausführung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes - Genehmigung von Vorhaben in Siedlungsbereichen


vom 26. September 1995
(ABl./96, [Nr. 11], S.283)

Außer Kraft getreten am 9. August 2018 durch Bekanntmachung des MLUL vom 25. Juli 2018
(ABl./18, [Nr. 31], S.667)

1. Zielsetzung

Die Vielzahl der vorliegenden Anträge auf Erteilung einer Befreiung oder landschaftsschutzrechtlichen Genehmigung für Einzelvorhaben in Landschaftsschutzgebieten (LSG) erfordert im Vorgriff auf eine zu ändernde Abgrenzung des Schutzgebietes in einem künftigen Unterschutzstellungsverfahren bzw. bis zu einer Neuausweisung eine vereinfachte verwaltungsrechtliche Abwicklung. Eine große Zahl von Schutzgebieten befindet sich bereits in Überarbeitung und Neuausweisung. Der vorliegende Erlaß betrifft dagegen dauerhaft und überwiegend bereits in den 60er Jahren festgesetzte Schutzgebiete, für die kurz- bis mittelfristig keine Überarbeitung möglich ist.

2. Geltungsbereich

2.1 Für Einzelvorhaben in LSG im Geltungsbereich einer vom Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen - nach einer gegebenenfalls gemäß §§ 17 Abs. 2, 31, 34 Nr. 1 bis 3, 48 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (BbgNatSchG) erforderlichen und erteilten Zustimmung oder Ausnahme durch die unteren Naturschutzbehörden - genehmigten

  • Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB),
  • Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB,
  • Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB,
  • erweiterten Abrundungssatzung nach § 4 Abs. 2a Maßnahmegesetz zum Baugesetzbuch (BauGB-MaßnG)

gilt die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 19 Abs. 2 BbgNatSchG unter der Voraussetzung der Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 BauGB (bei Außenbereichssatzungen gemäß § 35 Abs. 2 BauGB) als erteilt.

2.2 Entsprechendes gilt weiter für bestimmte Einzelvorhaben in LSG in besonders festzulegenden Siedlungs- und Freiflächen, die zuvor durch Einzelabsprache von Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Abteilung Naturschutz, bzw. Landesumweltamt (LUA), Abteilung N - Regionalreferate, mit der unteren Naturschutzbehörde sowie der betroffenen Gemeinde festgelegt sind und deren bauliche Entwicklung mit dem Schutzzweck des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist. Diese Flächen sind vordringlich im Bereich städtischer Regionen mit hohem Ansiedlungsdruck festzulegen.

Als landschaftsschutzrechtlich (im Sinne des § 19 Abs. 2 BbgNatSchG) genehmigte Einzelvorhaben auf diesen Flächen gelten

  • Neubauten von Ein- bzw. Zweifamilienhäusern,
  • Umbaumaßnahmen innerhalb bestehender Gebäude,
  • Anbauten an Ein- oder Zweifamilienhäuser, soweit sie nach Flächen oder Volumen nicht mehr als 50 % der bisherigen Bausubstanz umfassen,
  • Garagen als Einzel- oder Doppelgaragen, Carports,
  • Garten- bzw. Gerätehäuser, soweit sie nicht mehr als 50 m3 umbauten Raum umfassen,
  • im Zusammenhang mit der Errichtung vorstehender Bauten notwendige Anlagen zur Erschließung sowie zur Ver- und Entsorgung.

3. Verfahren

Die Bauaufsichtsbehörde informiert die untere Naturschutzbehörde (UNB) über Bauanträge in LSG. In den Fällen gemäß vorstehend 2.1 und 2.2 stellt die UNB die landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben fest und teilt dies der Bauaufsichtsbehörde mit. Ein Textmuster für die Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde ist als Anlage 1 beigefügt. Der Antrag auf Befreiung an das MUNR, Abteilung N, entfällt.

Bei der Neuaufstellung von Satzungen gemäß Ziffer 2.1, die bauliche Außenbereiche im Geltungsbereich von LSG betreffen, ist als Voraussetzung der Genehmigungsfähigkeit die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung oder Befreiung bzw. Entlassung aus dem Schutzgebiet beim MUNR, Abteilung N, zu beantragen. Die planaufstellende Gemeinde sollte den Antrag möglichst vor dem Satzungsbeschluß, spätestens jedoch vor der Beantragung der Genehmigung beim Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen stellen.

Die Gemeinden können dem MUNR unter Beteiligung der UNB Flächen gemäß Ziffer 2.2 zur besonderen Festlegung vorschlagen. Mit dieser Festlegung ist allerdings noch keine Änderung der Schutzgebietsgrenzen verbunden. Diese bleibt dem formal erforderlichen Verfahren nach § 28 BbgNatSchG vorbehalten. Unberührt bleibt weiterhin die Entscheidung über die bauplanungsrechtliche Einordnung dieser Siedlungs- und Freiflächen nach §§ 34 oder 35 BauGB, die durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu treffen ist, sowie die gegebenenfalls erforderliche landesplanerische Beurteilung.

Ich weise darauf hin, daß die gemäß Ziffer 2.2 getroffenen besonderen Festlegungen keine baurechtlich erforderlichen Planungen ersetzen, sondern lediglich naturschutzrechtliche Entscheidungen unter Beteiligung der betroffenen Gemeinde mit dem Ziel der Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung sind. Ein Rechtsanspruch für Dritte, insbesondere Antragsteller oder andere Behörden, läßt sich hieraus nicht ableiten.

4. Weitergeltende Vorschriften

4.1 Diese Verfahrensvereinfachung gilt nicht für die Aufstellung von Bauleitplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen sowie für Vorhaben, für die eine Plangenehmigung oder ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren vorgeschrieben sind.

4.2 Unberührt bleiben weiterhin die Entscheidungen zu den Vorschriften der §§ 17 Abs. 2, 31, 34 Nr. 1 bis 3 und 48 BbgNatSchG sowie Entscheidungen zu den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes.

5. Inkrafttreten und Schlußbestimmungen

5.1 Die Regelungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Ich bitte um Bekanntmachung an die Gemeinden in Ihrem Zuständigkeitsbereich.

5.2 Soweit im Einzelfall Zweifel über die landschaftsschutzrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben bestehen, bitte ich, wie bisher, um Vorlage der Antragsunterlagen an das MUNR mit Ihrer Stellungnahme als UNB.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.