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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung

ARCHIV

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsolidierungsfonds zur Sicherung mittelständischer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft - KONSI -


geändert durch Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsidierungsfonds zur Sicherung mittelständischer Unternehmen der gwerblichen Wirtschaft (KONSI) vom 17. Mai 2001
(ABl./01, [Nr. 26], S.444)

Außer Kraft getreten am 16. Juli 2005 durch Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Mitteln aus dem Konsidierungsfonds zur Sicherung mittelständischer Unternehmen der gwerblichen Wirtschaft (KONSI) vom 17. Mai 2001
(ABl./01, [Nr. 26], S.444)

1. Ziele, Rechtsgrundlage

1.1. Das KONSI-Programm dient der Sicherung von Unternehmen, die durch die Treuhandanstalt bzw. die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) (re-)privatisiert worden sind und die - bei grundsätzlich positiven Entwicklungschancen - einen akuten Finanzbedarf für die Konsolidierung ausweisen. Die Konsolidierungshilfen werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und in sinngemäßer Anwendung der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) gewährt, um damit die Erreichung der mit der (Re-)Privatisierung angestrebten Ziele und damit die Erfüllung der Verpflichtungen der Unternehmen aus den Privatisierungsverträgen zu erleichtern. Im Rahmen der Zweckbestimmung der Mittel aus dem Parteivermögen (s. Nr. 1.2) können auch anderen Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft Konsolidierungshilfen nach dieser Richtlinie gewährt werden.

1.2. Die Mittel für dieses Programm werden der Investitionsbank des Landes Brandenburg in Form eines Darlehens von der Treuhandanstalt sowie aus zweckgebundenen Mitteln des Landes Brandenburg (Anteil des Landes Brandenburg an den von der BVS aus dem Parteivermögen den neuen Bundesländern zur Verfügung gestellten Mitteln) zur Errichtung von Konsolidierungsfonds gewährt.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Konsolidierungshilfe besteht nicht. Der Förderausschuss (s. Nr. 6.3) entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fondsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Die Konsolidierungshilfen dienen

  • der Vorfinanzierung von Aufträgen
  • dem Ausgleich von Forderungsausfällen
  • dem Ausgleich von Absatzeinbrüchen
  • der Umschuldung kurzfristiger in langfristige Verbindlichkeiten.

3. Antragsberechtigte

3.1. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die eine Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, im Sinne der jeweils gültigen Definition der Europäischen Union (z. Z. gilt die Definition im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 213/4 vom 23. Juli 1996: Jahresumsatz EUR 40 Mio. nicht übersteigt, weniger als 250 Beschäftigte; am Unternehmen sind nicht ein oder mehrere Unternehmen bzw. Gesellschafter (mit mehrheitlichen Beteiligungen in anderen Unternehmen) zu einem Viertel oder mehr beteiligt, die diese Grenzen überschreiten).

3.2. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann das Ministerium für Wirtschaft bei größeren Unternehmen Abweichungen zulassen. In diesen Fällen sowie bei solchen Unternehmen, die den sog. sensiblen Bereichen angehören (Eisen- und Stahlindustrie, Schiffbau, Schiffsumbau, und Schiffsreparatur; Verkehr; Kraftfahrzeugindustrie; eisen- und stahlverarbeitende Unternehmen; Kunstfaserindustrie; Unternehmen, die fruktosereichen Glukosesirup erzeugen; Unternehmen, die Butter, Butteröl, Milchpulver, Molkenpulver, Laktose, Kasein und Kaseinat herstellen und vermarkten sowie die Verarbeitungskapazitäten von Kuhmilch zu anderen als den genannten Milcherzeugnissen steigern; Fischereisektor) ist eine Einzelfallgenehmigung der Europäischen Union erforderlich.

4. Fördervoraussetzungen

Finanzierungshilfen aus diesem Programm können nur gewährt werden, wenn

4.1. andere Möglichkeiten zur Überwindung der Finanzierungsschwierigkeiten, insbesondere aufgrund von Bürgschafts- und Darlehensprogrammen des Bundes und des Landes nicht bestehen oder wegen der Dauer bis zu ihrer Bereitstellung nicht in Frage kommen. Eine Kumulierung von Mitteln des Konsolidierungsfonds und Mitteln nach der Richtlinie über die Gewährung von Darlehen im Rahmen des Programms zur Liquiditätssicherung für kleine und mittlere Betriebe im Land Brandenburg vom 28. Juli 1994 (ABI. S. 1222) ist ausgeschlossen.

4.2. ein tragfähiges Umstrukturierungs-/Umstellungskonzept vorliegt, das unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe nach seiner Verwirklichung eine dauerhafte Beseitigung der Schwierigkeiten erwarten lässt. Sofern Umstrukturierungsmaßnahmen einen Darlehensbetrag von DM 1 Mio. (511.291,88 EUR) übersteigen, ist ein Gutachten eines unabhängigen Experten vorzulegen. Für größere Unternehmen bzw. für kleine und mittlere Unternehmen mit marktbeeinflussender Stellung auf überkapazitären Märkten ist eine angemessene Kapazitätsreduzierung festzulegen.

Das Konzept ist durch Sachverständige innerhalb einer Frist von höchstens vier Wochen auf seine Plausibilität zu überprüfen. Der Sachverständige kann Empfehlungen aussprechen, z.B. Änderungen des Konzeptes vorzunehmen oder Auflagen mit der Vergabe der Konsolidierungshilfe zu verbinden. Zu den Auflagen kann auch die Inanspruchnahme von externer Beratung gehören. Die Kosten für das Gesamtkonsolidierungskonzept sowie für etwaige weitere Sachverständigenkosten sind vom Antragsteller selbst zu tragen.

4.3. die Hausbank des Unternehmens bestätigt, dass ihre eigenen Kredite nicht zu Lasten der Mittel aus diesem Programm zurückgeführt werden.

4.4. Arbeitsmarkt- und/oder strukturpolitische Gründe sollen bei der Entscheidung über die Gewährung der Konsolidierungshilfe berücksichtigt werden.

5. Art, Umfang, Höhe der Förderung

5.1. Die Förderung wird einmalig als Konsolidierungshilfe in Form eines Darlehens gewährt. Die Konsolidierungshilfe ergänzt die vom Antragsteller und seiner Hausbank aufgebrachten bzw. aufzubringenden eigenen Finanzierungsbeiträge (z.B. durch die Veräußerung nicht betriebsnotwendigen Anlagevermögens, durch die Einbringung eigener Finanzmittel oder Sicherheiten seitens des Antragsteller; z.B. durch Umschuldung, Stillhalteverpflichtungen, ggf. einen teilweisen Schuldenerlass seitens der Geschäftsbanken).

5.2. Die Konsolidierungshilfe ist auf DM 2 Mio. (1.022.583,76 EUR) je Antragsteller begrenzt; in begründeten Ausnahmefällen kann dieser Betrag überschritten werden. Sie muss nach Berücksichtigung der vom Unternehmen bzw. seiner Hausbank möglichen Finanzierungsbeiträge auf den Betrag begrenzt werden, der für die Wiederherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens erforderlich ist und soll einen Betrag von DM 30.000,- (15.338,76 EUR) nicht unterschreiten.

5.3. Die Höhe des Zinssatzes richtet sich nach dem aktuellen banküblichen Zinssatz für Kapitalmarktdarlehen. Die Kosten der Antragstellung und -prüfung sind vom Antragsteller zu tragen und werden als Bearbeitungsentgelt (2 %, höchstens jedoch DM 30.000,-) (15.338,76 EUR) bei der Festsetzung des Auszahlungsbetrages berücksichtigt. Die Hausbank darf für die Bearbeitung und Durchleitung des Antrages ein Bearbeitungsentgelt vom max. 0,1 % des Kreditbetrages vom Antragsteller erheben.

5.4. Die Laufzeit richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls, beträgt aber höchstens 10 Jahre.

5.4.1. Sie beträgt bei der Gewährung der Hilfe als Darlehen in der Regel

5.4.1.1. bei der Vorfinanzierung von Aufträgen bis zu 12 Monate,

5.4.1.2. bei dem Ausgleich von Forderungsausfällen bis zu 2 Jahre,

5.4.1.3. bei dem Ausgleich von Absatzeinbrüchen bis zu 2 Jahre,

5.4.1.4. bei Umschuldungen/der Konsolidierung bis zu 5 Jahre.

5.4.2. Soweit ein Konsolidierungskonzept noch nicht abschließend gebilligt ist und dennoch eine sofortige Unterstützung unabweisbar ist, können die benötigten Mittel im unbedingt notwendigen Umfang als Kredit zu Marktkonditionen vorab für bis zu 6 Monate ausgereicht werden.

5.5. Die Tilgung und Verzinsung der Kredite erfolgt in Halbjahresraten.

5.5.1. Die Jahresbeträge der zu zahlenden Zinsen werden in den ersten drei Jahren der Laufzeit auf max. 50 % des Jahresüberschusses des jeweiligen Vorjahres vor Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer begrenzt. Hierdurch nicht gezahlte Beträge sind vorbehaltlich von Satz 1 im Folgejahr fällig.

6. Verfahren

6.1. Der Antragsteller stellt den Förderantrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks bei einem Kreditinstitut seiner Wahl (Hausbank). Die Antragsvordrucke sind Bestandteil dieser Richtlinie.

6.2. Der vollständige Antrag ist bei der

Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Steinstraße 104-106
14480 Potsdam-Babelsberg

einzureichen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hausbank mit einer Bestätigung gem. Nr. 4.3 beizufügen.

6.3. Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Förderausschuss, dem Vertreter

  • des Ministeriums für Wirtschaft
  • des Ministeriums der Finanzen
  • der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS)
  • der Investitionsbank

angehören. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Ministeriums für Wirtschaft, gegen dessen Stimme im Förderausschuß keine Förderbeschlüsse gefasst werden dürfen.

6.4. Auf der Grundlage des Beschlusses des Förderausschusses sagt die ILB die Darlehen privatrechtlich zu. Die Besonderen Bestimmungen für die Verwendung von Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds sind Bestandteil der Zusage.

6.5. Der Antragsteller hat die ordnungsgemäße Verwendung des Darlehens in Form eines einfachen Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis über den zwekkentsprechenden Einsatz der Konsolidierungshilfen. Der Investitionsbank des Landes Brandenburg, dem Ministerium für Wirtschaft und dem Rechnungshof sowie deren Beauftragten, sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

6.6. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Konsolidierungshilfe sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Darlehensvertrages und die Rückforderung der gewährten Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sinngemäß, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Subventionserhebliche Tatsachen

Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland sind im Antrag bezeichnet.

8. Anlage zum Konsolidierungsprogramm

Die beigefügte Anlage ist Bestandteil dieser Richtlinie.

9. Inkrafttreten

9.1. Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 17. Juli 1995 für die Dauer von 10 Jahren in Kraft.

9.2. Die Richtlinie in der geänderten Fassung vom 17. Mai 2001 ist auf alle Anträge anzuwenden, die nach dem Tag ihrer Unterzeichnung durch den Minister für Wirtschaft bei der Investitionsbank gestellt werden.

Anlage zum Konsolidierungsprogramm

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten (außer für Bürgschaften)

1. Allgemeines

Soweit Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht nach den Voraussetzungen der De-minimis-Regeln vergeben werden, sind solche Beihilfen nach Art. 87 Abs. 3 c) EG-Vertrag genehmigungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vorliegen. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU können (anders als an GU, für die eine Programmgenehmigung nicht möglich ist) vorbehaltlich besonderer Einzelfallnotifizierungspflichten oder von vornherein ausgeschlossener Sektoren der Industrie auf der Grundlage genehmigter Beihilferegelungen vergeben werden. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen, die nicht die gemeinschaftliche KMU-Definition erfüllen, sind in jedem Fall einzeln zu notifizieren. Falls eine Umstrukturierungsbeihilfe im Einzelfall von der Kommission genehmigt ist, bedarf die nachträgliche Änderung des Umstrukturierungsplanes (unter den Gesichtspunkten Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität, Heraufsetzen des ursprünglichen Beihilfebetrages, Herabsetzen der Gegenleistung und Verzögerung bei der Umsetzung des Zeitplanes für die Gegenleistung) der Notifizierung im Einzelfall.

1.1. Definition des kleinen und mittleren Unternehmens in Schwierigkeiten

Ein KMU liegt vor, wenn die Kriterien der von der Kommission abgegebenen Empfehlung vom 3. April 1996 entsprechen.

Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn

  • ein Insolvenzgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt, oder
  • mehr als die Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften mehr als die Hälfte des Grund/Stammkapitals im Sinne der §§ 92 Aktiengesetz und 49 GmbH-Gesetz und mehr als 25 % des buchmäßigen Eigenkapitals bzw. des Grund/Stammkapitals innerhalb der letzten zwölf Monate verlustbedingt aufgezehrt worden ist.

Neugegründete Unternehmen kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht. Ein Unternehmen gilt im Allgemeinen bis zu 24 Monaten nach seiner Gründung als neu gegründet im Sinne der Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten, es sei denn, es ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens.1) Soweit in Ausnahmefällen die Gründungsphase in diesem Zeitraum nicht beendet ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Die Gründungsphase gilt spätestens nach drei Jahren als abgeschlossen.

1.2. Konzernangehörige kleine und mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten

Für KMU, die einem größeren Konzern angehören, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb des Konzerns zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von dem Konzern selbst bewältigt zu werden.

1.3. Einzelfallnotifizierungspflichten

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU in Schwierigkeiten, die aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung vergeben werden sollen, sind dann gesondert anmeldungspflichtig ("Durchstoß" der genehmigten Beihilferegelung), wenn

  • der kumulierte Betrag der Beihilfen bei gemeinsamer Betrachtung von Rettungsund Umstrukturierungsphase 10 Mio. EUR (kumulierter Interventionsbetrag) übersteigt;
  • es sich um eine wiederholte Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe an ein KMU in Schwierigkeiten handelt, es sei denn, dass eine frühere Umstrukturierungsphase vor mindestens 10 Jahren abgeschlossen wurde. (Nicht berücksichtigt werden Beihilfen, die vor dem 1. Januar 1996 Unternehmen der früheren Deutschen Demokratischen Republik gewährt wurden und die die Kommission als vereinbar mit dem gemeinsamen Markt erachtet hat. In den Fällen unter Ziff. 2.2.4. handelt sich nicht um wiederholte Umstrukturierungsbeihilfen);
  • eine Rettungsbeihilfe für die Weiterführung eines KMU in Schwierigkeiten zur Deckung eines Finanzbedarfes für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt werden soll;
  • eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten eines KMU gewährt werden soll, das nicht die Voraussetzungen der Ziff. 1.1. erfüllt.

1.4. Sektoraler Anwendungsbereich

Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden grundsätzlich in allen Sektoren nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt. Jedoch gehen die beihilferechtlichen Vorschriften, die im Schiffbau, im Kunstfasersektor, in der Kfz-Industrie, im Luftverkehr gelten, vor. Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht.

2. Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen aus bestehenden genehmigten Beihilferegelungen für KMU in Schwierigkeiten

Bei den Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die keiner der vorgenannten Einzelfallnotifizierungspflichten unterliegen (vgl. 1.3.), dürfen Beihilfen aus genehmigten Programmen nur unter den folgenden Voraussetzungen vergeben werden. Die Beihilferegelung sieht einen Höchstbetrag der Beihilfe, die ein und demselben Unternehmen für eine Rettungs- und/oder Umstrukturierungsmaßnahme, einschließlich im Falle einer Änderung des Plans, gewährt wird, vor (siehe Programmregelung).

Bei Umstrukturierungsbeihilfen ist die Dauer der Umstrukturierungsperiode in der Beihilfeentscheidung anzugeben.

2.1. Rettungsbeihilfen

  • Marktzinssatz des Darlehens (Referenzzinssatz);
  • das Darlehen darf nach Auszahlung des letzten Teilbetrages der Darlehenssumme an das Unternehmen eine Restlaufzeit von höchstens zwölf Monaten haben; - Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraumes von längstens sechs Monaten erforderlich ist;
  • Rechtfertigung aus akuten sozialen Gründen;
  • keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedsstaaten;
  • Billigung eines Umstrukturierungs- oder Liquidationsplans vor Ablauf der Rettungsphase durch den Beihilfegeber; anderenfalls muss die Rückzahlung des Darlehens und der der Risikoprämie entsprechenden Beihilfe verlangt worden sein.

2.2. Umstrukturierungsbeihilfen

2.2.1. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität

  • Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und vollständige Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplanes geknüpft sein.
  • Im Umstrukturierungsplan soll die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlaubt werden.

Die Beihilfeentscheidung wird auf der Grundlage des vorgelegten Umstrukturierungsplanes die Dauer der Umstrukturierungsphase bestimmen. Die Laufzeit der Beihilfe ist davon unbeschadet.

2.2.2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen

Während der Dauer des Umstrukturierungsplanes darf keine Kapazitätsaufstockung vorgenommen werden. Wird ausnahmsweise eine Kapazitätsaufstockung vorgesehen, weil dies zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität notwendig ist und den Wettbewerb nicht verfälscht, muss die Umstrukturierungsbeihilfe einzeln bei der Kommission angemeldet werden. Sofern sektorspezifische Regeln dies vorschreiben, muss das Unternehmen als Gegenleistung für die Umstrukturierungsbeihilfe seine Marktpräsenz verringern (beachte: Landwirtschaftssektor, Pkt. 5 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten).

2.2.3. Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Maß

  • Die Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken.
  • Beihilfeempfänger müssen einen bedeutenden Beitrag zu den Umstrukturierungskosten erbringen; dies kann beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerlässlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen erfolgen.

2.2.4. Änderungen des Umstrukturierungsplanes

Ist eine Beihilfe zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten eines KMU in Schwierigkeiten gewährt worden, so sind Änderungen des Umstrukturierungsplanes und des Beihilfebetrages zulässig. Eine Änderung des Umstrukturierungsplanes während der Laufzeit der Umstrukturierungsphase ist unter der Voraussetzung zulässig, dass auch der geänderte Umstrukturierungsplan, der den Voraussetzungen oben unter 2.2.1. bis 2.2.3. genügt, die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt. Eine Änderung des Beihilfebetrages während der Umstrukturierungsphase stellt keine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe dar. In den Fällen, in denen sektorspezifische Regeln eine Gegenleistung vorschreiben, muss, wenn die angebotene Gegenleistung geringer ist als die ursprünglich vorgesehene, der Beihilfebetrag entsprechend verringert werden.

2.2.5. Durchführung des Umstrukturierungsplanes

Die Überwachung des Umstrukturierungsplans ist durch den Programmverantwortlichen sicherzustellen.

2.2.6. Jahresberichte

In der jährlichen Berichterstattung sind zusätzlich zu den in den standardisierten Jahresberichten erforderlichen Informationen alle geförderten Unternehmen aufzulisten unter Angabe von Firma, sektoralem Code - nach der zweistelligen NACE-Systematik der Wirtschaftszweige - , Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz, Bilanzsumme, Umfang der im Berichtsjahr gewährten Beihilfe, ggf. Bestätigung während der in der Vergangenheit gewährten Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen; ferner sind Angaben über die Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu übermitteln.


1) Erläuterung: Ein neu gegründetes Unternehmen, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist, kann nach den Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert werden, es sei denn

  • es ist im Wege von Auffanglösungskonstruktionen auf der Grundlage einer Unternehmensgründung aus der Liquidation eines Vorgängerunternehmens hervorgegangen oder
  • die Insolvenz war im Zeitpunkt der Gründung bereits absehbar.