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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Verwaltungsvorschrift des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Zulassung privater Sachverständiger nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Landes Brandenburg


vom 3. Mai 1995
(ABl./95, [Nr. 39], S.462)

Außer Kraft getreten am 26. November 2009 durch Bekanntmachung des MLUV vom 5. November 2009
(ABl./09, [Nr. 46], S.2351)

1. Zulassung der privaten Sachverständigen

(1) Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 656) können private Sachverständige zur Untersuchung von Proben, die nach § 42 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zurückgelassen wurden, zugelassen werden. Die Zulassung kann entsprechend der vorhandenen apparativen Laborausstattung auf eines oder mehrere der in der Anlage 1 aufgeführten Fachgebiete beschränkt werden. Auf Antrag kann die Zulassung erweitert werden.

(2) Die Sachverständigen erhalten mit der Zulassung eine Urkunde nach Anlage 2.

(3) Name, Anschrift und Fachgebiet der Sachverständigen werden durch das Ministerium im Amtsblatt des Landes Brandenburg bekannt gemacht.

(4) Die Zulassung erlischt:

  1. im Falle des Todes,
  2. durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Minister,
  3. durch Widerruf.

(5) Das Erlöschen der Zulassung wird entsprechend Absatz 3 bekannt gemacht.

2. Verfahren der Zulassung von Sachverständigen

(1) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu richten.

(2) Dem Antrag sind ein Lebenslauf mit Lichtbild und ein Nachweis der Sachkunde sowie eine Beschreibung der vorhandenen apparativen Ausstattung beizufügen.

(3) Zum Nachweis der Sachkunde ist ein Diplom, der Hochschulabschluß oder ein Staatsexamen auf dem Wissenschaftsgebiet, dessen Kenntnis Voraussetzung der Sachverständigentätigkeit ist, und das den Nachweis von Rechtskenntnissen einschließt sowie der urkundliche Nachweis beruflicher Tätigkeit in dem beantragten Fachgebiet vorzulegen.

(4) Die Zulassung setzt voraus, daß die vorhandene apparative Ausstattung für Untersuchungen nach der amtlichen Methodensammlung gemäß § 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes zuverlässig geeignet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der allgemeinen Kriterien der Europäischen Norm EN 45001, ergänzt durch Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß den  Grundsätzen der OECD  für die Gute  Laborpraxis - GLP - (BAnz 1983 S. 1814), angewendet wird.

(5) Sollen Arbeiten mit Krankheitserregern im Sinne des § 19 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes durchgeführt werden, so ist die erforderliche Erlaubnis des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen als weitere Zulassungsvoraussetzung beizubringen.

3. Bezeichnung der Sachverständigen

Mit der Zulassung dürfen sich die Sachverständigen im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit auf dem zugelassenen Fachgebiet als "zugelassene Sachverständige für die Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben" bezeichnen.

4. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.