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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie

Polizeigewahrsamsordnung für das Land Brandenburg


vom 5. April 1995
(ABl./95, [Nr. 32], S.402)

geändert durch Erlass des MIK vom 4. Mai 2023
(ABl./23, [Nr. 20], S.493)

Inhaltsübersicht

1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich
1.2 Aufsicht
1.3 Verhalten gegenüber Verwahrten
1.4 Gewahrsamsnachweis

2. Aufnahme
2.2 Gewahrsamsfähigkeit
2.3 Aufnahme Betrunkener
2.4 Aufnahme unsauberer Personen
2.5 Durchsuchung, Sicherstellung
2.6 Vernehmungen

3. Unterbringung
3.1 Arten der Unterbringung
3.2 Verpflegung
3.3 Tabak-, Alkohol- und Rauschmittelgenuß
3.4 Bekleidung
3.5 Körperpflege
3.6 Arbeiten
3.7 Aufenthalt im Freien
3.8 Zuwendungen
3.9 Druckschriften
3.10 Postverkehr
3.11 Besuche
3.12 Kontakte mit dem Verteidiger

4. Gewahrsamsraum
4.1 Ausstattung
4.2 Temperatur
4.3 Beleuchtung
4.4 Reinigung, Lüftung
4.5 Laufende Überprüfung
4.6 Inanspruchnahme eines anderen Gewahrsams

5. Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam
5.1 Verschluß
5.2 Kontrollen
5.3 Eigensicherung
5.4 Sicherungsmaßnahmen
5.5 Sachbeschädigung
5.6 Besondere Vorkommnisse
5.7 Todesfälle

6. Entlassung
6.1 Entlassung, Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde
6.2 Rückgabe sichergestellter Gegenstände

7. Schlußbestimmungen
7.1 Ergänzende Vorschriften
7.2 Inkrafttreten

1. Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

1.1.1 Diese Verwaltungsvorschrift regelt den Vollzug der Freiheitsentziehung im Polizeigewahrsam. Polizeigewahrsame sind sämtliche Gewahrsame der Polizei einschließlich der Gewahrsamsbereiche in den Dienststellen. Der Anwendungsbereich dieser Gewahrsamsordnung umfaßt grundsätzlich die Fälle. in denen eine Person aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Gewahrsam genommen wurde. Wird eine Person aufgrund strafprozessualer Vorschriften (z. B. §§ 112 ff. der Strafprozeßordnung; § 119 der Strafprozeßordnung) in Gewahrsam genommen, so ist wegen der insoweit bestehenden Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft diese ins Benehmen zu setzen. Abweichungen zu dieser Verwaltungsvorschrift sind auf Grund der Entscheidung der Staatsanwaltschaft zulässig.

1.1.2 Kinder und Jugendliche, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben oder die zu ihrem Schutz in Verwahrung genommen werden, sind unverzüglich den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen. Die Vorschriften der Polizeidienstvorschrift 382 über die Bearbeitung von Jugendsachen bei der Polizei bleiben unberührt.

1.2 Aufsicht

Das Polizeigewahrsam untersteht dem Leiter derjenigen Polizeidienststeile, welcher das Gewahrsam zugeordnet ist.

1.3 Verhalten gegenüber Verwahrten

1.3.1 Der Verwahrte ist korrekt und unter Wahrung seiner Würde zu behandeln. Besondere Rücksicht ist auf Jugendliche, Kranke, Körperbehinderte und ältere Personen zu nehmen. Besondere religiöse und ethnische Verhaltensweisen sind zu tolerieren und zu gestatten, sofern nicht die Sicherheit der Gewahrsamsdurchführung entgegensteht.

1.3.2 Der Umgang mit dem Verwahrten ist auf das dienstlich notwendige Maß zu beschränken.

1.3.3 Dem Verwahrten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Verwahrung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordern.

1.3.4 Die Vorschriften über die Eigensicherung im Polizeidienst (Leitfaden 371) sind zu beachten.

1.4 Gewahrsamsnachweis

1.4.1 Über Verwahrte ist als Nachweis das für Festnahmeanzei­gen (Vordruck BB Pol 1020) oder Ingewahrsamnahmeanzeigen (Vordruck BB Pol 1024) vorgesehene Folgeblatt (Vordruck BB Pol 1025) zu führen. Hierauf sind alle Daten und Vermerke für die Zeit des Gewahrsams einer Person von der Aufnahme bis zur Entlassung, Vorführung oder dem anderweitigen Verbleib einzutragen. Notwendige Änderungen und Ergänzungen sind so vorzunehmen, daß die erste Eintragung lesbar bleibt. Bei Gewahrsamswechsel ist eine Kopie im bisherigen Gewahrsam zu belassen.

1.4.2 Die Unterlagen nach Nr. 1.4.1 (Verwahrprotokoll) sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

2. Aufnahme

2.1 Einlieferung

2.1.1 Die Einlieferung von Personen in das Gewahrsam muß zu jeder Tages- und Nachtzeit gewährleistet sein.

2.1.2 Bei der Aufnahme ist von dem einliefernden Polizeivoll­zugsbediensteten die Abgabe der erforderlichen Vordrucke zu verlangen. Die Personalien der eingelieferten Person sind genau festzustellen; etwaige Widersprüche unverzüglich aufzuklären. Die Übergabe und Übernahme der Person ist im Verwahrproto­koll einzutragen und durch Unterschrift des einliefernden Polizeivollzugsbeamten zu bescheinigen. Bei der Einlieferung unbekannter Personen oder von Personen mit nicht feststehenden Personalien ist die Personalienfeststellung durch die einliefernde oder sachbearbeitende Dienststelle unverzüglich nachzuholen.

2.1.3 Der einliefernde Polizeivollzugsbedienstete ist verpflichtet, auf Tatsachen, die für die Aufnahme und die Art der Unterbringung bedeutsam sind, ausdrücklich hinzuweisen. Bedeutsam sind insbesondere Gefährlichkeit, Selbstmordabsichten, Verletzungen, Krankheit, Mittäterschaft und die unter Nr. 3.1 genannten Umstände. Wird eine Person mit Verletzungen eingebracht, sind diese im Nachweis aktenkundig zu machen, gegebenenfalls mit Einverständnis des Betroffenen fotografisch zu dokumentieren. Auf Nr. 2.2.2 wird besonders hingewiesen. Die gefertigten Fotografien werden getrennt vom Verwahrprotokoll aufbewahrt. Sie sind zu vernichten, sobald der Zweck der Maßnahme erreicht ist. Solche Tatsachen sind im Verwahrprotokoll einzutragen.

2.1.4 Dem Verwahrten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen: sofern der Zweck der Verwahrung hierdurch nicht gefährdet wird. Hierüber entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle. Die Benachrichtigung soll von Amts wegen durchgeführt werden, wenn der Verwahrte selbst nicht in der Lage ist und die Benachrichtigung seinem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Wenn der Verwahrte darauf verzichtet, daß jemand benachrichtigt wird, so ist dem zu entsprechen, falls nicht besondere Gründe eine Benachrichtigung geboten erscheinen lassen. Wird auf Wunsch des Verwahrten auf die Benachrichtigung verzichtet, so ist dies im Verwahrprotokoll zu dokumentieren und vom Verwahrten durch Unterschrift zu bestätigen. Ist die verwahrte Person minderjährig oder ist für sie ein Betreuer bestellt, so ist in jedem Fall derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.

2.1.5 Die Vorschriften des Polizeigesetzes über die richterliche Entscheidung und Anhörung bei Freiheitsentziehungen sind besonders zu beachten.

2.2 Gewahrsamsfähigkeit

2.2.1 Nur gewahrsamsfähige Personen dürfen aufgenommen werden. Nicht gewahrsamsfähig ist grundsätzlich, wer bewußtlos ist oder sonst einer sofortigen ärztlichen Versorgung im Krankenhaus bedarf.

2.2.2 Die Gewahrsamsfähigkeit ist in Zweifelsfällen - z. B. bei Alkoholintoxikation - von der Polizei durch einen Arzt feststellen zu lassen und schriftlich zu dokumentieren. Die Hinzuziehung eines Arztes ist insbesondere auch geboten, wenn die zu verwahrende Person

  1. erkennbar behandlungsnotwendig verletzt ist,
  2. dem äußeren Anschein nach krank ist,
  3. nach eigenen Angaben periodisch Medikamente benötigt.
  4. auf eigenes Verlangen einen Arzt wünscht.

Der Arzt entscheidet, ob der Verwahrte im Gewahrsam untergebracht werden kann. Die ärztliche Untersuchung mit ihrem Ergebnis (Gewahrsamsfähigkeit) ist im Vordruck zu vermerken; die entsprechende ärztliche Bescheinigung ist zu den Unterlagen nach Nr. 1.4.1 zu nehmen. Darüber hinaus sind erkennbar ansteckende Krankheiten oder ähnliches im Verwahrprotokoll zu vermerken. Wird der Verwahrte in einem Krankenhaus untergebracht, so ist er erforderlichenfalls zu bewachen.

2.3 Aufnahme Betrunkener

2.3.1 Gewahrsamsfähige Betrunkene sind grundsätzlich in besonderen Gewahrsamsräumen und nur bis zu ihrer Ausnüchterung unterzubringen, es sei denn, das Gewahrsam wurde auch aus anderen Gründen als der Trunkenheit angeordnet. Nr. 6.1.2 bleibt unberührt.

2.3.2 Erheblicher Alkoholgenuß kann zur Gewahrsamsunfähigkeit führen; bei entsprechendem Verdacht ist nach Nr. 2.2 zu verfahren.

2.4 Aufnahme unsauberer Personen

Unsauberen oder mit Ungeziefer behafteten Personen ist, soweit es die Umstände zulassen, bei ihrer Aufnahme die Möglichkeit zu einer gründlichen körperlichen Reinigung zu geben. Für die Desinfektion von Bekleidungsstücken gilt Nr. 4.4.2 entsprechend.

2.5 Durchsuchung, Sicherstellung

2.5.1 Gegenstände, die von dem Verwahrten mitgeführt werden, sind sicherzustellen, soweit sie in einem Strafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen, der Einziehung unterliegen oder verwendet werden können, um

  1. sich zu töten oder zu verletzen,
  2. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
  3. fremde Sachen zu beschädigen oder
  4. die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.

In Betracht kommen z. B.:

Messer, Eßbestecke, Rasierklingen, Nagelfeilen, Werkzeuge, Gürtel, Hosenträger. Feuerzeuge, Zündhölzer, Stöcke, Schirme, evtl. auch Arzneimittel.

Über die Sicherstellung entscheidet die Dienststelle, die für die Durchführung des Gewahrsams verantwortlich ist. Die Gegenstände sind dementsprechend zu asservieren.

2.5.2 Bargeld und sonstige Wertsachen, die der Sicherstellung nicht unterliegen, sind auf Wunsch des Verwahrten in amtliche Verwahrung zu nehmen. Werden dem Verwahrten Bargeld oder sonstige Wertsachen belassen, ist dies unter genauer Bezeich­nung der Gegenstände oder der Höhe des Bargeldes zu vermerken. Der Verwahrte hat den Vermerk gegenzuzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu vermerken und von dem einliefernden Polizeivollzugsbediensteten mitzuzeichnen.

2.5.3 Der Verwahrte ist bei seiner Einlieferung in das Gewahrsam auf die in Nr. 2.5.1 bezeichneten Gegenstände gründlich zu durchsuchen; dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung des Verwahrten nach vorübergehender Abwesenheit vom Gewahrsam, unabhängig von einer eventuell vorausgegangenen Durchsuchung. Die Durchsuchung obliegt den mit der Einlieferung befaßten Polizeivollzugsbediensteten. Bei der Übergabe eines Verwahrten an einen Polizeivollzugsbediensteten einer anderen Dienststelle soll eine erneute Durchsuchung durchgeführt wer­den. Eine erneute Durchsuchung soll auch dann durchgeführt werden, wenn der Verwahrte innerhalb des Gewahrsam Besuch empfangen hat, ohne daß ein Polizeivollzugsbediensteter zugegen war. Dies gilt auch, wenn der Verwahrte Gespräche mit seinem Verteidiger geführt hat. Die Durchsuchung soll nicht in Gegenwart Unbeteiligter vorgenommen werden. Mit der Durchsuchung befaßte Personen sind durch geeignete Vorsorge gegen tätliche Angriffe zu sichern. Bei Vorliegen besonderer Umstände, wie z. B. Suizidgefahr oder aus Gründen der Eigensicherung ist auch die teilweise oder gänzliche Entkleidung des Verwahrten zum Zwecke der Durchsuchung zulässig.

2.5.4 Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

2.5.5 Sichergestellte Gegenstände sind sorgfältig und getrennt nach verwahrten Personen in geeigneter Form sicher aufzubewahren. Sie sind unter genauer Bezeichnung im Verwahrprotokoll einzutragen. Bei Bargeld ist die Höhe des Betrages sowie die Stückelung anzugeben. Die einzuliefernde Person soll die Eintragung bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, ist dies zu vermerken und von dem einliefernden Polizeivollzugsbediensteten mitzuzeichnen.

2.6 Vernehmungen

2.6.1 Vernehmungen im Gewahrsam dürfen grundsätzlich nur in dafür bestimmten Räumen durchgeführt werden.

2.6.2 Muß der Verwahrte das Gewahrsam vorübergehend zu Ermittlungs- oder Untersuchungszwecken verlassen, so ist seine Abwesenheit im Verwahrprotokoll zu vermerken und vom übernehmenden Polizeivollzugsbediensteten zu bescheinigen. Entsprechend ist bei der Wiederaufnahme zu verfahren.

3. Unterbringung

3.1 Arten der Unterbringung

3.1.1 Verwahrte sollen möglichst einzeln untergebracht werden. Die Einzelunterbringung ist durchzuführen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Verwahrte betrunken, gewalttätig, psychisch krank, rauschgift- oder alkoholsüchtig ist, an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn Verdunkelungsgefahr besteht. Es ist zu verhindern, daß Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, mit anderen Verwahrten in Verbindung treten können, die der Mittäterschaft, Teilnahme, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei bezüglich derselben Tat verdächtig oder bereits abgeurteilt oder als Zeugen beteiligt sind.

3.1.2 Männer und Frauen sind getrennt, Jugendliche getrennt von Erwachsenen unterzubringen. Bei nahen Familienangehörigen (Ehegatten. Eltern, Kinder und Geschwister) sind Ausnahmen zulässig.

3.1.3 Beschuldigte, die wegen der besonderen Schwere der ihnen vorgeworfenen Straftat in Gewahrsam genommen wurden, Zuhälter, Prostituierte, Personen, die ständig ohne festen Wohnsitz sind sowie unsaubere oder mit Ungeziefer behaftete Personen und ähnliches sollen, wenn Einzelunterbringung nicht möglich ist, nicht mit anderen Verwahrten zusammen untergebracht werden. Ist jemand aufgrund polizeirechtlicher Vorschriften in Verwahrung genommen worden, so soll er gesondert, insbesondere ohne seine Einwilligung nicht mit Strafgefangenen in demselben Raum verwahrt werden. Bei der Unterbringung von Untersuchungsgefangenen ist § 119 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung zu beachten.

3.2 Verpflegung

3.2.1 Der Verwahrte ist, wenn er nicht nach kurzer Zeit entlas­sen wird, zu den üblichen Zeiten zu verpflegen. Die Verpflegung besteht aus Frühstück, Mittag- und Abendkost. Art und Umfang der Verpflegung richten sich nach gesondert festgesetzten Verpflegungssätzen. Spezielle Diätkost muß von Amts wegen bei Vorliegen einer ärztlichen Anordnung angeboten werden.. Lehnt der Verwahrte aus religiösen Gründen (z. B. Angehörige des jüdischen oder moslemischen Glaubens) bestimmte Nahrungsmittel ab, so soll ihm eine seinem religiösen Bekenntnis entsprechende Verpflegung angeboten werden.

3.2.2 Die Verpflegung ist von zuverlässigen Personen oder Betrieben zu beziehen.

3.2.3 Verwahrte können sich nach Wahl eine Verpflegung auf eigene Kosten beschaffen lassen, soweit der Dienstbetrieb hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

3.2.4 Zusatznahrung und Genußmittel sind nicht durch die Dienststelle zu beschaffen.

3.3 Tabak-, Alkohol- und Rauschmittelgenuß

3.3.1 Dem Verwahrten darf das Rauchen gestattet werden, wenn Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen und der Dienstbetrieb hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Auf Nr. 2.5.1 wird besonders hingewiesen.

3.3.2 Der Genuß von Alkohol und sonstigen Rauschmitteln ist dein Verwahrten nicht erlaubt.

3.4 Bekleidung

Der Verwahrte trägt eigene Bekleidung. Bei Bedarf wird - soweit vorhanden - Bekleidung ausgegeben.

3.5 Körperpflege

3.5.1 Dein Verwahrten ist täglich Gelegenheit zu einer einfachen körperlichen Reinigung zu geben. Das Rasieren soll gestattet werden, wenn es unter Aufsicht geschieht und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Die Naßrasur ist nicht zu gestatten.

3.5.2 Reinigungsmittel, Handtücher und Mittel für die Monats­hygiene sind bereitzustellen.

3.6 Arbeiten

Der Verwahrte ist zur Arbeit nicht verpflichtet. Er darf mit seinem Einverständnis mit der Säuberung des Gewahrsams beschäftigt werden; hierfür wird ein Entgelt nicht gezahlt. Darauf ist der Verwahrte vor Arbeitsaufnahme hinzuweisen.

3.7 Aufenthalt im Freien

3.7.1 Sofern Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen, kann dem Verwahrten gestattet werden, sich täglich bis zu 60 Minuten im Freien aufzuhalten, sofern die baulichen Gegebenheiten dies zulassen. Der Verwahrte ist hierbei zu beaufsichtigen. Es sind Maßnahmen zur Verhinderung der Flucht zu ergreifen.

3.7.2 Personen, die voneinander getrennt zu verwahren sind, dürfen sich nicht gleichzeitig im Freien aufhalten.

3.8 Zuwendungen

3.8.1 Sachen zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch, die für Verwahrte abgegeben werden, dürfen erst nach Durchsicht und nur dann ausgehändigt werden, wenn es mit dem Zweck der Verwahrung oder der Ordnung im Gewahrsam vereinbar ist. Hierüber entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle. Der Absender oder Empfänger muß mit einer Überprüfung der Zuwendungen einverstanden sein; andernfalls sollen die Gegenstände ganz oder teilweise zurückgewiesen werden.

3.8.2 Geldbeträge, die für einen Verwahrten abgegeben werden, sind anzunehmen, aufzubewahren und im Verwahrprotokoll einzutragen, wenn es mit dem Zweck der Verwahrung und der Ordnung im Gewahrsam vereinbar ist. Nr. 2.5.2 und Nr. 2.5.5 gelten entsprechend. Über eine mögliche Aushändigung entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle.

3.9 Druckschriften

Verwahrte dürfen handelsübliche Druckschriften beziehen. Dies gilt auch für Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, sofern nicht eine Gefährdung des Untersuchungszweckes zu befürchten ist. Hierüber entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle aufgrund der Vorschriften der Strafprozeßordnung oder des Polizeigesetzes.

3.10 Postverkehr

3.10.1 Postsendungen an Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, sind ungeöffnet der sachbearbeitenden Dienststelle zuzuleiten. Die weitere Behandlung richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der Strafprozeßordnung.

3.10.2 Briefe, Postkarten und Telegramme an sonstige Verwahrte unterliegen keinen Beschränkungen.

3.10.3 Für abgehende Sendungen gelten Nr. 3.10.1 und Nr. 3.10.2 entsprechend.

3.10.4 Der Verwahrte erhält Schreibmaterial, soweit er es zur Wahrnehmung berechtigter Interessen benötigt, insbesondere zum Kontakt mit dem Verteidiger. Hierbei anfallende Kosten sind von dem Verwahrten zu tragen, soweit sie außergewöhnlich hoch sind. Der Verwahrte ist insoweit vorleistungspflichtig.

3.11 Besuche

3.11.1 Der Verwahrte darf Besuch nur mit Einverständnis der sachbearbeitenden Dienststelle empfangen. Als Besucher sollten im allgemeinen nur nahe Familienangehörige (vgl. Nr. 3.1.2), Rechtsanwälte und Rechtsbeistände, Geistliche und konsularische Vertreter zugelassen werden.

3.11.2 Besuche dürfen nur in Gegenwart des Sachbearbeiters oder eines anderen mit dem Sachverhalt vertrauten Polizeivollzugsbediensteten stattfinden. Dieser achtet darauf, daß Gegenstand und Inhalt der Unterredung mit dem Zweck der Verwahrung vereinbar sind. Die Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache ist nur zulässig, wenn sie der anwesende Beamte versteht oder der Besucher oder der Verwahrte einen zuverlässigen Dolmetscher zur Verfügung stellt. Bestehen Zweifel, ob eine Unterredung in einer nichtdeutschen Sprache aus kriminaltaktisehen Gründen überhaupt zugelassen werden kann, so entscheidet hierüber die sachbearbeitende Dienststelle, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die Besuchsdauer ist im allgemeinen auf 15 Minuten zu beschränken.

3.11.3 Jeder Besucher hat sich auszuweisen. Besuche sind im Verwahrprotokoll einzutragen.

3.11.4 Die Beschränkungen der Nr. 3.11.1 und der Nr. 3.11.2 gelten unter den Voraussetzungen von Nr. 3.12.2 nicht für Verteidiger des Verwahrten.

3.12 Kontakte finit dem Verteidiger

3.12.1 Ein aus strafprozessualen Gründen Verwahrten ist freier schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet (§ 148 der Strafprozeßordnung). Die Besuchsdauer ist in der Regel nicht beschränkbar.

3.12.2 Der Verteidiger muß sich als solcher durch die Vollmacht des Verwahrten oder die Bestellungsanordnung des Gerichts ausweisen. Ist der Verteidiger nicht in der Lage seine Bevollmächtigung nachzuweisen, so ist er, soweit ein zuständiger Staatsanwalt erreichbar ist, nur mit dessen Einverständnis vorzulassen. Besuche eines Verteidigers sind im Verwahrprotokoll einzutragen.

4. Gewahrsam

4.1 Ausstattung

4.1.1 Die Verwahrräume sind entsprechend ihrem Verwendungszweck auszustatten.

4.1.2 Für den Verwahrten sind eine Matratze, ein Kopfkeil, Wolldecken nach Bedarf sowie Bettwäsche bereitzustellen. Von der Ausgabe dieser Gegenstände kann abgesehen werden, wenn der Verwahrte nur tagsüber oder nur für kurze Zeit untergebracht wird und kein besonderes Ruhebedürfnis besteht. Dies gilt auch, wenn betrunkene oder grob unsaubere Personen untergebracht werden.

4.1.3 Die im Gewahrsamsraum vorhandenen Gegenstände sollen möglichst so beschaffen sein, daß der Verwahrte weder sich selbst noch andere verletzen kann.

4.2 Temperatur

Gewahrsanisräume sind erforderlichenfalls zu beheizen; die Dauertemperatur soll während der Heizperiode mindestens 18 Grad Celsius betragen und 22 Grad Celsius nicht übersteigen.

4.3 Beleuchtung

Der Gewahrsamsraum ist, sofern das Tageslicht nicht ausreicht, zu beleuchten. In der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr ist die Beleuchtung regelmäßig abzuschalten oder abzudämpfen. Der Gewahrsamsraum ist dauernd in dem erforderlichen Umfang zu beleuchten, wenn und soweit es aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

4.4 Reinigung, Lüftung

4.4.1 Der Gewahrsamsraum sowie die Ausstattungs- und Gebrauchsgegenstände sind nach Bedarf zu reinigen. War im Raum eine grob unsaubere oder mit Ungeziefer behaftete Person untergebracht, so muß er einschließlich Ausstattungs- und Gebrauchsgegenständen desinfiziert werden; das gleiche gilt, wenn der Raum mit einer Person belegt war, die eine ansteckende Krankheit hatte.

4.4.2 Zur Reinigung und Desinfektion sind geeignete Kräfte heranzuziehen. Reinigung und Desinfektion sind aktenkundig zu machen.

4.4.3 Der Gewahrsamsraum ist regelmäßig und ausreichend zu belüften. auch wenn er nicht belegt ist.

4.5 Laufende Überprüfung

4.5.1 Gewahrsamsräume sowie die Ausstattungs- und Ge­brauchsgegenstände sind vor und nach jeder Belegung auf Sicherheit und Sauberkeit zu überprüfen.

4.5.2 Der Leiter der Dienststelle hat sich in angemessenen Abständen vom Zustand des Gewahrsams zu überzeugen. Die Überprüfungen sind auch auf die Außenfront des Gewahrsams auszudehnen und haben sich auf alle Sicherheitseinrichtungen (Türen, Fenster, Gitter, Schlösser, Riegel, Fußböden, Wände. Stromleitungen usw.) zu erstrecken. Mängel sind unverzüglich abzustellen.

4.5.3 Das Gewahrsam ist mindestens zweimal im Jahr durch einen Arzt auf die hygienische Unbedenklichkeit hin überprüfen zu lassen. Die ärztliche Überprüfung sowie hierbei ggf. festgestellte Mängel sind aktenkundig zu machen.

4.6 Inanspruchnahme eines anderen Gewahrsams

4.6.1 Reichen die Gewahrsamsräume einer Polizeibehörde im Einzelfall nicht aus und ist auch eine entsprechende anderweitige Verwahrung nicht möglich oder nicht zweckmäßig, so kann das Gewahrsam einer anderen Polizeibehörde in Anspruch genommen werden.

4.6.2 Ist eine Unterbringung nach Nr. 4.6.1 im Einzelfall nicht möglich, kann die zu verwahrende Person auch in einem Haftraum einer Justizvollzugsanstalt verwahrt werden, welcher der Polizei vom Leiter der Anstalt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt worden ist.

5. Sicherheit und Ordnung im Gewahrsam

5.1 Verschluß

Gewahrsamsräume, Gitter- und Ausgangstüren sind unter Verschluß zu halten. Die Schlüssel sind bei der Ablösung zu übergeben und sachgerecht zu verwahren.

5.2 Kontrollen

5.2.1 Verwahrte sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens stündlich, zu kontrollieren.

5.2.2 Bei Personen, bei denen die Gefahr der Selbsttötung besteht, sind Kontrollen mindestens viertelstündlich durchzuführen. Diese Personen sind gegebenenfalls unter Dauerbeobachtung zu stellen.

5.2.3 Betrunkene oder sonstige hilflose Personen sind minde­stens während der ersten zwei Stunden viertelstündlich zu kontrollieren.

5.2.4 Die Kontrollen sind mit Uhrzeit und Namenszeichen des kontrollierenden Polizeivollzugsbediensteten auf dem Verwahrprotokoll oder einem gesonderten Kontrollblatt einzutragen. Das Kontrollblatt ist mit dem Verwahrprotokoll aufzubewahren (vgl. Nr. 1.4.2).

5.3 Eigensicherung

5.3.1 Das Gewahrsam oder der Gewahrsamsraum darf nur aus dienstlichen Gründen und unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufgesucht werden. Die Regelungen des Leitfadens 371 sind besonders zu beachten.

5.3.2 Innerhalb des Gewahrsams dürfen grundsätzlich keine Schußwaffen getragen werden, Der Leiter der Dienststelle kann Ausnahmen zulassen. Das Verbot, eine Schußwaffe zu tragen, gilt nicht für Vollzugsbedienstete, die zu Verwahrende einliefern oder Verwahrte aus dem Gewahrsam abholen.

5.3.3 Ist das Gewahrsam mit gewalttätigen Personen belegt, so dürfen deren Gewahrsamszellen nur von mindestens zwei Polizeivollzugsbediensteten betreten werden. Sind Gewahrsamszellen mit Frauen belegt und stehen weibliche Vollzugsbedienstete nicht zur Verfügung, so dürfen deren Zellen ebenfalls nur von mindestens zwei Polizeivollzugsbediensteten betreten werden.

5.4 Sicherungsmaßnahmen

5.4.1 Bei Gewalttätigkeiten, Widerstand, Fluchtversuchen, bei Gefahr der Selbsttötung oder wenn besondere Umstände für eine Gefangenenbefreiung sprechen, sind insbesondere folgende Maßnahmen zulässig:

  1. Entzug von Gegenständen, die zur Gewaltanwendung benutzt werden oder eine Flucht erleichtern können.
  2. Unterbringung in einem anderen geeigneten Raum,
  3. Fesselung.

5.4.2 Wenn es die Sicherheit oder Ordnung erfordern, können dein Verwahrten auch Gegenstände entzogen werden, die ihm nach dieser Vorschrift im Gewahrsamsraum gewöhnlich zur Verfügung stehen; das gilt nicht für die Lagerstätte bei Nacht.

5.4.3 Maßnahmen nach Nr. 5.4.1 und Nr. 5.4.2 sollen grundsätzlich nur von dem für das Gewahrsam verantwortlichen Leiter oder seinem Vertreter im Amt oder dem verantwortlichen Dienstgruppenleiter oder dessen Vertreter im Amt angeordnet werden.

5.4.4 Die angeordneten Maßnahmen dürfen nur solange aufrechterhalten werden, wie dies erforderlich ist.

5.4.5 Maßnahmen nach Nr. 5.4.1 und Nr. 5.4.2 sind unter Angabe der Gründe, der Art und der Dauer im Verwahrprotokoll einzutragen.

5.5 Sachbeschädigung

Verwahrte, die Räume oder Gegenstände verunreinigen, beschädigen oder zerstören, sind grundsätzlich auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen.

5.6 Besondere Vorkommnisse

5.6.1 Besondere Vorkommnisse (z. B. Todesfälle, Gewalttätig­keiten, die Anwendung unmittelbaren Zwangs, Flucht- und Selbsttötungsversuche, Unfälle, ernste Erkrankungen) sind dem Leiter oder seinem Vertreter im Amt der Dienststelle, der das Gewahrsam zugeordnet ist, außerhalb der Bürodienstzeit dem Leiter vom Dienst über den Dienstgruppenleiter der Leitstelle unverzüglich zu melden und im Verwahrprotokoll zu vermerken.

5.6.2 Bei Krankmeldungen oder äußerlich erkennbaren Erkrankungen ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Liegt der Verdacht einer ansteckenden Krankheit vor, so ist der Erkrankte sofort getrennt unterzubringen. Der Arzt entscheidet über die Notwendigkeit von Gewahrsamserleichterungen, Sonderverpflegung, die Gewahrsamsfähigkeit und eine stationäre Behandlung. Ist bei Personen, die aus strafprozessualen Gründen verwahrt werden, eine stationäre Behandlung erforderlich, so sind sie nach Möglichkeit in das nach der Behandlungsbedürftigkeit in Betracht kommende Krankenhaus bei der Justizvollzugsanstalt einzuliefern; die Einlieferung bedarf der vorherigen Zustimmung des leitenden Arztes des Anstaltskrankenhauses. Sollte eine Unterbringung in einem Anstaltskrankenhaus nicht möglich sein, sondern lediglich die Unterbringung in einem öffentlichen Krankenhaus, so ist erforderlichenfalls sicherzustellen, daß die Bewachung der Person erfolgt. Die sachbearbeitende Dienststelle ist zu unterrichten. Sonstige Meldepflichten (z. B. Meldung wichtiger Ereignisse) bleiben unberührt.

5.7 Todesfälle

5.7.1 Der Behördenleiter, die sachbearbeitende Dienststelle sowie die Staatsanwaltschaft sind unverzüglich über den Tod eines Verwahrten zu unterrichten. Die Meldepflichten nach Nr. 5.6.1 bleiben hiervon unberührt.

5.7.2 Der Tod eines Verwahrten ist unverzüglich - nach Rücksprache mit der sachbearbeitenden Dienststelle - den nahen Angehörigen (vgl. Nr. 3.1.2), einer Person seines Vertrauens oder seinem gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben.

5.7.3 Der Todesfall ist dem Standesamt nach den gesetzlichen Vorschriften anzuzeigen; die Anzeige darf keinen Hinweis auf das Gewahrsam als Sterbeort enthalten.

5.7.4 Die Todesursache ist durch einen Arzt feststellen zu las­sen. In jedem Fall ist auch eine Untersuchung durch die zuständige Dienststelle zu veranlassen. Auf § 159 der Strafprozeßordnung wird hingewiesen.

5.7.5 Über die Aushändigung sichergestellter Gegenstände an die Berechtigten entscheidet die sachbearbeitende Dienststelle. Die Aushändigung von Gegenständen ist im Verwahrprotokoll zu vermerken; der Empfang ist zu bestätigen.

6. Entlassung

6.1 Entlassung, Ubergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde

6.1.1 Die Entlassung des Verwahrten, seine Übergabe an eine andere Dienststelle oder Behörde sowie die Vorführung vor den Staatsanwalt oder Richter, bedürfen einer schriftlichen Anweisung der sachbearbeitenden Dienststelle oder sind durch den zuständigen Sachbearbeiter schriftlich auf dein Verwahrprotokoll zu vermerken. In Eilfällen ist eine fernmündliche Anweisung zulässig; die Richtigkeit der Anweisung ist durch Rückruf zu überprüfen.

6.1.2 Die Entlassung vorläufig festgenommener Beschuldigter geschieht nur auf Anordnung eines Staatsanwalts. Sollte dieser nicht erreichbar sein, ist entsprechend Nr. 6.1.1 zu verfahren.

6.1.3 Muß ein Verwahrter zur Nachtzeit entlassen werden, kann ihm - wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen - gestattet werden, bis zum Morgen im Gewahrsam zu bleiben. Gegebenenfalls ist dies im Verwahrprotokoll zu vermerken und vom Verwahrten zu unterschreiben. In diesem Fall besteht eine Pflicht zur Frühstücksversorgung nicht. Im übrigen unterliegt der Verwahrte auch in diesem Falle den Bestimmungen der Gewahrsamsordnung.

6.1.4 Die Entlassung und Übergabe des Verwahrten sind im Verwahrprotokoll einzutragen. Die Eintragung ist von dem Polizeivollzugsbediensteten zu unterschreiben, der den Verwahrten entläßt oder in Empfang nimmt.

6.2 Rückgabe sichergestellter Gegenstände

6.2.1 Entlassenen sind die sichergestellten Gegenstände zurückzugeben, soweit sie nicht weiterhin in amtlicher Verwahrung bleiben (Nr. 2.5.1). Der Empfang ist im Verwahrprotokoll zu bestätigen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist dies zu vermerken.

6.2.2 Werden Verwahrte einer anderen Dienststelle oder Behör­de übergeben, so sind die in Nr. 6.2.1 genannten Gegenstände dem abholenden Polizeivollzugsbediensteten auszuhändigen. Der abholende Polizeivollzugsbedienstete bestätigt den Empfang im Verwahrprotokoll.

7. Schlußbestimmungen

7.1 Ergänzende Vorschriften

7.1.1 Die Polizeibehörden erlassen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse des Gewahrsams (Größe, Lage, Beschaffenheit) ergänzende Vorschriften, um einen sachgemäßen und sicheren Dienstbetrieb zu gewährleisten.

Dies gilt insbesondere für

  1. die Alarmierung von Unterstützungskräften,
  2. das Verhalten in Gefahrensituationen (z. B. Ausbruch von Feuer),
  3. Regelungen zur Hinzuziehung von Ärzten (z. B. Vertragsärzte, Bereitschaftspläne),
  4. die Verpflegung,
  5. das Verfahren zur Reinigung und Desinfektion der Gewahrsamsräume,
  6. die Einziehung von Kosten,
  7. die Verfahrensweise bei Vollstreckungshaftbefehlen (z. B. unmittelbare Einlieferung in eine Justizvollzugsanstalt während der Geschäftszeiten),
  8. Transportregelungen (z. B. zur Vorführung, Verlegung, Vernehmung).

Die Polizeibehörden erlassen außerdem Regelungen zur Über­prüfung der Einhaltung dieser Gewahrsamsordnung (Dienstaufsicht). Diese sind dein Ministerium des Innern zuzuleiten.

7.1.2 Die Rechte und Pflichten des Verwahrten sind in einer Hausordnung zusammenfassend darzustellen. Der Verwahrte ist auf die Hausordnung hinzuweisen; ihm ist die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu geben.

7.2. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.