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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Gemeinsamer Erlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen über die Zusammenarbeit der Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden und Gesundheitsbehörden im Land Brandenburg


vom 28. April 1995
(ABl./95, [Nr. 44], S.517)

Außer Kraft getreten am 14. Oktober 2019 durch Gemeinsamen Erlass des MdJEV und MASGF vom 26. September 2019
(ABl./19, [Nr. 42], S.1120)

Zur gegenseitigen Information in Vollzug des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes des Landes Brandenburg vom 16. Dezember 1991 (GVBl. S. 656) und des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 178)

  • bei Verdacht oder Vorliegen von Erkrankungen nach Verzehr von Lebensmitteln,
  • bei Verletzungen nach bestimmungsgemäßem Verkehr von Lebensmitteln,
  • bei Verdacht oder Vorliegen von Erkrankungen nach bestimmungsgemäßem Gebrauch von Bedarfsgegenständen, Kosmetika und Tabakerzeugnissen (nachfolgend Erzeugnisse genannt)

wird festgelegt:

  1. Bei Verdacht oder bei Bekanntwerden von Erkrankungen beim Menschen, an denen Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika und Tabakerzeugnisse ursächlich beteiligt sind bzw. sein könnten, unterrichten sich die örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter und Gesundheitsämter gegenseitig telefonisch (Vorausmeldung). Eine schriftliche Meldung mittels Formblatt Anlage 1 (Sofortmeldung) erfolgt
    • bei örtlich und zeitlich gehäuftem Auftreten gleichartiger Erkrankungen (drei Fälle und mehr), wenn Krankheitserreger als Ursache möglich sind;
    • wenn die Erkrankung bzw. die Verletzung besonders schwerwiegend verläuft;
    • wenn mit dem Auftreten weiterer Krankheitsfälle zu rechnen ist;
    • wenn ein Todesfall aufgetreten ist.
  2. Das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs- amt informiert das Gesundheitsamt über die im Zusammenhang mit dem Erkrankungsgeschehen ermittelten Ergebnisse der amtlichen Lebensmittelüberwachung und über die zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich gemäß Formblatt Anlage 2.
  3. Das zuständige Gesundheitsamt übermittelt an das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen sowie die sich daraus ergebenden Festlegungen auf der Grundlage des Bundesseuchengesetzes zur Begrenzung des Krankheitsgeschehens gemäß Formblatt Anlage 3.
  4. Sofort- und Ergänzungsmeldungen über Erkrankungen werden vom Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt an das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung und vom Gesundheitsamt an das Landesgesundheitsamt im Landesamt für Soziales und Versorgung erstattet. Die Landesämter unterrichten die jeweils zuständigen obersten Landesbehörden umgehend über das Erkrankungsgeschehen und alle zum Schutz der Bevölkerung eingeleiteten Maßnahmen. Die Meldungen haben entsprechend Anlagen 1 bis 3 zu erfolgen.

    Innerhalb einer angemessenen Frist sind Abschlußberichte durch das Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung und das Landesgesundheitsamt anzufertigen und den zuständigen Ministerien zu übergeben.

    Die Abschlußberichte werden von beiden Ministerien umgehend ausgetauscht und gemeinsam ausgewertet.
  5. Die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter und die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte unterrichten sich gegenseitig und regelmäßig über das Auftreten von Erkrankungen bei Tieren, bei denen die Möglichkeit der Übertragung auf den Menschen besteht (Zoonosen) und über Erkrankungen beim Menschen, die lebensmittelhygienische Relevanz besitzen.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgnommen.