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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost - IfG)


vom 25. Juli 1997
(ABl./97, [Nr. 35], S.722)

Die in Bonn am 9. Juni 1994 unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern (Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost - IfG) ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Die Verwaltungsvereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.

Potsdam, den 25. Juli 1997

Die Ministerin der Finanzen

Dr. Wilma Simon

Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den neuen Ländern zur Durchführung des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern
(Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost - IfG)

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Gesetzes zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums in den neuen Ländern
(Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost - IfG)

Die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch den Bundesminister der Finanzen

- nachstehend ”Bund” genannt -

und

das Land Berlin
vertreten durch den Finanzsenator

das Land Brandenburg
vertreten durch den Finanzminister

das Land Mecklenburg-Vorpommern
vertreten durch die Finanzministerin

der Freistaat Sachsen
vertreten durch den Staatsminister der Finanzen

das Land Sachsen-Anhalt
vertreten durch den Finanzminister

der Freistaat Thüringen
vertreten durch den Finanzminister

- nachstehend ”Länder”/”Land” genannt -

schließen folgende Vereinbarung:

Präambel

Der Bund gewährt den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen für die Dauer von 10 Jahren ab 1995 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) in Höhe von jährlich 6,6 Mrd DM zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums. Durch die Finanzhilfen sollen die neuen Länder in den Stand gesetzt werden, das mit der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs erstrebte Ziel, ihre Haushaltsdefizite ab 1995 deutlich zu begrenzen, zu erreichen. Eine einfache Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens soll die zusätzliche Belastung der Verwaltungen des Bundes, der Länder und Gemeinden so gering wie möglich halten. Die in § 6 des Investitionsförderungsgesetzes Aufbau Ost (- IfG -) vorgesehene Verwaltungsvereinbarung regelt das Verfahren für die in § 3 IfG genannten Förderzwecke.

§ 1
Förderzwecke

(1) Von den nach § 2 Abs. 1 IfG gewährten Jahresbeträgen der Finanzhilfen von insgesamt 6,6 Mrd DM sind für die Krankenhausfinanzierung nach Art. 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) Finanzhilfen in Höhe von jährlich 700 Mio DM bestimmt. Für die in § 3 Ziff. 1 bis 6 IfG aufgeführten Förderbereiche erhalten die Länder

Berlin 1.186,7 Mio DM

Brandenburg 826,0 Mio DM

Mecklenburg-Vorpommern 614,9 Mio DM

Sachsen 1.520,6 Mio DM

Sachsen-Anhalt 917,9 Mio DM

Thüringen 833,9 Mio DM.

(2) Die Durchführung des in Abs. 1 genannten Krankenhausinvestitionsprogramms bleibt einer besonderen Verwaltungsvereinbarung vorbehalten.

(3) Die Länder tragen dafür Sorge, die nach dem IfG geförderten Maßnahmen nicht gleichzeitig nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen als Anteilsfinanzierung nach Art. 104 a Abs. 4 und Art. 91 a GG zu fördern. Die Überprüfung des Doppelförderungsverbots nach § 4 Abs. 1 IfG erfolgt objektbezogen.

§ 2
Grundsätze

Soweit Investitionen der Länder und Gemeinden schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des IfG begonnen, aber noch nicht abgeschlossen sind, können sie gefördert werden, wenn es sich um selbständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt.

§ 3
Aufteilung der Fördermittel

(1) Die Finanzminister der Länder und der Finanzsenator von Berlin unterrichten das Bundesministerium der Finanzen bis zum 1. Mai eines Jahres über die vorläufig geplante Aufteilung der Fördermittel auf die in § 3 IfG aufgeführten Förderbereiche. Zu diesem Termin ist der Bund auch mit einer zusammenfassenden Darstellung für alle Länder einverstanden. Die Meldung über die endgültige Planung erfolgt bis zum 15. August eines Jahres für jedes einzelne Land. Für das Jahr 1995 tritt an die Stelle der genannten Zeitpunkte der 1. Oktober 1994. Die erstmalige Meldung kann sich auf Angaben für das Jahr 1995 beschränken. In den Jahren ab 1995 sind die Meldungen dem Finanzplanungszeitraum anzupassen.

(2) Zur Sicherung der notwendigen Flexibilität der Haushalte sollen die Fördermittel für das erste Jahr voll und für das 2. Jahr zu 75 v. H. auf die Förderbereiche aufgeteilt werden. Für das 3. Jahr soll sich die Planung auf 50 v. H. des Volumens, für das 4. Jahr auf 10 v. H. beschränken. Die Auffüllung der nicht belegten Investitionsmittel erfolgt jeweils bei Fortschreibung für die folgende Planungsperiode.

(3) Die endgültige Zuordnung der Fördermittel auf die Förderbereiche nach § 3 IfG ergibt sich aus den Verwendungsnachweisen nach § 4 dieser Verwaltungsvereinbarung.

§ 4
Nachweis der Verwendung

(1) Die Finanzminister der Länder und der Finanzsenator von Berlin übersenden dem Bundesminister der Finanzen innerhalb von 5 Monaten nach Abschluß des jeweiligen Haushaltsjahres Förderlisten über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel. Die Förderlisten enthalten das Sachgebiet gemäß § 3 IfG, dem das Projekt zuzuordnen ist, eine Kurzbezeichnung der einzelnen Maßnahme, Angaben über die Höhe des Investitionsvolumens, den Umfang der öffentlichen Finanzierung, die Höhe der Beteiligung des Bundes an der öffentlichen Finanzierung, die Jahresbeträge der öffentlichen Förderung und der Förderung durch den Bund. Bei einer Vielzahl gleichartiger Einzelvorhaben innerhalb eines Sachgebiets, die für sich allein weder von grundsätzlicher Bedeutung (z. B. Grenzfälle der Förderfähigkeit) sind noch die Grenze von 2 Mio DM übersteigen, enthält der Nachweis eine gemeinsame Kurzbezeichnung sowie die Anzahl der geförderten Maßnahmen und die Summen der in Satz 2 genannten Beträge.

(2) Der Bund kann in Einzelfällen weitergehende Nachweise verlangen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist zu vermeiden.

(3) Die Finanzminister der Länder und der Finanzsenator von Berlin unterrichten nach Abschluß ihrer verwaltungsmäßigen Prüfung der Verwendungsnachweise den Bundesminister der Finanzen möglichst bis zum 1. Juni des Folgejahres in Form eines zusammenfassenden Berichts. Sie teilen ihm ferner einschlägige Prüfungsbemerkungen ihrer obersten Rechnungsprüfungsbehörde mit.

(4) Die Berichtspflichten nach Abs. 1 bis 3 enden für das Berichtsjahr, in dem letztmalig Finanzhilfen des Bundes nach dem Investitionsförderungsgesetz Aufbau Ost verausgabt wurden.

§ 5
Haushaltsrechtliche Durchführung

(1) Die haushaltsrechtliche Durchführung richtet sich nach § 5 Abs. 2 und 3 IfG.

(2) Die Bundesmittel werden als Einnahmen in die Haushaltspläne der Länder eingestellt. Die Bewirtschaftung richtet sich nach dem Haushaltsrecht der Länder. Die Mittel aus den Finanzhilfen des Bundes werden im Rahmen der Förderung der jeweiligen Investitionsart anteilig, wie in § 5 Abs. 1 IfG bestimmt, in Anspruch genommen und zu den Förderbedingungen für Landesmittel bewilligt.

(3) Bei der Mittelbewilligung und -verwendung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Dabei prüfen die Länder in geeigneten Fällen, insbesondere in den Umweltinfrastrukturbereichen Abfall- und Abwasserentsorgung sowie Trinkwasserversorgung die Möglichkeit der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit dem Ziel einer Beteiligung privater Unternehmen.

§ 6
Rückforderung von Fördermitteln

(1) Der Bund kann Finanzhilfen von einem Land zurückfordern, wenn von einem Land geförderte einzelne Maßnahmen ihrer Art nach den im IfG festgelegten Zweckbindungen nicht entsprechen oder gänzlich ungeeignet sind, zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums beizutragen. Zurückgerufene Mittel werden von dem jeweiligen Land auf das vom Bund eingerichtete Verwahrkonto zurückgezahlt und stehen dem Land erneut zur Verfügung. Dieser Anspruch ist in Höhe von 6 v. H. vom Zeitpunkt seiner Entstehung an bis zur Zahlung auf das Verwahrkonto zu verzinsen. Der Zinsbetrag ist an den Bund abzuführen.

(2) Die Rückforderung von Finanzhilfen ist ausgeschlossen, wenn der Bund Rückforderungsansprüche nicht innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Förderlisten nach § 4 Abs. 1 gegenüber dem jeweiligen Land geltend macht. Satz 1 gilt nicht, wenn nachträglich Tatsachen insbesondere durch Prüfungsbemerkungen im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 2 bekannt werden, die einen Rückforderungsanspruch des Bundes begründen. In diesem Fall endet die Rückforderungsfrist mit Ablauf eines Jahres nach Bekanntwerden der Tatsache.

(3) Die Beträge, die ein Land vom Letztempfänger wegen nicht zweckentsprechender Verwendung zurückerhält, werden in Höhe des Finanzierungsanteils des Bundes an das vom Bund eingerichtete Verwahrkonto zurückgezahlt und können vom Land erneut in Anspruch genommen werden. Zinsbeträge sind anteilig an den Bund abzuführen.

Bonn, den 9. Juni 1994

Für die Bundesrepublik Deutschland
Der Bundesminister der Finanzen

Dr. Theo Waigel

Für das Land Berlin
Der Senator für Finanzen
in Vertretung

Werner Heubaum, Staatssekretär

Für das Land Brandenburg
Der Finanzminister

Klaus-Dieter Kühbacher

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Die Finanzministerin

Bärbel Kleedehn

Für den Freistaat Sachsen
Der Staatsminister der Finanzen
in Vertretung

Dr. Günther Ermisch, Staatssekretär

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Finanzminister

Dr. Joachim Kupfer

Für den Freistaat Thüringen
Der Finanzminister

Dr. Klaus Zeh