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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Vereinbarung gemäß Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 Gesundheitsstrukturgesetz - GSG -


vom 16. Januar 1995
(ABl./95, [Nr. 14], S.128)

zwischen

dem Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales Gesundheit und Frauen

und

der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.

und

der AOK für das Land Brandenburg,
der Landesvertretung Brandenburg des Verbandes der AngesteIlten-Krankenkassen e V. und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e. V.,
dem BKK-Landesverband Berlin,
dem IKK-Landesverband Brandenburg und Berlin,
der Krankenkasse für den Gartenbau,
zugleich handelnd für die landwirtschaftliche Krankenversicherung in Berlin, vertreten durch den IKK-Landesverband Brandenburg und Berlin,
der Bundesknappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus,
dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Landesausschuss Berlin-Brandenburg.

Präambel

Zur zügigen und nachhaltigen Verbesserung des Niveaus der stationären Versorgung im Land Brandenburg stellt das Land Brandenburg im Einvernehmen mit den anderen Partnern dieser Vereinbarung ein jährlich fortzuschreibendes Investitionsprogramm, welches auch Folgekosten entsprechend § 6 Abs. 1 KHG berücksichtigt, auf.

Die Mittel für die in dieses Investitionsprogramm aufgenommenen Maßnahmen werden durch Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 14 Abs. 1 GSG, Mittel des Landes, einschließlich der nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GSG vom Land mindestens bereitzustellenden Mittel sowie durch einen Finanzierungsbeitrag der Benutzer des Krankenhauses oder ihrer Kostenträger nach Artikel 14 Abs. 3 GSG aufgebracht.

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

Die Vereinbarung regelt die Grundsätze der Aufstellung und Fortschreibung des Investitionsprogramms, die Einzelheiten der Bewilligung und Bereitstellung der Fördermittel und die Erhebung und Verwendung der Finarizmittel nach Artikel 14 Abs. 3 GSG.

§ 2
Grundsätze der Aufstellung des tnvestitionsprogramms

(1) Das Antragsverfahren richtet sich nach den krankenhausrechtlichen Regelungen zur lnvestitionsförderung. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen übergibt den Partnern dieser Vereinbarung nach Sachstand eine aktuelle Übersicht der Antragssituation.

(2) In das Investitionsprogramm werden Maßnahmen aufgenommen,

  1. mit deren Förderung ab dem Jahre 1995 begonnen werden kann,
  2. die auf Grund von Investitionsprogrammen nach § 5 des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg bis zum Haushaltsjahr 1994 gefördert wurden und noch nicht abgeschlossen sind.

(3) Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen legt den in § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG genannten Beteiligten einen Entwurf eines Investitionsprogramrns vor. Die Aufnahme einer Maßnahme in das Investitionsprogramm nach Artikel 14 GSG setzt voraus, dass zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen und allen Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG jeweils über das aufzunehmende Objekt sowie Umfang und Art der Förderung Einvernehmen besteht.

§ 3
Fortschreibung des Investitionsprogramms

(1) Das Investitionsprogramm wird jährlich fortgeschrieben, erstmals zum 1. Oktober 1995.

(2) Die Fortschreibung erfolgt in der Weise, dass der Förderrahmen unter Berücksichtigung des Bautortschritts, der Kostenentwicklung und der Weiterfinanzierung des Investitionsprogrammes dem tatsächlichen Bedarf angepasst wird.

(3) Für die Fortschreibung des Investitionsprogramms gilt § 2 Abs. 3 entsprechend.

§ 4
Bewilligung der Fördermittel

(1) Fördermittel auf Grund des lnvestitionsprogramms einschließlich der Finanzmittel nach Artikel 14 Abs. 3 GSG, werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bewilligt.

Das Ministerium ist auch zuständig für eine spätere Änderung oder Ergänzung des Bewilligungsbescheides sowie für die Bewirtschaftung der Fördermittel nach Erteilung des Bewilligungsbescheides.

(2) Hinsichtlich des Verfahrens der Förderung, d. h. insbesondere für das Bewilligungsverfahren, die Sicherung der Zweckbindung, die Nebenbestimmungen und die Rückforderung von Fördermitteln finden die Vorschriften des Krankenhausgesetzes des Landes Brandenburg Anwendung.

(3) Durchschriften der Bewilligungsbescheide und Änderungsbescheide sind allen Beteiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG zuzuleiten.

§ 5
Bereitstellung der Förderrnittel

(1) Das Land Brandenburg stellt nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplanes die für die Krankenhausinvestitionsförderung verfügbaren Mittel, einschließlich der vom Land nach Artikel 14 Abs. 2 Satz 2 GSG mindestens aufzubringenden Mittel bereit.

(2) Die Finanzmittel nach Artikel 14 Abs. 3 GSG werden über die Krankenhausrechnung für jeden Berechnungstag der voll- oder teilstationären Behandlung in Höhe von 8,- DM erhoben und gesondert auf der Rechnung aIs Aufschlag zum Basispflegesatz ausgewiesen. Jedes Krankenhaus überweist die eingegangenen Beträge am Ende eines jeden Quartals auf das dafür eingerichtete Konto bei der Landeshauptkasse. Bei Abrechnung von Fallpauschalen werden die tatsächlichen Tage des Krankenhausautenthaltes gezählt und in Rechnung gestellt.

(3) Abweichend von Absatz 2 werden in Krankenhäusern, die im Jahre 1995 weiterhin die BPfIV 1985 in der Fassung des Cesundheitsstrukturgesetzes vorn 21. Dezember 1992 (BGBI. I S. 2266) anwenden, für diesen Zeitraum die Benutzerbeiträge als Zuschlag auf den allgemeinen. besonderen oder teilstationären Pflegesatz erhoben.

(4) Die Regelung gilt für alle Benutzer oder ihre Kostenträger gleichermaßen, und zwar ohne Rücksicht darauf. ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben.

§ 6
Verwendung der Fördermittel

(1) Finanzmittel nach § 5 werden für Maßnahmen der Einzelförderung nach § 16 des Krankenhaus Landes Brandenburg in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes verwendet. Dies schließt ausdrücklich die Möglichkeit einer Förderung des Schuldendienstes von Darlehen ein.

(2) Finanzmittel nach Artikel 14 Abs. 3 GSG, die im Laufe eines Jahres nicht zur Zahlung angewiesen werden, sind auf das folgende Haushaltsjahr zu übertragen.

§ 7
Nachweis über die Benutzerbeiträge

Die Krankenhäuser sind verpflichtet, den Vertragspartnern Einsicht in die für die Berechnung des Finanzierungsbeitrages erforderlichen Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8

Für jedes abgelaufene Jahr wird spätestens zum Ende des ersten Quartals des Folgejahres vom Ministerium (für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen eine Aufstellung der geförderten Maßnahmen und des auf Grund des Investitionsprograrnms nach Artikel 14 GSG ausgezahlten Investitionsvolurnens den Vertragspartnern vorgelegt. Prüfungsergebnisse des Landesrechnungshofes. werden mitgeteilt.

§ 9
Inkrafttreten, Kündigung

(1) Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft. Die Vereinbarug kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

Im Falle der Kündigung gelten die Regelungen dieser Vereinbarung bis zum Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung zur Wahrung der Kontinuität der Investitionsmaßnahmen weiter.

(2) Die Vertragspartner erklären ihre Bereitschaft, für den Fall der Änderung der gesetzlichen Grundlagen dieser Vereinbarung, eine Vereinbarung zur Anpassung an das geänderte Recht zu schließen.

Potsdam, den 2. Dezember 1994

Ministerium für Arbeit, Soziales, und Frauen des Landes Brandenburg

gezeichnet: Affeld

Landekrankenhausgesellschaft Brandenburg e. V.

gezeichnet: Dill

AOK für das Land Brandenburg

gezeichnet: Bernd Grieger

Landesvertretung Brandenburg des Verbandes der AngestelIten-Krankenkassen e. V.
und des Arbeiter-Ersatzkassen-Verbandes e.V.

gezeichnet: Bochat

BKK-Landesverband Berlin Brandenburg

gezeichnet: Wald

IKK- Landesverband Brandenburg und BerIin

gezeichnet: Freter

Bundesknappscbaft, Verwaltungsstelle Cottbus

gezeichnet: Pracht

Verband der privaten Krankenversicherung e.V., Landesausschuss Berlin

Gezeichnet: i. A. Manegold