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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Verfahrensvorschriften zur Gebäudeeinmessung


vom 1. Dezember 1994
(ABl./94, [Nr. 90], S.1714)

Außer Kraft getreten durch Bekanntmachung vom 23. Juni 1999
(ABl./99, [Nr. 29], S.606)

I.
Verfahren zur Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht

1. Verpflichtungen

(1) Die den jeweiligen Eigentümern, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten (Einmessungspflichtige) durch § 15 Abs. 2 des Vermessungs- und Liegenschaftsgesetzes (VermLiegG) vom 28. November 1991 (GVBl. S. 516) geändert durch Artikel 6 des Ersten Funktionalreformgesetzes - 1. BbgFRG vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230) auferlegte Gebäudeeinmessungspflicht wird wirksam, sobald ein Gebäude errichtet oder in seinem äußeren Grundriß verändert worden ist. Hierzu bedarf es keines Hinweises durch die Katasterbehörde oder gar eines Verwaltungsaktes, der diese Pflicht auferlegt.

(2) Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung ist unabhängig von der Person, die für die Errichtung des Gebäudes oder für die Grundrißveränderung verantwortlich ist und wird von wechselnden Eigentumsverhältnissen nicht berührt. Ist die Verpflichtung im Falle eines Eigentumsübergangs noch nicht erfüllt, so geht diese auf den Rechtsnachfolger über.

(3) Aufgabe der Katasterbehörde ist es, die Erfüllung der durch das VermLiegG auferlegten Pflicht zu überwachen und erforderlichenfalls die Einmessung zu veranlassen.

(4) Um diese Aufgabe erfüllen zu können, muß die Katasterbehörde möglichst frühzeitig über die Errichtung oder Grundrißveränderung von Gebäuden unterrichtet werden. Alle Behörden, die im Rahmen ihres Aufgabenbereichs die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen, sind deshalb nach § 2 Abs. 3 VermLiegG verpflichtet, die Katasterbehörden über die Errichtung, die Veränderung des äußeren Grundrisses oder den Abbruch von Gebäuden zu unterrichten.

(5) Sofern die Katasterbehörde Vermessungsergebnisse oder Nachweise aus Bodenordnungs- und anderen besonderen Verfahren über die Lage von Gebäuden für geeignet hält, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, gilt die gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht als erfüllt.

2. Gebäude

(1) Das VermLiegG enthält weder eine Definition des Gebäudebegriffs noch einen Hinweis auf die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126). Deshalb kann bei der Abgrenzung der Gebäudeeinmessungspflicht nur vom Sinn und von der Zweckbestimmung des VermLiegG ausgegangen werden. Der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen daher alle Gebäude, die wegen der Anforderungen an das Liegenschaftskataster (§ 10 Abs. 2 VermLiegG) in der Liegenschaftskarte nachzuweisen sind.

(2) Bezüglich der begrifflichen Bestimmung des Gebäudes ist von der Definition des § 2 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) auszugehen. Gebäude sind hiernach selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Sie sind gemäß der allgemeinen Definition einer baulichen Anlage mit dem Erdboden verbunden.

(3) Unter die Gebäudeeinmessungspflicht fallen nach Absatz 1 nicht alle baulichen Anlagen und Gebäude im Sinne des § 2 BbgBO, insbesondere nicht diejenigen, die weder mit dem Erdboden standfest verbunden noch ausreichend beständig sind. Hierzu zählen insbesondere Baracken, Fahrgastunterstände und Gartenhäuser. Auch Windfänge, Außenkamine und Kellerschächte, die mit den Gebäuden in enger Verbindung stehen, sind nicht einmessungspflichtig, da sie dem Sinn und der Zweckbestimmung des VermLiegG nicht entsprechen.

(4) Da nicht jedes neu errrichtete Gebäude und nicht jede Grundrißveränderung im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden sollen, hat im Zweifel der Leiter der Katasterbehörde zu entscheiden, ob eine Aufforderung zur Einmessung an den Eigentümer ergeht. Sofern Einmessungspflichtige auf Grund von Hinweisen im bauaufsichtlichen Verfahren Einmessungsanträge für Gebäude im Sinne des Absatzes 3 stellen, sind die Katasterbehörden und Vermessungsstellen verpflichtet, die Antragsteller darüber zu informieren, daß derartige geringfügige Veränderungen nicht der Gebäudeeinmessungspflicht unterliegen.

3. Mitteilungsverfahren

(1) Einzelheiten des Mitteilungsverfahrens können zwischen den zur Mitteilung verpflichteten Behörden und der zuständigen Katasterbehörde abgesprochen werden. Seitens der Katasterbehörde sollte darauf hingewirkt werden, daß der Einmessungspflichtige bereits im bauaufsichtlichen Verfahren auf die gesetzliche Gebäudeeinmessungspflicht in geeigneter Form hingewiesen wird.

(2) Aus den Mitteilungen der Genehmigungsbehörde sollen wenigstens Namen und Anschrift des Bauherren, des Eigentümers, Erbbauberechtigten oder Nutzungsberechtigten, die Bezeichnung des Baugrundstücks nach Gemarkung, Flur und Flurstück sowie Angaben über die Art des Gebäudes oder die Gebäudeveränderung hervorgehen.

4. Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht

(1) Der § 15 Abs. 3 VermLiegG bestimmt als Sonderregelung, wie zu verfahren ist, wenn der Einmessungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Nur dieses Verfahren steht der Behörde zur Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht zur Verfügung.

(2) Ohne Fristsetzung ist die Katasterbehörde nicht berechtigt, die Einmessung auf Kosten des Verpflichteten zu veranlassen. Die Beweislast des Zugangs des Fristsetzungsschreibens obliegt der Katasterbehörde. Der jeweilige Verpflichtete ist zum Zeitpunkt der Aufforderung und zum Zeitpunkt der Einmessung zu ermitteln.

(3) Liegen nach Errichtung eines Gebäudes oder Fertigstellung einer Grundrißveränderung keine Einmessung oder kein Antrag auf Gebäudeeinmessung vor, so weist die Katasterbehörde den Einmessungspflichtigen auf die gesetzliche Verpflichtung hin und setzt für den Nachweis über die Einmessung eine angemessene Frist. Angemessen ist eine Frist von drei Monaten. Die Katasterbehörde teilt dem Verpflichteten ferner mit, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Einmessung auf seine Kosten veranlaßt wird. Ein Muster für das Anschreiben ist als Anlage beigefügt.

(4) Liegt nach Ablauf der Frist bei der Katasterbehörde keine Gebäudeeinmessung vor und hat der Verpflichtete diese auch nicht nachweislich veranlaßt, beauftragt die Katasterbehörde einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur/Vermessungsbefugten mit der Gebäudeeinmessung oder führt die Gebäudeeinmessung selbst aus. Über die Veranlassung ist der Einmessungspflichtige zu unterrichten. Muster für den Auftrag zur Gebäudeeinmessung und für die Unterrichtung des Einmessungspflichtigen sind als Anlagen beigefügt.

(5) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren soll den Einmessungspflichtigen im Falle der Durchsetzung der Gebäudeeinmessungspflicht angezeigt werden.

5. Kosten

(1) Die Besonderheit des § 15 Abs. 3 Satz 2 VermLiegG liegt in der Regelung der Kostentragungspflicht des Einmessungspflichtigen. Diese Sonderbestimmung verdrängt die Anwendung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg.

(2) Wurde ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur/Vermessungsbefugter durch die Katasterbehörde mit der Gebäudeeinmessung beauftragt, so leitet er der Katasterbehörde als Kostenschuldner im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG Bbg für seine Leistungen eine Kostenrechnung zu. Die Katasterbehörde gibt diese Kosten mit Kostenbescheid an den Einmessungspflichtigen weiter.

(3) Der Ersatz von Auslagen, die durch die Beauftragung eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs/Vermessungsbefugten entstanden sind, kann zusätzlich gefordert werden, auch wenn eine Gebühr für die Tätigkeit der Katasterbehörde selbst nicht angefallen ist.

II.
Kataster- und vermessungstechnisches Verfahren

1. Grenzuntersuchung und Gebäudeeinmessung

(1) Ist ein Gebäude auf, unmittelbar an oder in nächster Nähe der Grenze errichtet, so ist die Lage des Gebäudes zu dieser Grenze zu ermitteln. Der Begriff "in nächster Nähe der Grenze" ist anhand der Qualität des Katasternachweises und in Abhängigkeit von der zulässigen Fehlergrenze zu definieren.

(2) Bei Gebäudeeinmessungen, die nicht im Zusammenhang mit Teilungs- oder Grenzvermessungen ausgeführt werden, sind bereits festgestellte Grenzen des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, nur soweit zu untersuchen, wie das Gebäude auf diese Grenzen aufgemessen werden soll oder seine Lage zu den Grenzen zu ermitteln ist.

(3) Bei nicht grenznaher Bebauung und im Falle nicht festgestellter Grenzen genügt es, wenn die Gebäude auf benachbarte festgestellte Grenzen, Messungslinien oder von vermarkten Aufnahmepunkten bzw. anderen vermessungstechnisch eindeutig bestimmten Grenzpunkten und sonstigen Punkten aus so eingemessen werden, daß sie lagerichtig in die Liegenschaftskarte einkartiert werden können.

(4) Soweit ein Gebäude auf oder unmittelbar an einer Grenze steht und es sich nicht um die Grenze gegen eine öffentliche, zur Bebauung nicht zugelassene Fläche handelt, ist auch die Wandstärke zu messen.

2. Einmessung nicht einmessungspflichtiger Gebäude

(1) Die Einmessung der vor Inkrafttreten des VermLiegG errichteten und somit nicht einmessungspflichtigen Gebäude ist im Hinblick auf die Basisfunktion des Liegenschaftskatasters unverzichtbar.

Dabei müssen alle Möglichkeiten genutzt werden, die entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zu einer Verbesserung des Gebäudenachweises beitragen können. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, die Vermessungsunterlagen anderer Stellen auszuwerten. Deshalb sind von den Vermessungsstellen alle Unterlagen, auf denen Gebäude maßstäblich dargestellt sind (z. B. Lagepläne, Bestandspläne), der Katasterbehörde in Kopie vorzulegen. Über deren Verwendung entscheidet der Leiter der Katasterbehörde.

(2) Stehen auf dem zu vermessenden Grundstück Gebäude, die nicht unter die Gebäudeeinmessungspflicht fallen und deren Einmessung auch nicht besonders beantragt ist, so sollen sie von Amts wegen eingemessen werden. Diese Verfahrensweise gilt auch für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Vermessungsbefugten, wenn deren Aufwand gering und deshalb zumutbar ist.

(3) Wenn Anbauten an der Einmessungspflicht nicht unterliegenden und im Liegenschaftskataster noch nicht nachgewiesenen Gebäuden einzumessen sind, so kann die Miteinmessung der älteren Gebäudeteile, für die Gebühren nicht erhoben werden können, zwar nicht verlangt werden, jedoch sollen die Vermessungsstellen diese Gebäude im Interesse der Vervollständigung des Liegenschaftskatasters im Einzelfall dann miterfassen, wenn kein nennenswerter Mehraufwand entsteht.

3. Vermessungsschriften

(1) Entsprechend den im VermLiegG gestellten Anforderungen ist das Liegenschaftskataster ständig aktuell zu halten. Deshalb sind die Vermessungsstellen verpflichtet, alle Vermessungsschriften unverzüglich der Katasterbehörde einzureichen.

(2) Zu den Vermessungsschriften gehören auch

  1. die Angaben im Fortführungsriß, was und in welchem Zustand das Gebäude oder die Grundrißveränderung eingemessen wurde (z. B. Sockel, aufgehendes Mauerwerk, Rohbau, verklinkert).
  2. die Koordinierung von Gebäudeecken. Die Vermessungsschriften entsprechen ohne Koordinierung der Gebäudeeckpunkte nicht den Anforderungen an das angestrebte Koordinatenkataster. Sofern der Anschluß an das Lagefestpunktfeld zumutbar ist, muß dieser auch vorgenommen werden.
  3. die Kartierung des Gebäudegrundrisses in einem Auszug aus der Liegenschaftskarte oder im Maßstab der Liegenschaftskarte auf einem besonderen Zeichenträger unter Einbeziehung der Flurstücksgrenzen im notwendigen Umfang.

4. Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters

Gemäß § 12 Abs. 2 VermLiegG ist die Fortführung des Liegenschaftskatasters den Eigentümern, Nutzungs- oder Erbbauberechtigten bekanntzugeben. Es besteht also ein Rechtsanspruch der Einmessungspflichtigen, die Übernahme der Gebäudeeinmessung in die Liegenschaftskarte mitgeteilt zu bekommen. Dies soll durch Übersendung eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte geschehen.

Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.