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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Technische Baubestimmungen - Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993


vom 14. Oktober 1994
(ABl./94, [Nr. 78], S.1602)

Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1078)

1 Die

Richtlinie für Windkraftanlagen; Einwirkungen und Stand­sicherheitsnachweise für Turm und Gründung - Fassung Juni 1993 -

wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauord­nung (BbgBO) vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126) als Techni­sche Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt.

Die Richtlinie wurde im Sachverständigenausschuß "Windkraft­anlagen" beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erarbei­tet.

2 Bei Anwendung der Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993, ist folgendes zu beachten:

2.1 Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 383) - sind ab dem 1. Juni 1993 die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständige Genehmigungsbehör­den für alle Windkraftanlagen, auch für die mit einer Leistung von 300 kW oder mehr.

2.2 Zur Ermittlung der Schnittgrößen aus dem maschinentech­nischen Teil der Windkraftanlage als Einwirkungen auf den Turm nach Abschnitt 10 der Richtlinie können Sachverständige her­angezogen werden. Als Sachverständige kommen insbeson­dere die in der Anlage Genannten in Betracht.

2.3 Bezüglich der in der Richtlinie für Windkraftanlagen, Fas­sung Juni 1993, genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfver­fahren beziehen, gilt, daß auch Produkte und/oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestim­mungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ent­spre­chen, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Si­cher­heit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsicht­liches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertig­keit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der ent­sprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Überein­stimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstim­mungszeichen trägt.

2.4 Prüfungen, die von Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Prüfstelle aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Aus­stattung Gewähr dafür bietet, die Prüfung gleichermaßen sach­gerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzun­gen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Prüfstelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezem­ber 1988 für diesen Zweck zugelassen worden ist.

2.5 Als fremdüberwachende Stellen können auch Überwa­chungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi­schen Wirtschaftsraum eingeschaltet werden, die aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Aus­stattung Gewähr dafür bieten, die Fremdüberwachung gleicher­maßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die fremdüberwachende Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richt­linie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zu­gelassen worden ist.

3 Die Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993, ist in der Schriftenreihe B (Heft 8) des Deutschen Instituts für Bau­technik, Reichpietschufer 74 - 76, 10785 Berlin, veröffentlicht und dort erhältlich.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.