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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

ARCHIV

Ausführungsvorschriften zu der Verordnung über die Bewährungsanforderungen für die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Ministers der Justiz


vom 28. September 1994
(ABl./94, [Nr. 74], S.1554)

Außer Kraft getreten am 15. Juli 2003 durch Allgemeine Verfügung der Ministerin der Justiz vom 6. Juni 2003
(JMBl/03, [Nr. 07], S.63)

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Bewährungsanforderungsverordnung vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) bestimmt der Minister der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeine Verfügung findet Anwendung auf alle Bewerberinnen und Bewerber für Laufbahnen des höheren, des gehobenen und des mittleren nichttechnischen Justiz- und Justizvollzugsdienstes, mit Ausnahme der Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen (z. B. Seelsorger, Ärzte, Psychologen, Lehrer, Sozialarbeiter), die ihre Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolviert haben und vor dem 3. Oktober 1990 nicht in ein Beamtenverhältnis berufen werden konnten.

1.2 Für Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften nach Anlage I zum Einigungsvertrag, Kapitel III, Sachgebiet A, Abschnitt III Maßgabe 8 z.

1.3 Personenbezogene Funktions-, Status- und andere Bezeichnungen nach dieser Allgemeinen Verfügung werden in weiblicher und männlicher Form geführt.

2. Ziel der Anpassungsfortbildung

Die Anpassungsfortbildung ist an den Anforderungen der Laufbahn auszurichten, der der übertragene oder zu übertragende Dienstposten angehört. Zielsetzung der Fortbildung ist es, nach Maßgabe der Lehrthemen grundlegende Kenntnisse des allgemeinen Verwaltungshandelns und des Justizverwaltungshandelns in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu vermitteln.

3. Anpassungsfortbildung als Ernennungsvoraussetzung

3.1 Die Ernennung zum Beamten auf Probe setzt voraus, daß der Bewerber neben den in § 2 der Bewährungsanforderungsverordnung genannten weiteren Voraussetzungen an einem Fünftel der im Rahmen der Anpassungsfortbildung zu absolvierenden Fortbildungsmaßnahmen erfolgreich teilgenommen hat.

3.2 Der Umfang der Fortbildung (§ 5 Abs. 2 der Bewährungsanforderungsverordnung) beträgt für Laufbahnen

  • des mittleren Justiz- und Justizvollzugsdienstes 300 Stunden,
  • des gehobenen Justiz- und Justizvollzugsdienstes 600 Stunden,
  • des höheren Justiz- und Justizvollzugsdienstes 600 Stunden.

Die Zulassung von Ausnahmen, insbesondere im  Hinblick auf anderweitige Ausbildungen, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern (§ 5 Abs. 2 Satz 2 der Bewährungsanforderungsverordnung) bleibt vorbehalten.

4. Inhalt und Arten der Anpassungsfortbildung

4.1 Justizdienst

4.1.1 Die Anpassungsfortbildung umfaßt die Fächer:

  • Staats- und Verwaltungsrecht,
  • Beamten- und Tarifrecht,
  • Haushaltsrecht,
  • Gerichtsorganisationsrecht,
  • Bürgerliches Recht (insbesondere Vertragsrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht)
  • Zivilprozeßrecht (insbesondere Zwangsvollstreckungsrecht),
  • Grundbuchrecht,
  • Handelsrecht,
  • Registerrecht,
  • Verfahrensrecht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
  • Straf- und Strafprozeßrecht,
  • Kostenrecht in Zivil- und Strafsachen,
  • weitere Sachgebiete entsprechend den Aufgabenschwerpunkten der Bewerber.

4.1.2 Als Maßnahmen der Anpassungsfortbildung gelten

  • die vom Minister des Innern des Landes Brandenburg in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg sowie der Landesakademie für öffentliche Verwaltung des Landes Brandenburg veranstalteten Kurse der Anpassungsfortbildung;
  • die von der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen durchgeführten Fortbildungskurse für Probebeamte oder zukünftige Probebeamte des gehobenen Dienstes in den Aufgabengebieten des Rechtspflegergesetzes;
  • entsprechende Kurse der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Berlin;
  • die vom Ministerium der Justiz durchgeführten und noch durchzuführenden arbeitsplatzbezogenen Fortbildungskurse für Probebeamte oder zukünftige Probebeamte des gehobenen und mittleren Dienstes;
    • auf bezirklicher Ebene durchgeführte und durchzuführende Fortbildungsveranstaltungen mit entsprechenden Inhalten für Probebeamte oder zukünftige Probebeamte des gehobenen und mittleren Dienstes;
    • Fortbildungsveranstaltungen anderer Träger mit justizspezifischen Inhalten, an denen Bewerber auf Veranlassung oder mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz des Landes Brandenburg teilgenommen haben oder teilnehmen werden;
    • Fortbildungen im Rahmen von Hospitationen bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in den alten Bundesländern, sofern diese jeweils mindestens eine Woche gedauert haben oder dauern werden.

4.2 Justizvollzugsdienst

4.2.1 Bewerber für Beamtenlaufbahnen des höheren, gehobenen und mittleren Justizvollzugsdienstes nehmen an Fortbildungsveranstaltungen teil, die sich in einen obligatorischen und einen weiteren Teil gliedern.

4.2.2 Die obligatorische Anpassungsfortbildung umfaßt

4.2.2.1 für die Laufbahnen des höheren und des gehobenen Justizvollzugsdienstes die Fächer:

  • Staatsrecht,
  • Vollzugsrecht,
  • Vollzugsverwaltungsrecht,
  • Beamten- und Tarifrecht,
  • Haushaltsrecht,
  • Straf- und Strafprozeßrecht sowie
  • Psychologie.

4.2.2.2 für die Laufbahnen des mittleren Justizvollzugsdienstes die Fächer:

  • Verfassungsrecht,
  • Vollzugsrecht,
  • Beamtenrecht,
  • Gerichtsorganisationsrecht,
  • Strafrecht sowie
  • Sozialwissenschaften.

4.2.2.3 Der Umfang der obligatorischen Anpassungsfortbildung beträgt für die Laufbahnen des

  • höheren und des gehobenen Justizvollzugsdienstes: 300 Stunden,
  • mittleren Justizvollzugdienstes: 160 Stunden.

Das für die Ernennung zum Beamten auf Probe erforderliche Stundenkontingent (Nummer 3.1) ist aus diesem Teil der Anpassungsfortbildung zu erbringen.

4.2.3 Die weitere für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendige Fortbildung hat sich an den jeweiligen fachspezifischen Aufgaben des Bewerbers zu orientieren (weiterer Teil der Anpassungsfortbildung). Hier kommen insbesondere in Betracht:

  • Hospitationen in Justizvollzugsanstalten anderer Bundesländer,
  • Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg,
  • Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit beamtenrechtlichen oder vollzugsspezifischen Inhalten, die von Einrichtungen der Justiz oder anerkannten Bildungseinrichtungen außerhalb der Justiz durchgeführt werden,
  • die Aus- und Weiterbildung zu Desinfektoren, Suchtkrankenhelfern und Fachkräften für Arbeitssicherheit,
  • die Aus- und Weiterbildung zu Übungsleitern in der waffenlosen Selbstverteidigung und zu Sportübungsleitern.

5. Leistungsnachweise/Teilnahmebescheinigungen

5.1 Justizdienst

5.1.1 Art der Leistungsnachweise

5.1.1.1 Die Art der Leistungsnachweise sowie die diesen zugrundeliegenden Gegenstände bestimmen sich nach den Richtlinien des Ministeriums des Innern, soweit dessen Fortbildungsveranstaltungen wahrgenommen werden.

5.1.1.2 Die bei Fortbildungskursen an der Fachhochschule für Rechtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen und der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege des Landes Berlin erteilten Leistungsnachweise gelten zugleich als solche der Anpassungsfortbildung.

5.1.1.3 Leistungsnachweise der Bewerber für eine Laufbahn des mittleren Dienstes werden nach näherer Regelung in dem für diese Gruppe aufzustellenden Laufplan der Anpassungsfortbildung gegen Ende oder im Anschluß der einzelnen Kurse abgelegt.

5.1.1.4 Soweit die Leistungsnachweise im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen innerhalb des Landes Brandenburg erbracht werden, finden die Notenstufen und Punktwerte nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger des Landes Brandenburg vom 3. Februar 1994 (GVBl. II S.74) Verwendung. Im übrigen ist das Bewertungssystem des Landes oder der Institution maßgeblich, in dem jeweils die Kurse der Anpassungsfortbildung stattgefunden haben oder stattfinden werden.

5.1.2 Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise

Die Zahl der Leistungsnachweise soll fünf nicht unterschreiten. Ausnahmen sind nur dann zulässig, wenn aufgrund der quantitativen Abprüfung des Lehrstoffs nach Maßgabe der einzelnen Studien- und Lehrpläne die Mindestzahl nicht erreicht werden kann.

5.1.3 Leistungsnachweise, die den Anforderungen nicht entsprechen, können einmal wiederholt werden.

5.1.4 Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen, bei denen kein Leistungsnachweis zu erbringen ist, erhalten eine Teilnahmebescheinigung des Veranstalters.

5.2 Justizvollzugsdienst

5.2.1 Im Rahmen des obligatorischen Teils der Anpassungsfortbildung sind für die Laufbahnen des höheren und des gehobenen Dienstes in der Regel vierzehn, für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Regel sieben schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen.

5.2.2 Für die Laufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes werden nach Vorliegen von acht und für die Laufbahnen des mittleren Dienstes nach Vorliegen von vier Leistungsnachweisen aus dem obligatorischen Teil der Anpassungsfortbildung Zwischennoten errechnet. Die Zwischennoten errechnen sich für die Laufbahnen des höheren und gehobenen Dienstes aus der Summe der Noten, für die Laufbahnen des mittleren Dienstes aus der Summe der erreichten Punkte, jeweils geteilt durch die Anzahl der Leistungsnachweise. Ergibt sich danach die Zwischennote "mangelhaft" oder "ungenügend", so ist die für die Ernennung zum Beamten auf Probe erforderliche Voraussetzung der Teilnahme an einem Fünftel der geforderten Fortbildung gemäß § 2 Abs. 1, § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung noch nicht erfüllt.

5.2.3 Nach Absolvierung des gesamten obligatorischen Teils der Anpassungsfortbildung (Nummer 4.2.2.3) wird aus der Summe aller Noten bzw. aller Punkte eine Gesamtnote errechnet. Nummer 5.2.2 Satz 2 gilt entsprechend. Ergibt sich danach die Gesamtnote "mangelhaft" oder "ungenügend", so hat der Bewerber in jedem Fach, in dem ein mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewerteter Leistungsnachweis vorliegt, einen Leistungsnachweis zu wiederholen. Ein Bewerber, der die Zwischennote "mangelhaft" oder "ungenügend" erzielt hat, als Gesamtnote aber mindestens "ausreichend" erreicht, hat die für die Ernennung zum Beamten auf Probe erforderliche Voraussetzung gemäß § 2 Abs. 1, § 5 der Bewährungsanforderungsverordnung erfüllt.

6. Umfang der Anrechnung von Hospitationen und Fortbildungsveranstaltungen

6.1 Justizdienst

6.1.1 Anrechnungsfähig sind bei Probebeamten oder zukünftigen Probebeamten des höheren und gehobenen Dienstes:

  • Hospitationen bis zu 200 Stunden,
  • Fortbildungsveranstaltungen
    ohne Leistungsnachweis bis zu 200 Stunden,
    insgesamt jedoch nur bis zu 300 Stunden.

Fortbildungsveranstaltungen mit einem schriftlichen Leistungsnachweis sind mit ihrer vollen Stundenzahl anzurechnen, sofern der Leistungsnachweis mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

6.1.1.1 Fortbildungsmaßnahmen, die die Unterweisung im Bundesrecht zum Gegenstand hatten, wie das Studium an der Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer oder die Teilnahme an den zwölf- bzw. siebenmonatigen Kursen zur Einführung in das Zivil- und Zivilprozeßrecht bzw. das Straf- und das Strafprozeßrecht, werden uneingeschränkt angerechnet.

6.1.1.2 In vollem Umfang anrechnungsfähig sind auch nach dem 3. Oktober 1990 zurückgelegte Ausbildungszeiten, die der Vermittlung berufsspezifischer Kenntnisse z. B. auf den Gebieten des Grundbuchwesens und der Strafvollstreckung gedient haben.

6.1.2 Anrechnungsfähig sind bei Probebeamten oder zukünftigen Probebeamten des mittleren Dienstes:

  • Hospitationen bis zu 100 Stunden,
  • Fortbildungsveranstaltungen
    ohne Leistungsnachweis bis zu 150 Stunden,
    insgesamt jedoch nur bis zu 150 Stunden.

Fortbildungsveranstaltungen mit einem schriftlichen Leistungsnachweis sind mit ihrer vollen Stundenzahl anzurechnen, sofern der Leistungsnachweis mindestens mit "ausreichend" bewertet wurde.

6.2  Justizvollzugsdienst

6.2.1 Hospitationen in Justizvollzugsanstalten anderer Bundesländer werden je nach Zeitdauer mit folgenden Stundensätzen auf den weiteren Teil der Anpassungsfortbildung angerechnet:

  • im Umfang von 3 Monaten bis zu 200 Stunden,
  • im Umfang von 1 Monat bis zu 80 Stunden,
  • im Umfang von 1 Woche bis zu 24 Stunden.

Bei einem Einsatz von einer Woche Dauer erfolgt eine Anrechnung in der Regel nur, wenn die Hospitation unterrichtsmäßig begleitet wurde. Hospitationen mit einer Dauer von weniger als einer Woche werden nicht angerechnet.

6.2.2 Die Teilnahme an Unterrichtsmaßnahmen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Brandenburg sowie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit beamtenrechtlichen oder vollzugsspezifischen Inhalten, die von Einrichtungen der Justiz durchgeführt werden, wird in vollem Umfang auf das Stundenkontingent des fakultativen Teils der Anpassungsfortbildung angerechnet, jedoch mit höchstens 30 Stunden pro Woche.

6.2.3 Die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen mit beamtenrechtlichen oder vollzugsspezifischen Inhalten, die Aus- und Weiterbildung zu Desinfektoren, Suchtkrankenhelfern und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie die Aus- und Weiterbildung als Sportübungsleiter bzw. Übungsleiter in der waffenlosen Selbstverteidigung, die von anerkannten Bildungseinrichtungen außerhalb der Justiz durchgeführt werden, wird mit einem vom Ministerium der Justiz im Einzelfall zu bestimmenden Stundensatz auf das Stundenkontingent des fakultativen Teils der Anpassungsfortbildung angerechnet; in der Regel werden 15 Stunden pro Woche angerechnet.

7. Beendigung der Anpassungsfortbildung/Zuständigkeiten

7.1 Justizdienst

7.1.1 Ein Bewerber hat die Anpassungsfortbildung nach der Bewährungsanforderungsverordnung mit Erfolg absolviert, wenn mehr als die Hälfte der zu erbringenden Leistungsnachweise mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Die Feststellung treffen jeweils für ihren Geschäftsbereich

  • der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts,
  • der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg,
  • der Präsident des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg, sowie
  • der Präsident des Finanzgerichts des Landes Brandenburg.

7.1.2 Die nach Nummer 7.1.1 zuständigen Stellen führen für jeden Bewerber, der sich gemäß Nummer 1.1 für die Aufnahme in eine Beamtenlaufbahn beworben hat, ein Heft, in dem die als Anpassungsfortbildung zu wertenden Fortbildungsmaßnahmen nach Art und Dauer aufzuführen sind. Soweit Leistungsnachweise zu erbringen waren, ist deren jeweiliges Ergebnis in dem Heft zu vermerken.

7.2 Justizvollzugsdienst

7.2.1 Ein Bewerber hat die Anpassungsfortbildung nach der Bewährungsanforderungsverordnung mit Erfolg absolviert, wenn er im obligatorischen Teil der Anpassungsfortbildung als Gesamtnote mindestens "ausreichend" erzielt hat (Nummer 5.2.3) und im weiteren Teil die erforderliche Stundenzahl nachweisen kann. Die Feststellung, daß ein Bewerber die Anpassungsfortbildung mit Erfolg absolviert hat, trifft das Ministerium der Justiz.

7.2.2 Die Leiter der Justizvollzugsanstalten führen für jeden Bewerber, der sich für die Aufnahme in eine Beamtenlaufbahn beworben hat, ein Heft, in dem die Fortbildungsmaßnahmen - getrennt nach obligatorischem und weiterem Teil - aufzunehmen sind. Soweit Leistungsnachweise im obligatorischen Teil zu erbringen sind, werden die Einzelergebnisse, die Zwischennoten und die Gesamtnote vermerkt. Hinsichtlich des weiteren Teils sind zu vermerken: die genaue Bezeichnung der Maßnahme, Veranstalter, Ort, Zeitdauer, Bestätigung der Teilnahme und die Entscheidung über die Anrechnung mit einem bestimmten Stundensatz.

7.2.3 Das Heft gemäß Nummer 7.2.2 ist gesondert zu verwahren. In die Zeugnishefte der Personalakten sind die Noten des obligatorischen Teils und die Feststellung der Gesamtstundenzahl des weiteren Teils der Anpassungsfortbildung aufzunehmen. Die Bewerber sollen Ablichtungen der Übersichtsblätter des obligatorischen und des weiteren Teils erhalten.

7.2.4 Der Leiter der Justizvollzugsanstalt fügt seinem Bericht an das Ministerium der Justiz, mit dem er die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit vorschlägt, das Heft gemäß Nummer 7.2.2 bei.

8. Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt mit Wirkung vom 28. September 1994 in Kraft.