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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Kontrollordnung für die Durchführung der Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgeräten für Raumkulturen


vom 9. September 1994
(ABl./94, [Nr. 70], S.1430)

Die Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Spritz- und Sprühgeräten für Raumkulturen ist nach folgenden Merkmalen durchzuführen und an die Einhaltung nachstehender Anforderungen für die Kontrollausrüstung gebunden (Kontrollordnung im Sinne der §§ 1 und 2 der Verordnung über die amtliche Anerkennung von Kontrollbetrieben zur Durchführung der Funktionsprüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten vom 8. Juli 1992 (GVBl. II S. 396)):

1. Vorbemerkungen

Die Prüfung, ob die Anforderungen eingehalten sind, erfolgt bei der Kontrolle anhand der folgenden Merkmale. Die Merkmale sind nach Pflanzenschutzgerätebaugruppen geordnet und entsprechend numeriert. Im Anschluß an jedes Merkmal werden Hinweise und/oder Beispiele zu geringen Mängeln gegeben. Die Aufzählung der geringen Mängel muß nicht immer vollständig sein, gibt aber den Rahmen für den Ermessensspielraum vor. Bei geringen Mängeln kann die Kontrollplakette vergeben werden, wenn sich der Besitzer verpflichtet, die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Für die Prüfung von Geräten nach § 7 Abs. 3 der Pflanzenschutzmittelverordnung (bis sechs Monate nach der Ingebrauchnahme) sind nur die Merkmale zu

  1. Kontrollbericht Nr. 2 - Pumpe,
  2. Kontrollbericht Nr. 6 - Leitungssystem,
  3. Kontrollbericht Nr. 9 - Düsen,

anzuwenden.

Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Kontrollbericht nach dem Muster (Anlage) festzuhalten. Eine Durchschrift oder Kopie der Kontrollberichte sind bis spätestens drei Wochen nach der Kontrolle dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung in 15203 Frankfurt-Markendorf PF 379, zuzusenden.

Es werden Prüfplaketten gemäß der Anlage 4 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1745), geändert durch Artikel 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 11. Juni 1992 (BGBl. I S. 1049) verwendet. Die Anschrift der Kontrollstelle ist mit einem separaten Aufkleber nachträglich im Anschriftenfeld untrennbar anzubringen.

Die Prüftermine und die Kontrollorte sind durch die Kontrollstellen bis spätestens zehn Werktage vor Aufnahme der Kontrolltätigkeit dem Landesamt für Ernährung, Landwirtschaft und Flurneuordnung schriftlich bekanntzugeben.

2. Anforderungen an den Kontrollort

Es muß eine geeignete Halle oder ein von drei Seiten umbauter und überdachter Raum vorhanden sein. Zur Eignung gehört insbesondere der Schutz vor Witterungseinflüssen. Es ist sicherzustellen, daß nur gereinigte, mit sauberem Wasser gefüllte Pflanzenschutzgeräte zur Kontrolle zugelassen werden und das verwendete Wasser aufgefangen und in das Gerät zurückgegeben wird. Restmengen sind ordnungsgemäß zu entsorgen.

3. Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

Ausrüstungen, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannt sind, haben bei der Prüfung die Einhaltung der Anforderungen nachgewiesen.

3.1 Prüfeinrichtungen zur Messung von Flüssigkeitsströmen in Leitungen

Der Fehler von Durchflußmeßgeräten zur Prüfung von Pumpen darf nicht größer als 2 % des Meßwertes oder 2 l/min sein, zur Prüfung von Durchflußmessern darf er nicht größer als 1,5 % des Meßwertes oder 1,5 l/min sein. Der Meßbereich muß an die Meßaufgabe angepaßt und die Anzeige justierbar sein. Anschlußstücke für verschiedene Pflanzenschutzgerätefabrikate sind bereitzuhalten.

3.2 Manometerprüfeinrichtungen

Prüfmanometer müssen einen Mindestdurchmesser von 100 mm aufweisen. Falls sie für Messungen direkt mit dem Pflanzenschutzgerät gekoppelt werden, müssen sie gedämpft und mit einer Überdrucksicherung versehen sein.

Meßbereich, Skaleneinteilung und Genauigkeit richten sich nach dem Druckbereich der zu überprüfenden Manometer und sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Druckbereich (bar) maximale Skalenteilung (bar)Genauigkeit (bar) erforderliche Güteklasse nach DIN 16005bei Skalenendwert von (bar)
0 bis 6 0,1 0,1 1,0 10
      0,6 16
6 bis 16 0,2 0,25 1,0 16
      1,0 25
mehr als 16 1,0 1,0 2,5 40
      1,6 60
    1,0 100

3.3 Prüfeinrichtungen zur Messung des Einzeldüsenausstoßes bei Spritz- und Sprühgeräten für Raumkulturen

Der Flüssigkeitsausstoß aller Düsen muß in Meßzylindern entsprechend Punkt 3.4 dieser Richtlinie verlustfrei aufgefangen werden.

3.4 Meßzylinder

Es sind Meßzylinder möglichst aus Kunststoff mit einem Meßbereich bis 2 l, einer Skaleneinteilung von maximal 20 ml und einem Fehler von maximal 20 ml zu verwenden.

Die Anzahl der Meßzylinder richtet sich nach den zu prüfenden Geräten.

3.5 Hilfsmittel

zur Feststellung der Drehzahlen (Drehzahlenmeßgerät), der Zeit (Stoppuhr) und zum Berechnen sind bereitzustellen.

Zur Sicherstellung der geforderten Meßgenauigkeit sind die Prüfeinrichtungen mindestens alle zwei Jahre von Sachverständigen zu überprüfen. Die Meßgenauigkeit der hierfür verwendeten Vergleichsmeßgeräte muß höher sein als die der zu überprüfenden Prüfeinrichtungen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in geeigneter Form festzuhalten und nachzuweisen.

4. Merkmale für die Prüfung von im Gebrauch befindlichen Raumsprühgeräten für den Obstbau

4.1 Antrieb (Kontrollbericht Nr. 1.1)

Der Antrieb darf in seiner Funktion nicht durch Verschleiß oder Defekt beeinträchtigt sein.

Antriebselemente wie Gelenkwelle, Kette, Kettenräder, Keilriemen und Getriebe sind zu prüfen.

Geringe Mängel sind ein leichter Verschleiß der Antriebselemente, eine schlechte Schmierung der Kette, Keilriemen, die leicht beschädigt sind und eine zu geringe Keilriemenspannung.

4.2 Pumpe (Kontrollbericht Nr. 2.1 bis 2.4)

Der Volumenstrom der Pumpe muß auf den Bedarf des Gerätes abgestimmt sein.

Als Richtwert gilt der maximale Düsenausstoß. Bei hydraulischem Rührwerk sollte ein zusätzlicher Volumenstrom von mindestens 5 % des Behälternennvolumens in l/min bei Geräten bis 1000 l Behälternennvolumen vorhanden sein. Für Pflanzenschutzgeräte, die in die Pflanzenschutzgeräteliste eingetragen sind, ist der Volumenstrom der Pumpe aus der bestimmungsgemäßen Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes der Gebrauchsanleitung oder der beschreibenden Liste zu entnehmen. Abweichungen des Volumenstroms bis zu 10 % sind zulässig. Der Volumenstrom ist mit einer Durchflußmeßeinrichtung bei Pumpennenndrehzahl im vom Hersteller angegebenen Druckbereich zu messen.

Durch die Pumpe verursachte Pulsationen müssen gedämpft sein.

Die Überdrucksicherung muß funktionsfähig sein.

Die Pumpe muß dicht sein.

Geringe Mängel sind kleine Undichtigkeiten, die aber nicht tropfen.

4.3 Gebläse (Kontrollbericht Nr. 8.1 bis 8.4)

In kombinierten Spritz- und Sprühgeräten müssen die Gebläse wirkungslos gemacht werden.

In Ausführung und Ausrüstung müssen sie der Gebrauchsanleitung entsprechen.

Gebläselaufrad, Gebläsegehäuse und Luftleitbleche müssen in einem einwandfreien Zustand sein und auf Veränderungen kontrolliert werden.

Zum Erreichen der bestimmungsgemäßen Luftströmung muß sich das Gebläse in einem mechanisch einwandfreien Zustand befinden und das Laufrad seine in der Gebrauchsanweisung genannte Drehzahl bei der Nenndrehzahl des Antriebes erreichen.

4.4 Rührwerk (Kontrollbericht Nr. 3.1)

Es muß eine gut sichtbare Umwälzung des Behälterinhaltes im Spritzbetrieb bei Zapfwellen-Nenndrehzahl und bei halber Füllung erzielt werden.

Es ist auf den richtigen Einbau der Rührwerkteile und bei hydraulischem Rührwerk auf einen zusätzlichen Volumenstrom entsprechend dem Merkmal Nr. 2.1 des Kontrollberichtes zu achten. Eine Unterschreitung des bei hydraulischem Rührwerk erforderlichen zusätzlichen Volumenstroms um bis zu 10 % ist zulässig.

4.5 Spritzflüssigkeitsbehälter (Kontrollbericht Nr. 4.1 bis 4.7)

Der Behälter und die Verschlußeinrichtungen müssen dicht sein.

Sofern über den Behälterdom befüllt wird, muß ein Einfüllsieb vorhanden sein.

Es muß ein Druckausgleich gewährleistet sein.

Es muß eine Füllstandsanzeige vorhanden und gut ablesbar sein.

Geringe Mängel sind ein trüber, schwach durchsichtiger Füllstandsschlauch, ein schlecht sichtbarer Schwimmer und eine teilweise durch Schläuche verdeckte Skala.

Die Spritzflüssigkeit muß beim Entleeren gezielt aufgefangen werden können.

Geringe Mängel sind ein schwergängiger Ablaßhahn und ein schlecht verlegter Schlauch, der das Auffangen behindert.

Bei Behälterfülleinrichtungen muß ein Zurücklaufen der Spritzflüssigkeit ausgeschlossen sein.

Einfüllschleusen von Geräten, die nach dem 1. Januar 1989 gebaut wurden, müssen ein Schutzgitter mit höchstens 2 cm Maschenweite haben.

Ein geringer Mangel ist ein fehlendes Schutzgitter, das nicht zur Kontrolle mitgebracht wurde.

4.6 Armaturen (Kontrollbericht Nr. 5.1 bis 5.9)

Alle Meß-, Schalt- und Druckeinstelleinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren.

Ein geringer Mangel ist eine schwergängige, aber in der Funktion nicht beeinträchtigte Schalt- oder Einstelleinrichtung.

Die Druckeinstelleinrichtungen müssen den Betriebsdruck bei gleichbleibender Betriebsdrehzahl einhalten.

Dazu gehört auch, daß sie den Betriebsdruck nach Aus- und Wiedereinschalten des Gerätes wieder erreichen.

Geringe Mängel sind Veränderungen des Betriebsdruckes um bis zu 5 %.

Die zu einer einwandfreien Dosierung erforderlichen Armaturen sowie die Schalteinrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie vom Gerätebetreiber bei der Arbeit jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen und betätigt werden können, ein Wenden des Kopfes und des Oberkörpers ist dabei zumutbar.

Geringe Mängel sind eine ungünstig angeordnete Teilbreitenschaltung, die nicht gut zu erreichen ist und eine geringe Vibration des Zeigers des Manometers.

Manometer müssen hinsichtlich des Meßbereiches dem Verwendungszweck entsprechen.

Das Manometer muß mindestens der Güteklasse 2,5 (DIN 16005) genügen.

Die Genauigkeit des Manometers ist mit Hilfe der Manometerprüfeinrichtung gemäß den Anforderungen an Kontrollausrüstungen für die Prüfung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte zu überprüfen.

Ein geringer Mangel ist ein Anzeigefehler von bis zu 3 % des Skalenendwertes.

Das Manometer muß einen Gehäusemindestdurchmesser von 60 mm haben.

Die Skala des Manometers muß im Spritzdruckbereich eine Unterteilung von höchstens 0,2 bar aufweisen.

Weitere Betriebsmeßeinrichtungen, insbesondere Durchflußmesser, die für die Dosierung eingesetzt werden, dürfen im praxisüblichen Arbeitsbereich eine Abweichung von maximal 5 % vom Meßwert aufweisen.

Ein gegebenenfalls vorhandener Durchflußmesser ist mit der Prüfeinrichtung gemäß den Anforderungen an die Kontrollausrüstungen für die Prüfung der im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte im eingebauten Zustand zu prüfen. Hierfür kann eine vorgeschaltete Kontrollarmatur, die aus separatem Rücklauf, Zuleitung zur Pflanzenschutzgerätearmatur, Druckeinstellventil, Manometer, Durchflußmeßgerät und Überdrucksicherung besteht, zweckmäßig sein.

Geringe Mängel sind Anzeigefehler bis zu 7,5 % an den Bereichsgrenzen.

Einrichtungen für konstanten Aufwand sollten hinsichtlich ihres Regelverhaltens geprüft werden. Dabei dürfen Zustandsänderungen durch zum Beispiel Öffnen und Schließen der Leitungen zu den Düsen, Geschwindigkeitsänderungen, auch zwischen dem Schließen und dem Öffnen der Leitungen zu den Düsen, höchstens innerhalb einer Zeitdauer von fünf Sekunden zu einer Aufwandsänderung in l/ha führen, die mehr als 10 % außerhalb des mittleren Aufwandes im Beharrungszustand liegt.

Geringe Mängel sind Aufwandsänderungen, die innerhalb einer Zeitdauer von bis zu sieben Sekunden mehr als 10 % außerhalb des mittleren Aufwandes liegen.

4.7 Leitungssystem (Kontrollbericht Nr. 6.1 bis 6.3)

Das Leitungssystem muß dicht und so ausgelegt sein, daß alle Düsen ausreichend und gleichmäßig mit Flüssigkeit versorgt werden.

Leitungen und Anschlüsse sind bei zulässigem Betriebsdruck des Gerätes oder bei mindestens 10 bar Überdruck zu prüfen.

Geringe Mängel sind kleine Undichtigkeiten, die aber nicht tropfen.

Schläuche dürfen keine Knick- und Scheuerstellen aufweisen.

Geringe Mängel sind kleine Scheuerstellen, die das Gewebe des Schlauches noch nicht erreicht haben.

Schläuche dürfen im betriebsbereiten Zustand nicht im Spritzstrahlbereich hängen.

4.8 Filterung (Kontrollbericht Nr. 7.1 und 7.2)

In den Saug- und Druckleitungen muß jeweils mindestens ein Filter vorhanden sein.

Die Filtereinsätze sind auf Abdichtung und eventuelle Beschädigung zu prüfen.

Ein geringer Mangel ist eine kleine Beschädigung der Dichtung. Flüssigkeit darf nicht heraustropfen.

Filtereinsätze müssen auswechselbar sein.

4.9 Düsen (Kontrollbericht Nr. 9.1 bis 9.4)

Alle gleichzeitig verwendeten Düsen, einschließlich der zugehörigen Tropfstoppventile und gegebenenfalls Filter, müssen nach Typ und Größe gleich sein.

Es sollten Düsen verwendet werden, die von der Biologischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft anerkannt sind.

Düsen dürfen nicht nachtropfen.

Durch mehrfaches Öffnen und Schließen der Abschalteinrichtungen ist zu prüfen, ob die Düsen nicht mehr als 2 ml, entsprechend 20 Tropfen je Düse nachtropfen.

Ein geringer Mangel liegt vor, wenn nicht mehr als 10 % der Düsen stärker nachtropfen.

Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.