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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anhalterecht des Bundesamtes für Güterverkehr für Kraftomnibusse sowohl im Gelegenheits- als auch Linienverkehrsbereich im Land Brandenburg


vom 31. August 1994
(ABl./94, [Nr. 68], S.1415)

Vereinbarung zwischen dem Land Brandenburg, vertreten durch den Minister für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamtes für Güterverkehr, auf Grund eines Antrages nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

1 Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeit des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes für Güterverkehr Kraftomnibusse auf dem Gebiet des Landes Brandenburg anhalten. Die Zuständigkeit der Polizei bleibt hiervon unberührt.

2 Das Anhalten der Kraftomnibusse durch das Bundesamt für Güterverkehr erfolgt grundsätzlich im Rahmen seiner üblichen Kontrollen.

Das Bundesamt für Güterverkehr teilt dem Land (der Polizei) Zeit und Ort der jeweiligen Kontrollen vorab durch Übersendung der Dienstpläne mit.

3 Dem Land Brandenburg entstehen durch die Ausübung des Anhalterechts durch das Bundesamt für Güterverkehr keine Kosten.

4 Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 und Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes (FPersG) bleibt unberührt. Einnahmen aus Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit der Kontrolle von Kraftomnibussen sind je nach Bußgeldzuständigkeit Einnahmen des Landes (§ 8 Abs. 1 FPersG) oder des Bundes (§ 8 Abs. 2 FPersG). Einnahmen aus Verwarnungen nach § 100 Abs. 2 GüKG durch Bedienstete des Bundesamtes stehen dem Bund zu.

5 Sowohl das Land Brandenburg als auch das Bundesministerium für Verkehr veranlassen die Veröffentlichung in den jeweiligen amtlichen Mitteilungsblättern, daß das Bundesamt zum Anhalten von Kraftomnibussen im Land Brandenburg berechtigt ist.

6 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Sie kann von beiden Seiten jederzeit schriftlich widerrufen werden.

Für das Land Brandenburg             Für die Bundesrepublik Deutschland

Hartmut Meyer                              Hermann Niehüsener

Potsdam, den 31. August 1994       Köln, den 15. Juni 1994