Unterrichtung der Finanzämter über die Bauleitplanung durch die Gemeinden
vom 4. August 1994
(ABl./94, [Nr. 58], S.1258)
Nach § 111 Abs. 1 der Abgabenordnung in Verbindung mit § 29 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) haben die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden den Finanzbehörden die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekanntgewordenen rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes oder für die Grundsteuer von Bedeutung sein können. Die Mitteilungsverpflichtung nach § 29 Abs. 3 BewG trifft auch die Gemeindeverwaltungen.
Zur sachgerechten Erledigung der Bewertungsarbeiten ist es für die Bewertungsstellen der Finanzämter von Bedeutung, über die Bauleitplanungen der Gemeinden unterrichtet zu sein. Hierzu ist insbesondere die Überlassung von Flächennutzungsplänen und von Bebauungsplänen, jeweils einschließlich der Erläuterungsberichte und der Begründungen, sowie von Änderungen und Ergänzungen der Bauleitpläne erforderlich. Diese Unterlagen sind fortlaufend und ohne besondere Aufforderung an die zuständigen Finanzämter zu übersenden.
Dieser Erlaß ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.