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Letzte gültige Fassung Änderungshistorie

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Grundsatzbeschluß Nr. 14 des Landespersonalausschusses


vom 13. Juli 1994
(ABl./94, [Nr. 56], S.1235)

Außer Kraft getreten am 9. Februar 2011 durch Grundsatzbeschluss Nr. 36 des Landespersonalausschusses vom 9. Februar 2011
(ABl./11, [Nr. 11], S.490)

Der Landespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am 13. Juli 1994 nachfolgenden Grundsatzbeschluß gefaßt:

Auf Grund der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 Buchstabe b Satz 6 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1141), des § 153 des Beamtengesetzes für das Land Brandenburg vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) sowie auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung über die Einstellung von Bewerbern aus dem Beitrittsgebiet in ein Beamtenverhältnis (Bewährungsanforderungsverordnung) vom 20. August 1991 (GVBl. S. 378) wird über den Grundsatzbeschluß Nr. 9 vom 14. Juli 1993 (ABl. S. 1597) hinaus folgende allgemeine Ausnahme zugelassen:

  1. Für Beamtinnen und Beamte des einfachen, des gehobenen und des höheren Dienstes kann die Probezeit von drei Jahren um maximal ein Jahr unter folgenden Voraussetzungen abgekürzt werden:
    1. Die Beamtin/der Beamte hat mindestens gute Leistungen auf dem Dienstposten erbracht.
    2. Die Anpassungsfortbildung ist mit der Note "gut" (bis 2,49 im Durchschnitt) absolviert worden. Liegen keine schriftlichen oder mündlichen Prüfungsergebnisse vor, scheidet eine Verkürzung der Probezeit aus.
    3. In jeder Behörde oder Einrichtung darf bei jeweils höchstens 40 vom Hundert der nach der Bewährungsanforderungsverordnung eingestellten Beamtinnen und Beamten des einfachen, des gehobenen und des höheren Dienstes eines Kalenderjahres die Probezeit verkürzt werden.
  2. Für Beamtinnen und Beamte des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes findet eine Anrechnung der nach dem 3. Oktober 1990 absolvierten Dienstzeiten im öffentlichen Dienst bis zu einem halben Jahr statt, wenn die Tätigkeit nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat und noch nicht für die Bewährungszeit nach § 3 Bewährungsanforderungsverordnung berücksichtigt wurde.
  3. Die Verkürzung nach Nr. 1 und die Anrechnung nach Nr. 2 dürfen insgesamt nur ein Jahr betragen. Die Mindestprobezeit beträgt daher zwei Jahre.